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Kirchliches Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ehrenamtsgesetz - EAG)

Vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 230)
geändert 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46)
zuletzt geändert 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 90)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Ehrenamt im Sinne dieses Gesetzes ist jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete Arbeit im kirchlichen Auftrag.
( 2 ) Dieses Gesetz findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Kirchengesetzen oder in auf diesen beruhenden Rechtsverordnungen spezielle Regelungen enthalten sind.
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§ 2
Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit

( 1 ) Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt insbesondere in den Pfarr- und Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, Diensten und Werken und in der Landeskirche (Träger).
( 2 ) Aufgaben und Zuständigkeiten werden gemeinsam vom Träger mit den ehrenamtlich Mitarbeitenden festgelegt.
( 3 ) Die Beauftragung erfolgt mündlich oder schriftlich durch den Träger. Soweit erforderlich können finanzielle, örtliche und zeitliche Rahmenbedingungen geregelt werden.
( 4 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende, die ihr Amt kontinuierlich ausüben, sollen bei der ersten Beauftragung in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende in ihr Amt eingeführt werden. Bei Beendigung ihrer Tätigkeit sollen sie in einem Gottesdienst verabschiedet werden.
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§ 3
Begleitung und Organisation des ehrenamtlichen Dienstes

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sollen beraten und in ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Sie sollen angemessen eingearbeitet, kontinuierlich fachlich, geistlich und persönlich begleitet werden.
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Fortbildung. Sie sollen an für ihren Dienst geeigneten und erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
( 3 ) Ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende sollen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen arbeiten.
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§ 4
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
und erweitertes Führungszeugnis

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über die Dauer ihrer Beauftragung hinaus (Artikel 111 Abs. 1 GO).
( 2 ) Soweit ehrenamtlich Mitarbeitende in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit beauftragt werden, haben sie, wenn dies nach Art und Umfang der Beauftragung angezeigt ist, vor der Beauftragung dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, vorzulegen.
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§ 5
Finanzierung und Auslagenersatz

( 1 ) Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen.1#
( 2 ) Nach vorheriger Absprache können die ehrenamtlich Mitarbeitenden Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen geltend machen. Dazu gehören insbesondere: Telekommunikations- und Portokosten, Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Fahrtkosten, sowie in besonderen Fällen die Kostenübernahme für Kinderbetreuung und Pflege betreuungsbedürftiger Angehöriger und Mehraufwand aufgrund einer Beeinträchtigung. Der Auslagenersatz kann nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert werden. Für die Zahlung von Auslagenersatz sind die jeweiligen Rechtsträger zuständig. In ihren Haushalten sind die entsprechenden Mittel vorzusehen.
( 3 ) Den Ersatz von Reisekosten, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Landessynode regelt die Landessynode in ihrer Geschäftsordnung. 2#
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§ 6
Nachweis und Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung ihrer Tätigkeit durch den Rechtsträger.
( 2 ) Bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst sollen im Ehrenamt und bei Fortbildungen im Ehrenamt erworbene Qualifikationen angemessen berücksichtigt werden.
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§ 7
Haftung

( 1 ) Soweit dem Rechtsträger durch ehrenamtlich Mitarbeitende bei deren ehrenamtlicher Tätigkeit ein Schaden entsteht, haften die ehrenamtlich Mitarbeitenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
( 2 ) Sind ehrenamtlich Mitarbeitende einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, so können sie von dem Rechtsträger die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
( 3 ) Wird im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit Rechtsberatung erforderlich, können die ehrenamtlich Mitarbeitenden sich über den Dienstweg an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden. Wird darüber hinausgehender Rechtsschutz notwendig, können die Kosten auf Antrag vom Träger übernommen werden.
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§ 8
Rechtsverordnung

In einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates werden nähere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes getroffen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Begleitung und Organisation des ehrenamtlichen Dienstes, zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sowie zur Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.

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1 ↑ Satz 2 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ehrenamtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 90) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 46) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.