.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
        
      Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2026 und 2027
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2026/2027 – FAG-RVO 2026/2027)
Vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 90, S. 236)
Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs.1 Nr. 1,  § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom  23. April 2020 (GVBl. S. 214),  zuletzt geändert am  24. Oktober 2024  (GVBl. 2025, Nr. 5, S. 15), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026   | auf  | 74.320.000 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027   | auf  | 75.070.000 Euro.  | 
§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden
Die zweckgebundene Zuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG, wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026 | auf  | 12.720 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027 | auf  | 12.848 Euro.  | 
§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung 
für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens 
sowie Faktoren für die Betriebszuweisung
			(
			1
			)
		 Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach   § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG,  der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG  bestimmt ist, wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026  | auf  | 21.368.529 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027  | auf  | 20.387.626 Euro.  | 
			(
			2
			)
		 Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026   | auf  | 9,968 Euro je Punkt,  | 
2.  | für das Jahr 2027   | auf  | 9,510 Euro je Punkt.  | 
§ 4
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach   § 17 Abs. 1 Nr. 1 FAG   bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026   | auf  |  3.220.000 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027   | auf  |  3.260.000 Euro.  | 
§ 5
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach der Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach   § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAG   bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026   | auf  | 690.000 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027   | auf  | 700.000 Euro.  | 
§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens
Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach   § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG  wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026  | auf  | 14.214.061 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027  | auf  | 14.583.304 Euro.  | 
§ 7
Anteil des Steuervolumens für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke
Der Anteil des für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach  § 20 a FAG   wird festgelegt
1.  | für das Jahr 2026   | auf  | 1.673.939 Euro,  | 
2.  | für das Jahr 2027   | auf  | 1.464.696 Euro.  | 
§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.