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Kirchliche Gesetze

Nr. 1Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Baugesetz - BauG)

Vom 25. Oktober 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie andere kirchliche Rechtsträger unabhängig von ihrer Rechtsform, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen (kirchliche Rechtsträger).
( 2 ) Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über die kirchliche Aufsicht finden bei Baumaßnahmen der Landeskirche keine Anwendung.
( 3 ) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Baumaßnahmen an Gebäuden im Eigentum der Stiftung Schönau. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die dem kirchlichen Zweck nach § 3 gewidmet sind.
( 2 ) Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden oder Grundstücken, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.
( 3 ) Eine Baupflicht umfasst die Verpflichtung, ein Gebäude zu unterhalten, umzubauen oder wiederaufzubauen. Sie ergibt sich aufgrund des Eigentums am Grundstück, oder besteht aufgrund besonderer Rechtstitel oder Vereinbarungen.
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§ 3
Einweihung, Widmung, Entwidmung

( 1 ) Die Einweihung und Widmung einer Kirche oder eines Gottesdienstraumes erfolgen durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof in einem Gottesdienst in agendarischer Form. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann eine andere Person mit der Durchführung des Gottesdienstes beauftragen.
( 2 ) Die Widmung von Pfarrhäusern, Dienstwohnungen, Gemeindehäusern, Kindergärten, Sozialstationen und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden erfolgt durch die erstmalige kirchliche Nutzung. Einweihungen können vorgenommen werden.
( 3 ) Über die Entwidmung beschließt das Vertretungsorgan des zuständigen Rechtsträgers. Entwidmungen von Kirchen und Gottesdiensträumen erfolgen im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. Absatz 1 gilt für die Entwidmung einer Kirche oder eines Gottesdienstraumes entsprechend.
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§ 4
Aufsicht und Genehmigungen

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Rechts- und Fachaufsicht nach dem Aufsichtsgesetz. Dies umfasst insbesondere die Planung, Durchführung und Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen nach § 1 in architektonischer, bautechnischer, künstlerischer, diakoniespezifisch-fachlicher, verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
( 2 ) Unbeschadet der Regelungen des Aufsichtsgesetzes erstrecken sich die Aufgaben der Bauaufsicht auf die Beratung, Genehmigung und das zentrale Controlling bei Baumaßnahmen.
( 3 ) Der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates bedürfen vor ihrer Umsetzung Beschlüsse über
  1. Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden und Grundstücken,
  2. Nutzungsänderungen an kirchlichen Gebäuden,
  3. Maßnahmen zur Gestaltung von Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
  4. eine künstlerische Ausgestaltung von kirchlichen Gebäuden und Räumen,
  5. Erwerb oder Veräußerung von Kunstgut in gottesdienstlichen Räumen,
  6. Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern,
  7. die Auslobung von Wettbewerben für Architektinnen oder Architekten sowie Künstlerinnen oder Künstler sowie deren Beauftragung und der Abschluss entsprechender Vereinbarungen,
  8. die Ablösung von Baupflichten,
  9. Ein- und Ausbau, sowie die Beauftragung von Arbeiten an Geläuten und Orgeln.
( 4 ) § 4 KVHG bleibt unberührt.
( 5 ) Schäden an kirchlichen Gebäuden, die deren Erhaltung gefährden, sind dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
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§ 5
Planen und Bauen der Kirche

( 1 ) Kirchliches Bauen wird durch den Auftrag der Kirche bestimmt. Das Selbstverständnis der Kirchengemeinde findet in ihren Bauten sichtbaren Ausdruck durch funktionsgerechte, nachhaltige, qualitätsvolle architektonische Gestaltung.
( 2 ) Zur Begrenzung der Bau- und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten ist nach den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu planen und zu bauen. Deshalb sollen bewährte Techniken und Baukonstruktionen unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Bautechnik, der Nachhaltigkeit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes angewendet werden. Regelmäßige Baubegehungen sollen durchgeführt werden, um auftretende Bauschäden rechtzeitig zu erkennen und deren Beseitigung zu veranlassen.
( 3 ) Die Finanzierung und die Folgekosten der Baumaßnahme sind notwendiger Bestandteil der Programm-, Bau- und Kostenplanung.
( 4 ) Der Baubedarf ergibt sich aus der Nutzung der baulichen Anlage entsprechend den gegenwärtigen und künftigen Bedürfnissen kirchlichen Handelns.
( 5 ) Die kirchlichen Rechtsträger müssen die Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen und der damit zusammenhängenden Folgekosten sicherstellen. Zentrale Finanzmittel aus kirchlichen Förderprogrammen können nur bewilligt werden, wenn die erschließbaren Finanzmittel der kirchlichen Rechtsträger ausreichend eingesetzt werden.
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§ 6
Sorgfalt für Kirchliche Kulturdenkmäler

( 1 ) Die kirchlichen Rechtsträger haben dafür zu sorgen, dass Schäden an kirchlichen Kulturdenkmälern rechtzeitig erkannt werden. Hierzu sind die kirchlichen Kulturdenkmäler in der Regel alle zwei Jahre zu begutachten. Schäden, die deren Erhaltung gefährden, sind dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt ein Verzeichnis, in dem die kirchlichen Kulturdenkmäler erfasst werden.
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§ 7
Maßstäbe der Aufsicht

( 1 ) Kirchliche Aufsicht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird insbesondere durch die Genehmigungen nach § 4 sowie nach § 4 KVHG ausgeübt. Der Evangelische Oberkirchenrat berücksichtigt die in § 5 genannten Belange bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme und beurteilt, ob
  1. unter Betrachtung der geplanten Nutzung des Gebäudes die nachhaltige Finanzierung der Baumaßnahme und des Gebäudes voraussichtlich sichergestellt ist,
  2. die Baumaßnahme wirtschaftlich zu verantworten ist, insbesondere nur im erforderlichen Umfang geplant ist und einem für die Nutzung notwendigen lediglich einfachen Standard entspricht,
  3. die Baumaßnahme nach baufachlichtechnischen Gesichtspunkten vertretbar ist und
  4. die Baumaßnahme die Anforderungen der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes und Aspekte der Nachhaltigkeit angemessen berücksichtigt.
( 2 ) Bei Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern berücksichtigt der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung der Regelungen des Denkmalschutzrechts sowie das Interesse, eine Entstellung, Verunstaltung oder Verschandelung kirchlicher Kulturdenkmäler zu vermeiden.
( 3 ) In der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Bauförderung aus zentralen Mitteln pauschal oder im Einzelfall begrenzt wird, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Finanzierung zwar sichergestellt ist, jedoch die Anforderungen an einen einfachen Standard überschritten werden.
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§ 8
Verordnungsermächtigung

( 1 ) Der Landeskirchenrat regelt durch Rechtsverordnung die Förderung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden durch zentrale Baufördermittel. In diesem Rahmen kann vorgesehen werden, dass für die Bauförderung eine Priorisierungsplanung oder Sanierungsgesamtplanung erstellt wird.
( 2 ) Der Landeskirchenrat regelt durch Rechtsverordnung insbesondere
  1. Ausnahmen von den Genehmigungstatbeständen,
  2. die näheren Voraussetzungen zur Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung,
  3. das Genehmigungsverfahren sowie das Zusammenwirken mit den Verwaltungs- und Serviceämtern,
  4. die Durchführung von Baumaßnahmen,
  5. die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes für Gebäude in der Baupflicht Dritter,
  6. die Genehmigung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen an Geläuten und Orgeln.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenbaugesetz) vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 25. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 2Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Leitungsämter im Dekanat

Vom 25. Oktober 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Dekanatsleitungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Leitungsämter im Dekanat (Dekanatsleitungsgesetz - Dek-LeitG) vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 223), wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „oder der betreffenden Gemeinden“ eingefügt.
  2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Der Auftrag nach Absatz 1 wird vom Bezirkskirchenrat festgelegt. Der Auftrag nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann sich auf einzelne Gemeinden, Kooperationsräume oder auf alle Gemeinden beziehen.“
  3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Bezieht sich der Auftrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf eine einzelne Gemeinde oder einen bestimmten Kooperationsraum, so kann das Vertretungsorgan der Gemeinde oder des Kooperationsraums angehört werden.“
  4. In § 5 Abs. 5 Satz 6 wird die Formulierung
    „(§ 14c Abs. 3 PfStBesG).“ durch die Formulierung „(§ 12 Abs. 1 StBesG-RVO).“ ersetzt.
  5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.“
  6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
    㤠8a
    Bezirksverbindende Vertretung
    (1) Ist die Stelle einer Dekanin oder eines Dekans nicht besetzt und soll eine Besetzung zunächst nicht erfolgen, so kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Benehmen mit dem Landeskirchenrat und mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates eine andere Dekanin oder einen anderen Dekan mit der bezirksverbindenden Vertretung der vakanten Stelle beauftragen. Vor der Beauftragung stellt die Landesbischöfin oder der Landesbischof das Benehmen mit dem Kirchenbezirk her, den die zu beauftragende Person bereits als Dekanin oder Dekan leitet. Die Beauftragung soll den Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
    (2) Die beauftragte Person nimmt das Dekanatsamt des nicht besetzten Dekanats vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten wahr.
    (3) § 8 gilt entsprechend.
    (4) Mit der Beauftragung ruht für die beauftragte Person ein etwaiger Auftrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Ab dem Zeitpunkt der Beauftragung ist die Person nach § 1 Abs. 6 BesRVO-LKR einzustufen.
    (5) Zur Unterstützung der beauftragten Person soll vorgesehen werden, dass in einem oder beiden betroffenen Kirchenbezirken mehrere Stellvertretungen nach § 9 Abs. 3 gewählt werden.“
  7. In § 9 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    „(3) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat vorsehen, dass für einen Kirchenbezirk dauerhaft oder für eine oder mehrere Amtszeiten zwei oder drei Personen als Dekanatsstellvertretung gewählt werden.“
  8. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Sind mehrere Stellvertretungen nach § 9 Abs. 3 vorhanden, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“
  9. Die Überschrift von § 11 wird wie folgt gefasst:
    㤠11
    Wahl, Berufung, kommissarische Vertretung“
  10. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Ist im Fall einer vakanten Dekanatsstelle die Person im Stellvertretendenamt längerfristig an der Ausübung der Stellvertretung verhindert, kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat aus der Mitte, der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer für die Zeit der Verhinderung eine Person mit der kommissarischen Vertretung beauftragen. Die beauftragte Person hat während der Zeit der Verhinderung die Rechtsstellung der Dekanstellvertretung. § 1 Abs. 7 BesRVO-LKR findet Anwendung.“
  11. § 19 b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Dekaninnen und Dekane, denen die Verwaltung einer Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag übertragen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), haben in der Kirchengemeinde, in welcher die betreffende Pfarrgemeinde liegt, Residenzpflicht. In anderen Fällen besteht eine Residenzpflicht im Kirchenbezirk.“
  12. § 19b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Dekaninnen und Dekane haben Anspruch auf eine Dienstwohnung. Die Dienstwohnungspflicht wird bei Dekaninnen und Dekanen, denen die Verwaltung einer Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag übertragen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) durch die betroffene Kirchengemeinde übernommen. Die Dienstwohnungspflicht liegt in den übrigen Fällen beim Kirchenbezirk.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 25. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 3Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 25. Oktober 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Mitarbeitendenvertretungsgesetz – MVG-Baden) vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 7) wird wie folgt geändert:
  1. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung auf deren Antrag ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
    76 – 150 Mitarbeitenden mit insgesamt 30 Prozent,
    151 – 300 Mitarbeitenden mit insgesamt 50 Prozent,
    301 – 600 Mitarbeitenden mit insgesamt 100 Prozent,
    601 – 1000 Mitarbeitenden mit insgesamt 200 Prozent
    der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen.
    Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden (§ 9). Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitendenvertretung (§ 6), der Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund (§ 6a) sowie des Gesamtausschusses (§ 54a).“
  2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) In Dienststellen mit in der Regel mehr als 1000 Mitarbeitenden sind über die Freistellung in Absatz 2 hinaus, für die über 1000 liegende Mitarbeitendenzahl je angefangene 500 ein weiteres oder mehrere Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung mit insgesamt 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 25.Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchliches Gesetzes über die Vertretung
von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden

Vom 25. Oktober 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 werden
    a.
    in Absatz 2 Nummer 1 die Wörter „nach § 10“,
    b.
    in Absatz 2 Nummer 3 die Wörter „nach § 13“ und
    c.
    in Absatz 3 die Wörter „nach § 12 Abs. 4“
    gestrichen.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie am 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung voraus geht, in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen. Ausgenommen sind diejenigen, die in den Ruhestand versetzt sind oder die beurlaubt sind. Abweichend von Satz 2 sind Personen, die aus kirchlichem Interesse beurlaubt sind (§ 70 PfDG.EKD), wahlberechtigt, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden nachgehen.
    Insbesondere wahlberechtigt sind auch
    1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich in Elternzeit befinden,
    2. Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Artikel 94 Abs. 2 GO zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages in den Staatsdienst übernommen wurden.
    Die Voraussetzungen müssen zum Wahltag noch vorliegen.“
    b.
    Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Wahlberechtigung bezieht sich dabei auf die Wahl der Bezirkspfarrvertretung in dem Kirchenbezirk, in dem die Person zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, ihren Dienstsitz hat.“
    c.
    Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
    d.
    In Absatz 5 werden die Wörter „den Tag der Sitzung des Pfarrkonvents oder“ gestrichen.
  3. In § 9 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6 aufgehoben.
  4. § 10 wird wie folgt gefasst:
    㤠10
    Verordnungsermächtigung
    Der Landeskirchenrat trifft in einer Rechtsverordnung Regelungen zu Wahlverfahren, Wahlprüfung, Konstituierung und Zusammensetzung der Pfarrvertretung nach diesem kirchlichen Gesetz. Weiterhin kann der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung konkretisierende Ergänzungen zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit vorsehen.“
  5. Die §§ 11 bis 16 werden aufgehoben.
  6. In § 22 Abs. 5 werden vor dem Wort „laufende“ die Wörter „bis 31.12.2024“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 25. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 5Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichens Gesetzes
über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger
sowie überdie Verwaltungs- und Serviceämter und
Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 25. Oktober 2023
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz – VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S.2), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 2, S. 9), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a.
    In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von Kirchengemeinden“ gestrichen.
    b.
    In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 9a gestrichen.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10“ ersetzt durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10“; zudem wird nach dem Wort „Kirchengemeinden“ das Wort „Gemeindeverbände“ eingefügt;
    b.
    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10“ ersetzt durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10“; zudem wird jeweils nach dem Wort „Kirchengemeinden“ das Wort „Gemeindeverbände“ eingefügt.
  3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
  4. § 6 Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
    „(3) Daten, die ein Verwaltungszweckverband im Rahmen der Tätigkeit nach diesem Gesetz für einen angeschlossenen kirchlichen Rechtsträger verarbeitet, können auch zum Zwecke der Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz für einen anderen kirchlichen Rechtsträger verarbeitet werden. Die kirchlichen Rechtsträger haben das Recht, jederzeit Auskünfte über die sie betreffenden Verwaltungsaufgaben zu verlangen und durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. Die kirchlichen Rechtsträger sind verpflichtet, dem Verwaltungszweckverband rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden in diesem Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet, sind der Verwaltungszweckverband und der angeschlossene kirchliche Rechtsträger gemeinsam verantwortliche Stellen im Sinne des EKD-Datenschutzgesetzes. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des EKD-Datenschutzgesetzes liegt nicht vor. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
    (4) Der Verwaltungszweckverband übermittelt die für die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Rechtsträger erforderlichen Daten und Unterlagen an den Evangelischen Oberkirchenrat.“
  5. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
    b.
    Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    „Die Haftung des Verwaltungszweckverbandes ist auch dann ausgeschlossen, wenn die kirchlichen Rechtsträger von der Evangelischen Landeskirche in Baden empfohlene oder gemäß § 1 Abs. 3 angeordnete IT-Systeme, -Prozesse oder -Standards trotz vorhandener Möglichkeit nicht nutzen und ihnen oder Dritten dadurch Schäden entstehen“.
  6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Evangelische Oberkirchenrat unterhält für die kirchlichen Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 eine zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt).“
  7. § 11 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Aufsichtsgesetz“ durch die Wörter „§§ 2 Abs. 3, 17 AufsG“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 2 werden die Wörter „§ 13 AufsG“ durch die Wörter „§ 17 AufsG“ ersetzt.
  8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
    㤠11a
    Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen
    Rechtsträger, die eine evangelische Kindertageseinrichtung tragen, stimmen etwaige Veränderungen des Betriebskostenvereinbarung frühzeitig mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt ab. Kündigungen von Betriebskostenvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.“
  9. In § 14 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, Nr. 10 und Nr. 11“ ersetzt durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 7, Nr. 10 und Nr. 11“.
  10. § 18 wird wie folgt gefasst:
    㤠18
    Rechtsverordnungen
    (1) Der Evangelische Oberkirchenrat kann in einer Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Umsetzung dieses Gesetzes treffen, insbesondere
    1. den Umfang der Übertragung der Verwaltungsaufgaben nach § 3;
    2. die Erstellung einer Matrix zur Zuständigkeitsabgrenzung in den Einzelheiten des Verwaltungshandelns zwischen dem Verwaltungs- und Serviceamt und dem kirchlichen Rechtsträger für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3;
    3. zum Verfahren der Delegation von Entscheidungsbefugnissen der kirchlichen Rechtsträger an die Verwaltungs- und Serviceämter und
    4. generelle Übergangsregelungen und Übergangsregelungen für Einzelfälle vorsehen.
    (2) Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für die pilotweise Einführung digitaler Instrumente für die in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereiche für einen befristeten Zeitraum von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden kann. Dieses gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Kassen- und Rechnungswesen im Bereich elektronischer Buchungsabläufe. Von den Vorschriften der Grundordnung kann nicht abgewichen werden.
    (3) Zur Erprobung neuer Verfahren kann der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung, die zu befristen ist, Regelungen über die Zuständigkeit und die Aufgaben der Verwaltungs- und Serviceämter im Rahmen der Bauverwaltung und Bauaufsicht sowie über die Schaffung eines beratenden landeskirchlichen Bauausschusses treffen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
  11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
    㤠18a
    Wechsel des Kirchenbezirks
    Wechseln Kirchengemeinden als Mitglieder eines Verwaltungszweckverbandes den Kirchenbezirk, kann durch Rechtsverordnung vorgesehen werden, dass diese Kirchengemeinden weiterhin im Zuständigkeitsbereich des bisherigen Verwaltungszweckverbandes verbleiben.“
  12. In der Anlage zu § 3 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
    „8. Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchenbezirken
    8.1
    Unterstützung des Bezirkskirchenrates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan; Nummer 7.1 gilt entsprechend.
    8.2
    Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Kirchenbezirks, soweit diese nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind.
    8.3
    Führung der Geschäfte von unselbständigen Einrichtungen des Kirchenbezirks mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.
    8.4
    Wahrnehmung der mit der Personalverwaltung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht in Nummer 1 geregelt sind; Nummer 7.4 gilt entsprechend.
    8.5
    Wahrnehmung von Aufgaben des Dekanatssekretariats und der Sekretariatsaufgaben im Kantorat“.
  13. In der Anlage zu § 3 wird Nummer 9a gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 25. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 6Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur
Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Vom 26. Oktober 2023
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Die Landeskirche hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk

Das Kirchliche Gesetz zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22), geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 52, S. 105) wird wie folgt geändert:
  1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Liegenschaften, in denen sich die in Absatz 1 genannten Flächen befinden, werden in folgende Kategorien eingeordnet:
    1. Kategorie grün: Die Liegenschaft erhält zentrale Bauförderung für die Erhaltung zu einer dauerhaften Nutzung;
    2. Kategorie gelb: Die Liegenschaft erhält keine zentrale Bauförderung, kann aber für Maßnahmen des baulichen Erhalts durch Darlehensgewährung unterstützt werden;
    3. Kategorie rot: Die Liegenschaft erhält keine Bauförderung aus zentralen Mitteln.“
  2. § 10 wird wie folgt gefasst:
    㤠10
    Rechtsfolgen der Klassifizierung nach § 9
    (1) Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Kategorie grün zugeordnet sind, erhalten eine Bauförderung aus zentralen Mitteln auf Grundlage der hierfür bestehenden gesonderten rechtlichen Regelungen.
    (2) Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Kategorie gelb zugeordnet sind, erhalten eine eingeschränkte Bauförderung nur insoweit, als dies auf Grundlage der hierfür bestehenden gesonderten rechtlichen Regelungen möglich ist.
    (3) Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Kategorie rot zugeordnet sind, erhalten keine landeskirchliche Förderung und Unterstützung von Baumaßnahmen.“
  3. § 11 wird aufgehoben.
  4. § 12 wird wie folgt gefasst:
    㤠12
    Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten
    Für die Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Für die Rechtsfolgen der Klassifizierung gilt § 10 entsprechend.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 7Kirchliches Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsbuches
der Evangelischen Landeskirche in Baden
für die Jahre 2024 und 2025
(Haushaltsgesetz 2024/2025 - HHG 2024/2025)

Vom 26. Oktober 2023
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Die Landessynode hat nach Artikel 102 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81) zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltsfeststellung

( 1 ) Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird das diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Haushaltsbuch (Leistungsplanung) der Landeskirche in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt:
  1. für den Haushalt
    1. für das Haushaltsjahr 2024 auf 505.655.900 Euro,
    2. für das Haushaltsjahr 2025 auf 520.609.800 Euro.
  2. für den Strukturstellenplan
    1. für das Haushaltsjahr 2024 auf 20.583.000 Euro,
    2. für das Haushaltsjahr 2025 auf 20.646.100 Euro.
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügte Stellenplan 2024/2025 verbindlich. Stellenerweiterungen im Bereich der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle sind bei vollständiger Refinanzierung möglich.
( 3 ) Die dem Haushaltsbuch (Leistungsplanung) beigefügten Wirtschaftspläne werden in Einnahmen, einschließlich der im landeskirchlichen Haushalt jeweils veranschlagten Mittel, und Ausgaben wie folgt festgestellt:
Bezeichnung
Haushaltsjahr
2024
2025
Evangelische Jugendbildungsstätte Neckarzimmern
1.664.000
1.641.300
Evangelische Jugendbildungsstätte Ludwigshafen
690.700
722.700
Haus der Kirche - Evangelische Akademie Bad Herrenalb
2.353.200
2.228.700
Evangelisches Studienseminar Morata-Haus Heidelberg
906.900
931.100
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§ 2
Steuersatz

( 1 ) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer gemäß § 5 Abs. 1 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Steuerordnung) wird für die Kalenderjahre 2024 und 2025 auf 8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe von § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37a und § 37b EStG sieht der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016, S. 2447 BStBl. I S. 773 vor, dass ein vereinfachtes Verfahren zum Kirchensteuerabzug oder ein Nachweisverfahren gewählt werden kann. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz 4,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer oder der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Bei Anwendung des Nachweisverfahrens ist die Kirchenzugehörigkeit aller Empfänger festzustellen und nur für Kirchenmitglieder die Steuer nach Satz 1 einzubehalten.
( 2 ) Die Kirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß § 19 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (KiStG) wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe auf 3,5 Prozent des für die Ermittlung der Kirchensteuer maßgebenden zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
( 3 ) Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 4 Nr. 4 Steuerordnung nach folgender gestaffelter Tabelle erhoben: 
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkom-
men unter sinngemäßer Anwendung des
§ 51 a Abs. 2 EStG)
jährliches be-
sonderes
Kirchgeld
in Euro
Stufenuntergrenze
in Euro
Stufenobergrenze
in Euro
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2.940
13
310.000
3.600
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgelegt wird.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.
Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen. Im Übrigen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg.
Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem besonderen Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, so hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld zu erfolgen.
( 4 ) Kirchenmitgliedern kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG Kirchensteuer gestundet oder erlassen werden.
( 5 ) Kirchengemeinden, die gemäß § 5 Abs. 2 Steuerordnung Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen als Ortskirchensteuer erheben, legen den Hebesatz hierfür in den Ortskirchensteuerbeschlüssen fest.
Die beantragte Staatsgenehmigung für den Steuerbeschluss steht noch aus. Sobald diese vorliegt wird sie im nächstfolgenden GVBl. bekanntgegeben.
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§ 3
Kassenkredite

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, bis zu 12 Millionen Euro Darlehen zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeskirchenkasse aufzunehmen.
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§ 4
Verfügungsvorbehalt

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann eine Globale Minderausgabe von bis zu 10% der Referatsbudgets (Organisationseinheiten 0 bis 6, ohne Personalkosten) beschließen, wenn absehbar ist, dass das Kirchensteueraufkommen im jeweiligen Haushaltsjahr den Haushaltsansatz nicht erreicht und eine über die geplante Rücklagenentnahme hinausgehende Entnahme erforderlich wird.
( 2 ) Soweit die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts oder die Kassenlage es erfordern, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Verfügung über bestimmte Anteile des Deckungsbedarfs von einer vorherigen Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Stellvertretung abhängig machen. Über diese Entscheidung ist der Landeskirchenrat unverzüglich zu informieren; er kann diese aufheben. Verfügungsvorbehalte für einzelne Haushaltsstellen enthält § 9.
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§ 5
Haushaltssperren

( 1 ) Es werden folgende Haushaltssperren angebracht:
  1. Im Budgetierungskreis 19.4 (Steueranteil Kirchengemeinden) Buchungsplan 9310.7214 für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 in Höhe von jeweils 3,0 Millionen Euro.
  2. Im Budgetierungskreis 19.3 (HH-Anteil Landeskirche) Buchungsplan 9700.9150 und 9700.9160 für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 in Höhe von insgesamt 3,0 Millionen Euro pro Jahr.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann die Haushaltssperren ganz oder teilweise aufheben, wenn zum Haushaltsausgleich der in Absatz 1 genannten Haushaltsteile keine über die geplanten Rücklagenentnahmen hinausgehenden Entnahmen erforderlich sind.
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§ 6
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Unterabschnitte laut Unterabschnitt 2181 (Evangelische Hochschule Freiburg – Studiengänge), 2182 (Evangelische Hochschule Freiburg – Institut für Angewandte Forschung) und Unterabschnitt 7230 (ZGAST) sind gegenseitig deckungsfähig.
( 2 ) Rückführungen aus der Baunebenrechnung (Sachbuch 02) sind der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 7
Budgetierung

( 1 ) Innerhalb der jeweils ausgewiesenen Budgetierungskreise (kleinste organisatorische Einheit im Haushaltsbuch und die Organisationseinheit Referatsleitung) dürfen Ausgaben nur geleistet werden, soweit der aus den Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten wird. Die Ausgaben sind innerhalb der Budgetierungskreise gegenseitig deckungsfähig. Mehreinnahmen können in Höhe von bis zu 100.000 Euro für Mehrausgaben herangezogen werden. Die Betragsgrenze von 100.000 Euro nach Satz 3 gilt nicht für zweckgebundene Mehreinnahmen aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Budgetierungskreis 2.5.1 (EHF). Ausgaben, die bereits über den Stellenplan budgetiert sind, sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben bleiben bei der Ermittlung des Deckungsbedarfs und der Deckungsfähigkeit unberücksichtigt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zu den Personalkosten in den nachstehenden Absätzen und § 6 unberührt. Die Budgetabrechnungen zum Jahresabschluss können auf Referatsebene vorgenommen werden.
( 2 ) Kollekten und Spenden sind in vollem Umfang dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuführen.
( 3 ) Im Stellenplan ausgewiesene Personalstellen sind innerhalb der gleichen Laufbahn gegenseitig deckungsfähig. Die Pflicht zur Einhaltung des Stellenplanes bleibt hiervon unberührt.
( 4 ) Kirchenbezirke können auf die Besetzung einer oder mehrerer Stellen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen in der Gemeinde (Organisationseinheit 8.1.1 und 8.2.1), die diese im Rahmen des von der Landeskirche zur Verfügung gestellten Stellenkontingents beanspruchen können, verzichten.
In diesem Fall kann ein Betrag von 60.000 Euro je Stelle und Jahr als Zuweisung an den Kirchenbezirk ausbezahlt werden. Anträge sind spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen. Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, insoweit über diesen Haushaltszeitraum hinaus Verpflichtungen einzugehen.
Für die Gewährung dieser Zuweisung gelten folgende Voraussetzungen:
  1. Es gilt der Vorbehalt der Finanzierbarkeit unter Berücksichtigung der Haushaltslage zum Zeitpunkt des Antrags.
  2. Es gilt das Prinzip Verwendung vor Kapitalisierung von Stellen. Abgewichen werden kann nur, wenn für Projekte eine nicht-theologische Berufsgruppe benötigt wird.
  3. Die Kapitalisierungsdauer soll mindestens 2,5 Jahre und darf höchstens 5 Jahre dauern.
  4. Es sollen bewusst kirchliche Präsenzen gefördert werden durch innovative Projekte im Rahmen des Strategieprozesses EKiBa 2032.
  5. Personal darf nicht im angestammten Berufsprofil der geistlichen Berufe eingesetzt werden. Der Aspekt der Aufqualifizierung zu einem geistlichen Beruf soll mitbedacht werden.
Der Landeskirchenrat ist zeitnah über die genehmigten Projekte spätestens zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu informieren und kann die Zahl der kapitalisierten Stellen pro Kirchenbezirk aufgrund der Haushaltslage beschränken.
( 5 ) Wird der veranschlagte Deckungsbedarf eines Budgetierungskreises im laufenden Haushaltsjahr nicht voll benötigt, können bis zu 70 Prozent der erwirtschafteten oder nicht ausgegebenen Mittel einer Budgetrücklage zugeführt werden. Die Budgetierungskreise 2.5.1 (EHF) mit den Unterabschnitten 2181 und 2182 und 5.3 (ZGAST) Unterabschnitt 7230 sind auf den veranschlagten Deckungsbedarf einschließlich aller Personalausgaben sowie Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben abzurechnen.
( 6 ) Für einen Budgetierungskreis können Budgetrücklagen zur Erreichung der Budgetvorgaben zum Deckungsbedarf und zu den Leistungszielen aufgelöst werden. Bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gilt der Beschluss nach § 51 Abs. 1 KVHG unter Beachtung von § 9 Abs. 3 als gefasst.
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§ 8
Übertragbarkeit

Übertragbar sind die Mittel folgender Haushaltsstellen:
Budgetierungskreis
Bezeichnung
Haushaltsstelle
0.4.3
Kampagnenarbeit
7225.00.6522
0.4.3
Mitgliederorientierung
7225.00.6311
1.1.3
Kirchenmusik (Chorfest)
0210.00.6311
1.1.4
Posaunenarbeit ( Landesposaunentag)
0230.00.6311
2.4.0
Fort- und Weiterbildung
5290.00.xxxx
3.1.3
Hörgeschädigte
1421.00.7640
3.4.2
Krankenhausseelsorge, Orgeln in Krankenhauskapellen
1410.00.7690
4.3.1
Kinder- und Jugendarbeit
(YouVent, UNI, Kinderkirchengipfel, Landestreffen)
1120.00.6311
19.3
Innovationsmittel
9810.00.8630.xxxxxx
8.4.1/19.4
Direktzuweisungen an Kirchengemeinden
9310.xxxx.xxxxxx
Dies gilt nur, wenn dadurch der Deckungsbedarf des Budgets nicht überschritten wird.
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§ 9
Über- und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben

( 1 ) In Vollzug von § 51 Abs. 4 KVHG können Verstärkungsmittel oder Innovationsmittel wie folgt eingesetzt werden:
  1. zu Lasten der allgemeinen Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.8620) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung des für die Finanzen zuständigen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrates; vor Inanspruchnahme und Beantragung von Verstärkungsmitteln ist die Möglichkeit der Heranziehung von Budgetrücklagen nach § 7 Abs. 5 zu prüfen;
  2. zu Lasten der budgetbezogenen Innovationsmittel (Haushaltsstelle 9810.8630.100000 bis 900000) bis zu 50.000 Euro je Maßnahme durch Genehmigung der für das Budget verantwortlichen Referatsleitung; die Referatsleitung informiert hierüber den Evangelischen Oberkirchenrat; bei Maßnahmen zwischen 50.001 Euro bis 100.000 Euro entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat mit einer Sammelinformation an den Landeskirchenrat; Maßnahmen ab 100.001 Euro genehmigt der Landeskirchenrat; eine Inanspruchnahme ist nur für zusätzliche Maßnahmen, die nicht im laufenden Haushalt veranschlagt sind, zulässig. 
( 2 ) 70 Prozent der nicht verausgabten Mittel aus dem Vergaberahmen für Leistungszahlungen an den Lehrkörper der Evangelischen Hochschule Freiburg (EHF) sind im Budgetierungskreis 2.5.1 der zweckgebundenen Vergaberücklage-EHF zuzuführen.
( 3 ) Das für die Finanzen zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates kann mit Zustimmung der oder des Budgetverantwortlichen die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Maßnahme genehmigen, wenn hierfür Deckung aus einem anderen Budgetierungskreis gegeben ist.
( 4 ) Zur Projektierung von Bauvorhaben können je Haushaltsjahr 100.000 Euro der Neubau- oder Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
( 5 ) Ein eventuell anfallender Haushaltsfehlbetrag oder überschuss wird der Haushaltssicherungsrücklage entnommen oder zugeführt.
( 6 ) Ein eventuell anfallender Fehlbetrag oder Überschuss bei den Direktzuweisungen an Kirchengemeinden wird dem Treuhandvermögen der Kirchengemeinden entnommen oder zugeführt.
( 7 ) Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben über die Absätze 1 bis 6 hinaus erfolgt die Beschlussfassung in Anwendung von § 51 Abs. 4 KVHG durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung. § 10 bleibt unberührt.
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§ 10
Verwendung von Rücklagen und weitere Verfügungsvorbehalte

( 1 ) Gemäß § 51 Abs. 1 KVHG gilt die Verwendung von
  1. Substanzerhaltungsrücklagen für bewegliche Sachen und
  2. Substanzerhaltungsrücklagen für Gebäude im Einzelfall bis zu 1 Million Euro
    als beschlossen. Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Verwendung der Haushaltsmittel für Baumaßnahmen (Gruppierung 95xx) bedarf ab einem Betrag von 500.000 Euro je Maßnahme eines Beschlusses des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung.
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§ 11
Sonderzuweisung an Kirchenbezirke

Die Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke erhalten für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 jeweils einen Sonderzuweisungsbetrag (Haushaltsstelle 9310.7223, Haushaltsansatz: 620.000 Euro). Als Verteilungsmaßstab gilt der Mittelwert des Verhältnisses der Gemeindeglieder der Kirchen- und Stadtkirchenbezirke und des Verhältnisses der Grundzuweisungen an die jeweiligen Kirchen- und Stadtkirchenbezirke nach §§ 17 und 18 FAG des Haushaltsjahres 2023. Die Mittel werden durch Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats zugewiesen. Sie sind für bezirkliche Schwerpunkte einzusetzen und sollen nicht für den Haushaltsausgleich oder zur Ermäßigung von Umlagen verwendet werden.
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§ 12
Bürgschaften

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, namens der Landeskirche Bürgschaften bis zum Gesamthöchstbetrag von 8 Millionen Euro zu übernehmen für Darlehen, die evangelische Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Körperschaften, kirchliche Stiftungen, Anstalten, Vereine und Unternehmen in privater Rechtsform zur Errichtung oder den Umbau kirchlicher Gebäude, nicht aber zur Instandsetzung, aufnehmen. Davon dürfen 2 Millionen Euro nur für Bürgschaften mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit zur Besicherung von Zwischenkrediten übernommen werden.
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§ 13
Haushaltsübergangsregelung

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2025 das Haushaltsgesetz für die Jahre 2026 und 2027 noch nicht beschlossen worden ist, wird der Evangelische Oberkirchenrat ermächtigt, alle Personal- und Sachausgaben monatlich mit einem Zwölftel der im Haushaltsbuch für das Jahr 2025 festgesetzten Beträge zu leisten.
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§ 14
Bewilligung für künftige Haushaltsjahre

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, zu Lasten künftiger Haushaltsjahre folgende Verpflichtungen einzugehen:
Haushaltsstelle
Bezeichnung
Betrag
Haushaltszeitraum
9310.7213
Baubeihilfen-
Kirchengemeinden
5.000.000 Euro
2026/2027
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§ 15
Finanzausgleich

Im Haushaltszeitraum 2024/2025 beträgt der Anteil für Direktzuweisungen an Kirchengemeinden und bezirke, Diakonische Werke/Diakonieverbände sowie Verwaltungszweckverbände (OE 8.4.1 und 19.4, Gliederung 9310) 40 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens.
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§ 16
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. Oktober 2023
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Rechtsverordnungen

Nr. 8Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen

Vom 23. November 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3), geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 4, S. 23) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der SubstanzerhaltungsrücklageRVO

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen (SubstanzerhaltungsrücklageRVO - SERL-RVO) vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert am 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage kann wie folgt reduziert werden:
    1. Das für den Haushaltsbeschuss zuständige Organ kann vorsehen, dass auf die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage insgesamt verzichtet wird, wenn abzusehen ist, dass das Gebäude in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren veräußert werden soll. Der Beschluss ist im Bilanzanhang aufzunehmen.
    2. Soweit rechtliche Verpflichtungen zur Mitfinanzierung des Gebäudes bestehen, kann eine Reduzierung in Höhe der mit Sicherheit zu erwartenden Förderquote erfolgen.
    3. Eine Reduzierung kann in Höhe des Tilgungsanteils für nicht nach dem Finanzausgleichgesetz geförderte Darlehen erfolgen.“
  2. § 2 Absatz 6 wird aufgehoben.
  3. In § 2 Abs. 7 werden die Worte „den Absätzen 5 und 6“ durch die Worte „Absatz 5“ ersetzt.
  4. § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Anstelle der NRF kann bei der Nutzungsart Gemeindehaus in Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb oder rot klassifiziert sind abweichend zu Absatz 1 die zugewiesene Höchst-NRF nach dem jeweiligen Gebäudemasterplan angesetzt werden. Dies muss vom für den Haushaltbeschluss zuständigen Organ beschlossen, unter Angabe der Gründe im Beschluss dokumentiert und dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt werden.“
  5. § 2 Absatz 9 wird aufgehoben.
  6. § 2 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:
    „(11) Kann die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen nicht in voller Höhe erbracht werden, ist folgende Rangfolge zu beachten:
    1. die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifizierten Gemeindehäuser, Kirchen und Sakralbauten,
    2. Pfarramt,
    3. Pfarrwohnen in Pfarrhäusern und Dienstwohnungen, die entsprechend dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert wurden,
    4. die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb und rot klassifizierten Kirchen und Sakralbauten,
    5. Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude,
    6. die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb und rot klassifizierten Gemeindehäuser sowie Pfarrhäuser und Dienstwohnungen die entsprechend dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb oder rot klassifiziert wurden,
    7. weitere Gebäude.“
  7. § 2 Absätze 12 und 13 werden aufgehoben.
  8. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
    " § 2a
    Weitere Abschläge für unbewegliches Vermögen
    (1) Bei Gemeindehäusern, Kirchen und Sakralbauten, die nach den Regelungen der Bauförder-RVO einer pauschalen oder einzelfallbezogenen landeskirchlichen Bauförderung unterliegen, ist die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage pauschal um den jeweils geltenden Prozentsatz der landeskirchlichen Baubeihilfe nach der Bauförder-RVO zu vermindern. Satz 1 gilt für die Stadtkirchenbezirke entsprechend.
    (2) Bei Kirchen und Sakralräumen, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als gelb oder rot klassifiziert wurden, kann durch Beschluss des für den Haushaltbeschluss zuständigen Organs ein Abschlag von der nach Anwendung von § 2 verbleibenden Substanzerhaltungsrücklage von bis zu 50 Prozent vorgesehen werden. Der gewählte Abschlag ist im Bilanzanhang in Prozent auszuweisen.
    (3) Bei Kindertagesstätten besteht im Falle einer landeskirchlich gewährten Baubeihilfe die Möglichkeit, nach der Anrechnung der Zuschüsse der Kommune, eine weitere anteilige Verminderung in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
    (4) Bei gemischt genutzten Gebäuden ist nach den Nutzungsarten zu unterscheiden. Soweit es für die Anwendung dieser Rechtsverordnung auf die Klassifizierung nach dem Ressourcensteuerungsgesetz ankommt, sind gemischt genutzte Gebäude einer Klassifizierung einheitlich zuzuordnen.“
  9. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen sind zu genehmigen. Aus einer für unbewegliches Vermögen gebildeten Substanzerhaltungsrücklage kann ohne Genehmigung eine Entnahme zur Finanzierung folgender Maßnahmen erfolgen:
    1. Baumaßnahmen an Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert sind, soweit es sich um Kosten nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 handelt,
    2. Kosten der Anschaffung und Herstellung nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 für neue Gebäude, soweit sie Ersatz für bisherige Gebäude darstellen,
    3. Maßnahmen der Bauunterhaltung über 2.000 Euro pro Maßnahme an Gebäuden, die nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert sind und
    4. Baumaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung.“
  10. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates zur Rücklagenentnahme nach § 19a Abs. 2 Satz 1 KVHG gilt als allgemein erteilt:
    1. Bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 4,
    2. bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, wenn ein nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziertes Gebäude ersetzt werden soll,
    3. bei Entnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3, wenn die Baumaßnahme ein Gebäude betrifft, das nach dem Ressourcensteuerungsgesetz als grün klassifiziert ist und
    4. bei Entnahmen für genehmigte Baumaßnahmen an Pfarrhäusern und Dienstwohnungen.
    Eine Rücklagenentnahme für Baumaßnahmen an Pfarrhäusern und Dienstwohnungen kann, wenn das Pfarrhaus nicht mehr benötigt wird, zur Finanzierung eines Pfarrhauses eines anderen Rechtsträgers erfolgen.“
  11. Nach § 5 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    „(4) Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 kann die Substanzerhaltungsrücklage abweichend von den Regelungen dieser Rechtsverordnung in der Höhe gebildet werden, wie dies aufgrund der zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung möglich war.“
  12. In Anlage 1 - Ermittlung der Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen wird Nummer 1 (Berechnungsformel) wie folgt gefasst:
    „1. Berechnungsformel (vereinfacht)
    Faktor Baupflicht (Prozent) x IST-NRF / Höchst-NRF x SERL gemäß Nr. 2
    Zwischensumme 1
    - ggf. Drittmittelfinanzierung (Prozent)
    - ggf. Verminderungsbetrag in Höhe der Bauförderung (Prozent)
    - ggf. Kredittilgung (Euro)
    Zwischensumme 2
    - ggf. Abschlag gemäß § 2a Abs. 2 (gelbe und Kirchen/Sakralräume)
    = Zuführung SERL pro Jahr und Nutzungsart.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. November 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 9Rechtsverordnung zum Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Baugesetz-Rechtsverordnung - BauG-RVO)

Vom 23. November 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 8 Abs. 2 BauG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 1, S. 3 ) folgende Rechtsverordnung.
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§ 1
Durchführung einer Baumaßnahme

( 1 ) Baumaßnahmen dürfen nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn die erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung vorliegt und die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
( 2 ) Abweichungen von genehmigten Maßnahmen bedürfen der weiteren Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 3 ) Für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen sind die Regelungen des kirchlichen Vergaberechts zu beachten.
( 4 ) Der Rechtsträger hat die Durchführung der Baumaßnahme nach den genehmigten Plänen sowie die Einhaltung der genehmigten Kosten zu überwachen und die Gewährleistungsfristen zu kontrollieren.
( 5 ) Zur Sicherstellung der Dokumentation nach Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure darf die Schlusszahlung für das Honorar für Planungsleistungen erst nach Vorlage der Dokumentation an die beauftragten Planungsbüros ausgezahlt werden.
( 6 ) Zu Baumaßnahmen zählen auch Maßnahmen an Geläuten und Orgeln.
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§ 2
Zentrales Controlling

( 1 ) Es erfolgt ein zentrales Controlling im Rahmen der Bauaufsicht, welches umfasst:
  1. die Einschätzung des allgemeinen Bauzustands,
  2. die Sammlung und Pflege der Gebäudedaten,
  3. die Aufstellung einer Sanierungsgesamtplanung für die zeitliche Reihenfolge der künftig vorgesehenen Baumaßnahmen,
  4. die Führung eines digitalisierten Baugenehmigungsverfahrens.
( 2 ) In einer regelmäßigen Bezirksbereisung soll der Zustand der kirchlichen Gebäude, von Orgel und Geläut festgestellt und der Baubedarf erhoben werden. Die Bezirksbereisung erfolgt in Abstimmung mit dem Dekanat oder Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks und wird von den Kirchengemeinden unterstützt.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Ordnung des praktischen Ablaufs des Genehmigungsverfahrens sowie der Durchführung und Abrechnung einer Baumaßnahme (Bauworkflow) Festlegungen treffen, die in einem Merkblatt festgehalten werden. Die Festlegungen sind für die Rechtsträger und die Verwaltungs- und Serviceämter oder Evangelischen Kirchenverwaltungen verbindlich. Soweit Grundstücke mit einer Baupflicht der Stiftung Schönau betroffen sind, wird das Merkblatt mit der Stiftung abgestimmt. Der vom Evangelischen Oberkirchenrat eingeführte elektronische Bauworkflow ist für die Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 BauG pflichtig zu nutzen, soweit nicht der Evangelische Oberkirchenrat allgemein oder im Einzelfall anderes bestimmt.
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§ 3
Landeskirchlicher Sanierungsgesamtplan

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Beschluss einen landeskirchlichen Sanierungsgesamtplan aufstellen. In dem Sanierungsgesamtplan werden Baumaßnahmen und Maßnahmen des Klimaschutzes, soweit diese zeitlich vorausschauend geordnet werden können, in einer zeitlichen Reihenfolge abgebildet. Der landeskirchliche Sanierungsgesamtplan bestimmt mit seiner Festlegung eine Reihenfolge für die durchzuführenden Baumaßnahmen.
( 2 ) Der landeskirchliche Sanierungsgesamtplan kann in Teilplanungen gegliedert sein, die aufeinander abgestimmt sind und die als Teilplanung umgesetzt werden können. Eine Teilplanung kann sich beziehen auf
  1. bestehende Kirchenbezirke oder auf eine Gruppe bestehender Kirchenbezirke,
  2. eine Gruppe von Gebäuden,
  3. einzelne Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes,
  4. eine bestimmte Art von Baumaßnahmen,
  5. auf zeitliche Abschnitte.
In die Planung können auch Gebäude einbezogen werden, die keiner landeskirchlichen Bauförderung unterliegen.
( 3 ) Die von der landeskirchlichen Sanierungsgesamtplanung betroffenen Stellen sind im Rahmen der Aufstellung zu beteiligen. Die Beteiligung hat das Ziel, eine einvernehmliche Planung abzubilden.
( 4 ) Der landeskirchliche Sanierungsgesamtplan und etwaige Teilplanungen werden im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat, soweit Gebäude betroffen sind, die im Kirchenbezirk gelegen sind, aufgestellt. Widerspricht der Bezirkskirchenrat der landeskirchlichen Sanierungsgesamtplanung oder einer Teilplanung bedarf diese der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
( 5 ) Auf Antrag eines Bezirkskirchenrates oder einer Kirchengemeinde kann der landeskirchliche Sanierungsgesamtplan oder seine Teilplanungen durch den Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden, wenn Umstände vorliegen, die ein Zurückstellen einer Baumaßnahme oder ein zeitliches Vorziehen einer Baumaßnahme erforderlich machen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann den landeskirchlichen Sanierungsgesamtplan oder seine Teilplanungen mit Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinde und des betroffenen Kirchenbezirks ändern.
( 6 ) Wird die Genehmigung einer Baumaßnahme beantragt, die nach der Sanierungsgesamtplanung oder einer Teilplanung zeitlich noch nicht vorgesehen ist, kann eine etwa zu bewilligende Bauförderung oder eine erforderliche Genehmigung vom Evangelischen Oberkirchenrat aus diesem Grunde verweigert werden. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, inwieweit für die zeitlich vorgezogene Durchführung der Baumaßnahme ein triftiger Grund dargelegt werden kann.
( 7 ) Die Regelungen zur Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer Bauförderung bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 4
Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis, Anzeigepflicht

( 1 ) Eine Genehmigung von Beschlüssen über Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden und Grundstücken (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauG) ist nicht erforderlich.
  1. Wenn die Bausumme 20.000 Euro nicht übersteigt oder
  2. vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 bei Baumaßnahmen der Stadtkirchenbezirke.
Satz 1 gilt nicht für Baumaßnahmen an Kirchengebäuden oder Räumen, die dem gottesdienstlichen Gebrauch gewidmet sind, soweit die Baumaßnahme sich auf das Erscheinungsbild des gottesdienstlichen Raumes auswirkt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Baumaßnahmen die zu einem Wechsel des Heizungssystems führen.
( 2 ) Nutzungsänderungen an kirchlichen Gebäuden gelten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauG als allgemein genehmigt. Dies gilt nicht für Nutzungsänderungen bezogen auf Kirchengebäude oder Räume, die dem gottesdienstlichen Gebrauch gewidmet sind. Absatz 8 bleibt unberührt.
( 3 ) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauG ist weiterhin nicht erforderlich für:
  1. Baumaßnahmen an Gebäuden im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger, die nicht kirchlichen Zwecken gewidmet sind.
  2. Baumaßnahmen an Pflegeheimen, Gebäuden für Diakonie- und Sozialstationen sowie an Gebäuden der kirchlichen Verwaltung.
( 4 ) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauG ist nicht erforderlich für Baumaßnahmen an Gebäuden von Kindertageseinrichtungen, soweit die Finanzierung durch die Kommune sichergestellt ist. Bedarf es einer Mitfinanzierung aus zentralen Mitteln oder aus Mitteln des Rechtsträgers, ist die Genehmigung erforderlich, wobei im Rahmen der Erteilung der Genehmigung nur zu prüfen ist, ob die Finanzierung gesichert ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BauG).
( 5 ) Die Genehmigung von Beschlüssen über Baumaßnahmen in den Stadtkirchenbezirken erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Bauhaushaltes des Stadtkirchenbezirks.
( 6 ) Eine Genehmigung für die Beauftragung von Architektinnen und Architekten (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BauG) ist nicht erforderlich, wenn die Baumaßnahme selbst nicht genehmigungspflichtig ist oder wenn bei einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme die reinen Baukosten (DIN 276, Kostengruppe 3 und 4) den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.
( 7 ) Eine Genehmigung für die Beauftragung von Künstlerinnen und Künstler nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauG ist nur erforderlich, wenn Kirchengebäude oder Räume, die dem gottesdienstlichen Gebrauch gewidmet sind, betroffen sind.
( 8 ) Werden Gebäude künftig nicht mehr für einen kirchlichen Zweck genutzt (Entwidmung), so ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 5
Genehmigungsverfahren

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung soll vor der Beschlussfassung zur Durchführung einer Baumaßnahme eingeholt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor die Beauftragung Dritter im Rahmen eines Bauvorhabens erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Beauftragung genehmigt wurde (Teilgenehmigung).
( 2 ) Wird im Rahmen einer Bauausführung ersichtlich, dass die Bauausführung wesentlich von der der Genehmigung zugrunde liegenden Planung abweicht, so ist unverzüglich eine ergänzende Genehmigung einzuholen.
( 3 ) Der Finanzierungsplan ist Bestandteil der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und ist mit der Beschlussfassung über die Baumaßnahme zu beschließen.
( 4 ) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind in der Regel folgende Klärungen erforderlich und darzulegen oder die entsprechenden Unterlagen einzureichen:
  1. Erhebung und Beurteilung des vorhandenen Grundstücks- und Gebäudebestandes einschließlich der Klärung bestehender Baupflichten Dritter,
  2. Aufstellung einer Bestandsanalyse mit folgenden Elementen
    1. die Erfassung der Räume, Raumgrößen und das Nutzungskonzept,
    2. die Bewertung der Funktionalität und Zweckmäßigkeit,
    3. die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit und die Prüfung der Folgekosten,
    4. Klärung der grundstücksrechtlichen Situation,
    5. bei Räumen mit gottesdienstlicher Nutzung die Erfassung der auf den Raum wirkenden liturgischen Ausstattung sowie der Orgel,
  3. Beschreibung des Baubedarfs,
  4. Entwurfsplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276.
Nähere Festlegungen können nach § 2 Abs. 3 getroffen und in einem Merkblatt festgehalten werden.
( 5 ) Dem Evangelischen Oberkirchenrat sind spätestens sechs Monate nach Abschluss einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten mitzuteilen.
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§ 6
Architektinnen und Architekten

( 1 ) Baumaßnahmen sollen unter Einschaltung zugelassener Architektinnen und Architekten durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Planung von Neubauten oder der Planung einer grundlegenden baulichen Neugestaltung von Räumen, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Auflage erteilen, dass ein Architektenwettbewerb durchzuführen ist.
( 3 ) Personen, die zu einem Mitglied des Vertretungsorgans des kirchlichen Rechtsträgers oder eines in der Sache befassten Ausschusses in einem Verwandtschaftsverhältnis (§ 5 Abs. 1 LWG) stehen, dürfen nicht beauftragt werden.
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§ 7
Baupflichten

( 1 ) Soweit eine Baupflicht der Stiftung Schönau für ein kirchliches Gebäude besteht, werden Baumaßnahmen an diesen Gebäuden unbeschadet einer Finanzierung der Stiftung Schönau durch die betreffende Kirchengemeinde oder den örtlichen Rechtsträger, zu dessen Gunsten die Baupflicht besteht, durchgeführt und verantwortet.
( 2 ) Für die in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen gelten die Regelungen des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden, die Regelungen des Aufsichtsrechts, sowie die Regelungen dieser Rechtsverordnung in gleicher Weise, wie diese bei Baumaßnahmen an einem im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Grundstück oder Gebäude ohne bestehende Baupflicht der Fall wäre. Die Finanzierung durch die Stiftung Schönau wird im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens mit beantragt. Bei Baumaßnahmen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 genehmigungsfrei sind, ist vor der Durchführung die Zustimmung der Stiftung Schönau einzuholen.
( 3 ) Im Falle der geteilten Baupflicht ist die Umlage der Gebäudeversicherung nach dem Verhältnis der verschiedenen Baupflichten unter den hierzu Verpflichteten aufzuteilen. Erschließungsbeiträge einschließlich Anliegerbeiträge, die von den politischen Gemeinden erhoben werden, sowie die Kosten für den Anschluss an bestehende Kanalisations- und Versorgungsanlagen obliegen dem Baupflichtigen. Darüber hinaus sind alle Betriebskosten, z. B. öffentliche Gebühren wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc. vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen. Dazu gehören auch Wartungsverträge für technische Anlagen.
( 4 ) Soweit Baumaßnahmen an Gebäuden, zu denen das Land Baden-Württemberg baupflichtig ist, erfolgen sollen, beteiligen die Rechtsträger den Evangelischen Oberkirchenrat vollumfänglich in der Kommunikation zu den staatlichen Stellen. Soweit erforderlich kann der Evangelische Oberkirchenrat vorsehen, dass die Verhandlungen durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen.
( 5 ) Soweit Schäden oder Mängel an Gebäuden ersichtlich sind, für die eine Baupflicht besteht, hat der kirchliche Rechtsträger die Baupflichtige und den Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich zu informieren. Etwa erforderliche unaufschiebbare Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr sind zu veranlassen.
( 6 ) Endet die Baupflicht bei Pfarrhäusern auf Pfründegrundstücken entscheidet die Stiftung Schönau im Benehmen mit der Kirchengemeinde über die weitere Verwendung der Pfarrhausgrundstücke. Die Regelungen des Baugesetzes gelten bei Baupflichtwidmungen der Gebäude auf Pfründegrundstücke entsprechend.
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§ 8
Geläut und Orgeln

( 1 ) Die Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 BauG erstreckt sich auch auf die Beschaffung von Serien- und Gebrauchtorgeln, sowie von elektronischen Orgeln und Flügeln.
( 2 ) Vor Beschlussfassung über eine genehmigungspflichtige Maßnahme an Orgeln und Geläuten ist eine Beratung durch Fachberatende für Orgeln und Geläute durchzuführen. Die Fachberatenden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat akkreditiert und begleiten die Kirchengemeinden in allen Phasen der Maßnahme, insbesondere durch Bedarfsermittlung, Erstellung von Gutachten, durch Einholung von Angeboten, Abnahmeprüfung und Finanzierungsplanung einschließlich Maßnahmen des Fundraisings und der Fördermittelberatung. Näheres regelt ein Merkblatt (§ 2 Abs. 3).
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten beim Verkauf oder der Abgabe von bestehenden Geläuten und Orgeln entsprechend.
( 4 ) Die Förderung von Baumaßnahmen an Orgeln und Geläuten wird in Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt. Hierbei kann eine Sanierungsgesamtplanung aufgestellt werden; § 3 Absätze 1 bis 3 und 6 gelten entsprechend. Die Regelungen der Rechtsverordnung über die Bauförderung bleiben unberührt.
( 5 ) Zur Sicherstellung von Betriebssicherheit, Werterhalt und Pflege von Orgeln und Geläuten müssen Wartungsverträge abgeschlossen werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall von dieser Verpflichtung befreien. Für den Abschluss von Wartungsverträgen werden die Kirchengemeinden vom Evangelischen Oberkirchenrat beraten. Abgeschlossene Wartungsverträge sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
  1. Die Durchführungsbestimmungen zum Kirchenbaugesetz vom 18. September 2001 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017, S. 100),
  2. die Verordnung über das Orgel- und Glockenwesen der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1992 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 224) und
  3. die Hinweise für die Renovierung und den Bau von Gottesdiensträumen in der Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 24. August 1982 (GVBl. S. 195).
__________________________________
Karlsruhe, den 23. November 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 10Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz

Vom 28. November 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 des Kirchlichen Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakonen in der Evangelischen Landeskirche in Baden om 18. April 2008 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz

Die Rechtsverordnung zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert am 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Rechtsverordnung zum Diakoninnen- und -Diakonengesetz (RVO-Diakoninnen- und Diakonengesetz – DG-RVO)“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 werden die Wörter „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone“ durch die Wörter
    „Diakoninnen und Diakone“ ersetzt.
    b.
    In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Wörter „Diakonin oder der Diakon“ ersetzt.
  3. § 1a wird wie folgt geändert:
    a.
    In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Wörter „Diakonin oder der Diakon“ ersetzt.
    b.
    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Ein Einsatz auf gemeindlicher Ebene von Diakoninnen und Diakonen kann auf der Ebene des Kirchenbezirkes oder eines Kooperationsraums in dem Rahmen verwirklicht werden, der durch gesonderte Regelung eröffnet wird.“
    c.
    Absatz 5 wird aufgehoben.
  4. § 1b wird aufgehoben.
  5. In § 2 werden
    a.
    Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
    „Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag nehmen die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie wirken im Gemeindeaufbau mit und bringen die eigene fachliche Kompetenz ein.“
    b.
    In Satz 3 werden die Wörter: „ihren bzw. seinen“ durch das Wort: „den“ ersetzt.
    c.
    In Satz 3 Nr. 6 wird das Wort „GDG“ durch das Wort „Diakoninnen- und Diakonengesetz“ ersetzt.
    d.
    Satz 3 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: „die diakonischen Aufgaben der Gemeinde,“
  6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
    㤠2a
    Verwaltungsaufgaben
    (1) Diakoninnen und Diakone können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden Verwaltungsaufgaben, die mit der Pfarrstelle verbunden sind (Pfarramtsverwaltung), wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz). Die Aufgaben ergeben sich aus § 8 DienstG-RVO. Die Beauftragung erfolgt personenbezogen und kann befristet werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Beauftragung mit Aufgaben nach Satz 1 aus wichtigem Grund widerrufen; die weiteren übertragenen Aufgaben bleiben von dem Widerruf unberührt.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übernahme der Geschäftsführung einer Dienstgruppe im Kooperationsraum (§ 8 Abs. 1 DienstG-RVO).
    (3) Die Beauftragung nach Absatz 1 oder 2 setzt voraus, dass die Diakonin oder der Diakon
    1. in der Regel mit mindestens einem Deputat von 75 Prozent auf einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag eingesetzt ist,
    2. die für die Verwaltungsaufgaben erforderlichen Fortbildungen absolviert hat oder diese zeitnah absolvieren wird und
    3. aufgrund der beruflichen Erfahrung für die Verwaltungstätigkeit geeignet ist.
    (4) Die nach Absatz 1 beauftragten Personen müssen die Aufgaben tatsächlich wahrnehmen; geschieht dies nicht, ist die Beauftragung zu widerrufen.“
  7. § 3 wird wie folgt gefasst:
    㤠3
    Dienstbezeichnungen
    Die Diakonin oder der Diakon kann neben der Berufsbezeichnung eine Dienstbezeichnung führen, die das konkrete Aufgabenfeld näher bezeichnet. Zugelassen sind folgende Dienstbezeichnungen:
    1. Religionslehrerin oder Religionslehrer,
    2. Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent,
    3. Landesjugendreferentin oder Landesjugendreferent.
    Weitere Dienstbezeichnungen können durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt werden oder sich aus Ordnungen der einzelnen Arbeitsfelder ergeben.“
  8. In § 3a werden die Wörter „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, die in Pfarr- oder Kirchengemeinden eingesetzt sind,“ durch die Wörter „Diakoninnen oder Diakonen mit gemeindlichem Auftrag“ und die Wörter „Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons“ durch die Wörter „Diakonin oder des Diakons“ ersetzt.
  9. § 4 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 werden die Wörter „Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon“ durch die Wörter
    „Diakonin oder als Diakon“ und die Wörter „Gemeindediakoninnen- und diakonengesetz“ durch die Wörter „Diakoninnen- und Diakonengesetz“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 2 werden die Wörter „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Wörter
    „Diakonin oder der Diakon“ ersetzt.
    c.
    In Absatz 3 werden die Wörter „Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen“ durch die Wörter
    „Diakoninnen und Diakonen“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 4 werden die Wörter „Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon“ durch die Wörter
    „Diakonin oder als Diakon“ und das Wort „GDG“ durch das Wort „Diakoninnen- und Diakonengesetz“ ersetzt.
  10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
    㤠4a
    Beauftragung mit dem Amt der Wortverkündigung
    und Sakramentsverwaltung bei Beurlaubungen und im Ruhestand
    (1) Diakoninnen und Diakone können bei Beurlaubungen oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand mit dem Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden.
    (2) Für das Verfahren der Beauftragung gelten § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4 bis 9, § 4 Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie § 4 Abs. 11 des Kirchlichen Gesetzes über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten entsprechend.“
  11. In § 5 werden jeweils die Wörter „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Wörter „Diakonin oder der Diakon“ ersetzt und das Wort „GDG“ durch das Wort „Diakoninnen- und Diakonengesetz“ ersetzt.
  12. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    㤠5a
    Amtskleidung
    § 6 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD-RVO) findet entsprechend Anwendung.“
  13. In § 6 werden die Wörter „Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon“ durch die Wörter „Diakonin oder der Diakon“ ersetzt.
  14. In § 6a
    a.
    werden in Satz 1 die Wörter „von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen“ gestrichen,
    b.
    werden in Satz 2 die Wörter „Gemeindediakonin bzw. dem Gemeindediakon“ durch die Wörter „betreffenden Person“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 28. November 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 11Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz

Vom 28. November 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 7 i.V.m. § 6 des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91, berichtigt GVBl. 2022, Teil I, Nr. 60, S. 140) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1

Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG-RVO) vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 11, S. 29) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Sofern eine Person einen Anspruch auf die pauschalierte Reisekostenvergütung gemäß § 5 hat, darf sie keine Reisekostenvergütungen Dritter erhalten, die denselben Erstattungszweck haben. Ebenso dürfen Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket neben der pauschalierten Reisekostenvergütung nicht gewährt werden. Sollte es zu einer Doppelzahlung kommen, informiert die Person den Evangelischen Oberkirchenrat und sorgt für eine Einstellung der Zahlungen durch den Dritten.“
  2. In § 3 werden das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Dienststätte“ und die Wörter „den Wohnort“ durch die Wörter „die Wohnung“ ersetzt.
  3. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit für die Aufwendungen eine pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 6 DRG in Verbindung mit § 5 gewährt wird.“
  4. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8.
  5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
    㤠5
    Pauschalierte Reisekostenvergütung
    (1) Personen, die auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag als Pfarrerinnen oder Pfarrer einschließlich solcher im Probedienst oder als Diakoninnen oder Diakone eingesetzt sind sowie Vikarinnen und Vikare, erhalten eine pauschalierte Reisekostenvergütung, mit der zugleich die pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 6 DRG erfüllt wird. Mit der pauschalierten Reisekostenvergütung werden die Aufwendungen für alle Fahrten abgedeckt, die bei einem Einsatz auf einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag üblicherweise anfallen und nicht auf einen außergewöhnlichen Anlass zurückzuführen sind. Erfasst sind sämtliche Fahrten in den und für die Gemeinden, auf die sich die Zuständigkeit oder Tätigkeit der Person bezieht. Der konkrete Dienstplan der Person ist zu für die Zuständigkeit der Person zu berücksichtigen.
    (2) Bei Personen, von denen neben dem gemeindlichen Auftrag regelhaft ein allgemeiner kirchlicher Auftrag wahrgenommen wird, gilt für die diesen weiteren Auftrag betreffenden Reisekostenvergütungen Absatz 1 entsprechend. Die Reisekostenvergütung für diesen weiteren Auftrag ist in der pauschalierten Reisekostenvergütung enthalten.
    (3) Die pauschalierte Reisekostenvergütung beträgt monatlich 49,- Euro. Sie wird ohne Antrag ausgezahlt. Die monatliche Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Regelung auf das angegebene Gehalts- oder Bezügekonto.
    (4) Der Pauschalbetrag nach Absatz 3 kann vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Antrag erhöht werden, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten den Pauschalbetrag nach Absatz 3 Satz 1 übersteigen. Hierfür weisen die Personen dem Evangelischen Oberkirchenrat die tatsächlich entstandenen Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten nach. Für die Antragstellung gilt die Ausschlussfrist nach § 4 DRG. Wird der Pauschalbetrag erhöht, so hat die Person eine Verringerung des regelmäßigen Aufwands unverzüglich anzuzeigen.
    (5) Für Pauschalierungen nach § 5 DRG, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, gilt Absatz 4 entsprechend.“
  6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    § 7a
    Übergangsregelung
    Zahlungen, die vom Dritten erfolgt sind, nachdem der Anspruch nach § 5 zum 1. Januar 2024 erstmals entstanden ist, sind an den Dritten zurückzuerstatten. Vorstehende Regelung gilt nicht für Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2024 im Vorgriff auf die Einführung der pauschalierten Reisekostenvergütung nach § 5 erfolgt sind.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Außendienstentschädigung für die Versorgung von Außenstellen (VV-ADE) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 86) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 28. November 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 12Rechtsverordnung
zur Änderung der Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28. November 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von Artikel 2 § 1a des Kirchlichen Gesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG – AG KBG.EKD) vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 56, S. 108) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Laufbahnverordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Laufbahnverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Laufbahnverordnung - LVO) vom 14. November 2017 (GVBl. 2018, S. 3), zuletzt geändert am 22. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 14, S. 48) wird wie folgt geändert:
  1. In § 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  2. In § 18 wird Absatz 1 Nr. 2 wie folgt gefasst:
    „2. sich in ihren bisherigen Aufgaben in besonderer Weise bewährt haben,“
  3. In § 18 Abs. 2 wird die Formulierung „(§ 23 Absatz 2)“ durch die Formulierung „(§ 21 Absatz 2)“ ersetzt.
  4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Ein Aufstieg vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erfolgen, wenn sich die Person im vorletzten Amt der bisherigen Laufbahn befindet und sie abweichend von Absatz 1 Nr. 3 mindestens drei Jahre Aufgaben wahrgenommen hat, die zumindest dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet sind.“
  5. § 20 Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. November 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Durchführungsbestimmungen

Nr. 13Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat und der Durchführungsbestimmungen zur Übernahme in den Probedienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 28. November 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmung:
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Artikel 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat

Die Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat (DB-LehrvAufn) vom 25. Oktober 2016 (GVBl. S. 205) werden wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a.
    Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Aufnahme von Kandidierenden der Theologie (bewerbende Personen) in das Lehrvikariat erfolgt halbjährlich nach bestandener I. Theologischer Prüfung oder nach erfolgreicher Absolvierung des Masterstudiengangs Evangelische Theologie.“
    b.
    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Abweichend zu Absatz 1 können sich Personen für eine Aufnahme in das Lehrvikariat bewerben, wenn diese im laufenden Prüfungsverfahren eines Fakultätsexamens stehen und dieses nicht bis zum Termin des Aufnahmeverfahrens abgeschlossen werden kann. Bei Nichtbestehen des Examens entschei-det der Evangelische Oberkirchenrat bei einem späteren erneuten Aufnahmeantrag, ob das Aufnahmeverfahren ein weiteres Mal durchlaufen werden muss.
    Soweit Bewerbende bei der Aufnahme das Praktikum nach § 6 Abs. 3 OTHP oder den Studienkurs nach § 6 Abs. 4 OTHP oder den Kurs Stimmbildung nach § 15 Abs. 2 Nr. 10 OTHP nicht absolviert haben, ist diese innerhalb des Lehrvikariats nachzuholen.“
  2. § 2 wird wie folgt gefasst:
    㤠2
    Antrag auf Aufnahme
    (1) Bewerbende Personen, die das Lehrvikariat in der Evangelischen Landeskirche in Baden absolvieren wollen, beantragen dies beim Evangelischen Oberkirchenrat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges,
    2. eine pfarramtliche Bescheinigung der Taufe und der Konfirmation; im Falle der Erwachsenentaufe nur die Bescheinigung der Taufe,
    3. ein erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 3 LehrvikarG),
    4. gegebenenfalls die Bescheinigung der kirchlichen Trauung.
    (2) Für den Beginn des Lehrvikariats zum 1. September eines Jahres muss der schriftliche Aufnahmeantrag bis zum 1. März diesen Jahres, beim Beginn des Lehrvikariats zum 1. März eines Jahres bis zum 1. September des Vorjahres gestellt sein. Dem Antrag müssen alle für die Aufnahmeentscheidung vorliegenden Unterlagen nach Absatz 1 beigefügt sein. Die in Satz 1 genannten Fristen können in besonderen Härtefällen um höchstens 2 Monate überschritten werden; ein Anspruch auf die Verlängerung der Frist besteht nicht.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Aufnahmeverfahren“ und werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 2 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Aufnahmeverfahren“ ersetzt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des zuständigen Referates“ durch die Wörter „leitende Personen in der Abteilung Personal und Strategie“ ersetzt.
    b.
    Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
    „c) die für das Dienstrecht zuständige Person sowie deren juristische Vertretung und“
    c.
    In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter „Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter des Referates Bildung und Erziehung“ durch das Wort „Abteilungsleitung des Referates Bildung und Erziehung in Schule und Gemeinde“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 2 wird das Wort „Auswahlverfahrens“ durch das Wort „Aufnahmeverfahrens“ ersetzt.
    e.
    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für das einzelne Aufnahmeverfahren wird aus den in Absatz 1 genannten Personen eine Aufnahmekommission gebildet. Die Besetzung soll geschlechtergerecht erfolgen.“
    f.
    In Absatz 4 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Aufnahmeverfahren“ ersetzt.
    g.
    In Absatz 5 werden die Wörter „Bewerberin oder einem Bewerber“ durch die Wörter „der bewerbenden Person“ ersetzt.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    a.
    In der Überschrift wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Aufnahmeverfahren“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 1 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Aufnahmeverfahren“ ersetzt.
    c.
    In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 7 werden die Wörter „Bewerberin oder dem Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Person“ ersetzt.
    e.
    In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    f.
    In Absatz 9 werden die Wörter „Bewerberin oder der Bewerber“ und die Wörter „Bewerberin oder den Bewerber“ jeweils durch die Wörter „bewerbende Person“ ersetzt.
  6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Wiederbewerberinnen und Wiederbewerbern“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Übernahme in den Probedienst als
Pfarrerin bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Durchführungsbestimmungen zur Übernahme in den Probedienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden (DB-Übernahme) vom 13. März 2012 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert am 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 54), werden wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung dieser Durchführungsbestimmungen wird wie folgt gefasst:
    „Durchführungsbestimmungen zur Übernahme in den Probedienst im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden (DB Probedienst-Übernahme – DB Übernahme)“
  2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Übernahme von Kandidierenden der Theologie in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe erfolgt halbjährlich nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung.“
  3. § 2 Satz 1 wird die folgt gefasst:
    „Der Antrag auf Übernahme ist beim Evangelischen Oberkirchenrat zu stellen.“
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 werden die Wörter „Bewerberin oder eines Bewerbers“ durch „bewerbenden Person“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
  5. § 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Satz 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    b.
    In Satz 3 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    c.
    In Satz 4 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die Wörter „bewerbende Personen“ ersetzt.
  6. In § 3a Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Bewerberin oder den Bewerber“ durch „bewerbende Person“ ersetzt.
  7. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bewerberin bzw. dem Bewerber“ durch „bewerbenden Person“ ersetzt.
  8. § 5 wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Gesamtkommission gehören in der Regel an:
    1. aus dem Evangelischen Oberkirchenrat
      1. das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
      2. alle leitenden Personen in der Abteilung Personal und Strategie im Evangelischen Oberkirchenrat und
      3. die für das Dienstrecht zuständige Person;
    2. die vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufenen Mitglieder, wobei Wiederberufungen möglich sind.
    Mitglieder nach Nummer 2 sind erfahrene Gemeindeglieder (zum Beispiel Mitglieder der Landessynode) oder erfahrene Theologinnen oder Theologen (zum Beispiel Dekaninnen und Dekane). Die Gesamtkommission des Verfahrens kann sich in Einzelkommissionen teilen; die Besetzung soll geschlechtergerecht erfolgen.“
    b.
    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für das einzelne Übernahmeverfahren wird aus den in Absatz 1 genannten Personen eine Übernahmekommission gebildet. Diese kann in Unterkommissionen geteilt werden. Die Besetzung soll geschlechtergerecht erfolgen.“
    c.
    In Absatz 3 werden die Wörter „Bewerberin bzw. einem Bewerber“ durch „bewerbenden Person“ ersetzt.
  9. § 6 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 1 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 2 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    c.
    Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    aa.
    In Satz 1 werden die Wörter „Beobachterinnen und Beobachter“ durch die Wörter „beobachtenden Personen“ ersetzt.
    bb.
    In Satz 2 werden die Wörter „Bewerberin und jeden Bewerber“ durch die Wörter „bewerbende Person“ ersetzt.
    cc.
    In Satz 3 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ durch die Wörter „bewerbenden Personen“ ersetzt.
    dd.
    In Satz 4 werden die Wörter „Jede bzw. jeder Bewertende kann ihre bzw. seine“ durch die Wörter „Jede bewertende Person kann ihre“ ersetzt.
  10. § 7 wird wie folgt geändert:
    a.
    In Absatz 2 werden die Wörter „Wiederbewerberinnen und Wiederbewerbern“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
    b.
    In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bewerberin bzw. der Bewerber“ durch die Wörter „bewerbende Person“ ersetzt.
  11. § 9a wird wie folgt geändert:
    a.
    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Kommission besteht aus
    1. dem zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
    2. leitenden Personen in der Abteilung Personal und Strategie des Evangelischen Oberkirchenrates,
    3. die für das Dienstrecht zuständige Person,
    4. einer Abteilungsleitung des Referates Bildung und Erziehung und
    5. einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
    Im Verhinderungsfall können sich die Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 vertreten lassen. § 5 Absätze 3 und 4, § 6 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend.“
    b.
    In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bewerberin oder dem Bewerber“ durch die Wörter „bewerbenden Person“ ersetzt.
    c.
    In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bewerberin oder des Bewerbers“ durch die Wörter „bewerbenden Person“ ersetzt.
    d.
    In Absatz 7 werden die Wörter „Bewerberin oder den Bewerber“ durch die Wörter „bewerbende Person“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. November 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Cornelia Weber
Oberkirchenrätin

Richtlinien

Nr. 14Richtlinie zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen der Evangelischen Landeskirche in Baden im Zweitstudium
Evangelische Theologie und im Lehrvikariat
(RL - Beihilfen Pfarrpersonen - RL BePf)

Vom 14. November 2023
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen der Darlehensgewährung

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§ 1
Förderziel

( 1 ) Das Studiendarlehen im Rahmen eines theologischen Zweitstudiums der Evangelischen Landeskirche in Baden soll Menschen dabei unterstützen, den sogenannten „Zweiten Weg ins Pfarramt“ im Sinne des § 16 Abs. 2 PfDG.EKD zu wählen, indem ihnen unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung des zweiten Studiums gewährt wird. Der „Zweite Weg“ begreift sich als theologische (Nach-) Qualifizierung und steht allen Menschen offen, die über einen anderen theologischen Studienabschluss als den Magister Theologie verfügen und der den direkten Weg in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD ausschließt, oder die aus anderen Berufen, auch anderen kirchlichen Berufen, in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD wechseln möchten und bereits über eine staatlich anerkannte akademische Ausbildung verfügen.
( 2 ) Das Ausbildungsdarlehen soll darüber hinaus während der Zeit des Lehrvikariats eine Unterstützung bei der Ausbildung zum Pfarrberuf sein, um auf diese Weise eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Für junge Familien mit betreuungsbedürftigen Kindern bestehen oft besondere Herausforderungen, Familienleben und beruflichen Alltag in Einklang zu bringen. Das Ausbildungsdarlehen will hier ansetzen und die Finanzierung von zusätzlicher Betreuung sowie Haushaltshilfen während der Zeit der praktischen Ausbildung ermöglichen.
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§ 2
Anwendungsbereich

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Studierenden an einer Universität mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen nichtkonsekutiven Masterstudiengang Evangelische Theologie („Zweiter Weg ins Pfarramt“) absolvieren, dessen Abschluss von der Evangelischen Landeskirche in Baden anerkannt wird, auf Antrag ein Studiendarlehen im Rahmen eines solchen theologischen Zweitstudiums gewähren. Gleiches gilt für Studierende, die ein Ergänzungsstudium in Evangelischer Theologie absolvieren, um dadurch die Erfordernisse für die Meldung zum I. Kirchlichen Examen zu erfüllen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann ebenso Auszubildenen im Lehrvikariat zur Überwindung von Schwierigkeiten, die sich für junge Familien mit kleinen Kindern oder Kindern mit Behinderung im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ergeben, auf Antrag finanzielle Hilfen in der Form eines Ausbildungsdarlehens gewähren, um auf diese Weise zu helfen, die Betreuungssituation in den Familien zu verbessern.
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§ 3
Allgemeine Bewerbungsvoraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die antragsstellende Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss zum förderungswürdigen Personenkreis nach § 2 gehören.
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§ 4
Antrag

Bei Antragsstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. ein amtliches Ausweisdokument mit aktueller Meldeanschrift,
  2. ein Nachweis über eine bestehende Kontoverbindung und
  3. eine Erklärung darüber, dass keine weitere Förderung bei einer anderen Gliedkirche der EKD beantragt wurde.
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§ 5
Nachweispflichten

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
  2. jede Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge.
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§ 6
Darlehen

( 1 ) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils am Monatsanfang.
( 2 ) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall gemäß § 7 Abs. 3 ist möglich.
( 3 ) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres einen Kontoauszug und übersendet diesen dem Darlehensnehmer.
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§ 7
Rückzahlung

( 1 ) Bei Übernahme in das Lehrvikariat unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird die Rückzahlung des Darlehens im Sinne des § 2 Abs. 1 für eine 24-monatige Karenzzeit ausgesetzt. Die Tilgungsphase beginnt in diesem Fall mit dem Ende des Lehrvikariats. In anderen Fällen beginnt die Tilgungsphase nach Abschluss oder Abbruch des Studiums nach § 2 Abs. 1. Abweichende Vereinbarungen im Darlehensvertrag sind in begründeten Einzelfällen möglich.
( 2 ) Beim Ausbildungsdarlehen im Sinne des § 2 Abs. 2 beginnt die Tilgungsphase nach Beendigung oder Abbruch des Lehrvikariats; Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung.
( 3 ) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Je nach Höhe des gewährten Darlehens ist eine entsprechende monatliche Rückzahlungsrate im Darlehensvertrag festzulegen, wobei die Mindestrate von 100 Euro nicht unterschritten werden darf. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann im Ausnahmefall auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung ausgesetzt oder die Rückzahlungsrate um maximal 50 Prozent herabgesetzt werden.
( 4 ) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
( 5 ) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absatz 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
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§ 8
Kündigung

( 1 ) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
  1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat; dies gilt für das Darlehen nach § 2 Abs. 1 dann, wenn der Darlehensnehmer sich eine Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden in der Evangelischen Landeskirche in Baden gemäß § 4 Abs. 2 OThP erschlichen hat;
  2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
  4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
  5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 5 Nr. 1, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
( 2 ) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
( 3 ) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
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§ 9
Verfahren

( 1 ) Über die Gewährung des Darlehens entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung des Darlehens.
( 2 ) Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Die Finanzierung der Darlehen erfolgt ausschließlich durch einen hierfür zur Verfügung stehenden Fonds. Rückzahlungen von Darlehen müssen diesem Fonds wieder zugeführt werden.
( 3 ) Mit der Bewilligung der Leistung wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 10
Darlehensvertrag

Zu Beginn der Förderung ist mit der antragsstellenden Person ein Darlehensvertrag abzuschließen, in welchem die Förderungsbedingungen, die Rückzahlungsmodalitäten sowie die Kündigungsmodalitäten und ein Verweis auf § 9 Abs. 3 aufzunehmen sind. Auf die Mustervorlagen für einen Darlehensvertrag in den Anlagen 1 und 2 zu § 10 wird verwiesen. Die Vorlagen sind zwingend zu verwenden.
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Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen der Darlehensgewährung

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§ 11
Studiendarlehen

( 1 ) Die Dauer der Förderung ist im Fall des § 2 Abs. 1 auf die Dauer des Studiums beschränkt und beträgt maximal drei Jahre. Die monatlichen Auszahlungsbeträge bemessen sich nach dem individuellen Bedarf und liegen zwischen 200 Euro und 1.500 Euro. Der maximale Finanzierungsumfang beträgt 54.000 Euro.
( 2 ) Der Darlehensnehmer kann jeweils mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres eine Herabsetzung oder Erhöhung der monatlichen Darlehensbeträge veranlassen, wobei die monatlichen Auszahlungsbeträge mindestens 200 Euro und höchstens 1.500 Euro betragen müssen. Das Recht auf Änderung der Auszahlungsbeträge ist bis zum 15.02. oder 15.08. jedes Jahres geltend zu machen mit Wirkung zum übernächsten Monat.
( 3 ) Eine weitere Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden in der Evangelischen Landeskirche in Baden nach § 4 Abs. 2 OThP.
( 4 ) Dem Antrag gemäß § 4 ist eine zum beantragten Finanzierungsbeginn gültige Studienbescheinigung über ein Studium nach § 2 Abs. 1 beizufügen.
( 5 ) Bei Übernahme in den Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 25 Prozent des gewährten Darlehensbetrags erlassen. Die konkreten Modalitäten des Erlasses werden in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtert, welches die mit dem Erlass verbundenen steuerlichen Folgen für den Darlehensnehmer in Blick nimmt.
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§ 12
Weitere Nachweispflichten für das Studiendarlehen

( 1 ) Die Auszahlung eines Darlehens gemäß § 2 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters eine gültige Studienbescheinigung vorgelegt wird.
( 2 ) Während des Studiums sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. eine gültige Studienbescheinigung bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters und
  2. im Studium erbrachte Leistungsnachweise einmal im Jahr zum Ende des jeweiligen Sommersemesters.
( 3 ) Der Darlehensnehmer ist darüber hinaus verpflichtet der Darlehensgeberin folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. den Abbruch oder die Unterbrechung sowie den Abschluss des Studiums und
  2. die Einlegung eines Urlaubssemesters.
( 4 ) Für die Dauer eines Urlaubssemesters wird die Auszahlung der Darlehensraten ausgesetzt.
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§ 13
Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Darlehensraten während des Studiums

Die Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensbeträge entfällt, wenn
  1. der Darlehensnehmer nicht immatrikuliert ist,
  2. bis zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) keine Studienbescheinigung vorgelegt wird oder
  3. das Studium abgebrochen wird.
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§ 14
Ausbildungsdarlehen

( 1 ) Die Dauer der Förderung im Fall des § 2 Abs. 2 ist auf die Dauer des Lehrvikariats beschränkt. Zur Unterstützung der Familie der Person im Lehrvikariat kann für Zwecke der Finanzierung einer Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe eine Unterstützungsleistung von 200 Euro bis zu 1.500 Euro monatlich als Darlehen gewährt werden. Die monatlichen Auszahlungsbeträge bemessen sich nach dem individuellen Bedarf und sind in einem gemeinsamen Gespräch mit der Darlehensgeberin zu ermitteln. Der Höchstbetrag soll in Ansatz kommen, wenn im Hinblick auf die familiäre Situation das Lehrvikariat im Teildienst mit einem Umfang von 50% geführt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der Auszahlungsbeträge existiert nicht.
( 2 ) Eine Fördermöglichkeit besteht nur, wenn dem Haushalt des Darlehensnehmers mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein minderjähriges Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens
50 % angehört. Im Falle der Behinderung ist dem Antrag nach § 4 der Anerkennungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes beizufügen.
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Abschnitt 3
Abschlussregelungen

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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. November 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen der Evangelischen Landeskirche in Baden im Zweitstudium Evangelische Theologie (RL-Studienbeihilfe – RL-StBH) vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 180), geändert am 15. Januar 2019 (GVBl. S. 86) außer Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 14. November 2023
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin
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Anlage 1 zu § 10: Muster-Darlehensvertrag
Vertrag über ein Studiendarlehen im Zweitstudium
Evangelische Theologie
(„Zweiter Weg ins Pfarramt“)

zwischen
[Name, Adresse]
¬- im Folgenden „Darlehensnehmer“ genannt –
und der
Evangelischen Landeskirche in Baden,
Blumenstraße 1 – 7, 76133 Karlsruhe
- im Folgenden „Darlehensgeberin“ genannt –
Präambel
Das Studiendarlehen der Evangelischen Landeskirche in Baden soll gemäß Richtlinien zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen (RL-BePf) Menschen dabei unterstützen, den sogenannten „Zweiten Weg ins Pfarramt“ im Sinne des § 16 Abs. 2 PfDG.EKD zu wählen, indem ihnen unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung des zweiten Studiums gewährt wird. Der „Zweite Weg“ begreift sich als theologische (Nach-) Qualifizierung und steht allen Menschen offen, die über einen anderen theologischen Studienabschluss als den Magister Theologiae verfügen und der den direkten Weg in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD ausschließt, oder die aus anderen Berufen, auch anderen kirchlichen Berufen, in den Pfarrdienst nach § 2 PfDG.EKD wechseln möchten und bereits über eine staatlich anerkannte akademische Ausbildung verfügen.
§ 1
Darlehensbeträge
(1) Die Darlehensgeberin stellt dem Darlehensnehmer vom [Datum] bis zum [Datum] monatliche Darlehensbeträge in Höhe von [Betrag] zur Verfügung.
(2) Das Darlehen beträgt insgesamt [Betrag].
(3) Der Darlehensnehmer kann jeweils mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres eine Herabsetzung oder Erhöhung der monatlichen Darlehensbeträge veranlassen, wobei die monatlichen Auszahlungsbeträge mindestens 200 Euro und höchstens 1.500 Euro betragen müssen. Das Recht auf Änderung der Auszahlungsbeträge ist bis zum 15.02. oder 15.08. jedes Jahres geltend zu machen mit Wirkung zum übernächsten Monat.
§ 2
Darlehenskonditionen
(1) Das Darlehen ist unverzinslich.
(2) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt unbar auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Als Konto wird angegeben [IBAN/BIC].
(3) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils zum Monatsanfang.
(4) Die Auszahlung des Darlehens setzt voraus, dass bis spätestens zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) des laufenden Semesters eine gültige Studienbescheinigung vorgelegt wird.
(5) Die Dauer der Förderung ist auf die Dauer des Studiums beschränkt und beträgt maximal drei Jahre.
(6) Die Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensbeträge entfällt, wenn
  1. der Darlehensnehmer nicht immatrikuliert ist,
  2. bis zum 15.04. (Sommersemester) beziehungsweise zum 15.10. (Wintersemester) keine Studienbescheinigung vorgelegt wird oder
  3. das Studium abgebrochen wird.
(7) Legt der Darlehensnehmer ein Urlaubssemester ein, hat er dies unverzüglich nach Genehmigung desselben durch die Universität der Darlehensgeberin zu melden. Für die Dauer des Urlaubssemesters wird die Auszahlung der Darlehensraten ausgesetzt.
§ 3
Rückzahlung
(1) Bei Übernahme in das Lehrvikariat unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird die Rückzahlung des Darlehens für eine 24-monatige Karenzzeit ausgesetzt. Die Tilgungsphase beginnt in diesem Fall mit dem Ende des Lehrvikariats. In anderen Fällen beginnt die Tilgungsphase nach Abschluss oder Abbruch des Studiums.
(2) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung aussetzen.
(3) Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt [Betrag]. Die Rate ist jeweils zum Monatsersten fällig und auf das Konto der Darlehensgeberin [IBAN/BIC] zu überweisen. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag statt einer Aussetzung der Rückzahlung nach Absatz 2 die monatliche Rückzahlungsrate für einen Zeitraum von maximal einem Jahr um maximal 50 % herabsetzen.
(4) Bei Übernahme in den Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 25 Prozent des gewährten Darlehensbetrags erlassen.
(5) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
(6) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absätzen 2 und 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
§ 4
Weitere Darlehensbestimmungen
(1) Einmal im Jahr zum Ende des jeweiligen Sommersemesters sind die im Studium erbrachten Leistungsnachweise vorzulegen.
(2) Mit der Auszahlung der Darlehensbeträge wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(3) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres eine Übersicht zum Stand des Darlehens und übersendet diese dem Darlehensnehmer.
(4) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin insbesondere folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
  1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
  2. jeder Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge,
  3. den Abbruch oder die Unterbrechung sowie den Abschluss des Studiums,
  4. die Einlegung eines Urlaubssemesters.
(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall nach § 3 Absätze 2 und 3 ist möglich.
§ 5
Kündigung
(1) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
  1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat;
  2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
  4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
  5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 4, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
(2) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(3) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
§ 6
Sonstiges
Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensnehmer
______________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Darlehensgeberin
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Anlage 2
zu § 10: Muster-Darlehensvertrag

Ausbildungsdarlehen für die Zeit des Lehrvikariats
zwischen
[Name, Adresse]
¬- im Folgenden „Darlehensnehmer“ genannt –
und der
Evangelischen Landeskirche in Baden,
Blumenstraße 1 – 7, 76133 Karlsruhe
- im Folgenden „Darlehensgeberin“ genannt –
Präambel
Das Ausbildungsdarlehen der Evangelischen Landeskirche in Baden soll gemäß Richtlinien zur Gewährung von Studien- und Ausbildungsbeihilfen für angehende Pfarrpersonen (RL-BePf) für angehende Pfarrerinnen und Pfarrern während der Zeit des Lehrvikariats eine Unterstützung bei der Ausbildung zum Pfarrberuf sein, um auf diese Weise eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Für junge Familien mit betreuungsbedürftigen Kindern bestehen oft besondere Herausforderungen, Familienleben und beruflichen Alltag in Einklang zu bringen. Das Ausbildungsdarlehen will hier ansetzen und die Finanzierung von zusätzlicher Betreuung sowie Haushaltshilfen während der Zeit der praktischen Ausbildung ermöglichen.
§ 1
Darlehensbeträge
Die Darlehensgeberin stellt dem Darlehensnehmer vom [Datum] bis zum [Datum] monatliche Darlehensbeträge in Höhe von [Betrag] zur Verfügung.
§ 2
Darlehenskonditionen
(1) Das Darlehen ist unverzinslich.
(2) Im Falle der Behinderung eines Kindes ist der Darlehensgeberin spätestes bei Vertragsschluss der Anerkennungsbescheid des zuständigen Versorgungsamtes vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt unbar auf ein Girokonto bei einem Geldinstitut. Der Darlehensnehmer muss alleiniger Kontoinhaber oder Mitinhaber des für die Auszahlung benannten Girokontos sein. Als Konto wird angegeben [IBAN/BIC].
(4) Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgt jeweils zum Monatsanfang. Die Dauer der Förderung ist auf die Dauer des Lehrvikariats beschränkt.
§ 3
Rückzahlung
(1) Die Tilgungsphase beginnt mit Beendigung oder Abbruch des Lehrvikariats.
(2) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag für einen Zeitraum von maximal einem Jahr die Rückzahlung aussetzen.
(3) Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt [Betrag]. Die Rate ist jeweils zum Monatsersten fällig und auf das Konto der Darlehensgeberin [IBAN/BIC] zu überweisen. Bei Eintritt eines Härtefalls kann die Darlehensgeberin auf Antrag statt einer Aussetzung der Rückzahlung nach Absatz 2 die monatliche Rückzahlungsrate für einen Zeitraum von maximal einem Jahr um maximal 50 % herabsetzen.
(4) Bei vorzeitiger Gesamtrückzahlung des Restdarlehens und Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden werden 15 Prozent der Restdarlehenssumme erlassen.
(5) Bei Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die Rückzahlung nach Absätzen 2 und 3 über einen Bezügeeinbehalt realisiert.
§ 4
Weitere Darlehensbestimmungen
(1) Mit der Auszahlung der Darlehensbeträge wird weder ein Anspruch auf Anerkennung der Studienleistung nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD begründet, noch entsteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(2) Die Darlehensgeberin erstellt am Ende jedes Kalenderjahres eine Übersicht zum Stand des Darlehens und übersendet diese dem Darlehensnehmer.
(3) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet der Darlehensgeberin insbesondere folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Wohnsitzwechsel sowie den Wechsel des Familiennamens,
2. jeder Änderung der Bankverbindung für die Auszahlung der Darlehensbeträge und
3. den Abbruch oder die Unterbrechung des Lehrvikariats.
(4) Mit dem Tod des Darlehensnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung der Darlehensgeberin bedarf. Das Darlehen ist in diesem Falle zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ein Antrag auf Härtefall nach § 3 Absätze 2 und 3 ist möglich.
§ 5
Kündigung
(1) Die Darlehensgeberin ist berechtigt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn:
1. der Darlehensnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat;
2. über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
3. der Darlehensnehmer eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat;
4. der Darlehensnehmer im Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist;
5. der Darlehensnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem Darlehens vertrag verletzt hat, insbesondere die Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 3, dass der Darlehensgeberin ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist und die Darlehensgeberin den Darlehensnehmer hinsichtlich der verletzten Pflichten abgemahnt hat.
(2) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag kündigen, wenn:
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Darlehensgeberin soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(3) Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Kündigungserklärung bei der Darlehensgeberin eingegangen ist.
§ 6
Sonstiges
Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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Ort, Datum Unterschrift Darlehensnehmer
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Ort, Datum Unterschrift Darlehensgeberin

Bekanntmachungen

Nr. 15Erhöhung des Rechnungszinses im Gemeinderücklagenfonds
(GRF) ab 1. Januar 2024

OKR: 12.09. bzw. 17.10. 2023
AZ.: 54/7
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Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß § 4 Absätze 1 und 2 der Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 23. Juli 2019 (GVBl. S. 198), beschlossen, den Einheitszinssatz für Einlagen in den Gemeinderücklagenfonds und für Darlehensgewährungen aus dem Fonds von bisher 1,25 Prozent per anno ab dem 1. Januar 2024 bis auf weiteres auf 2 Prozent per anno zu erhöhen. Die Bekanntmachung vom 3. November 2021 (GVBl. S. 161-176) wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Nr. 16Frühjahrstagung der Landessynode

OKR: 15.11.2023
AZ.: 1444-09-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Frühjahrstagung der Landessynode in der Zeit vom 16. bis 20. April 2024 in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 5. März 2024 ab.

Nr. 17Mitglieder der Landessynode

OKR: 21.11.2023
AZ.: 1441-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, sind aus der Landessynode ausgeschieden:
Herr Carsten von Zepelin (berufenes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Pforzheim) und
Frau Antonia Spieß (berufenes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Karlsruhe-Land).
Neue Mitglieder der Landessynode sind:
Frau Petra Herr (gewähltes Mitglied aus dem Stadtkirchenbezirk Mannheim) und
Frau Agnetha Dalmus (berufenes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Badischer Enzkreis).

Nr. 18Arbeitsrechtliche Kommission

OKR: 23.11. 2023
AZ.: 0020-01
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Die mit Bekanntmachung vom 23. April 2023 (GVBl., Nr. 47, S. 88) veröffentlichte Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hat sich mit Wirkung zum 23. November 2023 verändert.
Ab dem 23. November 2023 setzt sich die Arbeitsrechtliche Kommission wie folgt zusammen:
  1. Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen und diakonischen Rechtsträger (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
    a)
    Vertreter aus den Kirchenbezirken:
    Koblenz, Jochen;
    Personalleiter Evangelische Kirchenverwaltung Mannheim
    Schork, Patrick
    Geschäftsführer Verwaltungs- und Serviceamt Odenwald-Tauber
    b)
    Vertreterinnen des Evangelischen Oberkirchenrates:
    Simon, Michaela;
    Leitung Personalabteilung
    Wöstmann, Sabine;
    Bereichsleitung Arbeitsrecht
    c)
    Stellvertreterin zu Ziffern I a) und b):
    Racke, Karin;
    Geschäftsführung des Diakonischen Werks im Landkreis Lörrach
    d)
    Vertreterinnen und Vertreter des Diakonischen Werkes Baden e.V. und seiner Mitglieder:
    Lange, Cordelia;
    Justitiarin, Diakonisches Werk Baden e.V.
    Liebich, Frank;
    Leiter Zentrale Verwaltung, Stadtmission Karlsruhe
    Schmetzer, Christiane;
    Personalleitung, Diakonie Kork
    Steiert, Thomas;
    Geschäftsführer Evangelische Jugendhilfe Kirschbäumleboden, Müllheim
    e)
    Vertreterin zu Ziffern I d):
    Boschert, Silke;
    Vorständin Paul-Gerhardt-Werk e.V.
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD)
    a)
    Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengewerkschaft, Landesverband Baden:
    Klomp, Carsten;
    Kirchenmusikdirektor, Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg
    Schulz, Stefan;
    Heilerziehungspfleger, Aglasterhausen
    Nowara, Sascha;
    Diakon; Evangelischer Landes- und Bezirksjugendreferent
    Wallenwein, Peter;
    Diplom-Sozialarbeiter, Heidelberg
    b)
    Stellvertreter zu Ziffer II a):
    Lötz, Jens-Martin;
    Religionslehrer
    c)
    Vertreterinnen und Vertreter des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:
    Deecke, Andreas;
    Erzieher, Leitung Kindertagesstätte Evangelische Kirche in Karlsruhe
    Sauerborn, Lorenz;
    staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakoniestation Heidelberg
    Schächtele Andreas;
    staatlich examinierter Krankenpfleger, Evangelische Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
    Wolf, Florian;
    staatliche examinierter Krankenpfleger, Stadtmission Karlsruhe
    d)
    Stellvertreter zu Ziffer II c):
    Wenk, Daniel;
    Haustechniker

Nr. 19Sachversicherung

OKR: 30.11. 2023
AZ.: 52/3
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Die Evangelische Landeskirche in Baden hat mit Wirkung zum 01.01.2024 einen neuen Gebäude- und Inventarversicherungsvertrag abgeschlossen.
Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden abgesichert. Der landeskirchliche Inventarversicherungsschutz gilt auch in gemieteten und gepachteten Räumlichkeiten. Bei der Schadensregulierung werden die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte in Abzug gebracht.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Selbstbehalte als vereinbart:
Leitungswasserschaden
5.000 €
Brand und Blitzschlag
3.000 €
Einbruchdiebstahl
5.000 € (1.500 € bis zum 31.12.2023)
Feuer
3.000 €
Böswillige Beschädigung
2.500 €
Sturm- und Hagelschäden
3.000 €

Stellenausschreibungen

Nr. 20Stellenausschreibungen

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Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d)(Link) (Bewerbungsschluss 06.02.2024)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Matthäusgemeinde Baden-Baden
(künftig: Kooperationsraum SÜD)
- Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt: Petrusgemeinde Rastatt
(künftig: Kooperationsraum NORD)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Jöhlingen und Wössingen
(Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Käfertal und im Rott
(künftig: Kooperationsraum Ost)
- Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz: Hockenheim
(künftig: Kooperationsraum HoRAN)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss 06.02.2024)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Dürrn und Kieselbronn
(künftig: Kooperationsraum Ost)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Diakon*in (w/m/d) für die vernetzte
Konfirmand*innen- und Jugendarbeit
- Kirchenbezirk Markgräflerland:
- Diakon*in (w/m/d) mit dem Schwerpunkt Öffentlichkeitsarbeit (50%)
- Diakon*in (w/m/d) mit dem Schwerpunkt Prozessmanagement im
Bezirk zur Begleitung der Kooperationsräume
(50%)
- Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz: Kirchengemeinden Altlußheim und Neulußheim
(künftig: Kooperationsraum HoRAN)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 – Evangelisches Kinder- und Jugendwerk (EKJB): Diakon*in (w/m/d) im Bereich
Pop- und Jugendkultur
(50%)
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.