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Verwaltungsvorschrift
zum Kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten
(VV-KUKG)

Vom 20. Januar 1998 (GVBl. S. 38),

geändert am 19. April 2011 (GVBl. S. 105)

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I.

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung in der Fassung vom 1. September 1996 (GVBl. S. 118) folgende Verwaltungsvorschrift:
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1. Zu § 1

1.1
Für die Angestellten und Arbeiter der Landeskirche ist das KUKG sinngemäß nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Vorschriften anzuwenden (vgl. § 44 BAT).
1.2
Die häusliche Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
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2. Zu § 2

2.1
Die schriftliche Zusage auf Umzugskostenvergütung wird für landeskirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebene vom Evangelischen Oberkirchenrat, für kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebene von den Kirchengemeindeämtern und für kirchenbezirkliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Dekanaten erteilt. Für die Anträge der Hinterbliebenen nach § 1 Abs. 1, Satz 2 ist die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen zuständig.
2.2
Bei einer Versetzung, die aufgrund einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle erfolgt, liegt im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen vor. Dies gilt nicht, wenn bei Pfarrern der letzte Stellenwechsel weniger als fünf Jahre (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KUKG) oder bei Gemeindediakonen und Religionspädagogen der letzte Stellenwechsel weniger als vier Jahre zurückliegt.
2.3
Ein Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Umziehende keine Residenzpflicht hat und seine Wohnung in einer Entfernung von bis zu 30 km zur neuen Arbeitsstätte liegt.
2.4
Versetzungen, Umsetzungen, die aufgrund einer disziplinarrechtlichen Entscheidung erfolgen, werden von Absatz 3 nicht erfaßt. Gleiches gilt, wenn die Räumung der Dienstwohnung eine Folgemaßnahme der disziplinarrechtlichen Entscheidung darstellt.
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3. Zu § 3

3.1
Die Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte
  1. durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat oder
  2. auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder
  3. durch sein Verhalten Anlaß zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat oder
  4. die Wohnung von sich aus räumen will, um z.B. eine eigene Wohnung oder eine andere bereits gemietete Wohnung zu beziehen.
3.2
Absatz 1 gilt nur für Abordnungen, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate ausgesprochen werden und bei welchen ein Wechsel des Dienstortes erfolgt.
3.3
Grundsätzlich ist ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren von Seiten der Landeskirche nicht erwünscht, so daß nur in begründeten Ausnahmefällen eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann. Entsprechendes gilt für den Stellenwechsel von Gemeindediakonen und Religionspädagogen vor Ablauf von vier Jahren.
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4. Zu § 4

Zuwendungen im Sinne des Absatzes 3 sind sowohl Geld- wie auch Sachleistungen.
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5. Zu § 5

5.1
Bei Umzügen, die mit einem Spediteur durchgeführt werden, hat der Berechtigte zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen mindestens drei selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Abgabe von Kostenvoranschlägen für das Befördern des gesamten Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung zu beauftragen. Zur Sicherung eines echten Wettbewerbs hat der Berechtigte die Kostenvoranschläge selbst einzuholen und darf dies nicht einem Spediteur überlassen. Die Kostenvoranschläge sind dem Antrag auf Umzugskostenvergütung beizufügen und deren Selbstbeschaffung vom Berechtigten schriftlich zu bestätigen. Sofern zwischen dem günstigsten und dem teuersten Anbieter keine Kostendifferenz von 200,00 Euro liegt, ist ein weiteres Angebot einzuholen.
5.2
Alle Kostenvoranschläge müssen die gleichen Leistungen umfassen. Art und Umfang der im einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen sind daher mit gesonderter Preisangabe in das Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags aufzunehmen. Einzeln auszuweisen sind insbesondere
  1. der Umfang des Umzugsgutes (benötigter Laderaum in Kubikmeter),
  2. die Frachtkosten von Haus zu Haus,
  3. der Zeitaufwand und die Lohnkosten für das Be- und Entladen sowie für die im einzelnen zu bezeichnenden Nebenleistungen (z.B. für Montagearbeiten oder das Ein- und Auspacken) sowie
  4. der Umfang und die Kosten des Packmaterials.
Bei Kostenvoranschlägen mit einem Pauschalpreis sind die einzelnen Leistungen ebenfalls auszuweisen; lediglich eine Preisangabe für die Teilleistungen ist insoweit nicht erforderlich.
Die Kostenvoranschläge müssen außerdem stets auch einen Gesamtpreis enthalten, den der Spediteur verbindlich als Obergrenze für den Rechnungsbetrag anerkannt hat (Festpreis).
Enthalten nicht mindestens drei Kostenvoranschläge einen Festpreis, werden Kostenvoranschläge mit einem Gesamtpreis, den der Spediteur nicht verbindlich als Obergrenze für den Rechnungsbetrag anerkannt hat, erstattungsmäßig wie Festpreisangebote behandelt.
5.3
Als notwendige Auslagen für eine Transportversicherung können Umzugskosten rechtlich bis zu 2,5 vom Tausend der Versicherungssumme erstattet werden, die sich nach Abzug von 2 000,00 Euro für je 5 Kubikmeter Rauminhalt des Umzugsgutes ergibt. Voraussetzung ist, daß die Versicherungssumme der privaten Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht.
5.4
Die notwendigen Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Festpreis werden unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen erstattet. Der Berechtigte hat in dem Antrag auf Umzugskostenvergütung anzugeben, ob alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden.
Wenn dem Antrag auf Umzugskostenvergütung nicht mindestens drei Kostenvoranschläge nach Nummer 1 beigefügt werden, sind die tatsächlich entstandenen und dem Grunde nach erstattungsfähigen Beförderungsauslagen bis höchstens 3.000 Euro als notwendig anzuerkennen.1#
5.5
Die Berechtigten sollen, soweit der Umzug der Beschäftigungsbehörde bekannt ist, in geeigneter Form auf die Verwaltungsvorschrift zu § 5 hingewiesen werden.
5.6
Für die Beantragung der Umzugskostenvergütung ist der als Muster beigefügte Vordruck zu verwenden (vgl. Anlage).
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6. Zu § 6

6.1
Der Begriff der Fahrauslagen umfaßt die Fahrtkosten nach § 3 Dienstreisekostengesetz und die Wegstreckenentschädigung nach § 4 Dienstreisekostengesetz.
6.2
Reisen mit dem Berechtigten nach Absatz 1 andere Personen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 in dessen privatem Pkw, so ist für diese eine Mitnahmeentschädigung gemäß § 4 Abs. 3 Dienstreisekostengesetz zu zahlen.
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7. Zu § 7

7.1
Mietentschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen gezahlt werden muß.
7.2
Erstattungsfähig ist jeweils die Miete der nicht benutzten Wohnung.
7.3
Miete gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch. Einstellplatz ist wie eine Garage zu behandeln.
7.4
Steht Mietentschädigung nicht für den vollen Kalendermonat zu, wird nur der Teil gezahlt, der auf die tatsächlichen Tage des Kalendermonats entfällt.
7.5
Wenn der Berechtigte die Wohnung gemeinsam mit nicht nach § 5 Abs. 3 berücksichtigungsfähigen Personen angemietet hat, wird die Mietentschädigung nur anteilig nach der Anzahl der Bewohner gewährt.
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8. Zu § 8

8.1
Als notwendig werden Kosten dann nicht in vollem Umfang erachtet, wenn die neue Mietwohnung unangemessen groß ist oder weit über dem ortsüblichen Mietwert liegt.
8.2
Wenn der Berechtigte die Wohnung gemeinsam mit nicht nach § 5 Abs. 3 berücksichtigungsfähigen Personen angemietet hat, werden Wohnungsvermittlungsgebühren nur anteilig nach der Anzahl der Bewohner erstattet.
8.3
Nicht erstattungsfähig sind Vermittlungsgebühren, die an Verwandte bis zum dritten Grad gezahlt werden.
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9. Zu § 9

9.1
Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Bad und Toilette. Den Wohnungsbegriff erfüllt außerdem ein Ein-Zimmer-Appartement mit Kochgelegenheit und Bad/WC als Nebenraum. Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Im Einzelfall ist auf Nachfrage der Mietvertrag vorzulegen.
9.2
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten.
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10. Zu § 12

Umzugsvorbereitung im Sinne des Absatzes 2 ist z.B. die Beauftragung eines Umzugsunternehmens im Hinblick auf die bisherige Rechtslage.
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II.

Diese Verwaltungsvorschriften tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 105 mit Wirkung rückwirkend vom 1. September 2010.