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Rechtsverordnung
über die Besoldung von Pfarrdiakonen/Pfarrdiakoninnen
mit herausgehobenen Funktionen

Vom 26. August 1993

(GVBl. S. 126),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 30)

Der Landeskirchenrat erläßt aufgrund von § 19 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes über den Dienst des Pfarrdiakons vom 17. April 1970 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 16. November 1989 (GVBl. S. 247)/25. April 1990 (GVBl. S. 89), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Pfarrdiakone/Pfarrdiakoninnen mit herausgehobenen Funktionen

( 1 ) Eine höhere Besoldung als A 13 BBO kommt für Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen in Betracht, deren Funktion nach dem Grad der Schwierigkeit, Selbständigkeit und Verantwortung herausgehoben ist und/oder eine zusätzliche Qualifikation voraussetzt. Grundlage für die Zuordnung ist eine analytische Dienstpostenbewertung.
( 2 ) Ab der 11. Dienstaltersstufe werden der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet:
Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen, denen
  1. (entfallen)
  2. die Aufgabe eines/einer landeskirchlichen Beauftragten für bestimmte Mitarbeitergruppen übertragen wird,
  3. eine Aufgabe übertragen wird, die der Landeskirchenrat als gleichwertig ansieht.
( 3 ) Ab der 12. Dienstaltersstufe werden der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet:
Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen,
  1. denen eine Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bedeutung landeskirchlicher Pfarrer vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1998 (GVBl. S. 97), übertragen wird,
  2. die zur Dekanin bzw. zum Dekan berufen sind, entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1999 (GVBl. S. 57).
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die entsprechende Verordnung vom 6. März 1989 (GVBl. S. 101) außer Kraft.