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Verordnung
des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am
Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen
(Schulbesuchsverordnung)

Vom 21. März 1982 (K.u.U. S. 387), zuletzt geändert am 13. Januar 1995

(GBl. S. 132)

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(Auszug)

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§ 4
Beurlaubung

( 1 ) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Kindern von diesen zu stellen.
( 2 ) Als Beurlaubungsgründe werden anerkennt:
  1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.
  2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
  3. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  5. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  6. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG)
zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung).
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(Auszug)

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:
  1. Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;
  2. Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
  3. Firmlinge am Tag ihrer Firmung;
  4. Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.