.Richtlinien zu Supervision und Coaching in der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien zu Supervision und Coaching in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Supervision-RL)
Vom 6. Juni 2017 (GVBl. S. 146)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinie:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Die Richtlinien gelten für alle in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
1Die Richtlinie regelt die Förderung von Maßnahmen der Supervision. 2Maßnahmen der Supervision im Sinn dieser Richtlinie sind auch Maßnahmen des Coaching sowie die Durchführung von Balintgruppen.
#§ 2
Supervision und Coaching bei situativen Anlässen
(
1
)
1Maßnahmen von Supervision und Coaching zur Begleitung einzelner situativer Anlässe (situative Supervision/situatives Coaching) können für einen befristeten Zeitraum gefördert werden. 2Förderungsfähige Anlässe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere:
- Berufseinstieg, Stellenwechsel, Veränderungssituationen im Dienst;
- Übernahme von neuen Aufgaben, Übernahme von Leitungsfunktion;
- Reflexion und Erweiterung der eigenen professionellen Handlungs- und Interventionsmöglichkeiten;
- Reflexion und Entwicklung von Arbeitsabläufen, -strukturen und -konzepten;
- Phasen von Organisations- und Strukturveränderungen;
- Bildung von neuen Teams, Teamentwicklungsprozesse;
- Verständigung und Kooperation am Arbeitsplatz;
- Orientierung und Burnout-Prophylaxe in belastenden Situationen;
- Klärung und Unterstützung in beruflichen Krisen und Konfliktsituationen.
(
2
)
1Maßnahmen der Supervision können auch in der Form von Gruppen- oder Teamsupervisionen gefördert werden. 2Dienstgruppen erhalten in der Regel Teamsupervision.
#§ 3
Antragsverfahren
(
1
)
1Die Förderung von Supervisionsmaßnahmen erfolgt nur auf Antrag. 2Dieser muss vor Beginn der Supervisionsmaßnahme gestellt werden. 3Die Maßnahme kann erst angetreten werden, wenn die schriftliche Bewilligung des Evangelischen Oberkirchenrats vorliegt. 4Der Antrag ist beim Evangelischen Oberkirchenrat, Abteilung Personalförderung, zu stellen.
(
2
)
1Vor der Antragstellung ist eine Beratung über die geeignete Maßnahme in Anspruch zu nehmen. 2Die Beratung erfolgt bei der Fachstelle Supervision der Abteilung Personalförderung des Evangelischen Oberkirchenrates.
(
3
)
1In begründeten Einzelfällen kann eine Supervisionsmaßnahme dienstlich angeordnet werden. 2Die anordnende Stelle regelt Umfang und Dauer der Maßnahme und trägt die mit der Maßnahme verbundenen Kosten.
#§ 4
Förderumfang
(
1
)
1Gefördert werden bei Supervisionen nach § 2 in der Regel
- bei Einzelsupervision bis zu acht Sitzungen zu jeweils 90 Minuten,
- bei Gruppen- bzw. Teamsupervision bis zu zehn Gruppensitzungen zu jeweils 90 Minuten.
2Die Förderung ist begrenzt
- bei Einzelsupervision auf insgesamt höchstens 600 Euro,
- bei Gruppen- bzw. Teamsupervision auf 70% der Kosten, insgesamt höchstens 800 Euro.
(
2
)
1Die Höhe der Förderung richtet sich nach den in der Honorare-RVO festgelegten Sätzen. 2Die Höhe der Förderung erfolgt unabhängig von den tatsächlich durch die Anbieterinnen und Anbieter der Maßnahme in Rechnung gestellten Rechnungssätzen.
(
3
)
Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(
4
)
Fahrtkosten werden auf Antrag nach den üblichen Regelungen erstattet.
(
5
)
Bewilligte oder angeordnete Supervision ist Arbeitszeit; eine Verrechnung mit Fortbildungstagen erfolgt nicht.
#§ 5
Ständige Supervision
(
1
)
1Mitarbeitenden, die in spezialisierten Feldern der Seelsorge und Beratung tätig sind, wird ständige, tätigkeitsbegleitende Supervision angeboten. 2Die Regelung und Ausgestaltung der Förderung der Maßnahmen ständiger Supervision obliegt den gesonderten für das jeweilige Arbeitsfeld geltenden Regelungen.
(
2
)
Seelsorgerinnen und Seelsorger, deren Arbeitsfeld ständige tätigkeitsbegleitende Supervision erfordert, können an den landeskirchlichen, vom Zentrum für Seelsorge angebotenen Supervisions- und Balintgruppen teilnehmen.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. August 2017 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsvorschrift für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Supervision-Vwr) vom 19. April 2011 (GVBl. S. 197) außer Kraft.