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Vereinbarung
mit der SELK über die kirchliche Mitgliedschaft
und die Kirchensteuerpflicht

Vom 7. Februar 1994

(GVBl. S. 17)

Mit der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbezirk Süddeutschland) wurde am 7. Februar 1994 nachstehende Vereinbarung getroffen:
Vereinbarung
zwischen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Kirchenbezirk Süddeutschland),
Kaiserslautern, Karpfenstraße 1
und der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landeskirchenrat in Karlsruhe,
Blumenstraße 1
über die kirchliche Mitgliedschaft
und die Kirchensteuerpflicht
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§ 1

( 1 ) Wer als Glied einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Landeskirche nach dem früheren Landesteil Baden zuzieht, wird Glied der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Die nach Absatz 1 entstehende Gliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden kann innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug durch Erklärung des Zuziehenden gegenüber dem für den Wohnsitz im Landesteil Baden zuständigen Pfarramt oder durch Anmeldung bei einem Pfarramt der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbezirk Süddeutschland) verhindert werden.
( 3 ) Von der Anmeldung bzw. Abmeldung ist das jeweils andere Pfarramt unverzüglich zu unterrichten. Die die Gliedschaft in der evangelischen Landeskirche Ablehnenden sind damit vom Tage ihres Zuzugs nicht Glieder der Evangelischen Landeskirche in Baden geworden. Gezahlte Kirchensteuer ist zu erstatten.
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§ 2

( 1 ) Glieder der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbezirk Süddeutschland), die der jeweils anderen Kirche beitreten wollen, melden sich bei dem zuständigen Pfarramt der aufnehmenden Kirche.
( 2 ) Der Übertritt erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg vom 1. Juli 1985.
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§ 3

Die zuständigen Vertreter beider Kirchen werden etwaige bei der Anwendung dieser Vereinbarung auftretende Meinungsverschiedenheiten im Wege gütlicher Regelung bereinigen.
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§ 4

Die zuständigen Vertreter beider Kirchen werden die zuständigen Verwaltungsbehörden über diese Vereinbarung unterrichten.
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§ 5

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Karlsruhe, den 7. Februar 1994
Für die Selbständige
Für die Evangelische Landeskirche
Evangelisch-Lutherische Kirche
in Baden
(Kirchenbezirk Süddeutschland)
Der Landeskirchenrat
Dr. Roth
Richard Trautmann
Dr. Klaus Engelhardt
(Probst)
(Superintendent)
(Landesbischof)