.

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der
Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftungsgesetz - DachStG)

Vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 105)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#

###

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden errichtet die Stiftung mit dem Namen:
Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftung).
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
#

§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung unterstützt die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände sowie die landeskirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen bei ihren Aufgaben, indem sie
  1. ihnen Mittel aus den Erträgen zur Verfügung stellt,
  2. diese bei der Beschaffung und Gewinnung von Mitteln für ihre Arbeit unterstützt,
  3. deren stifterisches Handeln fördert und
  4. die Errichtung kirchlicher Stiftungsfonds (§ 4 KStiftG) bei der Dachstiftung ermöglicht.
( 2 ) Die Stiftung unterstützt ferner kirchliche Stiftungen, indem sie
  1. diese bei ihrer Arbeit unterstützt und berät und
  2. die Verwaltung übernimmt für selbstständige Stiftungen oder unselbständige Stiftungen, die mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet sind oder werden.
#

§ 3
Stiftungssatzung

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden erlässt eine Satzung, die ergänzende Regelungen zu diesem Gesetz trifft. Der Landeskirchenrat kann die Satzung bei Bedarf ändern.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung mit einem Vermögen von 1,8 Millionen Euro ausgestattet. Davon sind 1,5 Millionen Euro dem Grundstockvermögen zuzuführen, das in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten ist. 300.000 Euro stehen der Stiftung als Verbrauchsmittel zur Verfügung. Das Stiftungsvermögen ist sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten.
#

§ 5
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass zusätzlich ein Kuratorium eingerichtet wird.
( 3 ) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe, die Fassung von Beschlüssen durch diese und der Ersatz von Auslagen werden in der Satzung geregelt.
( 4 ) Sind Verträge abzuschließen, welche die Verwaltung selbständiger oder unselbständiger Stiftungen durch die Dachstiftung oder die Errichtung zweckgebundener kirchlicher Stiftungsfonds bei der Dachstiftung betreffen, wird die Landeskirche durch den Evangelischen Oberkirchenrat vertreten, soweit dieser nicht den Vorstand der Dachstiftung zur Vertretung ermächtigt. Gleiches gilt für den Abschluss von Treuhandverträgen zwischen der Landeskirche und Stiftern zur Errichtung rechtlich unselbständiger kirchlicher Stiftungen. Wird die Vertretungsmacht auf den Vorstand der Dachstiftung übertragen, so gilt für die Vertretung Artikel 28 Absatz 1 GO entsprechend.
#

§ 6
Rechnungsprüfung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt nach den Bestimmungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 7
Zweckänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung

( 1 ) Die Änderung des Zwecks der Dachstiftung, die Aufhebung der Stiftung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur durch kirchliches Gesetz angeordnet werden.
( 2 ) Bei Aufhebung der Dachstiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden.
( 3 ) Die Zweckbindung von Stiftungen, die durch die Dachstiftung verwaltet werden, und von kirchlichen Stiftungsfonds, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bei der Dachstiftung errichtet wurden, bleibt erhalten.
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchliche Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127) außer Kraft.
#

#

#

#