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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 01.01.2013

Arbeitsrechtsregelung
Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt
für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
(AR-Einzelentgelt)

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 81),

zuletzt geändert am 19. Mai 2010 (GVBl. S. 141)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse
  1. der kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt) und
  2. der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
( 3 ) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 2
Anwendung des BGB und von Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
( 2 ) Ergänzend zu dieser Arbeitsrechtsregelung findet für die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsrechtsregelung über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt geringfügig und kurzfristig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung.
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§ 3
Einzelentgelt

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist.
( 2 ) Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem jeweiligen Entgelt der Tabellen Anlage A (Bund) und der Anlagen C zu § 56 TVöD-BT-V/§ 52 TVöD-BT-B.1# Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit förderlicher Qualifikation oder Berufserfahrung ist die Stufe 3 der Tabelle maßgeblich. Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Eingangsstufe der Tabelle. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.2#
( 3 ) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Stufe 3 gezahlt werden.3#
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§ 4
Zeitansätze
für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
und Religionslehrerinnen/Religionslehrer

( 1 ) Zur Bemessung des Einzelentgelts der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die kirchenmusikalischen Einzeldienste die pauschalen Zeitansätze der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung zugrunde zu legen.
( 2 ) Zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden einschließlich der Vorbereitungszeit als Arbeitszeit bei Unterrichtserteilung an
  1. Grund- und Hauptschulen der 28-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,39 Stunden) und
  2. anderen Schulen der 27-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,44 Stunden)
für jede Unterrichtsstunde zugrunde gelegt.
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§ 5
Jahresentgelt
für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner

( 1 ) Das Jahresentgelt der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner richtetet sich nach der Zahl der jährlichen Kassenbucheintragungen. Seine Höhe bestimmt sich danach, ob die Kirchenrechnerin bzw. der Kirchenrechner lediglich die Kassen- und Rechnungsführung oder die Rechnungsstellung oder beide Aufgaben zusammen übernommen hat.
( 2 ) Das Jahresentgelt beträgt je Kassenbucheintrag
  1. für Kassen- und Rechnungsführung und Rechnungsstellung 2,20 €,
  2. für Kassen- und Rechnungsführung (ohne Rechnungsstellung) 1,65 €,
  3. für Rechnungsstellung (ohne Kassen- und Rechnungsführung) 1,10 €.
( 3 ) Das Jahresentgelt wird in monatlichen Raten in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts ausgezahlt. Die Abrechnung erfolgt nach Schluss des Rechnungsjahres.
( 4 ) Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts.
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§ 6
Pauschalbesteuerung und Überwälzung

Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen.
Dabei sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen. Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG ist jedoch nur ein anteiliger Pauschalsteuersatz von bis zu 20 % zu tragen.
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§ 7
Betriebliche Altersversorgung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von § 4 Nr. 25 Abs. 1 AR-M.
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§ 8
Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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Anlage zu § 4 Abs. 1

I.
Orgeldienste
Std.
1.
für einen Hauptgottesdienst
3,0
2.
für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss
3,25
3.
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag
4,5
4.
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon einer mit Abendmahl
5,0
5.
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon beide mit Abendmahl
5,5
6.
für sonstige Gottesdienste und Andachten, Orgeldienst je Kasualie
2,25
7.
für eine Solistenbegleitung mit Probe
2,25
II.
Chorleiterdienste für eine
Std.
8.
Chorprobe bis 45 Min. Dauer
2,25
9.
Chorprobe bis 60 Min. Dauer
3,0
10.
Chorprobe bis 90 Min. Dauer
3,75
11.
Chorprobe bis 120 Min. Dauer
5,0
12.
Chorprobe bis 135 Min. Dauer
5,5
13.
Chorprobe bis 150 Min. Dauer
6,0
14.
Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe
1,75
15.
Chorleitung im Gottesdienst
mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer
4,0
16.
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einer Organistenvergütung für diesen Gottesdienst
1,5
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III.
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte):
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte) werden nach dem tatsächlich erfolgten Zeitaufwand berechnet, soweit dieser nicht mit Chorproben abgerechnet werden kann. Dabei gelten die in § 5 Abs. 2 AR-AzKimu genannten Zeiten als Obergrenzen. Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Bezirkskantorin oder den zuständigen Bezirkskantor.

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1 ↑ Änderung gemäß Artikel 2 AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-Einzelentgelt vom 19.05.2010 mit Wirkung vom 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141, 144).
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2 ↑ Änderung gemäß GVBl. Nr. 1/2010 S. 1 mit Wirkung vom 1. Jan. 2010.
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3 ↑ Geändert aufgrund GVBl. Nr. 1/2010 S. 1 mit Wirkung vom 1. Jan. 2010. Die Überganngsregelung gem. Art. 2 AR-Änderung der AR-Einzelentgelt vom 11.11.09 (GVBl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Jan. 2010 lautet:„Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt nach den bisherigen Bestimmungen erhalten, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses dabei.“ § 3 Einzelentgelt in der bis 31.12.09 geltenden Fassung: ( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist. ( 2 ) Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem Entgelt der Tabelle Anlage A (Bund) des TVöD Stufe 3; für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im KR-Bereich nach Anlage 4 zum TVÜ-VKA Stufe 3.
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4 ↑ Halbsatz nach Semikolon aufgrund Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-SoFei und AR-Einzelentgelt vom 19.07.06 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227) mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vermindert sich das Einzelentgelt auf 85 v. H. ( 4 ) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts nach Absatz 1 das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Absatz 1 gezahlt werden.
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4 ↑ Halbsatz nach Semikolon aufgrund Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-SoFei und AR-Einzelentgelt vom 19.07.06 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227) mit Wirkung vom 1. Januar 2006.