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Kirchliches Gesetz
über die Wahl der Landesbischöfin
bzw. des Landesbischofs
(Bischofswahlgesetz)

Vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 189),

geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

Die Landessynode hat gemäß § 122 Abs. 1 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird auf Vorschlag der Wahlkommission (§ 2) von der Landessynode gewählt und vom Landeskirchenrat ernannt (Artikel 74 GO).1# Die Wahlkommission ist spätestens in der zweiten Tagung der Landessynode zu bilden.
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§ 2

( 1 ) Der Wahlkommission gehören an:
  1. die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode,
  2. die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Landessynode,
  3. je sechs von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte theologische und nichttheologische Mitglieder,
  4. je ein vom Evangelischen Oberkirchenrat aus seiner Mitte gewähltes theologisches und nichttheologisches Mitglied,
  5. ein von der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg entsandtes Mitglied, das der Landessynode angehört,
  6. ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, um dessen Entsendung der Rat bei Einleitung der Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs gebeten wird (§ 5 Abs. 1).
( 2 ) Die Theologische Fakultät der Universität Heidelberg bestellt für das in Absatz 1 Nr. 5 genannte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das ebenfalls Mitglied der Landessynode sein muß, wenn mehr als ein Fakultätsmitglied der Landessynode angehören.
( 3 ) Sind Mitglieder der Wahlkommission aufgrund von Anregungen zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste benannt (§ 5 Abs. 3), so ist in der ersten Sitzung der Wahlkommission festzustellen, ob diese Mitglieder ihrer Benennung zustimmen. In diesem Fall ruht ihre Mitgliedschaft in der Wahlkommission. Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder der Wahlkommission nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird von der Wahlkommission aus ihrer Mitte gewählt.
( 2 ) Die Wahlkommission ist unabhängig. Ihre Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen verpflichtet.
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§ 4

( 1 ) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder (§ 2) anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse der Wahlkommission, die ihren Geschäftsgang betreffen, werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (absolute Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
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§ 5

( 1 ) Das Verfahren der Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und die Vorbereitung durch die Wahlkommission wird durch Beschluß des Landeskirchenrats eingeleitet. Der Beschluß wird den Mitgliedern der Landessynode mitgeteilt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Mit der Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt werden die Gemeindepfarrämter aufgefordert, im Gottesdienst bekanntzugeben, daß wahlberechtigte Gemeindeglieder personelle und sachliche Anregungen für die Aufstellung der Wahlvorschlagsliste geben können.
( 3 ) Die Anregungen sind innerhalb eines Monats schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Landessynode zu richten. Der Beginn der Frist wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Landessynode festgelegt.
( 4 ) In den Gottesdiensten wird die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und deren Vorbereitung in die Fürbitte aufgenommen.
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§ 6

( 1 ) Die Wahlkommission berät die eingegangenen personellen und sachlichen Anregungen und erstellt im Beschlußverfahren (§ 4 Abs. 2) eine Wahlvorschlagsliste. Diese kann sie jederzeit ergänzen.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission ermittelt von den durch die Wahlkommission in die Wahlvorschlagsliste aufgenommenen Personen in vertraulicher Weise die Bereitschaft zu ihrer Kandidatur im Rahmen des weiteren Verfahrens. Die Wahlkommission kann die in Frage kommenden Personen zu einem Gespräch einladen.
( 3 ) Die Wahlkommission stellt im Verfahren nach Absatz 4 einen Wahlvorschlag auf, der in der Regel mindestens zwei Namen enthält.
( 4 ) Die Aufstellung des Wahlvorschlags erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln. In den Wahlvorschlag wird aufgenommen, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Wahlkommission nach § 2 erhält und der Kandidatur zustimmt.
( 5 ) Die von der Wahlkommission vorgeschlagenen Personen werden in der Regel einen Monat vor der Wahl den Mitgliedern der Landessynode bekanntgegeben. Die Öffentlichkeit (kirchliche und öffentliche Presse) wird informiert; im Gesetzes- und Verordnungsblatt soll eine entsprechende Bekanntgabe erfolgen.
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§ 7

( 1 ) Die Wahlsynode tagt im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landessynode öffentlich.
( 2 ) Die Wahlsynode erstreckt sich in der Regel auf zwei Tage. Am ersten Tag gibt die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn; danach stellen sich die Vorgeschlagenen vor und halten sich für Gespräche mit den Synodalen bereit. Der zweite Tag ist für die Wahl bestimmt.
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§ 8

( 1 ) Bei der Wahl müssen mindestens drei Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder der Landessynode anwesend sein. Gewählt ist die von der Wahlkommission vorgeschlagene Person, auf die die Stimmen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Synodalen entfallen.
( 2 ) Enthält der Wahlvorschlag der Wahlkommission auch ein Mitglied der Landessynode, ruht für das ganze Wahlverfahren (§§ 7 bis 9) dessen Mitgliedschaft in der Landessynode. In diesem Fall verringert sich die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder entsprechend.
( 3 ) Die Landessynode kann vor Eintritt in die Wahlhandlung mit der für die Wahl erforderlichen Mehrheit beschließen, über den Wahlvorschlag der Wahlkommission nicht abzustimmen. In diesem Falle richtet sich das weitere Verfahren nach § 10.
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§ 9

( 1 ) Die Wahl wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit vorbereiteten Stimmzetteln durchgeführt. Nach jedem ergebnislosen Wahlgang erfolgt eine Unterbrechung von mindestens einer halben Stunde. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann eine längere Unterbrechung festlegen.
( 2 ) Es werden drei Wahlgänge durchgeführt, sofern keine der vorgeschlagenen Personen im ersten oder im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erhält. Erreicht auch im dritten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 und 4.
( 3 ) Im vierten und jedem weiteren Wahlgang verringert sich die Zahl jeweils um die vorgeschlagene Person, die im vorangegangenen Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Sofern bei der Stichwahl wieder die gleiche Stimmenzahl erreicht wird, entscheidet das Los. Das Recht, im Laufe des Wahlverfahrens auf die Kandidatur zu verzichten, bleibt unberührt.
( 4 ) Soweit nach dem Verfahren nach Absatz 3 nur noch zwei der vorgeschlagenen Personen zur Wahl stehen und der Wahlgang mit diesen zu keinem Ergebnis führt, ist der Wahlgang zu wiederholen. Führt auch die Wiederholung zu keinem Ergebnis, scheidet die Person mit der niedrigeren Stimmenzahl aus. Es erfolgt ein letzter Wahlgang mit einer Person.
( 5 ) Soweit der Wahlvorschlag der Wahlkommission nur zwei Personen enthält, ist nach Absatz 4, bei Stimmengleichheit nach Absatz 3 zu verfahren. Enthält der Wahlvorschlag nur eine Person, finden bis zu zwei Wahlgänge statt.
( 6 ) Erhält in dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl gescheitert.
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§ 10

( 1 ) Ist die Wahl ergebnislos geblieben, hat die Wahlkommission einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen.
( 2 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode gibt im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt, daß die wahlberechtigten Gemeindeglieder erneut Anregungen einreichen können. § 5 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) In den neuen Wahlvorschlag können auch Personen des ersten Wahlvorschlags aufgenommen werden.
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§ 11

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode teilt der bzw. dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. Nach Annahme der Wahl wird die bzw. der Gewählte vom Landeskirchenrat zur Landesbischöfin bzw. zum Landesbischof ernannt.
( 2 ) Die bzw. der Ernannte wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch die bisherige Landesbischöfin bzw. den bisherigen Landesbischof oder eine vom Landeskirchenrat beauftragte Geistliche oder einen vom Landeskirchenrat beauftragten Geistlichen in das Amt eingeführt.
( 3 ) Bei der Einführung ist die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof auf treue und gewissenhafte Amtsführung nach dem Bekenntnis und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden zu verpflichten. Sie bzw. er legt hierbei das Amtsgelübde in folgender Form ab:
Die bzw. der Einführende fragt:
»Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde frage ich Dich: Versprichst Du, das Amt einer Bischöfin/eines Bischofs nach dem Bekenntnis und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden so zu führen, wie es einem rechten Hirten gebührt, und wie Du es einst vor dem Richterstuhl Jesu Christ verantworten mußt?«
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof antwortet:
»Ja, mit Gottes Hilfe«.
( 4 ) Bei der Einführung wird der gewählten und ernannten Landesbischöfin bzw. dem gewählten und ernannten Landesbischof die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Landessynode und der bzw. dem Vorsitzenden des Landeskirchenrats unterzeichnete Berufungsurkunde überreicht.
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§ 12

Mit der Einführung tritt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ihr bzw. sein Amt an.
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§ 13

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über die Wahl des Landesbischofs in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 90), geändert durch kirchliches Gesetz vom 22. April 1996 (GVBl. S. 68) außer Kraft.

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1 ↑ Gem. Artikel 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 106 )