.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 1a
§ 1b
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
Rechtsverordnung
zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG)
Vom 31. März 2009 (GVBl. S. 45),
geändert am 8. Mai 2012 (GVBl. S. 163)
zuletzt geändert am 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2008 (GVBl. S. 118) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Einsatz
(
1
)
1 Für den Einsatz der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken wird im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung vom Bezirkskirchenrat ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt. 2 Soweit der Evangelische Oberkirchenrat dem Einsatzvorschlag zustimmt, schreibt er die Stelle aus. 3 Auf die Ausschreibung und das Wahlrecht kann durch Beschluss des Wahlkörpers verzichtet werden. 4 Änderungen des Einsatzes erfolgen durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
(
2
)
1 Der Einsatz in der Gemeinde erfolgt auf Stellen, die einer oder mehreren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden durch den Evangelischen Oberkirchenrat zugewiesen sind. 2 Wird die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon auf einer Stelle, die mehreren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden zugewiesen ist, eingesetzt, so ist der Dienstsitz vorher durch den Kirchenbezirk im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zu bestimmen.
(
3
)
1 Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon kann auf Stellen, die dem Kirchenbezirk zugewiesen sind, eingesetzt werden. 2 Dies sind insbesondere Stellen
- in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks,
- in der Erwachsenenbildung,
- in besonderen Aufgabenfeldern der Seelsorge.
3 Ein Einsatz im Religionsunterricht kommt durch den Kirchenbezirk unterhälftig aus dem Kontingentstundenpool der zuständigen Schuldekanin oder des zuständigen Schuldekans oder durch Übernahme von Pflichtdeputaten in Betracht.
4 Eine Änderung des bezirklichen Einsatzes bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates sowie der betroffenen Person.
(
4
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon kann auf Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat bzw. auf weiteren besonderen Stellen in der Landeskirche eingesetzt werden.
(
5
)
Vom Evangelischen Oberkirchenrat werden insbesondere folgende Stellen ausgewiesen:
- im Religionsunterricht an Beruflichen Schulen,
- in kirchlichen und diakonischen Schulen und Ausbildungsstätten,
- in der Kinder- und Jugendarbeit der Landeskirche,
- in der Erwachsenenbildung der Landeskirche.
§ 1a
Gemeindlicher Einsatz
(
1
)
1 In der Regel erfolgt der Einsatz in höchstens zwei Gemeinden, neben einem bezirklichen Einsatz in höchstens einer Gemeinde. 2 Dies gilt nicht, soweit die weiteren Gemeinden von der gleichen Pfarrstelle aus versorgt werden.
(
2
)
Soweit die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon für mehrere Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung zur Bildung einer überparochialen Dienstgruppe eingesetzt wird, kann ausnahmsweise und zeitlich befristet ein Einsatz auch in mehr als zwei Gemeinden erfolgen, wenn in der Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit folgende Regelungen getroffen worden sind:
- Regelung des Dienstsitzes in einer der Gemeinden,
- Zurverfügungstellung eines Dienstzimmers in einer der Gemeinden,
- Mitgliedschaft der Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons im dem Ausschuss, der die Dienstgruppe nach § 5 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO begleitet.
(
3
)
Soweit die Einsatzgemeinde an einer überparochialen Dienstgruppe teilnimmt, kann die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon im Rahmen des gemeinsamen Dienstplanes auch einzelne Aufgaben für Gemeinden übernehmen, in denen sie bzw. er nicht eingesetzt ist.
(
4
)
1 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone können in Kirchengemeinden, die aus mehreren Pfarrgemeinden bestehen, auch in der Kirchengemeinde eingesetzt werden. 2 In diesem Fall bestimmt der Dienstplan Art und Umfang der Tätigkeit für die Pfarrgemeinden.
(
5
)
Ein gemeindlicher Einsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen kann nicht mittels eines Einsatzes auf bezirklicher Ebene erfolgen.2#
#§ 1b
Wahl beim gemeindlichen Einsatz
(
1
)
1 Bei einem gemeindlichen Einsatz schlägt der Evangelische Oberkirchenrat geeignete Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone zur Wahl vor. 2 Der Wahlkörper besteht bei dem Einsatz in einer Pfarrgemeinde aus den Mitgliedern des Ältestenkreises der Einsatzgemeinde. 3 Erfolgt der Einsatz in mehreren Pfarrgemeinden, wird aus den Ältestenkreisen aller Einsatzgemeinden ein gemeinsamer Wahlkörper gebildet. 4 Beim Einsatz in einer Kirchengemeinde tritt an Stelle des Ältestenkreises der Kirchengemeinderat.
(
2
)
1 Vor der Wahl erfolgt eine Vorstellung der Person im Wahlkörper. 2 Die Mitglieder des Bezirkskirchenrates sowie des Kirchengemeinderates erhalten die Gelegenheit, sich an dem Vorstellungsgespräch zu beteiligen.
(
3
)
1 Nimmt die Gemeinde an einer überparochialen Dienstgruppe teil, sind die anderen Gemeinden vor der Ausschreibung anzuhören und in geeigneter Weise über die Bewerberinnen und Bewerber zu informieren. 2 Die anderen Gemeinden können vor der Wahl ein vertrauliches Votum abgeben. 3 Die hauptberuflich tätigen Mitglieder der überparochialen Dienstgruppe sind am Vorstellungsgespräch (Absatz 2) zu beteiligen. 4 Der genaue Ablauf der Beteiligung wird vor der Ausschreibung der Stelle zwischen den Gemeinden verabredet. 5 Abweichend hiervon kann zwischen den Ältestenkreisen vereinbart werden, dass die Wahl der Person in einem Wahlkörper erfolgt, der sich aus allen Mitgliedern der Ältestenkreise der an der Dienstgruppe beteiligten Gemeinden zusammensetzt.
(
4
)
1 Für die Wahl bestimmt der Wahlkörper eine Wahlleitung, die dem Wahlkörper angehören kann. 2 Die Wahl wird geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. 3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlkörpers erhalten hat. 4 Nach Abschluss der Wahlhandlung wird das Wahlergebnis durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei Mitgliedern des Wahlkörpers ermittelt und in einem Wahlprotokoll festgehalten. 5 Das Wahlprotokoll wird unverzüglich zusammen mit den Stimm-zetteln über das Dekanat dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt. 6 Nach der Wahl erfolgt die Besetzung der Stelle durch den Evangelischen Oberkirchenrat.3#
#§ 2
Aufgaben
1 Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon auf einer Stelle in einer Pfarr- oder Kirchengemeinde übernimmt ihre bzw. seine Aufgaben in eigener Verantwortung. 2 Sie bzw. er wirkt am Gemeindeaufbau mit und bringt die eigene fachliche Kompetenz in das Gemeindekonzept ein. 3 Zu ihren bzw. seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- das Leiten und Begleiten von offenen und geschlossenen Gruppen für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen,
- das Gewinnen, Fördern und Begleiten ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- das Mitwirken in der Vorbereitung und Durchführung der Konfirmation,
- der Religionsunterricht und andere Bildungsarbeit,
- das Begleiten der religionspädagogischen Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten und die Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten,
- allgemeine Leitungsaufgaben und Aufgaben in der Pfarramtsverwaltung (§ 5 Abs. 2 GDG),4#
- die Durchführung von Seminaren und Freizeiten,
- die Seelsorge und der Besuchsdienst,
- die Leitung von besonderen Gottesdiensten mit Zielgruppen,
- die Mitwirkung im Gottesdienst und die Leitung von besonderen Gottesdiensten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben,
- die Gemeindediakonie,
- die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Dienstbezeichnungen
(
1
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon im gemeindlichen Einsatz führt die Dienstbezeichnung „Gemeindediakonin bzw. Gemeindediakon“.
(
2
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon mit Einsatz ausschließlich im Religionsunterricht führt die Dienstbezeichnung „Religionslehrerin bzw. Religionslehrer“.
(
3
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon in der gemeindeübergreifenden Kinder- und Jugendarbeit führt je nach Aufgabenfeld die Dienstbezeichnung „Bezirksjugendreferentin bzw. Bezirksjugendreferent“ oder „Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent“.
(
4
)
1 Bei Einsatz in sonstigen Aufgabenfeldern wird die Dienstbezeichnung durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt. 2 Näheres regeln die für die einzelnen Aufgabenfelder geltenden Ordnungen.
#§ 3a
Dienstzimmer
1 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, die in Pfarr- oder Kirchengemeinden eingesetzt sind, ist ein angemessener Arbeitsplatz (Dienstzimmer) durch die Kirchengemeinde zu stellen. 2 Stehen geeignete Räume nicht zu Verfügung, ist ein Raum anzumieten. 3 Ist die Anmietung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann ein Raum in der Privatwohnung der Gemeinde-diakonin bzw. des Gemeindediakons als Dienstzimmer bestimmt werden; in diesem Fall sind die anteiligen Kosten der Warmmiete zu erstatten. 4 Der Evangelische Oberkirchenrat kann nähere Regelungen in Richtlinien treffen.5#
#§ 4
Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Berufung und Beauftragung
(
1
)
In ein Arbeitsverhältnis zur Landeskirche als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon kann nur berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit nach dem Gemeindediakoninnen- und diakonengesetz und der Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzt.
(
2
)
Zu Beginn des Dienstes hat die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon an einem Einführungskurs zur Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramtentsverwaltung teilzunehmen.
(
3
)
1 In den ersten beiden Dienstjahren ist verpflichtend ein Traineeprogramm zu absolvieren, in welchem kybernetische, gemeinde- und religionspädagogische, gottesdienstliche und personale Kompetenzen erworben bzw. fortentwickelt werden. 2 Das Traineeprogramm ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen in den ersten Amtsjahren und im Dienstplan zu verorten.6#
(
4
)
1 Über die Berufung als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon (Artikel 98 GO) wird vom Evangelischen Oberkirchenrat eine Urkunde ausgestellt. 2 Die Urkunde enthält die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß Artikel 96 GO und wird im Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten überreicht (§ 3 Abs. 1 bis 3 GDG).
#§ 5
Gottesdienstliche Einführung
(
1
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird in einem Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten gesegnet und gesendet (§ 3 Abs. 1 GDG).
(
2
)
Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird zu Beginn des Dienstes und bei Stellenwechsel von der Dekanin bzw. dem Dekan in einem Gottesdienst vorgestellt.
#§ 6
Jahresbericht
1 Am Ende des ersten und dritten Dienstjahres legt die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon mit gemeindlichem oder bezirklichen Einsatz - über das zuständige Leitungsorgan - dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Jahresbericht über die eigene Arbeit vor. 2 Das zuständige Leitungsorgan fügt dem Jahresbericht eine Stellungnahme bei.
#§ 6a
Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Zum 1. Juli 2016 bestehende Einsatz-verfügungen von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, die den Regelungen in § 1a nicht entsprechen, gelten bis zur Neubesetzung der betreffenden Stelle fort. 2 Sie können vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und der Gemeindediakonin bzw. dem Gemeindediakon an die neue Rechtslage angepasst werden.
(
2
)
§ 1a ist für alle Stellenbesetzungen anzuwenden, deren Ausschreibung nach dem 1. Januar 2016 erfolgt ist und die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht besetzt sind.7#
#§ 7
Inkrafttreten8#
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(
2
)
Die Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23. Juli 1996 (GVBl. S. 157) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
2 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
2 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
3 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
3 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
5 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
5 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
6 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 163 mit Wirkung vom 1. Juni 2012; gilt auch für Absatz 4.
6 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 163 mit Wirkung vom 1. Juni 2012; gilt auch für Absatz 4.
#
7 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
7 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
#
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO zum Gemeindediakoninnen und -diakonengesetz vom 7. Juni 2016 (GVBl. S. 150) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.