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Geltungszeitraum von: 01.03.1996

Geltungszeitraum bis: 01.01.2013

Sammlungsgesetz

In der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 342),

geändert durch Art. 47 AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65)1#

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Abschnitt I
Erlaubnisbedürftige Sammlungen

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§ 1
Begriff

( 1 ) Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen
  1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
  2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
( 2 ) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch
  1. der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311),
  2. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.
( 3 ) Keiner Erlaubnis bedürfen Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt.
( 4 ) Keiner Erlaubnis bedürfen Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
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§ 2
Voraussetzung für die Sammlungserlaubnis

( 1 ) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
  1. wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht oder Ordnung verletzt wird,
  2. wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
  3. wenn nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden,
  4. wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
( 2 ) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
  1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindestbetrag verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
  2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
( 3 ) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen kann. Den Veranstaltern ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, ihre Anträge in der Weise zu ändern, daß sie einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angeben.
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§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.
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§ 4

(aufgehoben)
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§ 5
Pflichten des Veranstalters

( 1 ) Die Erlaubnisbehörde kann zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben vom Veranstalter
  1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages,
  2. die Vorlage zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und
  3. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
( 2 ) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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§ 6
Änderung des Sammlungszweckes

( 1 ) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
( 2 ) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.
( 3 ) Wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
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§ 7
Treuhänder

( 1 ) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
  1. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
( 2 ) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag und die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.
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§ 8
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 13 Abs. 1.
( 2 ) Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
( 3 ) Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
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Abschnitt II
Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen

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§ 9
Andere Sammlungen

( 1 ) Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde (§ 10) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrags nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Behörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
( 2 ) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
  1. wenn die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht und Ordnung verletzt wird,
  2. wenn keine Gefahr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
  3. wenn zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
( 3 ) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist die Sammlung verboten worden, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willen der Spender zu bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
( 4 ) § 7 gilt entsprechend.
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Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 10
Zuständige Behörden

( 1 ) Erlaubnisbehörden sind
  1. die kreisangehörigen Gemeinden, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltungen nicht über ihr Gebiet hinaus erstreckt, soweit in Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist; die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Landratsämter, der Regierungspräsidien und des Sozialministerium; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt;
  2. die Verwaltungsgemeinschaften, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über das Gebiet ihrer Mitglieder hinaus erstreckt; die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt; § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend;
  3. die unteren Verwaltungsbehörden mit folgender Maßgabe:
    1. die Großen Kreisstädte, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über ihr Gebiet hinaus erstreckt, soweit nicht die Verwaltungsgemeinschaft nach Nummer 2 zuständig ist,
    2. die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über das Gebiet des Landkreises oder des Stadtkreises hinaus erstreckt;
  4. die Regierungspräsidien,wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über das Gebiet eines Landkreises oder eines Stadtkreises hinaus erstreckt;
  5. das Regierungspräsidium Tübingen,wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
( 2 ) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für den gleichen Bezirk durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.
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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
  2. eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 2 verbotene Sammlung fortsetzt,
  3. einer mit der Erlaubnis oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
  4. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 6 und des § 9 Abs. 3 dem von der zuständigen Behörde genehmigten oder bestimmten Zweck zuführt,
  5. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
  6. dem nach § 7 oder § 9 Abs. 4 bestellten Treuhänder die Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
  7. ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
( 3 ) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten Sammlung oder die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
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§ 12
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.
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§ 13
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

( 1 ) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und ihren Gliederungen in oder vor ihren Kirchen oder ihren anderen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räume oder Grundstücken oder in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege einer Weltanschauung dienenden Veranstaltung durchgeführt werden, wenn der Veranstalter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
( 2 ) Das Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
( 3 ) § 1 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 1 genannten Veranstalter.
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§ 14
Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einschränkt.
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§ 15
Verwaltungsvorschriften

Das Sozialministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes vom 13. Nov. 2012 (GBl. BW Nr. 16/2012 S. 572) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.