.

Kirchliches Gesetz
über die Dienste der Mitarbeitenden in
Gemeinde, Jugendarbeit,
Religionsunterricht und weiteren kirchlichen Arbeitsfeldern
(Mitarbeitendendienstgesetz - MDG)1#

Vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65),

geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118)
zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 95)

####

§ 1
Grundsatz

( 1 ) Zur selbständigen Wahrnehmung besonderer Ämter und Dienste in Gemeinde, Kirchenbezirk oder Landeskirche (Artikel 89 GO) können Männer und Frauen berufen werden, die durch staatlich oder kirchlich anerkannte Ausbildungsgänge die Befähigung zu einem kirchlichen Dienst erworben haben.2#
( 2 ) Die Dienste dieser Mitarbeitenden3# sind auf den Gesamtauftrag der Kirche bezogen. Sie wirken zusammen am Aufbau der Gemeinde und stärken so die Einheit der Kirche in ihren vielfältigen Aufgaben in der Welt.
( 3 ) Der Auftrag dieser Mitarbeitenden4# richtet sich nach den Erfordernissen der verschiedenen kirchlichen Arbeitsfelder und berücksichtigt nach Möglichkeit Schwerpunkte ihrer Fachausbildung. Je nach ihrem an der Fachausbildung orientierten Dienstauftrag gehören die Mitarbeitenden zu den Berufsgruppen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Diakoninnen und Diakone, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.5#
#

§ 2
Aufgaben

Der Dienst dieser Mitarbeitenden6# umfasst insbesondere Aufgaben im lehrend-erziehenden, seelsorgerisch-beratenden und diakonisch-sozialen Handeln der Kirche. Diese Aufgaben schließen gottesdienstliches Handeln im Rahmen des Aufgabenbereichs mit ein. Die Aufgaben dieser Mitarbeitenden haben Anteil am Verkündigungsauftrag der Kirche (Artikel 96 ff GO) oder gehören zu den weiteren Diensten am Nächsten und an der Gesellschaft, die der Kirche aufgetragen sind. Insofern sind diese Dienste und der Dienst im Pfarramt aufeinander bezogen und ergänzen sich (Artikel 89 GO).7#
#

§ 3
Ausbildung und Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche ist die abgeschlossene Ausbildung in einem den in § 1 Abs. 3 genannten Berufsgruppen zugeordneten Fachbereich einer staatlich anerkannten Fachhochschule.
( 2 ) Die Ausbildung an anderen, insbesondere kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evang. Oberkirchenrat allgemein oder im Einzelfall aufgrund besonderer Richtlinien als gleichwertig anerkannt werden.
( 3 ) Ein Dienstauftrag auf landeskirchlicher Ebene, der persönliche und fachliche Beratung und Anleitung anderer Mitarbeitender8# einschließt, setzt neben entsprechenden fachlichen Qualifikationen auch Bewährung in der Praxis voraus.
( 4 ) Für die Aufgaben in der Gemeinde und Jugendarbeit können auch Absolventinnen und Absolventen der Fachbereiche Soziale Arbeit einer staatlichen anerkannten Hochschule in Verbindung mit einer Aufbauausbildung nach dem Badischen Modell berufen werden.9#
#

§ 4
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Mitarbeitenden stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Landeskirche.10# Soweit dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen (§ 13) keine Regelung enthalten, findet auf das Dienstverhältnis das allgemeine kirchliche Arbeitsrecht11# Anwendung.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat regelt nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Dienstverhältnisses in Dienstanweisungen.12#
( 3 ) Im Rahmen ihres Dienstauftrages üben die Mitarbeitenden ihren Dienst selbständig und in partnerschaftlicher Zuordnung zu Pfarrerinnen und Pfarrern sowie anderen Mitarbeitenden des gemeindlichen oder übergemeindlichen Arbeitsbereichs und in enger Zusammenarbeit mit ihnen aus.13#
( 4 ) Am Ende des ersten und zweiten Dienstjahres legen die Mitarbeitenden über das zuständige Leitungsorgan dem Evang. Oberkirchenrat einen Bericht über ihre Arbeit vor.14# Das Leitungsorgan fügt seine Stellungnahme zu dem Bericht bei.
#

§ 5
Gestaltung des Dienstes15#

( 1 ) Im Rahmen der landeskirchlichen Regelung des Dienstes entscheidet über dessen nähere Gestaltung und seine Koordinierung mit anderen Diensten im Benehmen mit den beteiligten Mitarbeitenden das zuständige Leitungsorgan, in dessen Verantwortungsbereich die Mitarbeitenden den Schwerpunkt ihres Dienstauftrags haben.16# Für die Zusammenarbeit ist eine klare Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Aufgaben und eine Arbeitsteilung entsprechend den verschiedenen Ausbildungen Voraussetzung.17#
( 2 ) Der Dienst der Religionslehrerinnen und Religionslehrer18# wird durch die geltenden Lehrpläne und entsprechende landeskirchliche Regelungen bestimmt.
( 3 ) Unmittelbar vorgesetzte Person ist die Dekanin bzw. der Dekan, bezogen auf den Religionsunterricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan, soweit nicht besondere Regelungen aufgrund eines kirchlichen Gesetzes bestehen oder im Rahmen des § 14 erlassen werden. 19#
#

§ 6
Einführung

Die Mitarbeitenden werden zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Nach einem Stellenwechsel werden sie der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.20#
#

§ 7
Versetzung21#

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter22# ist versetzbar. Vor einer Versetzung ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und das für den bisherigen und für den neuen Dienstbereich zuständige Leitungsorgan zu hören.23#
#

§ 8
Schweigepflicht24#

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat über Angelegenheiten vertraulicher Art, die sie oder er in Ausübung ihres oder seines Dienstes erfährt, Verschwiegenheit zu bewahren.25# Die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes über das Beichtgeheimnis und die Verschwiegenheitspflicht finden entsprechend Anwendung.
#

§ 9
Annahme eines Wahlamtes26#

( 1 ) Will eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich als Kandidat für eine aus allgemeiner Wahl hervorgehende Vertretungskörperschaft aufstellen lassen, so hat sie oder er dies alsbald dem Evang. Oberkirchenrat mitzuteilen.27#
( 2 ) Nimmt sie oder er die Wahl an, so wird sie oder er für die Dauer der Wahlperiode durch den Evang. Oberkirchenrat aus dem Arbeitsverhältnis beurlaubt. Sie oder er erhält eine Vergütung nach den staatlichen Bestimmungen für die Übernahme eines Mandats durch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Erfolgt die Wahl nicht in den Bundestag oder in den Landtag, so kann der Evang. Oberkirchenrat die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter im aktiven Dienst belassen.28#
#

§ 10
Mitwirkung in Leitungsorganen

Werden in dem nach § 5 zuständigen Leitungsorgan für den Dienst der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wichtige Angelegenheiten behandelt, so wird er zur Beratung eingeladen. Auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, über bestimmte aktuelle Fragen ihres oder seines Aufgabenbereiches zu berichten.29#
#

§ 11
Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Für die Fortbildung der Mitarbeitenden gelten landeskirchliche Richtlinien.30#
( 2 ) Die Landeskirche kann Mitarbeitenden31# mit langjähriger Berufstätigkeit und Bewährung Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Übernahme neuer Aufgaben eröffnen.
#

§ 12
Mitarbeitervertretung

(gestrichen)
#

§ 13
Übergangsregelung

( 1 ) Dieses Gesetz gilt auch für Mitarbeitende im Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenbezirks oder der Landeskirche, die eine andere als die Ausbildung gemäß § 3 absolviert haben und Aufgaben gemäß § 2 wahrnehmen.32#
( 2 ) Auf Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis zur Landeskirche stehen oder aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zurzeit übernommen werden können, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung; ihr Beamtenstatus bleibt unberührt.33#
( 3 ) Durch die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 2 wird auch festgelegt, in welchen Fällen Ausbildungen, die vor dem 1.1.1972 an anderen als den in § 3 genannten Ausbildungsstätten abgeschlossen worden sind, die Anstellungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen.
#

§ 14

( 1 ) Auf Mitarbeitende, die in einem Dienstverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk stehen und nach § 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 ausgebildet sind, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.34#
( 2 ) Es findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evang. Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen Anwendung, soweit diese es durch Beschluss ihrer verfassungsgemäßen Organe für ihren Bereich übernommen haben.
#

§ 15
Durchführungsbestimmungen

Der Evang. Oberkirchenrat wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen und Richtlinien zu erlassen, insbesondere die persönliche und fachliche Beratung und Anleitung der Mitarbeitenden durch hierzu Beauftragte zu regeln.35#
#

§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über den Dienst der Gemeindediakonin i.d.F. vom 14.6.1971 außer Kraft.

#
1 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
2 ↑ Gem. Artikel 13 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
#
3 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
4 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
5 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
6 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
7 ↑ Gem. Artikel 13 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
#
8 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
9 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
10 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
11 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
12 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
13 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
14 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
15 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
16 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
17 ↑ Gem. Artikel 13 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
#
18 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
19 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
20 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
21 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
22 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
23 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
24 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
25 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
26 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
27 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
28 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
29 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
30 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
31 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
32 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
33 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
34 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
35 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.