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Geltungszeitraum von: 01.05.1963

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Kirchliches Gesetz
über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrbesoldungsgesetz – PfBG)1#

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119),

geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 162)
zuletzt geändert am 23. Oktober 2014 (GVBl. 1/2015 S. 2)2#

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Einleitende Vorschrift

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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich, ihren Ehepartner bzw ihre Ehepartnerin sowie ihre Kinder. Der Lebensunterhalt wird in Form des Diensteinkommens, des Wartegeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung gewährt. Für besondere Aufwendungen, insbesondere bei Krankheit, Geburt und Todesfall und für Umzüge im dienstlichen Interesse, werden ihnen Beihilfen gewährt. Bei einem Dienstunfall wird Unfallfürsorge gewährt.3#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Artikel 95 GO).4#
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II. Abschnitt
Dienstbezüge

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1. Allgemeines

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§ 2
Zusammensetzung der Dienstbezüge

Die Dienstbezüge bestehen aus
  1. dem Grundgehalt,
  2. der freien Dienstwohnung (§ 11),
  3. dem Familienzuschlag und
  4. den Zulagen.
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§ 3
Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge

Pfarrer erhalten die Dienstbezüge von dem Tage ihres Dienstantritts an.
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§ 3a
Verzicht auf Teile der Bezüge

( 1 ) Eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer kann auf Teile der zustehenden Bezüge oder Bezügebestandteile verzichten. Gleiches gilt für Versorgungsempfänger. Für die Dauer des Verzichtes vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
( 2 ) Der Verzicht erfolgt durch eine gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat abzugebende schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Geltungsdauer angibt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Der Verzicht kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
( 3 ) Die Verzichtserklärung kann jederzeit zum Ablauf eines Monats schriftlich widerrufen werden. Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
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2. Grundgehalt

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§ 4
Einstufung in Besoldungsgruppen5#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW).6#
(2)
Es werden eingestuft
in Besoldungsgruppe
1.
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
A 137#
2.
auf Lebenszeit berufene Gemeindepfarrerinnen/Gemeindepfarrer, Pfarrerinnen/Pfarrer als hauptamtliche Religionslehrerinnen/Religionslehrer und Krankenhauspfarrerinnen/Krankenhauspfarrer
A 13
ab 11. Stufe
A 14
3.
andere Pfarrerinnen/Pfarrer
A 13
ab 11. Stufe
A 14
4.
Schuldekaninnen/Schuldekane
A 14
nach zweijähriger Tätigkeit in diesem Amt oder ab der 11. Stufe
A 15
5.
Dekaninnen/Dekane
A 14
nach zweijähriger Tätigkeit in diesem Amt oder ab der 11. Stufe
A 158#
6.
Prälatinnen/Prälate
A 16
ab 11. Stufe9#
B 2
7.
Landesbischöfin/Landesbischof
B 7
8.
ständige Stellvertreterin bzw. ständiger Stellvertreter von Nummer 7 (Artikel 79 Abs. 2 GO)10#
B 5
Ruhegehaltsfähig (§ 18) sind die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 3, nach sechs Jahren nach der Besoldungsgruppe B 5.
9.
stimmberechtigte theologische Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats gemäß Artikel 79 Abs. 1 Nr. 2 GO (Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte)11#
B 2/B 3.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann, abweichend von Absatz 2, Pfarrstelleninhaber mit herausgehobenen Funktionen in höhere Besoldungsgruppen einstufen bzw. angemessene Stellenzulagen festsetzen. Die näheren Voraussetzungen, auch bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage, regelt der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung. Die Regelung etwaiger Zulagen für eine Tätigkeit bei der Evangelischen Hochschule Freiburg erfolgt in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.12#
( 4 ) - Gestrichen - 13#
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§ 5
Änderung der Einstufung

( 1 ) wird aufgehoben
( 2 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf eine niedriger eingestufte Pfarr- oder Dekanstelle berufen, so bleibt sie bzw. er in der bisherigen Besoldungsgruppe, wenn sie bzw. er eine Stelle der bisherigen oder einer höheren Besoldungsgruppe mindestens zwölf Jahre innehatte; dauerte diese Zeit mindestens sechs Jahre, so kann sie bzw. er nur um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer aus dem Amt der Dekanin bzw. des Dekans ausscheidet und auf der bisherigen Pfarrstelle verbleibt.14#
( 3 ) Eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer, die bzw. der aus einem besonderen landeskirchlichen Interesse auf eine andere Pfarr- oder Dekanstelle berufen wird, kann der Evangelische Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenrats in der bisherigen Besoldungsgruppe belassen. Entsprechendes gilt, wenn eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer aus dem Amt der Dekanin bzw. des Dekans ausscheidet und auf der bisherigen Pfarrstelle verbleibt. 15#
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§ 6
Bemessung des Grundgehaltes

( 1 ) Das Grundgehalt wird, soweit nicht feste Gehälter vorgesehen sind, nach Stufen entsprechend dem LBesGBW bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten)16# Vorschriften über Leistungsstufen, Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nicht anzuwenden. Bei einer Besoldung nach Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung B wird vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an für die Dauer von 12 Jahren, längstens bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres, ein Abzug vom Grundgehalt in Höhe von 3,5 vom Hundert monatlich vorgenommen; entsteht der Anspruch nicht zum Beginn eines Kalendermonats, erfolgt der Abzug erstmals im folgenden Monat.
( 2 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Pfarrer nach den Vorschriften des kirchlichen Disziplinarrechts beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
( 3 ) Während des Wartestandes rückt der Pfarrerin bzw. der Pfarrer, abgesehen von einer Verwendung nach § 85 Abs. 2 PfDG.EKD, § 23 Abs. 6 AG-PfDG.EKD, in den Stufen nicht auf.17#
( 4 ) Hinsichtlich der Erfahrungszeiten sind für die Einstufung und den Stufenaufstieg die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Anerkennung sonstiger Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesGBW) findet keine Anwendung.
( 6 ) Als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW wird die Zeit des Hochschulstudiums der Theologie mit einem Jahr in Ansatz gebracht.
( 7 ) Weiterhin sind als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW in Ansatz zu bringen:
  1. Die Zeit des Lehrvikariats mit zwei Jahren,
  2. die Zeit zur Erlangung eines zweiten, für den Pfarrdienst förderlichen Hochschulstudienabschlusses mit einem Jahr,
  3. die vor der Einstellung aufgewendete Zeit der wissenschaftlichen Arbeit, soweit diese zum erfolgreichen Abschluss einer theologischen Promotion oder einer Promotion in den Studienfächern nach Nummer 2 geführt hat,
  4. die vor der Einstellung aufgewendete Zeit der Kinderbetreuung oder tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern).
    Die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zeiten werden insgesamt mit höchstens zwei Jahren berücksichtigt.
( 8 ) Ergänzend zu § 32 Abs. 2 LBesGBW verzögern Zeiten der Beurlaubung zur wissenschaftlich Arbeit, soweit diese zum erfolgreichen Abschluss einer theologischen Promotion geführt hat, den Stufenaufstieg für maximal zwei Jahre nicht. 18#
( 9 ) Scheiden Pfarrerinnen und Pfarrer aufgrund der Berufung auf eine Pfarrstelle aus einem Dienstverhältnis zum Staat aus, so wird die im Dienstverhältnis zum Staat geleistete Dienstzeit für die Berechnung der Besoldung berücksichtigt.19#
( 10 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§ 108 PfDG.EKD), erhalten eine Zulage von monatlich 1.000,00 Euro. Die Zulage vermindert sich bei Teildienst entsprechend dem Beschäftigungsgrad.20#
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§ 6 a
Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit21#

( 1 ) Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer Dienstbezüge entsprechend ihrem Deputat. Diese werden jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.
( 2 ) Zusätzlich zu den Bezügen nach Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt . Die Höhe wird durch eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
( 3 ) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird die Besoldung, soweit sie das Ruhegehalt übersteigt, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird, einbehalten.22#
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§ 6 b
Bezüge in sonstigen Fällen23#

( 1 ) Im Fall einer Entlassung nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD kann der Evangelische Oberkirchenrat ein Übergangsgeld in Höhe von bis zu drei Monatsbezügen gewähren.
( 2 ) Im Fall der Rücknahme der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis (§ 22 PfDG.EKD) wird die gezahlte Besoldung für den vor der Entscheidung über die Rücknahme der Berufung liegenden Zeitraum belassen. Danach erlischt der Anspruch auf Besoldung. Im Falle der Nichtigkeit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis (§ 21 PfDG.EKD) ist für das Erlöschen des Anspruchs auf die Mitteilung nach § 21 Abs. 3 PfDG.EKD abzustellen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die nach § 35 Abs. 2 PfDG.EKD beurlaubt sind, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes gewährt werden.
( 4 ) Mit der vorläufigen Untersagung der Dienstausübung (§ 60 Abs. 1 PfDG.EKD) ist keine Minderung der Dienstbezüge verbunden.
( 5 ) Gilt ein Pfarrdienstvehältnis nach § 98 Abs. 4 PfDG.EKD als nicht unterbrochen, erhält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer, wenn der Dienst fortgesetzt wird, bis zur Übertragung einer Stelle die Dienstbezüge des bisherigen Amtes. Für die Zeit des Ausscheidens aus dem Dienst gemäß § 98 Abs. 1 PfDG.EKD besteht rückwirkend ein Anspruch auf Dienstbezüge. Während dieser Zeit anderweitig erworbenes Einkommen kann entsprechend § 18 Abs. 1 AG-PfDG.EKD auf die Dienstbezüge angerechnet werden. Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, verliert die Pfarrerin bzw. der Pfarrer den Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 1 und 2, wenn die Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 6 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages in den Staatsdienst übernommen werden (Artikel 94 Abs. 2 GO), ruhen die Besoldungs- und Versorgungsansprüche gegen die Landeskirche, soweit sie aus dem Dienstverhältnis zum Staat Diensteinkommen oder Versorgung erhalten.24#
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§ 6 c
Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze25#

Bei Hinausschiebung der Altersgrenze wird, soweit das Hinausschieben über das 67. Lebensjahr oder die in § 24 Abs. 1 AG-PfDG.EKD und § 24 Abs. 2 S. 3 AG-PfDG.EKD geregelten Altersgrenzen erfolgt, ein Zuschlag in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen gewährt.
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3. gestrichen 26#

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§ 7
(entfallen)

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§ 8
(entfallen)

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§ 9
(entfallen)

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§ 10
(entfallen)

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4. Ausgleichsbetrag und Familienzuschlag

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§ 11
Dienstwohnung und Ausgleichsbetrag

( 1 ) Für die Nutzung einer Dienstwohnung wird ein aus der Anlage27# ersichtlicher Ausgleichsbetrag vom Grundgehalt einbehalten. Der Ausgleichsbetrag wird vom Evangelischen Oberkirchenrat anhand des durchschnittlichen Mietwertes aller Dienstwohnungen jährlich ermittelt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gegeben. Wird das Familieneinkommen ausschließlich von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber bestritten, kann der Ausgleichsbetrag auf Antrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad vermindert werden; eine geringfügige Beschäftigung der Ehegattin bzw. des Ehegatten im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist unschädlich.
( 2 ) Wird während der Elternzeit die Dienstwohnung genutzt, ohne dass ein Grundgehalt gezahlt wird, oder wird der Beschäftigungsumfang auf weniger als 50 v. H. reduziert, ist ein Nutzungsentgelt bis zur Höhe des Ausgleichsbetrags an die Kirchengemeinde zu entrichten, die die Dienstwohnung zur Verfügung stellt.28#
( 3 ) Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, erstattet der Träger der Wohnungslast der Landeskirche einen Betrag in Höhe des Ausgleichsbetrages.
( 4 ) Wird eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 3 PfDG.EKD erteilt, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat, ob und in welcher Höhe der Ausgleichsbetrag für die nicht in Anspruch genommene Dienstwohnung vom Grundgehalt einbehalten wird.29#
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. (gestrichen)30#
  2. die Bewirtschaftung der Dienstwohnungen zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sollen insbesondere geregelt werden die Verpflichtungen des Baupflichtigen und des Wohnungsinhabers in Bezug auf die Nutzung und Unterhaltung der Dienstwohnung einschließlich Garage und Nebengebäude durch Dritte, die Haftung für Schäden sowie die Abnahme und Übergabe der Dienstwohnung.
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§ 12
Familienzuschlag und Konkurrenzregelung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Familienzuschlag nach den für die Landesbeamten geltenden Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) (gestrichen)
( 3 ) Erhält der Ehegatte oder ein anderer Anspruchsberechtigter familienbezogene Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, für den die Anwendung von Konkurrenzregelungen mit kirchengesetzlichen Besoldungsvorschriften nicht in Betracht kommt, bemisst sich der Familienzuschlag der Pfarrerin bzw. des Pfarrers nach den Grundsätzen, die gelten würden, wenn beide Ehegatten unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen würden. Der Familienzuschlag entfällt insoweit, als dem Ehegatten der Familienzuschlag aufgrund der nicht angewendeten Konkurrenzregelungen durch den anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gewährt wird.
( 4 ) Steht auch die Ehepartnerin des Pfarrers oder der Ehepartner der Pfarrerin in einem Pfarrdienstverhältnis oder einem Beamtenverhältnis zur Landeskirche werden die Hälfte des ehegattenbezogenen Teils des Familienzuschlags und der ungekürzte kinderbezogene Familienzuschlag auch dann ausgezahlt, wenn entweder einer der Ehegatten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist, sofern beide Ehegatten gemeinsam in Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind oder einer der Ehegatten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. Erreicht der gemeinsame Beschäftigungsgrad diese Höhe nicht, werden der hälftige ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags und der kinderbezogene Familienzuschlag in der Höhe des Gesamtbeschäftigungsgrades ausgezahlt.31#
( 5 ) Ledige oder geschiedene Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, erhalten den kinderbezogenen Familienzuschlag, wenn sie die Kinder nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und für sie das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. Bundeskindergeldgesetz erhalten. Bei dieser Regelung bleibt es, wenn eine solche Pfarrerin bzw. ein solcher Pfarrer heiratet und der Ehegatte weder im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen steht noch nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist. § 8 LBesGBW findet entsprechende Anwendung.32#
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§ 13
Nebenkosten für für die Dienstwohnung und Auslagenersatz für Diensträume

( 1 ) Der Inhaber einer Dienstwohnung (§ 11) trägt die aus der Benutzung dieser Wohnung folgenden Kosten (Betriebskosten und Abgaben) nach näherer Regelung durch eine Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat dem Inhaber der Dienstwohnung die Auslagen für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der nicht zur Wohnung gehörenden Räume im Pfarrhaus aus örtlichen Mitteln zu ersetzen.
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§ 14
Einnahmen aus Nebentätigkeiten

(gestrichen)
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III. Abschnitt
Versorgung

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1. Arten der Versorgung

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§ 15

Die Versorgung umfasst:
  • Wartegeld,
  • Ruhegehalt,
  • Unterhaltsbeitrag,
  • Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Abfindung.
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2. Wartegeld und Ruhegehalt

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a) Allgemeines

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§ 16
Anspruch auf Ruhegehalt

Ein Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Pfarrer
  1. auf Lebenszeit angestellt war und eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder
  2. infolge Krankheit oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne eigenes grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 89 PfDG.EKD) geworden ist.33#
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§ 17
Berechnungsgrundlage

Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

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§ 18

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
  1. das Grundgehalt, das dem Pfarrer zuletzt zugestanden hat;
  2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1;
  3. Ruhegehaltfähige Zulagen.
( 2 ) Ist die Pfarrerin bzw. der Pfarrer wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 42 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bzw. er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.34#
( 3 ) Bei eingeschränktem Dienst und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 4 ) Treten eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsgruppe ihrer Besoldung oder das keiner Laufbahn angehört, gelten die Vorschriften für die Landesbeamten entsprechend.
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c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit

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§ 19
Anzurechnende Dienstzeiten

( 1 ) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
  1. die als Pfarrerin oder Pfarrer im Dienst der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland verbrachte Zeit vom Dienstantritt nach dem II. Theologischen Examen an einschließlich der Dienstzeiten, die gemäß § 21 anzurechnen sind. Anzurechnen ist auch die Mindestzeit, die im Rahmen der praktisch-theologischen Ausbildung in einem Dienstverhältnis auf Widerruf zurückgelegt wurde,35#
  2. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Zeiten, soweit sie nicht unter der vorstehenden Nummer 1 berücksichtigt sind,
    1. eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder eines nicht berufsmäßigen Reichsarbeits-, Wehr- oder zivilen Ersatzdienstes,
    2. einer Internierung oder eines Gewahrsams, der nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen,
    3. eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und Wehrdienstpflicht umfasst,
    4. im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst nach dem Wehrrecht des Bundes die Zeit der gesetzlichen Wehrdienstpflicht umfasst, und diese dadurch als erfüllt gilt,
    5. einer Heilbehandlung, die aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d durchgeführt wurde und während der der Kranke oder Verwundete arbeitsunfähig war.
( 2 ) Zeiten eingeschränkten Dienstes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis des eingeschränkten zum uneingeschränkten Dienst entspricht.
( 3 ) Scheiden Pfarrerinnen und Pfarrer aufgrund der Berufung auf eine Pfarrstelle aus einem Dienstverhältnis zum Staat aus, so wird die im Dienstverhältnis zum Staat geleistete Dienstzeit für die Berechnung der Versorgung berücksichtigt. 36#
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§ 20
Anrechenbare weitere Dienstzeiten

( 1 ) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit können ganz oder teilweise berücksichtigt werden
  1. kirchlicher Dienst (§ 53) als Pfarrerin bzw. Pfarrer außerhalb eines Dienstverhältnisses zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. andere im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst abgeleisteten Dienstzeiten,
  3. die Zeit des theologischen Studiums nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, wobei hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 1991 vorhandenen Pfarrerinnen und Pfarrern die Überlegungsregelung des § 85 BeamtVG-2006 fortzuführen ist.37#
( 2 ) Mit Genehmigung des Landeskirchenrats können auch Zeiten im privaten Dienst oder eine freiberufliche Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit für den Pfarrerberuf förderlich war oder eine solche Berücksichtigung zum Ausgleich finanzieller Einbußen, die dem Pfarrer oder der Pfarrerin infolge des Übergangs in den Pfarrerberuf erwachsen sind, billig erscheint, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.38#
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§ 21
Dienstzeiten und Beihilfe bei Beurlaubung aus kirchlichem Interesse 39#

( 1 ) Während der Zeit einer Beurlaubung aus kirchlichem Interesse ohne Dienstbezüge bleiben die Rechte und Anwartschaften auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bestehen. Diese Zeiten werden abweichend von § 23 S. 1 Nr. 1 als Dienstzeiten berücksichtigt, wenn der neue Anstellungsträger einen angemessenen Versorgungsbeitrag leistet. Auf die Erhebung des Versorgungsbeitrages kann mit Zustimmung des Landeskirchenrates verzichtet werden.
( 2 ) Erfolgt eine Beurlaubung zu einem hauptamtlichen Dienst in einer der diakonischen Anstalten, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger innerhalb der Landeskirche, wird entsprechend den geltenden Bestimmungen Beihilfe gewährt für Aufwendungen insbesondere bei Krankheit, Geburt und Todesfall, wenn der neue Anstellungsträger diese erstattet. Auf die Erstattung kann mit Zustimmung des Landeskirchenrates ganz oder teilweise verzichtet werden.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen des Auslandsdienstes entsprechend.
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§ 22
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

( 1 ) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich
  1. nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften;
  2. um die Zeit einer vollen dienstlichen Verwendung im Warte- oder Ruhestand im Sinne der § 85 Abs. 2 PfDG.EKD, § 23 Abs. 6 AG-PfDG.EKD bzw. § 95 Abs. 1 PfDG.EKD, § 24 Abs. 11 AG-PfDG.EKD;
  3. um die gemäß § 35 Abs. 3 PfDG.EKD während der Beurlaubung zur Wahrnehmung eines Mandates verbrachte Zeit.40#
( 2 ) Die Zeit der Verwendung eines Pfarrers in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
( 3 ) Ist die Pfarrerin bzw. der Pfarrer vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Gleiches gilt bei einer Versetzung in den Ruhestand nach §§ 88 Abs. 4, 92 PfDG.EKD.41#
( 4 ) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 2 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.
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§ 23
Nicht ruhegehaltfähige Zeiten

Nicht ruhegehaltfähig sind
  1. die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,42#
  2. die Zeiten eines Wartestandes, der nicht aufgrund des § 35 Abs. 3 PfDG.EKD eingetreten ist. Soweit die Umstände, die zu der Versetzung in den Wartestand geführt haben, von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht zu vertreten sind, kann der Landeskirchenrat die Zeit des Wartestandes teilweise oder ganz auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen,43#
  3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Disziplinarurteil, durch gerichtliches Urteil, durch eine sonstige Entlassung aus disziplinarrechtlichen Gründen oder zur Vermeidung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung durch Niederlegung des Dienstes beendet worden ist,
  4. Dienstzeiten als Pfarrerin oder als Pfarrer in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung nach §§ 97 und 98 PfDG.EKD beendet worden ist,44#
  5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem von dem Bediensteten zu vertretenden Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist,
  6. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
  7. Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.45#
Der Evangelische Oberkirchenrat kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 gewähren.
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d) Höhe des Wartegeldes

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§ 24
Allgemeines

( 1 ) Die Höhe des Wartegeldes bemisst sich nach der Höhe, die das Ruhegehalt bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt hätte.
( 2 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Höhe des Wartegeldes nach disziplinargerichtlicher Amtsenthebung bleiben unberührt.
( 3 ) Solange Pfarrerinnen und Pfarrer einen Wartestandsauftrag nach § 85 Abs. 2 PfDG.EKD, § 23 Abs. 6 AG-PfDG.EKD wahrnehmen, erhalten sie im Wartestand die Bezüge, die ihnen bei einer Berufung auf eine Pfarrstelle zustehen würden. 46#
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§ 25
Wartegeld nach widerrufener Verwendung

Scheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer aus einer vollen Verwendung im Sinne des § 85 Abs. 2 PfDG.EKD, § 23 Abs. 6 AG-PfDG.EKD wieder aus, so wird ihr bzw. sein Wartegeld unter Berücksichtigung der verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu festgesetzt.47#
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e) Höhe des Ruhegehalts

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§ 26

( 1 ) Die Höhe des Ruhegehaltes, Zuschläge zum Ruhegehalt, Abschläge wegen einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag sowie die Bemessung der Mindestversorgung richten sich nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand richtet sich der Versorgungsabschlag nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Pfarrerin bzw. der Pfarrer
  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er die für sie bzw. ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht, nach § 24 Abs. 5 AG-PfDG.EKD oder §§ 88 Abs. 4, 92 PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er das 63. Lebensjahr vollendet hat, nach §§ 24 Abs. 6 und 7 AG-PfDG.EKD in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf in den Fällen der Nummer 1 14,4 Prozent und in den Fällen der Nummer 2 10,8 Prozent nicht übersteigen.48#Bei den Ruhestandsfälle der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, der Prälatinnen bzw. Prälaten sowie der stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates (§§ 5 und 6 LeitAmtG) darf die Minderung 14,4 Prozent nicht übersteigen.49#
( 3 ) Das Ruhegehalt einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers, die bzw. der früher auf einer höher eingestuften Pfarrstelle Dienstbezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe mindestens zwei Jahre lang erhalten hat, wird, sofern die Pfarrerin bzw. der Pfarrer in die Stelle mit geringeren Dienstbezügen nicht lediglich auf in eigenem Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der früheren Einstufung und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.50#Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Stelle nicht übersteigen.
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3. Unterhaltsbeitrag

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§ 27

Der Evangelische Oberkirchenrat kann einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Probedienst oder einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die bzw. der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 16 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienst entlassen wird, einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligen.51#
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4. Hinterbliebenenversorgung

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a) Sterbemonat

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§ 28

( 1 ) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte sowie die Nebenbezüge aus Erteilung von Religionsunterricht.
( 2 ) Bei Pfarrern im Warte- oder Ruhestand sowie bei ehemaligen Pfarrern tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 41 Abs. 2.
( 3 ) Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die jeweilige Ehegattin des Verstorbenen bzw. den jeweiligen Ehegatten der Verstorbenen gezahlt werden.52#
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b) Sterbegeld und Dienstwohnung

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§ 29
Sterbegeld

Sterbegeld wird in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen gewährt. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. 53#
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§ 30
Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung des verstorbenen Pfarrers steht der hinterlassenen Familie noch zwei Monate nach dem Sterbemonat unentgeltlich und einen weiteren Monat gegen angemessene Vergütung zu. Die frühere Räumung der Wohnung kann nur aus dienstlichen Rücksichten und vor Beginn des dritten Monats nur gegen Entschädigung verlangt werden.
( 2 ) Die Familie des Verstorbenen ist verpflichtet, dem den Pfarrdienst versehenden Pfarrer nach Bedarf Unterkunft in der Pfarrwohnung kostenlos zu gewähren und Diensträume zur Verfügung zu stellen.
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c) Witwen- und Waisenbezüge

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§ 31
Anspruch auf Witwengeld

Die Regelungen zum Witwen- und zum Waisengeld richten sich nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Soweit Waisengeld, Unterschiedsbetrag oder Ausgleichsbetrag (§ 41) nach Grundsätzen des öffentlichen Dienstes gegenüber einer nicht-kirchlichen Kasse beansprucht werden können, entfällt der Anspruch auf entsprechende Zahlungen nach diesem Gesetz.
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§ 32–39

(gestrichen)
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d) Bezüge bei Verschollenheit

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§ 40

( 1 ) Ein verschollener Pfarrer oder Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Evangelische Oberkirchenrat feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
( 2 ) Im Übrigen sind in solchen Fällen die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Die Ehefrauen und Kinder der im Zweiten Weltkrieg vermissten Pfarrer werden besoldungsrechtlich wie Witwen und Waisen behandelt. Bei Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit bis zum Ende des Jahres, in dem der Pfarrer nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat oder in dem er für vermisst erklärt wurde, mindestens jedoch die Zeit bis 31. Dezember 1945, als aktive Dienstzeit gerechnet.
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5. Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag und Ausgleichsbetrag

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§ 41

( 1 ) Der Familienzuschlag (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) und der neben Versorgungsbezügen zu zahlende Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 des Familienzuschlages und den in Betracht kommenden höheren Stufen sowie der neben dem Waisengeld zu zahlende Ausgleichsbetrag richten sich nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften.
( 2 ) Die §§ 11 und 12 finden sinngemäß Anwendung.
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6. Unfallfürsorge

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§ 42
Dienstunfall

Wird ein Pfarrer durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Der Unfallfürsorgeanspruch ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalles beim Evangelischen Oberkirchenrat anzumelden. Auf die Unfallfürsorge finden im Übrigen die jeweils für die Landesbeamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 54#
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§ 43

(gestrichen)
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7. Abfindung

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§ 44

(gestrichen)
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8. Ruhen der Versorgungsbezüge

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§ 45
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder Versorgungsbezügen

( 1 ) Bei Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder Versorgungsbezügen finden die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift auch die Beschäftigung bei öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden ist. Soweit die entsprechenden Vorschriften des Landes Baden-Württemberg sich nur auf die zum 31. Dezember 2010 vorhandenen Beamtinnen und Beamten beziehen, sind diese Vorschriften auch für die künftig in den Dienst der Landeskirche tretenden Pfarrerinnen und Pfarrer anzuwenden.55# § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistung in diesem Sinne auch das Altersgeld darstellt; Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die ausschließlich auf Beiträgen des Pfarrers/der Pfarrerin beruhen, bleiben außer Betracht.56#
( 2 ) Wendet der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen nicht an, wird der kirchliche Versorgungsbezug entsprechend gekürzt.
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§ 45a
Anrechnung von sonstigem Einkommen

(gestrichen)
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§ 46
Wohnsitz im Ausland

(gestrichen)
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§ 47
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(gestrichen)
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§ 48
Anrechnung von Versorgungsbezügen aus früherem öffentlichen Dienst

(gestrichen)
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9. Erlöschen der Versorgungsbezüge

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§ 49
Erlöschen des Anspruchs auf Wartegeld und Ruhegehalt

Der Anspruch auf Wartegeld und auf Ruhegehalt erlischt, wenn
  1. der Pfarrer auf einer Pfarrstelle im Bereich der Landeskirche wieder angestellt wird,
  2. das Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung endet.
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§ 50
Erlöschen und Wiederaufleben des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

( 1 ) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für eine Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich wiederverheiratet, sofern ihr nicht ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag gemäß Absatz 5 bewilligt wird,
  3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
( 2 ) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt. Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und stirbt der Ehemann, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe inzwischen erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 41 Abs. 1 anzurechnen.
( 4 ) Wird die neue Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehemannes aufgelöst, so kann der Witwe ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des früheren Witwengeldes gewährt werden. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
( 5 ) Statt der Abfindung gemäß § 33 Abs. 1 bis 3 kann der Witwe auf Antrag ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zu zwei Dritteln der Versorgungsbezüge bewilligt werden, falls dies mit Rücksicht auf die Einkünfte ihres neuen Ehemannes der Billigkeit entspricht. Der Antrag darauf kann nur bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats, in dem sie sich wiederverheiratet, gestellt werden. Der Widerruf ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.
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§ 51

(gestrichen)
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IV. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften und sonstige Bestimmungen

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1. Monatliche Zahlung

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§ 52

Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Landeskirchenrat kann die Bezugszeiten aus triftigen Gründen anderweitig regeln und nachträgliche Auszahlung anordnen.
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2. Kirchlicher Dienst (Begriffsbestimmung)

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§ 53

Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Dienst in missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
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3. Jubiläumsgabe, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen

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§ 54

( 1 ) Für die Zahlung der Jubiläumsgabe, der Sonderzahlungen und der vermögenswirksamen Leistungen finden die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der Jubiläumsgabe wird abweichend von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen auf das Ordinationsjubiläum abgestellt. Eine Jubiläumsgabe anlässlich des Ordinationsjubiläums wird nicht gewährt, wenn die Jubiläumsgabe aufgrund früher geltenden Rechts bereits bewilligt wurde.57#
( 2 ) Bei Inhabern einer Dienstwohnung ist Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen das Grundgehalt ohne Verminderung durch den Ausgleichsbetrag gemäß § 11 Abs. 1; der Familienzuschlag wird ungekürzt berücksichtigt. Im Übrigen gelten für die Bemessung der Sonderzahlungen die §§ 11 und 12 sinngemäß.
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4. Allgemeine Änderungen
in der Höhe der Dienst- und Versorgungsbezüge

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§ 55

( 1 ) Die durch dieses Gesetz geregelten Dienst- und Versorgungsbezüge können durch kirchliches Gesetz geändert werden.
( 2 ) Die für die Landesbeamten geltenden Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge sind auf die Bezüge der Pfarrer entsprechend anzuwenden. Der Landeskirchenrat kann solche Änderungen binnen 3 Monaten nach ihrer Verkündung von ihrer Anwendung auf die Pfarrer ausschließen, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Landeskirche geboten erscheint. Der Beschluss des Landeskirchenrats ist der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Lehnt die Landessynode die Bestätigung ab, so tritt der Beschluss rückwirkend außer Kraft.
( 3 ) Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vermindert werden zur Bildung von Versorgungsrücklagen, werden die entsprechenden Unterschiedsbeträge (§ 17 LBesGBW) einer kirchlichen Versorgungsstiftung zugeführt.58#
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5. Ergänzende Anwendung staatlicher Bestimmungen

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§ 5659#

( 1 ) Sieht dieses Gesetz im Einzelfall eine ausdrückliche Regelung nicht vor, so sind die jeweils für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden, soweit nicht besondere kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine sinngemäße Anwendung aus sonstigen kirchlichen Gründen ausgeschlossen ist.
( 2 ) § 84 Abs. 2 LBeamtVGBW findet keine Anwendung. Weiterhin sind § 64 LBesGBW sowie § 77 Abs. 1 LBeamtVGBW nicht anzuwenden.60#
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V. Abschnitt
Übergangs-, Ausführungs- und Schlussbestimmungen

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1. Übergangsbestimmungen

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§ 57

Für die Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsempfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger, Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche finden die Übergangsregelungen des Landes Baden-Württemberg sowie die in Bezug genommenen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.61#
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§ 57a
Befristung

§ 6 Abs. 7 und Abs. 8 treten zum 31. Dezember 2020 außer Kraft.62#
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57 b
Übergangsregel bei Teildienstverhältnissen im Probedienst

Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. August 2001 den Probedienst mindestens ein Jahr im Teildienstverhältnis geführt haben, werden 0,25 Dienstjahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzu gerechnet. 63#
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§ 57 c
Übergangsregelung für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst

Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich am 31. Dezember 2012 im Probedienst befinden, ist für die Dauer des Probedienstes § 4 Abs. 2 Nr. 1 in der zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden. 64#
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2. Ausführungsbestimmungen, Härtefälle

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§ 58

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sowie Vorschriften zur Abrundung auszuzahlender Beträge zu erlassen. Er kann im Benehmen mit dem Landeskirchenrat allgemeine Bestimmungen für Härtefälle treffen, in denen die besondere Lage der Verhältnisse eine abweichende Regelung erfordert.
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3. Inkrafttreten

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§ 59

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.
( 2 ) (betr. Außerkrafttreten früherer Bestimmungen)

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1 ↑ Gem. Artikel 1 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 19. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 126) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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2 ↑ Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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5 ↑ Ergänzung durch Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 29. April 1998 (GVBl. S. 97)Artikel 4
Übergangsbestimmungen
§ 1 BesitzstandPfarrerinnen und Pfarrer, die am 30. Juni 1997 nach § 4 Pfarrerbesoldungsgesetz bzw. nach der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrer und Pfarrerinnen mit herausgehobenen Funktionen oder anderen Rechtsvorschriften in die Besoldungsgruppen A 14 oder höher eingestuft waren, bleiben in der erreichten Besoldungsgruppe.§ 2 Überleitungszulage(1) Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des Grundgehaltes, durch Aufsteigen in den Stufen sowie im Falle der Durchstufung in eine höhere Besoldungsgruppe bzw. durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Satz 3 gilt nicht für Versorgungsempfänger; werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehaltes wie dieses anzupassen.
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6 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 1 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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7 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 19. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 126) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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8 ↑ Dekanninnen und Dekane, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. 6. 2001) bereits gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 Besoldung nach A 16 erhalten, bleiben in der erreichten Besoldungsgruppe. Die Kürzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.
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9 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 2 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011 von „11. Dienstaltersstufe“ in „11. Stufe“ geändert.
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10 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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11 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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12 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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13 ↑ Gemäß Artikel 4 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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14 ↑ Geändert aufgrund Artikel 4 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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15 ↑ Geändert aufgrund Artikel 4 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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16 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 3 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) Sätze 1 und 2 zu § 6 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Jan. 2011 neu gefasst.
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17 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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18 ↑ Die Absätze 4 bis 8 werden gem. Art. 1 Nr. 4 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) angefügt; mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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19 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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20 ↑ Gemäß § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes (GVBl. Nr. 1/2015 S. 2) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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21 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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22 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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23 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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24 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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25 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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26 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 5 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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27 ↑ Wortlaut Bekanntmachung GVBl Nr. 12/2011 S. 126: Der Ausgleichsbetrag, der nach § 11 Abs. 1 PfBG anhand des durchschnittlichen Mietwerts aller Dienstwohnungen ermittelt und bei Pfarrerinnen und Pfarrern für die Nutzung einer Dienstwohnung ab 1. Januar 2012 am Grundgehalt einbehalten wird, beträgt 724,00 Euro.
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28 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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29 ↑ Gem. Artikel 10 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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30 ↑ Bisheriger Text zu § 11 Abs. 5 Nr. 1:(5) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
  1. in den Fällen von Absatz 3 und § 12 Abs. 4 Regelungen über den Ersatz notwendiger zusätzlicher Wohnungs- und Fahrtkosten zu treffen,Hinweis auf Art. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 27. April 2007 (GVBl. S. 69)Artikel 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Rechtsverordnung über den Ersatz notwendiger zusätzlicher Wohnungs- oder Fahrtkosten (RVO-PfBesG) vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 62) wird aufgehoben und tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstverhältnis findet § 11 Abs. 1 S. 2 Pfarrerbesoldungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausgleichsbetrag bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis entsprechend dem Beschäftigungsgrad zu vermindern ist. Jeweils zum 1. Juli eines Jahres wird der nach Satz 1 verminderte Ausgleichsbetrag um 20 v. H. angehoben, bis der volle Ausgleichsbetrag erreicht ist, der volle Ausgleichsbetrag ist jedoch spätestens ab dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
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31 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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32 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 87 mit Wirkung rückwirkend vom 1. Januar 2011.
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33 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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34 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 7 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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35 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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36 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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37 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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38 ↑ Absatz 3 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 gestrichen. Der bis zum 1. Januar 2011 geltende Absatz 3 lautet:„(3) Auf Ausbildungszeiten nach Absatz 2 Nr. 3 ist § 19 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.“
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39 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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40 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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41 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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42 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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43 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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44 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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45 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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46 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 89 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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47 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 89 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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48 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 89 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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49 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 7/2013 S. 118 mit Wirkung zum 1. Juli 2013.
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50 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 89 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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51 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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52 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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53 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011, jedoch gemäß Artikel 3 Nr. 31 i.V.m. Artikel 6 Satz 2 ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der Todesfall bis zum 30. April 2011 eingetreten ist. § 29 (Sterbegeld) PfBG in der bis 31. Dez. 2010 geltenden Fassung (und soweit Todesfall bis zum 30. April 2011 eingetreten ist): ( 1 ) Beim Tode eines Pfarrers mit Dienstbezügen erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen Abkömmlinge des Pfarrers sowie die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder Sterbegeld. Es ist in zweifacher Höhe der Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte in einer Summe zu zahlen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. ( 2 ) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und Stiefkindern, die zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben oder deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
( 3 ) Stirbt die Witwe eines Pfarrers, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld zustand oder ein Unterhaltsbeitrag gewährt wurde, so erhalten diejenigen Kinder Sterbegeld, die berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen, wenn sie zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
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54 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 wurde Satz 4 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestrichen. Satz 4 lautete bis zum 1. Januar 2011:Erwirbt der Pfarrer durch den Dienstunfall Ersatzansprüche gegen den Schädiger, so ist er verpflichtet, diese Ansprüche insoweit an die Landeskirche abzutreten, als ihm diese Unfallfürsorge gewährt.“
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55 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 8 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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56 ↑ Gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 162) rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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57 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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58 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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59 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 9 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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60 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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61 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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62 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 10 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 2) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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63 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 6/2011 S. 86, 90 mit Wirkung zum 1. Januar 2011.
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64 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 19. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 126) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.Die am 31. Dezember 2012 geltende Fassung lautete:
(2)Es werden eingestuftin Besoldungsgruppe
1.Pfarrerinnen und Pfarrer im ProbedienstA 13
mit der Maßgabe, dass das um den Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 2 geminderte Grundgehalt und die Strukturzulage bis zur Übertragung einer Pfarrstelle um 5 % gekürzt werden. Das volle Gehalt wird gezahlt, wenn ein voller Pfarrdienst übertragen wurde.