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Geltungszeitraum von: 14.07.2014

Geltungszeitraum bis: 29.01.2000

Kirchliches Gesetz zur Gewährleistung für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK)

Vom 11. April 2014 (GVBl. S. 164)

Der Kassenübergang von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse ist am 30. Juni 2016 wirksam geworden. Zu diesem Datum ist das Kirchliche Gesetz zur Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) und zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 177) in Kraft getreten gemäß Artikel 3 Satz 1 des genannten Gesetzes.
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Landeskirche in Baden gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK), die dem Stiftungszweck entsprechen (Gewährträgerhaftung).
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§ 2 Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Genehmigung der Satzungsänderung der KZVK durch die staatliche Stiftungsbehörde vorliegt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens stellt der Landeskirchenrat fest.1#
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1 ↑ Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 festgestellt, dass das Kirchliche Gesetz zur Gewährleistung für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden vom 11. April 2014 am 14. Juli 2014 in Kraft getreten ist.