.

Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD)

Vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91),

geändert 12. April 2014 (GVBl. S. 162)
geändert 23. Oktober 2014 (GVBl. Nr. 1/2015 S. 3)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168)
geändert 23. April 2016 (GVBl. S. 130)
geändert 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 229)
geändert 12. April 2019 (GVBl. S. 163)
geändert 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12)
geändert 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 40, S. 98)
zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#

Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307) wird zugestimmt.
#

Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz Pfarrdienstgesetz der EKD - AG-PfDG.EKD)

###

§ 1
(Zu § 9) Probedienst

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 und S. 3 PfDG.EKD kann in den Probedienst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf berufen werden, wer das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinder unter 18 Jahren betreut oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige gepflegt haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- und Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich geleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes1#. Insgesamt dürfen die Erhöhungen nach den Sätzen 2 und 3 fünf Jahre nicht überschreiten.
( 2 ) Vor der Übernahme in den Probedienst ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn vor Eintritt in das Lehrvikariat bereits ein solches Führungszeugnis vorgelegt wurde und sich der Probedienst unmittelbar an das Lehrvikariat anschließt.
( 3 ) Der Entscheidung zur Berufung in den Probedienst geht ein Übernahmeverfahren voraus.
( 4 ) Sind seit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass ein Dienstverhältnis auf Probe begründet wurde, kann die Übernahme in den Probedienst von dem Ausgang eines Kolloquiums vor dem Evangelischen Oberkirchenrat abhängig gemacht werden. Dieses ist vor dem Übernahmeverfahren (Absatz 3) zu führen.
#

§ 2
(Zu §§ 11, 12) Probedienstverhältnis

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst werden in der Regel für die Dauer des Probedienstes einer Pfarr- oder Kirchengemeinde zugeordnet; in dieser besteht Residenzpflicht (§ 38 PfDG.EKD).2# Im Ausnahmefall ist, nach Ablauf eines Jahres, ein Einsatz außerhalb des Gemeindedienstes möglich, sofern ein landeskirchliches Interesse besteht. Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet in diesen Fällen über den Umfang der Anrechnung auf den Probedienst.
( 2 ) Abweichend von § 12 PfDG.EKD dauert der Probedienst bei einem vollen Dienst 24 Monate; bei einer Einschränkung auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes dauert er 36 Monate.3# Wird der Dienst im Verlauf des Probedienstes auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes eingeschränkt, legt der Evangelische Oberkirchenrat die Dauer des Probedienstes fest.
( 3 ) Der Probedienst beginnt von neuem, wenn die Beurlaubung mehr als fünf Jahre gedauert hat; der Evangelische Oberkirchenrat kann Ausnahmen zulassen.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Probedienst im Falle einer Dauer von 36 Monaten (Absatz 2) verkürzen, wenn vor dem Eintritt in den Probedienst eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die den Zweck des Probedienstes nachhaltig gefördert hat. Die Mindestdauer von 24 Monaten ist jedoch einzuhalten.4#
#

§ 3
(Zu § 14) Beendigung des Probedienstes

( 1 ) Über die Entlassung nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Im Fall einer Entlassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 PfDG.EKD hat der Evangelische Oberkirchenrat zuvor die Ältestenkreise bzw. Kirchengemeinderäte und die Dekaninnen bzw. Dekane der bisherigen Dienstorte zu hören. Er hat außerdem der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Probedienst die Absicht der Entlassung mündlich zu eröffnen.
( 3 ) Abweichend von § 14 Abs. 3 PfDG.EKD endet das Pfarrdienstverhältnis auf Probe durch Zeitablauf, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit eine Berufung auf eine Pfarrstelle erfolgt. Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Frist verlängern, wenn es im kirchlichen Interesse liegt.
#

§ 4
(Zu §§ 16 bis 18) Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD setzt den Nachweis ausreichender theologischer Kenntnisse voraus, der in einer Prüfung vor dem Evangelischen Oberkirchenrat zu erbringen ist. Weiterhin wird in der Regel vorausgesetzt, dass das Lehrvikariat und der Probedienst absolviert wurden.
( 2 ) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 3 bis 6 PfDG.EKD trifft der Landeskirchenrat.
( 3 ) Bei der Anerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 17 Abs. 2 PfDG.EKD in Verbindung mit § 16 Abs.2 PfDG.EKD sind die Regelungen der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 heranzuziehen. Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit im Einzelfall nach § 17 Abs. 2 PfDG.EKD in Verbindung mit § 16 Abs. 3 bis 6 PfDG.EKD entscheidet der Landeskirchenrat.
( 4 ) Das Kolloquium nach § 18 Abs. 2 PfDG.EKD ist vor dem Evangelischen Oberkirchenrat zu erbringen. In diesem Kolloquium ist die weitere Eignung für den pfarramtlichen Dienst nachzuweisen.
#

§ 5
(Zu § 19) Lebenszeitdienstverhältnis

Abweichend von § 19 Abs.1 S. 2 und 3 erhöht sich die Altersgrenze des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PfDG.EKD für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinder unter 18 Jahren betreut oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige gepflegt haben, für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PfDG.EKD erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres. Insgesamt dürfen die Erhöhungen nach den Sätzen 1 und 2 fünf Jahre nicht überschreiten. Die Altersgrenze des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PfDG.EKD ist nicht anzuwenden, wenn der Probedienst im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden geleistet und die bei der Übernahme in den Probedienst geltende Höchstaltersgrenze eingehalten wurde.
#

§ 6
(Zu §§ 20 bis 22) Berufung

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit (§ 20 Abs. 1 PfDG.EKD) sowie die Berufung in eine Aufgabe nach § 25 PfDG.EKD erfolgt durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.
( 2 ) Die Rücknahme der Berufung (§ 22 PfDG.EKD) erfolgt durch den Landeskirchenrat.
( 3 ) Die Mitteilung der Nichtigkeit der Berufung nach § 21 Abs. 3 PfDG.EKD ist dem Landeskirchenrat zur Kenntnis zu geben.
#

§ 7
(Zu § 25) Geordneter kirchlicher Dienst

( 1 ) Mit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist
  1. die Übertragung einer Gemeindepfarrstelle oder
  2. die Übertragung eines allgemeinen kirchlichen Auftrags (übergemeindliche Aufgabe) verbunden.
( 2 ) Jeder Auftrag im Sinn des § 25 Abs. 1 PfDG.EKD ist mit einer im Stellenplan ausgewiesenen Stelle verbunden. Tätigkeiten im Wartestand werden auf Verfügungsstellen geführt.
#

§ 8
(Zu § 25) Allgemeiner kirchlicher Auftrag

( 1 ) Der allgemeine kirchliche Auftrag verwirklicht sich unter anderem im hauptberuflichen Religionsunterricht, im Dienst der Anstaltsseelsorge sowie in der Militärseelsorge.
( 2 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer zur Erfüllung eines allgemeinen kirchlichen Auftrags im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder im Beamtenverhältnis in den Staatsdienst übernommen, so bleiben sie in einem Pfarrdienstverhältnis zur Landeskirche. Sie unterliegen der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt der zuständigen landeskirchlichen Organe. Sie behalten das Recht, sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze richtet sich nach staatlichem Recht.
( 3 ) Auf die dienstrechtliche Stellung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die hauptberuflich Religionsunterricht erteilen, finden die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts sinngemäß Anwendung, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
( 4 ) Die Seelsorge an den Gefangenen und Bediensteten des Strafvollzugs ist Teil des der Kirchengemeinde, dem Kirchenbezirk und der Landeskirche obliegenden Auftrags zur Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. Sie bedarf des Kontakts mit der Kirchengemeinde und dem Kirchenbezirk, in deren räumlichen Bereich die Justizvollzugsanstalt liegt.
( 5 ) Für den Dienst in der Militärseelsorge gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen.
#

§ 9
(Zu § 27) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

( 1 ) Die Vollmacht des Gemeindepfarramtes ist in dem der ganzen Kirche gegebenen Verkündigungsauftrag und nicht in einer Beauftragung durch die örtliche Gemeinde begründet.
( 2 ) Zu den geistlichen Amtspflichten gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Gottes Wort vielfältig zu verkündigen, mit der Gemeinde das Heilige Abendmahl zu feiern, zu taufen und die Amtshandlungen vorzunehmen;
  2. für die christliche Unterweisung im Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und anderen Veranstaltungen zu sorgen;
  3. die Gemeindeglieder zu besuchen;
  4. die Gemeinde zu ihrer Verantwortung für den Dienst am Nächsten zu rufen und ihre Glieder zu tätiger Mitarbeit zu gewinnen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenbezirkes zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.
( 4 ) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gehört zu den Aufgaben des Predigtamtes und ist daher Bestandteil der Dienstpflichten der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Näheres regelt ein kirchliches Gesetz.
#

§ 10
(Zu § 28) Parochial- und Kanzelrecht

( 1 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Pfarrerinnen und Pfarrer für die Amtshandlungen an den Gemeindegliedern zuständig, die in ihrer Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In ihrer Gemeinde sind nur sie berechtigt und verpflichtet, Amtshandlungen zu vollziehen und andere pfarramtliche Befugnisse wahrzunehmen.5#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Bereich der ihnen übertragenen Pfarrstelle das ausschließliche Recht auf die Inanspruchnahme der zur Pfarrstelle gehörenden Kanzel bei der Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung (Kanzelrecht).
( 3 ) Soll in Einzelfällen die Kanzel einer anderen Predigerin oder einem anderen Prediger überlassen werden, insbesondere solchen, die nicht von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der öffentlichen Ausübung des Predigtamtes beauftragt worden sind, trägt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer, unbeschadet der Mitverantwortung der Kirchenältesten (Art. 16 Abs. 1 GO), die durch geeignete Erkundigungen zu erfüllende Verantwortung für eine schriftgemäße und den Bekenntnissen der Landeskirche entsprechende Predigt.
( 4 ) -aufgehoben-6#
( 5 ) Gemeindeglieder können für einzelne Amtshandlungen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer wählen. Diese sind nicht verpflichtet, die Amtshandlung vorzunehmen.
( 6 ) -aufgehoben-7#
#

§ 11
(Zu § 35) Mandatsbewerbung

Eine Mandatsbewerbung für eine kommunale Vertretungskörperschaft (§ 35 Abs. 5 PfDG.EKD) ist vor Annahme der Kandidatur dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ist über die Absicht der Kandidatur und die möglichen Auswirkungen der Kandidatur bzw. der Annahme des Amtes im Ältestenkreis zu beraten. Zu den Beratungen ist die Dekanin bzw. der Dekan hinzuzuziehen. Das Votum des Ältestenkreises ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mit der Anzeige nach Satz 1 vorzulegen.8#
#

§ 12
(Zu 37) Erreichbarkeit

Für die Zeit der Abwesenheit von der Gemeinde haben Pfarrerinnen und Pfarrer für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Soweit erforderlich sind die Dekanin bzw. der Dekan sowie die Schuldekanin bzw. der Schuldekan verpflichtet, Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Suche nach einer Vertretung zu unterstützen (§ 9 Abs. 3).
#

§ 13
(Zu § 38) Residenzpflicht, Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst haben ein Anrecht auf eine angemessene Dienstwohnung. Diese ist mangels eines anderen Verpflichteten von der Kirchengemeinde zu gewähren. Der finanzielle Ausgleich richtet sich nach § 3 AG-BVG-EKD.9# Ist ein Pfarrhaus vorhanden, so befindet sich darin die Dienstwohnung. Das Pfarrhaus ist Dienstgebäude. Die Verwendung von Räumen im Pfarrhaus für kirchengemeindliche Zwecke regelt der Kirchengemeinderat, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden im Einvernehmen mit dem Ältestenkreis.
( 2 ) Soweit keine Dienstwohnung besteht, haben Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer ihre Wohnung am Dienstsitz so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist. Die Wohnung soll deshalb im räumlichen Bereich der Pfarrgemeinde liegen.
( 3 ) 10# Die Genehmigungen nach § 38 Abs. 3 PfDG.EKD erteilt der Kirchengemeinderat mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats.
( 4 ) In Fällen der Beurlaubung, des Teildienstes oder der Stellenteilung besteht kein Anspruch auf eine Dienstwohnung. 11#
#

§ 14
(Zu § 39) Ehe und Familie

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, im Anschluss an die standesamtliche Eheschließung einen Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung zu feiern.
( 2 ) Eine christliche Kirche im Sinn des § 39 Abs. 2 S. 3 PfDG.EKD ist eine Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK).
( 3 ) - aufgehoben -12#
( 4 ) Sofern keine anderen wesentlichen Gründe entgegenstehen, ist die Ausnahmegenehmigung nach § 39 Abs. 2 S. 3 PfDG.EKD zu erteilen, wenn erwartet werden kann, dass die betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer auch in ihrer Familie zu der Verpflichtung stehen, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen (Art. 1 Abs. 2 GO). Dieser Erwartung wird in der Regel dadurch entsprochen, dass ein Gottesdienst aus Anlass der Eheschließung nach der kirchlichen Ordnung stattfindet und die Bereitschaft besteht, Kinder taufen zu lassen.
( 5 ) Beabsichtigte Änderungen des Personenstandes sowie Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse sind sowohl der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof als auch dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 6 ) Soweit die Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse es geboten erscheinen lässt, bietet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof oder eine andere damit beauftragte Person, in der Regel die zuständige Prälatin oder der zuständige Prälat, seelsorgliche Hilfe an.
( 7 ) Der Evangelische Oberkirchenrat prüft die Auswirkungen der angezeigten Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse auf den pfarramtlichen Dienst.
( 8 ) Führt die Änderung in den persönlichen Lebensverhältnissen zu einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes, so erfolgt eine Versetzung nach §§ 79 Abs. 2 Nr. 5, 80 PfDG.EKD.
#

§ 15
(Zu § 52) Dienstfreier Tag

( 1 ) Über die mit dem Erholungsurlaub verbundenen freien Sonntage hinaus sind Pfarrerinnen und Pfarrer berechtigt, ihren Dienst so einzuteilen, dass ein Werktag in der Woche sowie bis zu achtmal im Jahr ein Sonntag von Diensten frei bleibt.
( 2 ) Freie Tage dürfen nicht zum Ausfall von Religionsunterricht führen.
#

§ 16
(Zu § 54) Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

( 1 ) § 19 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Bei Stellenteilung durch ein Theologenehepaar (§ 19 Abs. 2) tritt der Verlust der Pfarrstelle nicht ein, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner während der Elternzeit die Vertretung der Pfarrstelle in vollem Umfang übernimmt.13#
#

§ 17
(Zu §§ 58 bis 60) Dienstaufsicht

( 1 ) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die in ihrem Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer übt die Dekanin bzw. der Dekan, für den Bereich des Religionsunterrichts die Schuldekanin bzw. der Schuldekan aus. Die mittelbare Dienstaufsicht hat der Evangelische Oberkirchenrat. Die Dienstaufsicht über die Dekaninnen und Dekane sowie die Schuldekaninnen und Schuldekane hat der Evangelische Oberkirchenrat.
( 2 ) Bei Gefahr im Verzuge kann die vorläufige Untersagung der Dienstausübung (§ 60 PfDG.EKD) von der Dekanin bzw. dem Dekan angeordnet werden. In diesem Falle ist dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich zu berichten. Dieser hat über die Fortdauer der Maßnahme zu entscheiden.
#

§ 18
(Zu §§ 63 bis 67) Nebentätigkeiten

( 1 ) -aufgehoben-14#
( 2 ) Angeordnete Nebentätigkeiten sind, soweit aus der Tätigkeit ein Einkommen erzielt wird, der zur Genehmigung von Nebentätigkeiten zuständigen Stelle unter Angabe des bezogenen Einkommens jährlich anzuzeigen. Vergütungen aus angeordneten Nebentätigkeiten sind abzuführen.
( 3 ) Angehörige im Sinn des § 66 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD sind Kinder, Eltern sowie der Ehegatte. Bei anderen Angehörigen ist die Nebentätigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD anzuzeigen.
#

§ 19
(Zu § 68) Beurlaubung, Teildienst, Stellenteilung15#

( 1 ) Unterhälftiger Teildienst ist in einem Umfang von mindestens 20 % eines Deputates bei Pfarrstellen im hauptberuflichen Religionsunterricht oder für höchstens drei Jahre in gemeindlichen Vertretungsdiensten zulässig.16#
( 2 ) Die Dienste in einer Pfarrstelle können auch an zwei Theologinnen oder Theologen zur gemeinsamen Ausübung übertragen werden. Das jeweilige Dienstverhältnis ist auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes eingeschränkt. Alle Rechte und Pflichten aus der Pfarrstelle stehen beiden Beteiligten zu. Beiden Beteiligten soll je ein Amtszimmer zur Verfügung stehen.
( 3 ) Wird das Dienstverhältnis von einer beteiligten Person geändert oder endet es, gilt die Übertragung der Pfarrstelle nach Absatz 2 gegenüber beiden Beteiligten als aufgehoben, so dass auch die andere Person zu versetzen ist (§ 79 Abs. 4 PfDG.EKD). Ist die gemeinsame Ausübung des Dienstes in der Pfarrstelle nicht mehr möglich oder im Interesse des Dienstes nicht mehr vertretbar, so kann der Landeskirchenrat die Übertragung nach Absatz 2 aufheben und die Beteiligten auch einzeln versetzen.
( 4 ) Im Falle einer Stellenteilung nach Absatz 2 wechselt die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Ältestenkreis und in dieser Eigenschaft die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat mit mehreren Pfarrgemeinden sowie in der Bezirkssynode unter den Beteiligten in der Regel alle drei Jahre in der vom Ältestenkreis festgelegten Reihenfolge. Die andere Stelleninhaberin bzw. der andere Stelleninhaber ist während dieser Zeit beratendes Mitglied. Ist das stimmberechtigte Mitglied an der Teilnahme verhindert, übt das beratende Mitglied das Stimmrecht aus. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Bezirkskirchenrat auf Antrag des Ältestenkreises eine Ausnahme vom Wechsel der stimmberechtigten Mitgliedschaft genehmigen.
( 5 ) Die Wahl zur bzw. zum Vorsitzenden des Ältestenkreises ist bei einer Stellenteilung an das Stimmrecht gebunden. Das Amt endet mit dem Wechsel in der Stimmberechtigung. Die Möglichkeit der Kandidatur für ein durch Wahl der Bezirkssynode zu besetzendes Amt der Organe des Kirchenbezirkes besteht bei einer Stellenteilung unabhängig von dem Wechsel zwischen der stimmberechtigten und beratenden Mitgliedschaft nach Absatz 4. Entsprechendes gilt für den Vorsitz des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden. Abweichend von Absatz 4 üben im Falle der Wahl die Gewählten für die Dauer dieses Amtes das Stimmrecht in der Bezirkssynode bzw. im Kirchengemeinderat aus. In dieser Zeit ruht das andere Stimmrecht in den jeweiligen Gremien.
#

§ 20
(Zu § 71) Sabbatzeit, Altersteilzeit, Pflegezeit

( 1 ) Die Einschränkung des Dienstes kann auch in der Form gewährt werden, dass der Dienst mit verringerten Bezügen in vollem Umfang weiter versehen wird und der Ausgleich durch zusätzlichen Urlaub erfolgt. Die Einschränkung muss in diesem Falle zwischen 10 % und 25 % liegen. Der Zusatzurlaub muss mindestens 26 Wochen betragen.
#

§ 21
(Zu § 75) Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung

Anspruch auf Beihilfe im Falle einer Beurlaubung besteht nur, soweit die Regelungen des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dies vorsehen.
#

§ 22
(Zu §§ 79 bis 81) Versetzung

( 1 ) Liegt die Übertragung der bisherigen Pfarrstelle noch keine fünf Jahre zurück, bedarf es zu der Bewerbung um eine Pfarrstelle der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Ein Fall des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PfDG.EKD liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Pfarrstelle aufgehoben wird oder eine Veränderung in der Organisation der Pfarrstellen oder der Zuständigkeit einer Pfarrstelle die einstweilige Nichtbesetzung der bisherigen Stelle erforderlich macht;
  2. durch die Einführung neuer Arbeits- und Organisationsformen in der Kirchengemeinde, in einem Gemeindeverband oder im Kirchenbezirk, insbesondere durch die Errichtung weiterer Pfarrstellen in einer Pfarrgemeinde (Artikel 15 Abs. 3 GO), durch die Zusammenlegung mehrerer Pfarrgemeinden zu einer Pfarrgemeinde (Artikel 15 Abs. 1 GO) oder durch die Errichtung einer Dienstgruppe (Artikel 15a Abs. 4 GO) eine anderweitige Besetzung der Pfarrstelle erforderlich wird. Entsprechendes gilt, wenn in bereits bestehenden Arbeits- und Organisationsformen der genannten Art einzelne Mitarbeitende ausscheiden;18#
  3. eine Pfarrstelle unter den Voraussetzungen der Übernahme eines zusätzlichen Auftrages übertragen worden ist und der Auftrag aufgehoben wird oder sonst beendet ist;
  4. bei der Neubesetzung eines Dekanats auf eine als Dienstsitz des Dekanats geeignete Pfarrstelle berufen werden soll.
( 3 ) § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 PfDG.EKD findet keine Anwendung.
( 4 ) Eine Versetzung kann nach § 79 PfDG.EKD i.V.m. § 81 PfDG.EKD erfolgen, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mindestens zwölf Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren. Unabhängig davon berät der Evangelische Oberkirchenrat mit Pfarrerinnen und Pfarrern, wenn diese zwölf Jahre in einer Gemeinde Dienst getan haben, ob ein Stellenwechsel angeraten erscheint.
( 5 ) Über Versetzungen nach § 79 Abs. 2 S. 2 PfDG.EKD, die ohne Zustimmung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers erfolgen sollen, entscheidet der Landeskirchenrat.19#
( 6 ) Vor einer Versetzung sind die Pfarrerin bzw. der Pfarrer sowie aufsichtführende Stellen anzuhören; im Falle der Versetzung von einer Gemeindepfarrstelle sind außerdem der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat sowie der Bezirkskirchenrat anzuhören.
( 7 ) Erfolgt die Versetzung infolge eines Umstandes, den die Pfarrerin bzw. der Pfarrer selbst zu vertreten hat, kann der Landeskirchenrat anordnen, dass die Umzugskosten ganz oder teilweise von dieser bzw. diesem zu tragen sind.
( 8 ) Bei der Auswahl der neuen Pfarrstelle soll auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen werden. § 2 AG-BVG-EKD findet sinngemäß Anwendung.20#
#

§ 23
(Zu §§ 83 bis 86) Wartestand

( 1 ) Die Verfügungsstellen, auf denen der Wartestand sowie Vertretungen (Absatz 5) und Wartestandsaufträge (Absatz 6) geführt werden, sind keine Stellen und kein Auftrag im Sinn des § 25 PfDG.EKD.
( 2 ) Über Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung des Dienstes (§ 83 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 PfDG.EKD) entscheidet der Landeskirchenrat.21#
( 3 ) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
( 4 ) Im Fall des Wartestandes nach § 84 Abs. 4 PfDG.EKD bedarf eine Bewerbung der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Dieser kann die Bewerbung ablehnen oder zurückstellen, wenn eine Tätigkeit ohne nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes in einer neuen Pfarrstelle noch nicht gewährleistet erscheint.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates Vertretungen übernehmen.
( 6 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand die Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle oder einen vorläufigen allgemeinen kirchlichen Auftrag widerruflich übertragen, wenn die Gründe, die zum Ausscheiden aus einer früheren Stelle geführt haben, eine Tätigkeit ohne nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes in der neuen Pfarrstelle nicht ausschließen (Wartestandsauftrag). Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die vorläufige Verwaltung oder den vorläufigen allgemeinen kirchlichen Auftrag zu übernehmen, wenn ihnen zugesichert wird, dass der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleiben wird, falls nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen. Auf die Erteilung eines Wartestandsauftrages nach § 85 Abs. 2 PfDG.EKD besteht kein Anspruch.
#

§ 24
(Zu §§ 87 bis 95) Ruhestand

( 1 ) Abweichend von § 87 Abs. 2 PfDG.EKD erreichen Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
um Monate
Lebensalter
vorauss.
Ruhest.jahr
1948
6
65 Jahr +
6 Monate
2013/14
1949
12
66 Jahre
2015
1950
18
66 Jahre +
6 Monate
2016/17
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind, treten abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 3 PfDG.EKD zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, das der sich aus Absatz 1 und § 87 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD ergebenden Regelaltersgrenze vorausgeht. In den Fällen der Absätze 4, 5 und 6 ist auf den Zeitpunkt des Endes des Schuljahres abzustellen, das dem Zeitpunkt vorausgeht, in welchen das in den Absätzen 4, 5 und 6 benannte Ereignis fällt. Der Evangelische Oberkirchenrat kann mit Zustimmung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers das Dienstverhältnis bis zum Ende des Schuljahres verlängern, in welches die in Satz 1 und 2 benannten Ereignisse fallen.22#
( 3 ) Entscheidungen nach § 87a PfDG.EKD bezüglich der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs oder eines Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrats trifft der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung.23#
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits vor dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt den höchsten Ruhegehaltssatz erreicht haben, können auf ihren Antrag bereits zum Ende des Monats in den Ruhestand versetzt werden, der sich aus der Tabelle zu § 87 Abs. 2 PfDG.EKD als Ruhestandszeitpunkt ergibt, frühestens jedoch zum Ende des Monats, in welchem sie den Höchstruhegehaltssatz erreichen.In diesem Falle wird keine Verminderung des Ruhegehalts (Versorgungsabschlag) vorgenommen. 24#
( 5 ) Abweichend von § 88 Abs.1 Nr. 1 PfDG.EKD sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze für den vorzeitigen Ruhestand entsprechend der Tabelle in Absatz 1 angehoben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind, gilt der Zeitpunkt des Ruhestandes entsprechend Absatz 2.
( 6 ) Abweichend von § 88 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 PfDG.EKD können die dort bezeichneten Pfarrerinnen oder Pfarrer auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
( 7 ) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Pfarrerinnen und Pfarrer auf ihren Antrag aus triftigen Gründen durch den Evangelischen Oberkirchenrat in den Ruhestand versetzt werden.
( 8 ) Über die Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Abs. 4 PfDG.EKD entscheidet der Landeskirchenrat.25#
( 9 ) Über die Versetzung in den Ruhestand erhalten die Betroffenen eine Urkunde. Sie muss den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Soweit der Landeskirchenrat entscheidet, tritt seine schriftliche Entscheidung an die Stelle der Urkunde.
( 10 ) Über eine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach § 94 Abs. 3 PfDG.EKD entscheidet der Landeskirchenrat.
( 11 ) Mit der vorübergehenden Verwaltung einer Pfarrstelle können Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand nach § 95 Abs.1 PfDG.EKD nur mit ihrer Zustimmung beauftragt werden.
#

§ 24a
(Zu § 91) Ärztliche Gutachten

Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen.26#
#

§ 25
(Zu § 105) Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht eröffnet (§ 14 VWGG).27#
#

§ 25a
(Zu § 106) Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Antrag der forderungsberechtigten kirchlichen Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Zahlung nicht bereit oder mit dem Einbehalt von Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht einverstanden ist.
( 3 ) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichtes und erst dann erlassen werden, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Pfarrerin oder den Pfarrer sofort vollziehbar.
( 5 ) Der Leistungsbescheid wird durch den Einbehalt des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen. Der Evangelische Oberkirchenrat führt die einbehaltenen Beträge, wenn eine andere kirchliche Körperschaft forderungsberechtigt ist, an diese ab.
( 6 ) Für den Vollzug des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 7 ) Der Evangelische Oberkirchenrat bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 8 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.28#
#

§ 26
(Zu § 108) Privatrechtliches Pfarrdienstverhältnis

Das privatrechtliche Pfarrdienstverhältnis soll, soweit staatliches Recht nicht entgegensteht, so gestaltet sein, dass es dem Pfarrdienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des PfDG.EKD möglichst nahe kommt.
#

§ 27
(Zu §§ 111 bis 114) Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

( 1 ) Die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt setzt voraus, dass der Lebensunterhalt, einschließlich des Lebensunterhalts der Familienangehörigen, gesichert ist.
( 2 ) Die Dienstbeschreibung nach § 112 Abs. 1 PfDG.EKD erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Leitungsgremium der örtlichen Einsatzstelle. Soll der Auftrag in einer Kirchengemeinde wahrgenommen werden, ist dem Bezirkskirchenrat Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
( 3 ) Die Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt begründet keine Anwartschaft auf eine spätere Übernahme in ein hauptamtliches Dienstverhältnis.
#

§ 28
(Zu § 115) Zuständigkeit

Soweit in diesem oder in anderen Gesetzen keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie dem PfDG.EKD der Evangelische Oberkirchenrat zuständig.
#

§ 29
(Zu § 118 Abs. 6) Verzicht auf eine Pfarrstelle

Pfarrerinnen und Pfarrern können auf ihre Gemeindepfarrstelle im Benehmen mit dem Ältestenkreis und mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates verzichten. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf eine Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichen Auftrag berufen sind, gilt Satz 1 entsprechend.29#
#

§ 30
Anwendbarkeit des Pfarrdienstrechts

( 1 ) Das PfDG.EKD sowie dieses kirchliche Gesetz finden, soweit nicht das Dienstrecht im Einzelnen gesondert geregelt ist, sinngemäß Anwendung auf das Dienstverhältnis
  1. der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs,
  2. der stimmberechtigten theologischen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates,
  3. der Prälatinnen und Prälaten,
  4. der Dekaninnen und Dekane,
  5. der Lehrvikarinnen und Lehrvikare,
  6. der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone.
( 2 ) Für das Dienstrecht anderer an der Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung hauptberuflich oder nebenamtlich teilhabenden Personen gilt die sinngemäße Anwendung dieses kirchlichen Gesetzes sowie das PfDG.EKD nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen.
( 3 ) Die Bestimmungen über das Beichtgeheimnis, die seelsorgliche Schweigepflicht und die Amtsverschwiegenheit (§§ 30, 31 PfDG.EKD) finden entsprechende Anwendung auf alle kirchlichen Mitarbeitenden, die haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich zum Dienst der Seelsorge beauftragt sind.
#

§ 31
Rechtsverordnungen

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen erlassen
  1. zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD, wobei die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates unberührt bleibt,
  2. zu Auftrag und Ausgestaltung des Probedienstes (§ 11 PfDG.EKD) und zur Berufung in den Dienst (§ 20 PfDG.EKD),
  3. zur Bewährung im Probedienst (§ 16 Abs.1 Nr.4 PfDG.EKD),
  4. zur Übernahme von Vertretungen und weiteren Aufgaben (§ 12 sowie § 25 Abs.4 PfDG.EKD),
  5. zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mandatsbewerbung und Mandatsausübung (§ 35 PfDG.EKD),
  6. zur Amtskleidung sowie zur Gewährung eines Zuschusses zur erstmaligen Anschaffung der Amtskleidung (§ 36 PfDG.EKD),
  7. zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Nutzung der Dienstwohnung sowie zu etwaigen Ausnahmen (§ 38 PfDG.EKD),
  8. zu den Pflichten bei Beendigung des Auftrages (§ 41 PfDG.EKD),
  9. zu Umfang und Bewilligung von Erholungsurlaub sowie zur Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, die Anrechnung solcher Zeiten auf den Erholungsurlaub sowie die Voraussetzungen für das Belassen der Dienstbezüge (§ 53 PfDG.EKD),
  10. zur Ausgestaltung des Pfarrdienstverhältnisses in Stellenteilung (§ 19 Abs.2),
  11. zum Verfahren der Bewilligung von Beurlaubung und Teildienst (§ 74 PfDG.EKD), Abordnung (§ 77 PfDG.EKD) und Zuweisung (§ 78 PfDG.EKD), zur Ausgestaltung des Teildienstes (§ 68 PfDG.EKD) und zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Bewilligung der Sabbatzeit (§ 20 Abs. 1),
  12. zur Erteilung eines Dienstzeugnisses bei Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst (§ 96 PfDG.EKD).
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen erlassen
  1. zu Verpflichtung, Inhalt und Umfang der Fortbildung während des Probedienstes (§ 11 Abs. 2 PfDG.EKD) und in den ersten Amtsjahren (§ 55 PfDG.EKD),
  2. zu den Voraussetzungen der Zulassung zum Lehrvikariat im Hinblick auf die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD,
  3. zu den Kosten bei Vertretungsdiensten (§ 9 Abs.3),
  4. zu Inhalt, Organisation und Kosten von Pfarrkonferenzen, Pfarrkonventen, Studien- und Besinnungstagen (§ 26 Abs.3 PfDG.EKD),
  5. zu den Voraussetzungen für die Bildung, Ausgestaltung und Beendigung einer Dienstgruppe (§ 27 Abs.2 PfDG.EKD),
  6. zur Personalaktenführung, insbesondere zum Einsichts- und Auskunftsrecht (§§ 61, 62 PfDG.EKD).
  7. zur Gestaltung des Pfarrdienstes im Ehrenamt (§ 111 PfDG.EKD) einschließlich der Regelung der Unfallfürsorge (§ 114 Abs. 1 PfDG.EKD) sowie der rechtlichen Stellung (§ 114 Abs. 4 PfDG.EKD).
#

§ 32
Übergangsregelung

Die Regelung der Verlängerung des Probedienstes auf 24 Monate (§ 2 Abs. 2 und 4) findet erstmals Anwendung für die Personen, die zum 1. September 2012 den Probedienst beginnen.30#
#

§ 33
Anwendung staatlichen Rechts

Soweit das PfDG.EKD auf anzuwendendes Bundesrecht verweist und Abweichungen zulässt, kann der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung das anzuwendende Recht und Abweichungen hiervon regeln.31#
#

Artikel 3
Änderung des Predigtamtgesetzes
nicht abgedruckt

##

Artikel 4
Änderung des Lehrvikariatsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 5
Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 6
Änderung des Pfarrvertretungsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 7
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 8
Änderung der Rahmenordnung
nicht abgedruckt

#

Artikel 9
Änderung des Beihilfegesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 10
Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 11
Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 12
Änderung des Gemeindediakoninnen und -diakonengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 13
Änderung des Notlagengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 14
Änderung des Kirchenbaugesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 15
Änderung des Pfarrdiakonengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 16
Änderung des Prädikantengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 17
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 18
Änderung des Dienstreisekostengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 19
Änderung des Umzugskostengesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 20
Änderung des Militärseelsorge-Durchführungsgesetzes
nicht abgedruckt

#

Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften

#

§ 1
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 dieses kirchlichen Gesetzes tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2011 in Kraft.
( 2 ) Artikel 2 dieses kirchlichen Gesetzes tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
( 3 ) Artikel 3 bis 21 treten zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
#

§ 2
Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 5 PfDG.EKD

Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Art. 21 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes die Ordinationsrechte aufgrund der Vorschriften des § 7 Predigtamtgesetz ruhen, gilt diese Vorschrift für die betreffenden Personen bis zum 31. Dezember 2015 fort.
#

§ 3
Beurlaubungen

Für Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD bereits ausgesprochen waren, verbleibt es bei der zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage. Bei einer Verlängerung der Beurlaubung ist über die Anwendung des neuen Rechtes durch den Landeskirchenrat zu entscheiden.
#

§ 4
Außerkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes

( 1 ) Das Pfarrdienstgesetz vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert am 21. Oktober 2009 (GVBl. S. 172) tritt zum 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die dazu erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie zu diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehen.
( 2 ) Das in Absatz 1 genannte Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft, soweit die getroffenen Regelungen den Regelungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Von Öffnungsklauseln des PfDG.EKD kann nur durch gesetzliche Regelung Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Soweit in Rechtstexten auf das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden Bezug genommen wird, treten an die Stelle nunmehr das PfDG.EKD sowie das AG-PfDG.EKD.
#

§ 5
Außerkrafttreten des Pfarrvikarsgesetzes

( 1 ) Das Kirchliche Gesetz über den Dienst des Pfarrvikars in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1986 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert am 21. Oktober 2009 (GVBl. S. 173) tritt zum 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die dazu erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie zu diesem Gesetz nicht im Widerspruch stehen.
( 2 ) Das in Absatz 1 genannte Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft, soweit die getroffenen Regelungen den Regelungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Von Öffnungsklauseln des PfDG.EKD kann nur durch gesetzliche Regelung Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Soweit in Rechtstexten auf das Pfarrvikarsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden Bezug genommen wird, treten an die Stelle nunmehr das PfDG.EKD sowie das AG-PfDG.EKD.

#
1 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
2 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
3 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a (GVBl. Nr. 8/2012 S. 158) mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.
#
4 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b (GVBl. Nr. 8/2012 S. 158) mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.
#
5 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 21. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
6 ↑ Absatz 4 aufgehoben gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines Kasualgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
#
7 ↑ Absatz 6 aufgehoben gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines Kasualgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
#
8 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
9 ↑ Gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
#
10 ↑ Satz 1 gestrichen gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
11 ↑ Gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
#
12 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes Pfarrdienstgesetz der EKD (AG-PfDG.EKD) vom 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) mit Wirkung zum 1. November 2019.
#
13 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
#
14 ↑ Aufgehoben gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
#
15 ↑ Gem. Artikel 21 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts § 3 Beurlaubungen mit Wirkung vom 1. Aug. 2011(GVBl. Nr. 6/2011 S. 91, 103): Für Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD bereits ausgesprochen waren, verbleibt es bei der zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage. Bei einer Verlängerung der Beurlaubung ist über die Anwendung des neuen Rechtes durch den Landeskirchenrat zu entscheiden.
#
16 ↑ Geändert gemäß Gesetz zur Änderung des AG-PfDG.EKD vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 40, S. 98) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
17 ↑ Absätz 2 und 3 aufgehoben gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
#
18 ↑ Geändert gemäß Artikel 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 229) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
19 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
20 ↑ Gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
#
21 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
22 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 23. Oktober 2014 (GVBl. Nr. 1/2015 S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
#
23 ↑ Geändert gemäß Gesetz zur Änderung des AG-PfDG.EKD vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 40, S. 98) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
24 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 23. Oktober 2014 (GVBl. Nr. 1/2015 S. 3) mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
#
25 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
26 ↑ Eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD, sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 23. April 2016 (GVBl. S. 130) mit Wirkung zum 1.. Juli 2016.
#
27 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD, sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 23. April 2016 (GVBl. S. 130) mit Wirkung zum 1.. Juli 2016.
#
28 ↑ Eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD, sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 23. April 2016 (GVBl. S. 130) mit Wirkung zum 1.. Juli 2016.
#
29 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 12. April 2014 (GVBl S. 162) mit Wirkung vom 01. Juli 2014.
#
30 ↑ Gem. Artikel 2 Nr. 2 gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 158 mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.
#
31 ↑ Angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.