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Kirchliches Gesetz über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone
(Stellenbesetzungsgesetz - StBesG)

Vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Stellenbesetzungsentscheidung

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Besetzung von Pfarrstellen sowie von Stellen der Diakoninnen und Diakone, soweit nicht hinsichtlich der zu besetzenden Stelle anderweitige Regelungen bestehen.
( 2 ) Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone können im Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet sein (Stelle mit gemeindlichem Auftrag) oder im Schwerpunkt dem allgemeinen kirchlichen Auftrag zugeordnet sein (Stelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag).
( 3 ) Die Landeskirche beruft im Rahmen ihrer Personal- und Stellenplanung Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag einschließlich des Religionsunterrichts. Die Berufung erfolgt durch eine Einsatzverfügung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 4 ) Soweit bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Berufung auf eine Pfarrstelle erfolgt, regelt der Evangelischen Oberkirchenrat den Dienst in der Regel durch Erteilung eines Dienstauftrags. Der Dienstauftrag kann geändert oder widerrufen werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht; die Person ist vorher anzuhören. Von der Erteilung eines Dienstauftrages kann nur abgesehen werden, wenn die Erteilung aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich ist.
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§ 2
Stellenbesetzungsentscheidung

( 1 ) Wird eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag frei, entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung im Benehmen mit den Ältestenkreisen der betroffenen Pfarrgemeinden und in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat, ob und mit welchem Anteil sie wieder besetzt werden soll.
( 2 ) Kommt bei einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag eine Wiederbesetzung mit zumindest hälftigem Deputat nicht in Betracht, beschließt der Bezirkskirchenrat nach Artikel 15 a Grundordnung über die Aufhebung der Stelle oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stelle.
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Abschnitt 2
Ausschreibung, Bewerbungsverfahren

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§ 3
Stellenausschreibung

( 1 ) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, geht der Stellenbesetzung eine öffentliche Ausschreibung voraus.
( 2 ) Auf eine Ausschreibung von Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn an die Besetzung der Stelle besondere Anforderungen zu stellen sind oder Gründe vorliegen, die sich aus der Personalplanung des Evangelischen Oberkirchenrates ergeben.
( 3 ) Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag werden in der Regel mit einer zeitlichen Befristung ausgeschrieben und besetzt.
( 4 ) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel durch einen Hinweis im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche unter Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung des vollständigen Ausschreibungstextes. Die Ausschreibungsfrist soll so gewählt werden, dass zwischen Veröffentlichung und Bewerbungsschluss in der Regel zumindest fünf Wochen liegen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
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§ 4
Ausschreibungen bei Stellen mit gemeindlichem Auftrag

( 1 ) Bei Stellen mit gemeindlichem Auftrag kann vor der Ausschreibung der Stelle die Gemeindeversammlung durch Erörterung der bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde den Ältestenkreis beraten. Der Ältestenkreis fertigt den Vorschlag für einen Ausschreibungstext und legt diesen dem Bezirkskirchenrat vor.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat legt den Ausschreibungstext mit einer Stellungnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. An seiner Stellungnahme kann der Bezirkskirchenrat eine Dienstgruppe, zu der die Stelle gehört, das Gremium, das eine Dienstgruppe begleitet, oder das Leitungsorgan eines Kooperationsraums beteiligen.
( 3 ) Die endgültige Fassung des Ausschreibungstextes wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.
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§ 5
Bewerbung

( 1 ) Die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle ist beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Gleichzeitige Bewerbungen auf mehr als eine Stelle sind nicht zulässig. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Bewerbungen auf mehrere Stellen im begründeten Ausnahmefall zulassen. In diesem Fall scheidet eine Bewerbung aus dem laufenden Bewerbungsverfahren aus, sobald die andere Bewerbung in deren Bewerbungsverfahren erfolgreich verlaufen ist.
( 3 ) Die Bewerbenden können ihre Bewerbung bis zum Beginn des Wahlgottesdienstes oder bis zum Beginn der Sitzung der Auswahlkommission zurückziehen.
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§ 6
Bewerbungsfähigkeit

( 1 ) Bewerben können sich auf Pfarrstellen nur:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Landeskirche, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde;
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer anderer evangelischer Kirchen und ordinierte Theologinnen und Theologen, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts generell oder für den Einzelfall die Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden ist und die im Einzelfall zur Bewerbung vom Evangelischen Oberkirchenrat zugelassen wurden.
( 2 ) Bewerben können sich auf Stellen für Diakoninnen und Diakone nur:
  1. Diakoninnen und Diakone im Dienst der Landeskirche;
  2. Personen, die eine nach den Richtlinien der EKD anerkannte Hochschulausbildung im Studiengang Religionspädagogik und Gemeindediakonie abgeschlossen haben.
Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall andere Ausbildungsgänge zur Bewerbung zulassen, wenn sie den in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Ausbildungen als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
( 4 ) Eine Bewerbung auf eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag, die die Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt innehatte, ist nicht zulässig. Über die Zulässigkeit von Bewerbungen auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag in Gemeinden, in denen die Person schon einmal ihren Lebensmittelpunkt hatte, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 5 ) Liegt die Übertragung einer Pfarrstelle noch keine fünf Jahre zurück, bedarf es zu der Bewerbung auf eine andere Pfarrstelle der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
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Abschnitt 3
Besetzung von Stellen mit gemeindlichem Auftrag

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§ 7
Wahlvorschlag und Vorstellung

( 1 ) Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat, welche Bewerbenden für die zu besetzende Stelle geeignet sind und schlägt diese im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der Gemeinde zur Wahl vor.
( 2 ) Das Verfahren bis zum Abschluss der Wahl wird von der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Kirchenbezirkes geleitet. Diese oder dieser kann diese Aufgabe für das gesamte Verfahren an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrates delegieren.
( 3 ) Die Bewerbenden stellen sich persönlich dem Wahlkörper vor.
( 4 ) Die Bewerbenden auf Pfarrstellen werden in der Regel zu einem Vorstellungsgottesdienst eingeladen. Betrifft der Dienst der Person mehrere Gemeinden, wird der Vorstellungsgottesdienst als ein zentraler Gottesdienst durchgeführt. Die näheren Festlegungen trifft die in Absatz 2 genannte Person. Für die Bewerbenden auf Stellen für Diakoninnen und Diakone kann der Wahlkörper vorsehen, dass diese eine Präsentation zu Inhalten ihres künftigen Aufgabenfeldes vorstellen.
( 5 ) Die in Absatz 2 genannte Person kann über die Bewerbungen in Abstimmung mit dem Wahlkörper
  1. die Ältestenkreise anderer Gemeinden, wenn sich der Dienst der Person auf diese Gemeinden bezieht, diese aber nicht im Wahlkörper vertreten sind,
  2. eine Dienstgruppe, zu der die Stelle gehört,
  3. das Gremium, das eine Dienstgruppe begleitet, sowie
  4. das Leitungsorgan eines Kooperationsraums, zu dem die Stelle gehört,
informieren.
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§ 8
Wahlkörper

( 1 ) Zum Wahlkörper gehören:
  1. die Mitglieder des Ältestenkreises einschließlich der im Amt befindlichen Mitglieder von Amts wegen,
  2. die nach § 7 Abs. 2 genannte Person und
  3. in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden ein Mitglied des Kirchengemeinderates, in der Regel die Person im Vorsitzendenamt.
( 2 ) Erstreckt sich die Zuständigkeit der zu besetzenden Stelle auf mehrere Gemeinden, gehören die Mitglieder der Ältestenkreise dieser Gemeinden zum Wahlkörper.
( 3 ) Dem Wahlkörper dürfen Personen, die selbst zur Wahl stehen oder mit denen die Stelle bisher besetzt ist, nicht angehören.
( 4 ) Ist die Stelle einer Kirchengemeinde zugeordnet, treten an Stelle der Mitglieder des Ältestenkreises die Mitglieder des Kirchengemeinderates einschließlich der im Amt befindlichen Mitglieder von Amts wegen.
( 5 ) Der Bezirkskirchenrat kann im Einvernehmen mit den Ältestenkreisen der am Wahlkörper beteiligten Gemeinden vorsehen, dass für die Wahl ein Wahlkörper abweichend von den vorstehenden Absätzen gebildet wird. Dem Wahlkörper dürfen nur Personen angehören, die die Befähigung zum Ältestenamt (§§ 3 ff LWG) haben oder einem Ältestenkreis von Amts wegen angehören können. Der Beschluss ist mit der Stellungnahme zum Ausschreibungstext zu treffen und mit dem Ausschreibungstext dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen. Der Beschluss des Bezirkskirchenrates kann im Benehmen mit allen Bewerbenden sowie mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates auch zu einem späteren Zeitpunkt im Bewerbungsverfahren gefasst werden.
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§ 9
Wahl

( 1 ) Die Wahl wird in einem Gottesdienst vorgenommen. Wird ein Vorstellungsgottesdienst durchgeführt, darf der Wahlgottesdienst nicht am gleichen Tag stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die nach § 7 Abs. 2 genannte Person.
( 2 ) Ein Mitglied des Bezirkskirchenrates ohne eigenes Stimmrecht, das die nach § 7 Abs. 2 genannte Person bestimmt, leitet die Wahl.
( 3 ) Die Wahl wird geheim durchgeführt.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlkörpers erhalten hat (absolute Mehrheit). Besteht der Wahlvorschlag aus mehreren Personen und erhält keine Person die absolute Mehrheit werden weitere Wahlgänge durchgeführt. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet die Person aus, die im vorherigen Wahlgang die geringste Stimmenanzahl erreicht hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurde nur noch über eine Person abgestimmt und erreicht diese die absolute Mehrheit nicht, ist die Wahl gescheitert.
( 5 ) Nach Abschluss der Wahl wird das Wahlergebnis durch die Wahlleitung und zwei Mitglieder des Wahlkörpers ermittelt und in einem Wahlprotokoll festgehalten. Das Wahlergebnis wird im Wahlgottesdienst bekannt gegeben. Die Stimmenzahlen können dabei mitgeteilt werden. Hat die Wahl nicht in einem sonntäglichen Gottesdienst stattgefunden, wird das Wahlergebnis auch in dem nächsten regulären Gottesdienst bekannt gegeben, der dem Wahlgottesdienst folgt.
( 6 ) Nach Ablauf der Frist für Wahlanfechtungen oder nach deren Erledigung veranlasst der Evangelische Oberkirchenrat die Berufung auf die Stelle oder die Stellenbesetzung.
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§ 10
Wahlanfechtung

( 1 ) Die Wahl kann von jedem Gemeindeglied mit der Begründung angefochten werden, dass Wahlvorschriften verletzt worden seien und das Wahlergebnis darauf beruhe. Andere Begründungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Anfechtung ist beim Evangelischen Oberkirchenrat innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlgottesdienst zu erklären. Im Fall des § 9 Abs. 5 Satz 4 beginnt die Frist mit dem Tag des dem Wahlgottesdienst dort folgenden regulären Gottesdienstes unabhängig von einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses in den betreffenden Gemeinden.
( 3 ) Liegt eine fristgerechte Wahlanfechtung vor oder hat der Evangelische Oberkirchenrat Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl, entscheidet darüber der Landeskirchenrat. Dessen Entscheidung ist endgültig.
( 4 ) Erklärt der Landeskirchenrat die Wahl für ungültig, ordnet er mit oder ohne erneute Ausschreibung eine Wiederholung der Wahl an und setzt dafür eine bestimmte Frist. Er kann auch beschließen, dass die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt wird.
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§ 11
Verzicht auf Ausschreibung und Wahlhandlung

( 1 ) Der Ältestenkreis der Gemeinde kann durch Beschluss auf eine Ausschreibung und die Wahlhandlung verzichten. Erstreckt sich die Zuständigkeit der zu besetzenden Stelle auf mehrere Gemeinden, müssen dem alle Ältestenkreise zustimmen.
( 2 ) Bei der Bildung eines Wahlkörpers nach § 8 Abs. 5 kann vorgesehen werden, die Entscheidung nach Absatz 1 auf den Wahlkörper zu delegieren.
( 3 ) Der Verzicht auf die Wahlhandlung kann auch nach Vorliegen der Bewerbungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einladung zum Wahlgottesdienst ergangen ist, erklärt werden.
( 4 ) Nach einem Verzicht auf Ausschreibung oder Wahlhandlung kann die Stelle nicht nochmals ausgeschrieben werden.
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§ 12
Besetzung durch den Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) Stellen mit gemeindlichem Auftrag werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Ältestenkreis und Bezirkskirchenrat besetzt, wenn:
  1. der Verzicht auf Ausschreibung oder Wahlhandlung erklärt wurde;
  2. ein Ausschreibungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist;
  3. bei einer Wahl die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 9 Abs. 4);
  4. der Landeskirchenrat dies aufgrund der Ungültigkeit einer Wahl beschlossen hat;
  5. die Stelle mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag kombiniert ist, der mindestens die Hälfte eines vollen Deputats beträgt.
( 2 ) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen hat die Landesbischöfin oder der Landesbischof das Recht, in besonderen Fällen eine Stelle mit gemeindlichem Auftrag auch ohne Ausschreibung von sich aus zu besetzen.
( 3 ) Sofern ein Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 gebildet wurde, tritt an die Stelle der Beteiligung des Ältestenkreises und Bezirkskirchenrates bei der Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 der Wahlkörper nach § 8 Abs. 5.
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§ 13
Patronatspfarrstellen

( 1 ) Die Beteiligung der Patronatsherrin oder des Patronatsherrn bei der Besetzung von Patronatspfarrstellen wird vom Evangelischen Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Vor einer Änderung der das Patronatsrecht betreffenden Regelungen der Rechtsverordnung sollen die für Patronatspfarrstellen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zuständigen Patronatsherrinnen und Patronatsherren angehört werden.
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Abschnitt 4
Besetzung von Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag

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§ 14
Besetzungsverfahren

( 1 ) Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag werden vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt. Der Landeskirchenrat wird über die Besetzung informiert. Bei den in § 1 BesRVO-LKR genannten Pfarrstellen wird der Landeskirchenrat vor der Besetzung angehört. Ist die Stelle einem oder mehreren Kirchenbezirken unmittelbar zugeordnet, ist vor der Ausschreibung und der Besetzung das Benehmen mit den beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt. In den kirchlichen Ordnungen können weitergehende Mitwirkungsrechte für andere kirchliche Organe und Gremien vorgesehen werden.
( 2 ) Das Auswahl- und Besetzungsverfahren regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 15
Stellen im Evangelischen Religionsunterricht

( 1 ) Stellen im Evangelischen Religionsunterricht werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Dienststellen und den für den Einsatzort zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekanen besetzt. § 3 Abs. 3 gilt nicht.
( 2 ) Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für freie Stellen im Bereich des Religionsunterrichts wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat geregelt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
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Abschnitt 5
Stellenteilung und Abschlussregelungen

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§ 16
Stellenteilung

( 1 ) Die Regelungen dieses Gesetzes sind in Fällen einer Stellenbesetzung in Stellenteilung bei Pfarrstellen (§ 19 Abs. 2 AG-PfDG.EKD) entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 19 Abs. 3 AG-PfDG.EKD besetzt der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle, wenn der Ältestenkreis beantragt, dass die Stelle durch eine bisher an der Stellenteilung beteiligte Person besetzt wird. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden sind der Bezirkskirchenrat und die Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates anzuhören.
( 2 ) Ein Wahlvorschlag umfasst bei einer beabsichtigten Stellenteilung beide Personen; eine nach Personen getrennte Abstimmung oder Entscheidung ist nicht zulässig.
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§ 17
Rechtsverordnung

Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung
  1. die Beteiligung der Patronatsherrinnen und Patronatsherren bei der Besetzung von Stellen mit gemeindlichem Auftrag (§ 13),
  2. das Bewerbungs- und Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag (§ 14 Abs. 2) und
  3. weitere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes
treffen.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchliche Gesetz über die Besetzung von Pfarrstellen vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) außer Kraft.