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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

20 a Dorfhelferinnen,
Mitarbeiter im Dienst der Haus- und Familienpflege

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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
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Vergütungsgruppe IX a

2.
Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1.
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Vergütungsgruppe VIII

3.
Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 2.
4.
Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
5.
Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VII

6.
Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 5 (Anm. 1).
7.
Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Haus- und Familienpfleger/innen, oder Dorfhelfer/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 1).
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Vergütungsgruppe VI b

8.
Mitarbeiter/innen nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 7 (Anm. 1).
9.
Haus- und Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2
10.
Dorfhelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
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Vergütungsgruppe V c

11.
Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 9 (Anm. 2).
12.
Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 10.
Anmerkungen:
( 1 ) Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
( 2 ) Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.