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Ordnung der Liturgischen Kommission

Vom 30. November 1999 (GVBl. 2000 S. 44),

zuletzt geändert am 18. Februar 2014 (GVBl. S. 108)

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  1. Der Evangelische Oberkirchenrat bildet eine Liturgische Kommission, die die Landeskirche in allen gottesdienstlichen Fragen berät. Zu diesen Fragen gehören insbesondere
    1. die gottesdienstlichen Fortbildungen der Landeskirche,
    2. die Erarbeitung und Herausgabe von gottesdienstlichen Materialien, Arbeitshilfen und Agenden,
    3. die Koordination und Organisation der Zusammenarbeit mit den anderen Gliedkirchen von UEK, VELKD und EKD zur Herstellung und Einführung von Agenden, Gesangbüchern etc.1#
  2. Der Liturgischen Kommission gehören an:
    1. bis zu vier von der Landessynode aus ihrer Mitte benannte Mitglieder,2#
    2. die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats,
    3. die Dozentin bzw. der Dozent für Liturgik des Predigerseminars der Evangelischen Landeskirche in Baden, Petersstift,
    4. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Prädikantenarbeit,3#
    5. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Kindergottesdienst,4#
    6. ein vom Beirat für Kirchenmusik zu bestimmendes Mitglied,5#
    7. bis zu 8 weitere Mitglieder, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden.6#
  3. Die Liturgische Kommission wählt ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Diese bilden zusammen mit der Referentin bzw. dem Referenten des Evangelischen Oberkirchenrats (2b) den Geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Liturgische Kommission kann für einzelne Aufgaben und Projekte Ausschüsse bilden und dazu weitere Fachleute hinzuziehen.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder nach Nummer 2 Buchstabe f) und g)7# entspricht der Amtszeit der Landessynode. Eine Wiederberufung und eine Verlängerung der Berufung sind möglich.
  6. Die Liturgische Kommission kann sich mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats eine Geschäftsordnung geben.

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1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2014 S. 108 mit Wirkung vom 01. März 2014
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2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2014 S. 108 mit Wirkung vom 01. März 2014
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2014 S. 108 mit Wirkung vom 01. März 2014
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 5/2010 S. 97 mit Wirkung vom 1. Mai 2010.
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5 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 5/2010 S. 97 mit Wirkung vom 1. Mai 2010.
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6 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 5/2010 S. 97 mit Wirkung vom 1. Mai 2010.
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7 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 5/2010 S. 97 mit Wirkung vom 1. Mai 2010.