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Kirchliches Gesetz
über die kirchlichen Leitungsämter in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Leitungsamtsgesetz - LeitAmtG)

Vom 20. April 2013 (GVBl. S. 119),

geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 296)
geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167)
zuletzt geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S.46)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz findet Anwendung auf die Ämter der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und der stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte) (Artikel 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO), sowie auf das Amt der Prälatinnen und Prälaten (Artikel 75 Abs. 1 GO).
( 2 ) Soweit es zu günstigeren Rechtsfolgen führt, als dies nach den Regelungen dieses Gesetzes der Fall ist, sind die dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Pfarrdienstrechtes bzw. des Rechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Personen in den in Absatz 1 genannten Ämtern anzuwenden.
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§ 2
Das Amt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs

( 1 ) Für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechtes, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Sie bzw. er steht, unbeschadet der Regelung zur Amtszeit, in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit. Sollte zu Beginn der Amtszeit ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden nicht bestehen, ist ein solches zu begründen. Über eine Versetzung in den Ruhestand nach § 89 PfDG.EKD und § 24 Abs. 7 AG-PfDG.EKD entscheidet der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung.
( 2 ) Beträgt bei Ablauf der Amtszeit der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs (Artikel 74 Abs. 3 S. 1 GO) die verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, kann die Amtszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.
( 3 ) Beträgt bei Ablauf der Amtszeit die verbleibende Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weniger als drei Jahre, kann die Amtszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert werden.In diesem Fall ist die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen triftiger Gründe in den Ruhestand zu versetzen.
( 4 ) Die Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 trifft der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof.Die Beschlüsse können frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
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§ 3
Das Amt der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte

( 1 ) Für die theologischen Oberkirchenrätinnen bzw. Oberkirchenräte gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechtes, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Sie stehen, unbeschadet der Regelung zur Amtszeit, in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit. Sollte zu Beginn der Amtszeit ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden nicht bestehen, ist ein solches zu begründen.
( 2 ) Nichttheologische Oberkirchenrätinnen bzw. Oberkirchenräte werden zum Amtsantritt für die Dauer der Amtszeit in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.Für das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit sind die Regelungen des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit entsprechend anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während der Zeit des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit ruht ein bestehendes Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit mit allen Rechten und Pflichten.
( 3 ) Befinden sich die in Absatz 2 genannten Personen zu Beginn des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit noch nicht in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden, erfolgt unbeschadet der Regelung in Absatz 2 zugleich mit der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit eine Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit.1#
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§ 3 a
Berufung der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof unterbreitet dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung einen Berufungsvorschlag. Bei der Erarbeitung des Vorschlags für die erstmalige Berufung wird die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof von einer Kommission beraten.
( 2 ) Dem Vorschlag für die erstmalige Berufung von Oberkirchenrätinnen bzw. Oberkirchenräten liegt ein Anforderungsprofil zugrunde, das vom Landeskirchenrat beschlossen wird.
( 3 ) Dieser Kommission gehören an:
  1. die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode,
  2. ein weiteres synodales Mitglied des Landeskirchenrats, das vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung bestimmt wird,
  3. bei einem theologischen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats die Personalreferentin/der Personalreferent; bei der anstehenden Berufung der Personalreferentin/des Personalreferenten bestimmt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ein anderes theologisches Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats,
  4. bei einem nichttheologischen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats das geschäftsleitende Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats; bei der anstehenden Berufung des geschäftsleitenden Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrats bestimmt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ein anderes nicht-theologisches Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 4 ) Der Berufungsvorschlag soll zwei und darf nicht mehr als drei Namen enthalten.
( 5 ) Berufen wird die Person, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Es werden so viele Abstimmungsgänge durchgeführt, wie Personen vorgeschlagen sind, wobei in den weiteren Abstimmungsgängen jeweils die Person ausscheidet, die im vorangegangenen Abstimmungsgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat.2#
( 6 ) Spätestens ein Jahr vor Ende der Amtszeit einer Oberkirchenrätin bzw. eines Oberkirchenrats führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof eine Entscheidung des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung über die Wiederberufung herbei.3#
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§ 4
Besonderer Bestandsschutz bezüglich der Besoldung

( 1 ) Nichttheologische Oberkirchenrätinnen bzw. Oberkirchenräte werden für das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A14 eingestuft.Bestand ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Besoldungsgruppe A15 oder A16, ist diese Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.Bezog die Person vor dem Eintritt in das Amt eine andere Vergütung, die die Besoldungsgruppe A14 übersteigt, ist eine der früheren Vergütung entsprechende Besoldungsgruppe, höchstens jedoch die Besoldungsgruppe A16 zugrunde zu legen.
( 2 ) Sollten die in diesem Gesetz genannten Ämter (§ 1 Abs. 1) enden, ist § 2 AG-BVG-EKD anzuwenden. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 AG-BVG-EKD trifft der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung.4#
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§ 5
Ruhestand der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs

( 1 ) Mit dem Ende des Amtes tritt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof nach den Regelungen des Pfarrdienstrechts in den Ruhestand.Liegen die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nach den Regelungen des Pfarrdienstrechtes nicht vor, entscheidet der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof, ob im Anschluss an das Bischofsamt eine Tätigkeit in einer anderen Pfarrstelle ausgeübt werden soll.Ist dies nicht der Fall, tritt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof nach Ende des Amtes in den einstweiligen Ruhestand.Der einstweilige Ruhestand wird durch Eintritt in den Ruhestand aus triftigen Gründen mit Vollendung des 60. Lebensjahres beendet.
( 2 ) Mit dem Eintritt in den Ruhestand erhält die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Ruhegehalt, das sie bzw. er bei einer Tätigkeit bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze erreicht hätte.Für jedes volle Jahr, in welchem die Person weniger als sechs Jahre im Amt stand, wird der Ruhegehaltssatz um 2% vermindert; in Ansatz zu bringen ist jedoch mindestens der erreichte Ruhegehaltssatz bzw. der Ruhegehaltssatz, der bei Eintritt der Dienstunfähigkeit zustehen würde.
( 3 ) Für die dem Ruhegehalt zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt § 5 Abs. 5 BeamtVG. Für die Versorgungsabschläge gilt § 8 AG-BVG-EKD.5#
( 4 ) Im Falle des einstweiligen Ruhestandes erhält die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ein Ruhegehalt, welches sich an den zu diesem Zeitpunkt erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bemisst, mindestens jedoch das Ruhegehalt, das der Person bei Eintritt einer Dienstunfähigkeit zustehen würde.Versorgungsabschläge werden nicht erhoben.Kommt eine Tätigkeit in einer anderen Pfarrstelle nicht in Betracht, weil der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung eine weitere Tätigkeit nicht befürwortet, wird im einstweiligen Ruhestand ein Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 gewährt.
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§ 6
Ruhestand der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte

( 1 ) Für den Eintritt in den Ruhestand der Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts mit der Maßgabe, dass für die nichttheologischen Oberkirchenrätinnen und Oberkirchenräte für den Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die Regelung des Kirchenbeamtenrechtes abzustellen ist.
( 2 ) Endet das Amt einer Oberkirchenrätin bzw. eines Oberkirchenrates, tritt die Oberkirchenrätin bzw. der Oberkirchenrat in den Ruhestand.Liegen die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nach den Regelungen des Pfarrdienstrechtes nicht vor, entscheidet der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Einvernehmen mit der betroffenen Oberkirchenrätin bzw. dem betroffenen Oberkirchenrat sowie im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof, ob im Anschluss an das Amt eine Tätigkeit in einer anderen Pfarrstelle oder Kirchenbeamtenstelle ausgeübt werden soll.Ist das nicht der Fall, tritt die Oberkirchenrätin bzw. der Oberkirchenrat mit dem Ende des Amtes in den einstweiligen Ruhestand.Der einstweilige Ruhestand wird durch Eintritt in den Ruhestand aus triftigen Gründen mit Vollendung des 60. Lebensjahres beendet.
( 3 ) Für die Bemessung des Ruhegehaltes gelten § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.
( 4 ) Im Falle des einstweiligen Ruhestandes gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt auch, wenn die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof eine weitere Tätigkeit nicht befürwortet.
( 5 ) Absätze 2 bis 4 sind im Fall des Artikel 79 Abs. 7 GO nicht anzuwenden.
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§ 7
Das Amt der Prälatinnen und Prälaten

( 1 ) Für Prälatinnen und Prälaten gelten die für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof anwendbaren Regelungen dieses Gesetzes entsprechend. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 wird im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof getroffen.
( 2 ) Für den Vorschlag zur Berufung einer Prälatin bzw. eines Prälats gilt § 3 a Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.6#
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§ 8
Verzicht auf das Amt

( 1 ) Die Personen in den Ämtern nach § 1 Abs. 1 können während der laufenden Amtszeit auf ihr Amt verzichten.
( 2 ) Im Falle des Amtsverzichtes sind § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Für die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 Abs. 1 Nr. 2 GO) sind § 5 und § 6 nur dann anzuwenden, wenn der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung den Amtsverzicht genehmigt. Genehmigt der Landeskirchenrat den Verzicht auf das Amt nicht, wird die Person, wenn eine Tätigkeit auf einer anderen Pfarrstelle oder Kirchenbeamtenstelle nicht möglich ist, in den Ruhestand versetzt.
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§ 9
Übergangsregelung

Die Regelungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Personen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in die Ämter nach § 1 Abs. 1 berufen werden. Auf die in den Ämtern nach § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befindlichen Personen finden die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit diese Personen nach dem 31. Dezember 2014 in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand treten mit der Maßgabe, dass anstelle des Ruhegehaltssatzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 der tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz tritt, mindestens jedoch der sich im Fall einer Dienstunfähigkeit ergebende Ruhegehaltssatz.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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1 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungsamtsgesetzes (GVBl. Nr. 16/2013 S. 296) wird Absatz 4 zu § 3 mit Wirkung vom 1. Jan. 2014 gestrichen.
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2 ↑ Absatz 5 eingefügt gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes und des Leitungsamtsgesetzes vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46), mit Wirkung zum 1. Janauar 2019.
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3 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungsamtsgesetzes (GVBl. Nr. 16/2013 S. 296) aufgenommen mit Wirkung vom 1. Jan. 2014.
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4 ↑ Gemäß Artikel 3 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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5 ↑ Gemäß Artikel 3 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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6 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungsamtsgesetzes (GVBl. Nr. 16/2013 S. 296) neu gefasst mit Wirkung vom 1. Jan. 2014.