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1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)1#2#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der Behindertenhilfe ohne förderliche Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 3)
3
2.
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, sowie Mitarbeitende in der Tätigkeit von Heilerziehungshelferinnen oder Heilerziehungshelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung in Gruppen von Menschen mit Behinderungen.
(Protokollerklärungen Nr. 3 und 4)
4
3.
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Heilerziehungsassistentinnen und Heilerziehungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung und mindestens dreijähriger fachbezogener Tätigkeit, die entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 5)
6
4.
Mitarbeitende mit einer mindestens dreijährigen förderlichen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und mindestens fünfjähriger fachbezogener Tätigkeit entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 3)
9a
5.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
9a
6.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausüben.
9b
7.
Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, denen mindestens drei Mitarbeitende ständig unterstellt sind.
9b
8.
Mitarbeitende der Fallgruppe 5 mit schwierigen Tätigkeiten.
9b
9.
Mitarbeitende als Haus- und Bereichsleitung für Bereiche mit weniger als 40 Plätzen.
9b
10.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 12 bestellt sind.
9b
11.
Mitarbeitende, die als Haus- und Bereichsleitung für Bereiche mit mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
10
12.
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mit weniger als 50 Plätzen.
(Protokollerklärung Nr. 6)
10
13.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 14 bestellt sind.
10
14.
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit mindestens 50 Plätzen.
(Protokollerklärung Nr. 6)
11
15.
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 16 bestellt sind.
11
16.
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit mindestens 90 Plätzen.
(Protokollerklärung Nr. 6)
12
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Protokollerklärungen:

Nr. 1 Zu allen Fallgruppen
Dieser Abschnitt gilt nicht für Mitarbeitende, die ausschließlich in der Verwaltung der Behindertenhilfe tätig sind.
Dieser Abschnitt gilt auch für Mitarbeitende, die Menschen mit Behinderung im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX in den einer Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreuen oder fördern. Für Mitarbeitende in Werkstätten, für Menschen mit Behinderung und in therapeutischen Werkstätten gilt der Abschnitt 23.
Nr. 2 Zu allen Fallgruppen
Die Beschäftigten – ausgenommen die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für Mitarbeitende im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-AT haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD-AT) zu berücksichtigen.
Nr. 3
Als “förderliche Ausbildung” gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens.
Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen gilt als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung. 3#
Nr. 4
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer im Sinne dieser Fallgruppe sind Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer im ersten Berufsjahr, die kein Anerkennungsjahr absolvieren oder absolviert haben, insbesondere Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer aus Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird.
Nr. 5
In Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird, werden Heilerziehungs(pflege)helferinnen bzw. Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Prüfung und einer einjährigen praktischen Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen bzw. Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.
Nr. 6
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind stationäre Einrichtungen, in denen überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII ständig untergebracht sind.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 27, S. 69) mit Wirkung zum 1. Janaur 2024.
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3 ↑ Satz 2 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 27, S. 69) mit Wirkung zum 1. Januar 2024