.

23 Mitarbeitende in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in therapeutischen Werkstätten
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)1#

###
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende ohne förderliche Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 3)
3
2.
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit.
4
3.
Mitarbeitende mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in einem für die jeweilige Werkstatt relevanten Handwerksberuf.
5
4.
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 nach sechsjähriger fachbezogener Tätigkeit und Abschluss der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder vergleichbarer Zusatzausbildung sowie Mitarbeitende der Fallgruppe 3 nach Abschluss der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder vergleichbarer Zusatzausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 4)
6
5.
Mitarbeitende der Fallgruppe 3 als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter.
(Protokollerklärung Nr. 5)
7
6.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 5 nach vierjähriger fachbezogener Tätigkeit und Abschluss der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder vergleichbarer Zusatzausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 4)
8
7.
Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister, Industriemeisterin oder Industriemeister, Gärtnermeisterin oder Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin oder Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin oder Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter sind.
(Protokollerklärung Nr. 5)
8
8.
Mitarbeitende mit einer mindestens dreijährigen pädagogischen Ausbildung sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und mindestens dreijähriger fachbezogener Tätigkeit entsprechende Tätigkeiten ausüben nach Abschluss der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder vergleichbarer Zusatzausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 4)
9a
9.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 7 nach vierjähriger fachbezogener Tätigkeit und Abschluss der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder vergleichbarer Zusatzausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 4)
9a
10.
Mitarbeitende wie Fallgruppen 7 und 8, denen die Abteilungsleitung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit mindestens 120 Plätzen ausdrücklich übertragen ist.
(Protokollerklärung Nr. 6)
9b
11.
Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit weniger als 60 Plätzen.
9b
12.
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter in Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit einem Verantwortungsbereich für weniger als 120 Plätze.
(Protokollerklärung Nr. 7)
9b
13.
Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit mindestens 60 Plätzen.
10
14.
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter in Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit einem Verantwortungsbereich für mindestens 120 Plätze.
(Protokollerklärung Nr. 7)
10
15.
Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit mindestens 120 Plätzen.
11
16.
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter in Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit einem Verantwortungsbereich für mindestens 240 Plätze.
(Protokollerklärung Nr. 7)
11
17.
Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit mindestens 240 Plätzen.
12
18.
Leiterinnen und Leiter von Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit mindestens 360 Plätzen.
13
#

Protokollerklärungen:

Nr. 1
Unter diesen Abschnitt fallen auch Mitarbeitende in Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX. Dies gilt nicht für Mitarbeitende, die in Einrichtungen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX Betreuungs- und Fördermaßnahmen durchführen.
Nr. 2
Die Beschäftigten – ausgenommen die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für Mitarbeitende in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 EUR monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-AT haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD-AT) zu berücksichtigen.
Nr. 3
Als “förderliche Ausbildung” gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens.
Nr. 4
Als vergleichbare Ausbildung gilt u.a. die sozialpädagogische Zusatzausbildung.
Nr. 5
Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter trägt die Verantwortung für eine Gruppe von betreuten Beschäftigten.
Nr. 6
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind Leiterinnen oder Leiter von Teilbereichen innerhalb des Arbeits- oder Berufsbildungsbereich (z. B. Abteilung Holz, Abteilung Metall).
Nr. 7
Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sind die Leiterinnen oder Leiter der nach Werkstattverordnung vorgesehenen Arbeitsbereiche oder Berufsbildungsbereichen und der vergleichbaren Bereiche gem. § 54 Abs. 2 SGB XII.
###
#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).