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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017

18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und
Sonderschulen/ an Gymnasien und beruflichen Schulen
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
1.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit kirchlich anerkannter Ausbil-dung, die nicht unter Fallgruppe 2 oder 3 fällt.
9a
2.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
9b
3.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH bzw. Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
10
4.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
10
5.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
10
6.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. theologischer Prüfung.
10
7.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religions-pädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
11
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
8.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH/Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
11
9.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
11
10.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
11
11.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religions-pädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
12
12.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. Theologischer Prüfung.
12
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Protokollerklärungen:

Nr. 1 zu allen Fallgruppen:
Bis zur inhaltlichen Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss dem Diplom-Religionspädagogikabschluss FH, der Master-Abschluss dem in den Fallgruppen 7 und 12 erforderlichen Abschluss gleichgestellt.
Nr. 2
Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeitende der Fallgruppe 2.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)Fassung gültig bis 28. Februar 2017 (GVBl. S. 58ff).