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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.11.2009
Aktenzeichen:VG 4/2008
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 1 VwGG (Zuständigkeit des kirchlichen Verwaltungsgerichts)
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Zuständigkeit
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Leitsatz:

Eine auf Persönlichkeitsrechtsschutz gerichtete Klage ist vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht nicht zulässig. Widerrufs- und Unterlassungsklagen wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses bleiben in der Zuständigkeit staatlicher Gerichte.

Tenor:

  1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.