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Rechtsverordnung über die Beauftragung kirchlicher Schulbesucherinnen bzw. Schulbesucher von Beruflichen Schulen und allgemeinbildenden Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO Schulbesuchsbeauftragte BS/Gym)

Vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 22)

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Präambel

( 1 ) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz und Artikel 18 Verfassung des Landes Baden-Württemberg sowie gemäß Artikel 8 Abs. 1 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. § 96 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) baut auf dieser rechtlichen Grundlage auf.
( 2 ) Das Visitationsrecht der Landeskirche stellt einen Zusammenhang zwischen Schulbesuchen als Form kirchlicher Aufsicht nach Absatz 1 Satz 2 und der Gemeinde- bzw. Bezirksvisitation her (§§ 13, 35 Visitationsordnung, § 5 Schulbesuchsordnung).
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§ 1
Grundlage

In Wahrnehmung dieser religionsverfassungsrechtlichen und kirchenrechtlichen Verantwortung beauftragt die Landeskirche gemäß § 99 Abs. 1 SchG Lehrkräfte im Landesdienst mit Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über den Religionsunterricht an:
  1. Beruflichen Schulen (§ 10 ff. SchG),
  2. allgemeinbildenden Gymnasien (§ 8 SchG) in staatlicher und freier Trägerschaft
nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung.  
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§ 2
Regelungsgegenstand

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Voraussetzungen einer kirchlichen Beauftragung nach § 1 sowie die Rechte und Pflichten der Beauftragten; sie werden im Folgenden Kirchlich Beauftragte genannt.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung gilt in Bezug auf Schulen nach § 1, die von der Schulstiftung der Landeskirche getragen werden, in entsprechender Weise.
( 3 ) Von dieser Rechtsverordnung bleiben unberührt:
  1. die Herstellung des kirchlichen Einvernehmens bei einer dienstlichen Beurteilung von Lehrkräften im Landesdienst im Fach Religion gemäß Erlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 1991,
  2. die kirchliche Schulbesuchsordnung.
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§ 3
Rechtsstellung der Kirchlich Beauftragten

Kirchlich Beauftragte nehmen Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht gemäß § 99 Abs. 1 SchG im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung wahr. Sie sind zugleich die Kirchlich Beauftragten nach § 5 Schulbesuchsordnung.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Beauftragt werden in der Regel solche Lehrkräfte im Landesdienst, die als Fachberaterinnen und Fachberater für das Fach Evangelische Religion bereits im staatlichen Auftrag als besondere Schulaufsichtsbeamte nach § 37 SchG bestellt sind.
( 2 ) Die Beauftragung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium, welches für die Dauer der Beauftragung eine teilweise Zuweisung an die Landeskirche ausspricht, und der bzw. dem zu Beauftragenden.
( 3 ) Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Die Beauftragung wird auf drei Jahre befristet. Sie kann um sechs Jahre verlängert werden. Sie endet:
  1. mit Ablauf des Beauftragungszeitraums, spätestens mit Eintritt der oder des Kirchlichen Beauftragten in den Ruhestand als Lehrkraft im Landesdienst,
  2. durch Annahme des Verzichts auf die Beauftragung oder
  3. durch Widerruf der Beauftragung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) Kirchlich Beauftragte können im Rahmen eines Gottesdienstes vorgestellt werden.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. Der Auftrag kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist rechtlich nicht anfechtbar. Vor einem Widerruf wird das zuständige Regierungspräsidium über den beabsichtigten Widerruf in Kenntnis gesetzt.
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§ 5
Schulbesuche

( 1 ) Die Kirchlich Beauftragten nehmen in Gesprächen mit der Schulleitung und der Fachschaft evangelische Religion die Situation des evangelischen Religionsunterrichts an der besuchten Schule wahr; sie erkennen dabei etwaige Entwicklungsnotwendigkeiten, beraten entsprechend und geben Impulse. In ihre Wahrnehmungen beziehen sie weitere Kontexte ein, beispielsweise die Einhaltung der Stundentafeln oder die Schulgottesdienste.
( 2 ) Kirchlich Beauftragte besuchen in der Regel fünf Schulen im Schuljahr.
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§ 6
Zusammenarbeit mit Schuldekaninnen und Schuldekanen

( 1 ) Den Kirchlich Beauftragten obliegt die Organisation der Schulbesuche.
( 2 ) Schulbesuche sollen gemeinsam mit der zuständigen Schuldekanin oder dem zuständigen Schuldekan durchgeführt werden. Die Planung der Besuche geschieht in gegenseitiger Absprache. Schulbesuche nach Satz 1 sind solche im Sinne von § 2 Nr. 8 Buchstabe d der Rechtsverordnung über den Dienst der Schuldekaninnen und der Schuldekane.
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§ 7
Berichte

Schulbesuche werden dokumentiert. Diese Berichte erhalten zur Kenntnis
  1. die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan,
  2. das zuständige Regierungspräsidium und
  3. der Evangelische Oberkirchenrat.
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§ 8
Besprechungen

Der Evangelische Oberkirchenrat lädt ein:
  1. die Kirchlich Beauftragten zu Besprechungen in dienstlichen Angelegenheiten, die einmal im Jahr ganztägig oder zweimal im Jahr halbtägig stattfinden,
  2. die Fachreferentinnen und Fachreferenten für Evangelische Religionslehre in den Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe zu Besprech-ungen von beiderseits gewünschten Themen.
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§ 9
Kostenerstattung

Die mit der Wahrnehmung des Auftrags verbundenen Personal- und Sachkosten trägt die Landeskirche. Sie erstattet auf Anforderung
  1. dem Land Baden-Württemberg die anteiligen Personalkosten,
  2. den Kirchlich Beauftragten die ihnen entstandenen Sachkosten (Reisekosten u. a.).
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg für berufliche Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 121) außer Kraft.