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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Rechtsverordnung zur Ermittlung der Sicherungsrücklage für die Gewährträgerhaftung gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (Verpflichtungssicherungsrücklagenverordnung)

Vom 22.07.2015

(GVBl. 2016 S. 22 )
Zum 1. Juli 2016 außer Kraft getreten.

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 98 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert am 25. April 2015 (GVBl. S. 98) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Wertschwankungsrisiken Kapitalanlagen

( 1 ) Das Verlustpotential des Fondsportfolios der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) wird anhand des standardisierten Risikomaßes Value at Risk (VaR; 99 v.H./1 Jahr) auf Basis einer ab 2005 zurückliegenden Werthistorie der zusammengesetzten Benchmark bezogen auf die aktuelle Allokation der KZVK berechnet.
( 2 ) Das Verlustpotential der Direktanlagen der KZVK wird mit 50 Prozent der Buchwerte von Wertpapieren mit dem Rating Non-Investmentgrad einer anerkannten Ratinggesellschaft und der Wertpapiere ohne Rating bemessen, mindestens aber 4,5 Prozent der Buchwerte des Gesamtbestandes an Direktanlagen.
( 3 ) Auf den Buchwert der anderen Vermögensanlagen wird der nach Absatz 1 berechnete Prozentsatz angewendet.
( 4 ) Die detaillierte Berechnung des Verlustpotentials regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch Richtlinien.
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§ 2
Deckungslücke

( 1 ) Eine Deckungslücke besteht, wenn in der geprüften Bilanz der KZVK ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird.
( 2 ) Bestehende stille Reserven werden mindernd, stille Lasten erhöhend bei der Deckungslücke berücksichtigt.
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§ 3
Ausfallrisiko

( 1 ) Ein Ausfallrisiko wird nur bei den Mitgliedern außerhalb der verfassten Kirche unterstellt. Entsprechend deren Anteil am Mitgliederbestand der KZVK ist die Summe der Risiken nach §§ 1 und 2 auf 70 Prozent zu vermindern (= Bemessungsgrundlage).
( 2 ) Als Ausfallwahrscheinlichkeit bei den vorrangig verpflichteten Mitgliedern sind 7,5 Prozent der nach Absatz 1 ermittelten Bemessungsgrundlage anzusetzen.
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§ 4
Stichtag

( 1 ) Maßgebend sind die Werte zum 31.12. des Vorjahres.
( 2 ) Soweit sich Werte nur aus dem geprüften Jahresabschluss der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) entnehmen lassen und dieser zum Stichtag nach Absatz 1 noch nicht vorliegt, ist dessen jeweils aktuellste Fassung zugrunde zu legen.
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§ 5
Höhe der Rücklage

Die zu bildende Rücklage ist nach folgender Formel zu ermitteln:
Wertschwankungsrisiken
+ Deckungslücke
./. stille Reserven
+ stille Lasten
= Summe der Risiken
davon 70 Prozent
= Bemessungsgrundlage
x 7,5 Prozent
= zu bildende Rücklage
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§ 6
Ansammlung der Rücklage

( 1 ) Der nach § 5 zu bildende Rücklagenbestand soll innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch Mittelzuführungen erreicht sein.
( 2 ) Die Rücklagenhöhe soll in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.