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Kirchliches Gesetz über die Zusammensetzung und Wahl
der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden
und Kirchenbezirke sowie der Landessynode
(Leitungs- und Wahlgesetz – LWG)

Vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006 S. 33),
geändert am 24. April 2009 (GVBl. S. 70)

Inhalt
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I. Allgemeines

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§ 1
Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt
  1. die Voraussetzungen für die Wahl und Mitgliedschaft
    1. der Kirchenältesten in den Organen der Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden sowie
    2. der Synodalen in den Bezirkssynoden und der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke und
    3. der Synodalen in der Landessynode,
  2. die Zusammensetzung, das Verfahren der Wahl, der Berufung und die Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Organen sowie die innere Organisation und Verfahrensfragen der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden.
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§ 2
Allgemeine Kirchenwahlen

( 1 ) Die Wahl ist ein Dienst an der Gemeinde im Gehorsam gegen den alleinigen Herrn der Kirche, Jesus Christus.
( 2 ) Die allgemeinen Kirchenwahlen zur Bildung der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden und der Landessynode werden alle sechs Jahre durchgeführt.
( 3 ) Die Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise der Pfarrgemeinden erfolgt durch die Gemeindeglieder nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts. Die Wahl ist geheim.
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II. Wahlberechtigung

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§ 3
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt für die Wahl der Kirchenältesten in den Ältestenkreis ist jedes Gemeindeglied einer Pfarrgemeinde, das das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Feststellung der Wahlberechtigung ist der vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegte Termin für die allgemeinen Kirchenwahlen maßgebend.
( 2 ) Die Wahlberechtigung nach Absatz 1 verliert ein Gemeindeglied, wenn es
  1. sich offenkundig kirchenfeindlich betätigt oder
  2. offenkundig nicht bereit ist, die Wahl als einen Dienst an der Gemeinde im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche, Jesus Christus, auszuüben.
( 3 ) Die Entscheidung über die Wahlberechtigung trifft der Gemeindewahlausschuss bzw. Bezirkswahlausschuss im Verfahren nach § 62 bzw. § 64.
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III. Wählbarkeit in den Ältestenkreis, Beendigung der Mitgliedschaft

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§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar in den Ältestenkreis einer Pfarrgemeinde ist ein Gemeindeglied, das
  1. wahlberechtigt ist,
  2. spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist,
  3. bereit ist,
    1. sich regelmäßig am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde zu beteiligen,
    2. verantwortlich in der Gemeinde mitzuarbeiten und
    3. die kirchlichen Ordnungen anzuerkennen.
( 2 ) Von der Wählbarkeit in den Ältestenkreis ist ein Gemeindeglied ausgeschlossen, das in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht und seinen Dienst in der Pfarrgemeinde versieht, in der es wahlberechtigt ist. Der Ausschluss gilt nicht, wenn es sich um eine ständig geringfügige Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu fünf Stunden handelt.
( 3 ) Nicht wählbar sind Vorgängerinnen und Vorgänger der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers in dieser Gemeinde sowie Angehörige der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers oder Angehörige anderer Personen (§ 5), die dem Ältestenkreis kraft Amtes stimmberechtigt oder als beratende Mitglieder angehören.
( 4 ) Die Entscheidung über die Wählbarkeit trifft der Gemeindewahlausschuss bzw. Bezirkswahlausschuss im Verfahren nach § 67 bzw. § 70.
( 5 ) Die Wählbarkeit in die Bezirks- und Landessynode bleibt von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 unberührt.
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§ 5
Ausschluss von Angehörigen

( 1 ) Angehörige können innerhalb derselben Pfarrgemeinde nicht gleichzeitig Kirchenälteste sein. Als Angehörige gelten Ehegattin oder Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Mitglieder eingetragener Lebenspartnerschaften.
( 2 ) Werden bei der Gemeindewahl Personen nach Absatz 1 zu Kirchenältesten gewählt, scheidet die Person mit der geringeren Stimmenzahl aus, wenn eine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht erfolgt.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Kirchenälteste während der Amtszeit zueinander in eine Beziehung nach Absatz 1 treten. Bei einer Mitgliedschaft aufgrund einer Zu- oder Nachwahl entscheidet gegebenenfalls das Los.
( 4 ) Kirchenälteste scheiden ferner aus, wenn sie während der Amtszeit zu einem Mitglied des Ältestenkreises, das diesem kraft Gesetzes mit Stimmrecht oder als beratendes Mitglied angehört, in eine Beziehung nach Absatz 1 treten.
( 5 ) Auf Antrag des Gemeindewahlausschusses kann der Bezirkswahlausschuss bei Verwandten und Verschwägerten zweiten Grades Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen. Während der laufenden Amtszeit des Ältestenkreises entscheidet der Bezirkskirchenrat auf Antrag des Ältestenkreises.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft im Ältestenkreis

( 1 ) Die Amtszeit der Kirchenältesten endet mit der Einführung der neu gewählten Kirchenältesten. Das Kirchenältestenamt endet ferner kraft Gesetzes vor Ablauf der Amtszeit durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. die Beendigung der Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde, es sei denn, es erfolgt eine Ummeldung im Ganzen und der Ältestenkreis stimmt einer Fortführung des Amtes zu,
  3. die Auflösung des Ältestenkreises nach § 18,
  4. eine Neuwahl nach § 17,
  5. die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, das nach § 4 Abs. 2 die Wählbarkeit ausschließt,
  6. der Eintritt eines Tatbestandes nach § 5,
  7. Austritt aus der Kirche.
( 2 ) Das Kirchenältestenamt endet außerdem durch Entlassung. Hierüber entscheidet der Bezirkskirchenrat auf Antrag des Ältestenkreises. Der Antrag kann gestellt werden, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
  2. die Verpflichtungen aus dem Ältestenamt trotz wiederholter Ermahnungen vernachlässigt werden oder
  3. die Ausübung des Ältestenamtes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr möglich ist oder
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des Ältestenamtes entgegensteht.
Der Bezirkskirchenrat kann die Entlassung auch ohne Antrag des Ältestenkreises aussprechen, wenn die genannten Voraussetzungen offenkundig vorliegen.
( 3 ) Sind Kirchenälteste Mitglieder einer Synode, so endet mit der Entlassung nach Absatz 2 auch dieses Amt.
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IV. Der Ältestenkreis

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§ 7
Ältestenkreis der Pfarrgemeinde – Zahl der Kirchenältesten, Gemeindewahl

( 1 ) Für jede Pfarrgemeinde (§ 11 GO) sind durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder Kirchenälteste in den Ältestenkreis zu wählen (Gemeindewahl).
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten eines Ältestenkreises (Sollzahl) richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder einer Pfarrgemeinde sowie der Zahl der Pfarrstellen, sofern ein Gruppenpfarramt oder ein Gruppenamt besteht. Sie beträgt
A.
In Pfarrgemeinden
bis 699 Gemeindeglieder
4 Kirchenälteste
700 bis 1.999 Gemeindeglieder
6 Kirchenälteste
ab 2.000 Gemeindeglieder
8 Kirchenälteste
B.
In Pfarrgemeinden mit mehreren Pfarrstellen (Gruppenpfarramt/Gruppenamt):
B1
Bei 2 Pfarrstellen
bis 3.999 Gemeindeglieder
9 Kirchenälteste
ab 4.000 Gemeindeglieder
12 Kirchenälteste
B2
Bei 3 Pfarrstellen
bis 5.999 Gemeindeglieder
12 Kirchenälteste
ab 6.000 Gemeindeglieder
16 Kirchenälteste
C.
Bei mehr als 3 Pfarrstellen
wird die Zahl der Kirchenältesten vom Evangelischen Oberkirchenrat entsprechend festgesetzt.
D.
Zur Erprobung neuer Arbeits- und Organisationsformen
kann auf Antrag des Bezirkskirchenrats vom Evangelischen Oberkirchenrat von den Sollzahlen nach Abschnitt A und B befristet abgewichen werden.
( 3 ) Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der Wahl. Der Evangelische Oberkirchenrat kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
( 4 ) Der Ältestenkreis kann beschließen, dass die Zahl der Kirchenältesten nach Absatz 2 bis um die Hälfte erhöht wird; bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auf eine mögliche Zuwahl nach § 8 Abs. 1. Der Beschluss des Ältestenkreises ist spätestens zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, Wahlvorschläge einzureichen, bekannt zu geben. Die Erhöhung hat keine Auswirkung auf Bestimmungen, die auf § 7 Abs. 2 verweisen.
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§ 8
Zuwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) Der Ältestenkreis kann beschließen, die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 durch Zuwahl bis zur Hälfte zu erhöhen. Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet.
( 2 ) Eine Zuwahl ist jederzeit möglich. Die Bestimmungen über die Nachwahl (§ 16) finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Eine Zuwahl kann durch die neu gewählten Kirchenältesten bereits vor der Einführung erfolgen, wenn nach rechtskräftigem Abschluss der allgemeinen Kirchenältestenwahlen die Verpflichtung nach der Grundordnung erfolgt ist. Soweit sich die Zuwahl auf Gemeindeglieder beschränkt, die bei den allgemeinen Kirchenwahlen kandidiert haben, entfällt das Einspruchsverfahren nach § 70. Im Übrigen ist nach § 16 Abs. 5 und 6 zu verfahren.
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§ 9
Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen, Teilortswahl im Predigtbezirk

( 1 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Predigtstellen, können für den räumlichen Bereich der Predigtstellen Predigtbezirke eingerichtet werden, in denen die Gemeindeglieder anteilmäßig die Kirchenältesten in den Ältestenkreis wählen. Maßstab für die Aufteilung ist in der Regel die Zahl der Gemeindeglieder im Sinne von § 7 Abs. 3. Es kann auch eine andere Aufteilung erfolgen.
( 2 ) Die Sollzahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten ändert sich durch die Einrichtung von Predigtbezirken nicht. § 7 Abs. 4 und § 8 gelten entsprechend.
( 3 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehr als zwei Predigtstellen, können einem Predigtbezirk mehrere Predigtstellen zugeordnet werden.
( 4 ) Über die Einrichtung von Predigtbezirken und die Aufteilung der in den einzelnen Predigtbezirken zu wählenden Kirchenältesten beschließt der Ältestenkreis vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit. Der Beschluss über die Einrichtung von Predigtbezirken bleibt so lange in Kraft, bis er aufgehoben wird. Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirkskirchenrates.
( 5 ) Die in den Predigtbezirken gewählten Kirchenältesten können Zuständigkeiten im Bereich der örtlichen Gemeindearbeit, den Gottesdienst und der kirchlichen Lebensordnungen wahrnehmen, soweit der Ältestenkreis entsprechende Regelungen trifft. Die Regelungen können widerrufen werden.
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§ 10
Gesetzliche Mitglieder

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder eines Ältestenkreises sind
  1. die Kirchenältesten,
  2. kraft Amtes:
    1. die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer oder
    2. die Verwalterin bzw. der Verwalter der Gemeindepfarrstelle,
    3. die nicht theologischen Mitglieder eines Gruppenamtes.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Mitglieder kraft Amtes nach dem Pfarrdienstgesetz.
( 2 ) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises ist die Sollzahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten einschließlich der Zahl der Mitglieder kraft Amtes maßgebend, auch wenn die Zahl der tatsächlich im Amt befindlichen Kirchenältesten geringer ist.
( 3 ) Die Sollzahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 erhöht sich, soweit und solange durch eine Zuwahl nach § 8 Abs. 1 oder durch Gemeindewahl nach § 7 Abs. 4 dem Ältestenkreis mehr Kirchenälteste angehören.
( 4 ) Ist ein Mitglied des Ältestenkreises an der Beratung und Entscheidung des Ältestenkreises aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen, tritt eine Beschlussunfähigkeit wegen Fehlens dieses Mitglieds nicht ein.
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§ 11
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) Dem Ältestenkreis gehören als beratende Mitglieder an:
  1. Pfarrvikarinnen bzw. Pfarrvikare und Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone, die in der Pfarrgemeinde eingesetzt sind;
  2. eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer; diese Person wird von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern entsandt, die an den Schulen im Bereich der Pfarrgemeinde tätig sind. Die Person darf zu einem stimmberechtigten Mitglied des Ältestenkreises in keiner familienrechtlichen Beziehung nach § 5 stehen.
( 2 ) Lehrvikarinnen bzw. Lehrvikare nehmen an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teil.
( 3 ) Der Ältestenkreis kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 5 ) Die Vorsitzenden der Gemeindeversammlung sowie die vom Ältestenkreis in die Bezirkssynode als Synodale gewählten Gemeindeglieder können in dem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an dessen Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 12
Vorsitz im Ältestenkreis

( 1 ) Der Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte ein Mitglied ins Vorsitzendenamt und bestimmt die Amtszeit. Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester ins Vorsitzendenamt gewählt, so übt die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer das Stellvertretendenamt aus. Wird die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer ins Vorsitzendenamt gewählt, so wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester ins Stellvertretendenamt gewählt. Der Ältestenkreis kann der stellvertretenden Person bestimmte Aufgaben übertragen.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Ältestenkreis nach außen. Die Zuständigkeit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers für die Pfarramtsverwaltung nach dem Pfarrdienstgesetz bleibt hiervon unberührt.
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§ 13
Sitzungen des Ältestenkreises

( 1 ) Der Ältestenkreis wird durch das Mitglied im Vorsitzendenamt zu Sitzungen eingeladen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Ältestenkreis keine andere Regelung trifft.
( 2 ) Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann vom Ältestenkreis geändert und ergänzt werden.
( 3 ) Die Sitzungen des Ältestenkreises sind in der Regel nicht öffentlich. Der Ältestenkreis kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte, deren Gegenstände einen Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, die Öffentlichkeit beschließen.
( 4 ) Verhandlungsgegenstände von besonderer Bedeutung für die Gemeindeöffentlichkeit sollen der Gemeinde rechtzeitig vor der Sitzung des Ältestenkreises bekannt gegeben werden. Die über diese Gegenstände getroffenen Entscheidungen sind der Gemeinde alsbald nach der Sitzung des Ältestenkreises mitzuteilen.
( 5 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ältestenkreises wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Ältestenkreis zu genehmigen.
( 6 ) Der Ältestenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 14
Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Der Ältestenkreis kann die Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen oder Ausschüsse einsetzen, in die weitere sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können. Diese Gemeindeglieder nehmen an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teil, wenn Fragen ihres Ausschusses behandelt werden.
( 2 ) Der Ältestenkreis kann Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Gemeinde Mittel, insbesondere von Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung übertragen, über die jährlich abzurechnen ist. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden erfolgt dies im Rahmen der vom Kirchengemeinderat beschlossenen Richtlinien.
( 3 ) Der Ältestenkreis kann Aufgaben der Gemeindearbeit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern übertragen. Dies gilt auch für Verwaltungsgeschäfte.
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V. Veränderungen des Ältestenkreises im Laufe der Wahlperiode

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§ 15
Allgemeines

Treten im Laufe der Wahlperiode Veränderungen in der Zusammensetzung des Ältestenkreises ein oder wurden bei den allgemeinen Kirchenwahlen weniger Kirchenälteste gewählt, als nach § 7 Abs. 2 zu wählen sind, ist nach § 16 bis § 18 zu verfahren.
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§ 16
Nachwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) Eine Nachwahl durch den Ältestenkreis hat zu erfolgen, wenn die Sollzahl der Kirchenältesten des Ältestenkreises nach § 7 Abs. 2 unterschritten bzw. nicht erreicht wird.
( 2 ) Ist eine Wahl nach Absatz 1 vorzunehmen, gibt der Ältestenkreis der Gemeinde bekannt, dass an ihn innerhalb von drei Wochen formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die bereit sind zu kandidieren.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch den Ältestenkreis. Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 4 erfüllt sind, holt die Zustimmung zur Kandidatur ein und stellt fest, wer zur Wahl vorgeschlagen wird (Wahlvorschlag).
( 4 ) Der Ältestenkreis gibt der Gemeinde in einem Gottesdienst die Gemeindeglieder bekannt, die zur Wahl vorgeschlagen werden. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von fünf Tagen gegen die Aufnahme der Gemeindeglieder in den Wahlvorschlag schriftlich Einspruch erheben kann. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach § 4 nicht gegeben sind. Gibt der Ältestenkreis dem Einspruch nicht statt, entscheidet der Bezirkskirchenrat endgültig.
( 5 ) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 4 nimmt der Ältestenkreis die Wahl vor. Die Wahl ist geheim.
( 6 ) Die Gewählten sind der Gemeinde bekannt zu geben. Sie werden nach Unterzeichnung der Verpflichtung auf das Ältestenamt in einem Gottesdienst eingeführt.
( 7 ) Beschließt der Ältestenkreis, dass eine Zuwahl erfolgen soll, ist nach den Absätzen 2 bis 6 entsprechend zu verfahren. Mit einer Nachwahl kann gleichzeitig eine Zuwahl durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Möglichkeit der Zuwahl erst mit der Aufstellung des Wahlvorschlags ergibt.
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§ 17
Neuwahl des Ältestenkreises, Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) Eine Neuwahl des Ältestenkreises durch die Gemeinde hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Kirchenältesten unter die Hälfte der Sollzahl nach § 7 Abs. 2 sinkt. Die Anordnung zur Neuwahl trifft der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung des Bezirkskirchenrates. Das Verfahren richtet sich nach § 58 ff. Die Amtszeit der noch im Amt befindlichen Kirchenältesten endet mit der Einführung der neu gewählten Kirchenältesten.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat bestellt mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates für die Zeit bis zur Einführung der neu gewählten Kirchenältesten Bevollmächtigte.
( 3 ) Die Zahl der Bevollmächtigten soll zusammen mit den noch im Amt befindlichen Kirchenältesten mindestens die Hälfte der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten betragen.
( 4 ) Die Bevollmächtigten müssen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Sie müssen jedoch nicht Mitglied der betreffenden Pfarrgemeinde sein. Die Bevollmächtigten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kirchenältesten. Sie werden der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates von der Anordnung einer Neuwahl nach Absatz 1 absehen, wenn die Wahl nach Ablauf von vier Jahren nach den letzten allgemeinen Kirchenwahlen durchzuführen ist.
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§ 18
Auflösung des Ältestenkreises

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Ältestenkreis auflösen, wenn nach vergeblichen Schlichtungsbemühungen des Bezirkskirchenrates diese Maßnahme erforderlich ist, um die Pfarrgemeinde vor ernstem Schaden zu bewahren. Der Evangelische Oberkirchenrat soll zuvor die Gemeindeversammlung hören.
( 2 ) Wird der Ältestenkreis nach Absatz 1 aufgelöst, findet § 17 entsprechende Anwendung.
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VI. Bildung und Zusammensetzung des Kirchengemeinderates, innere Organisation

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§ 19
Ältestenkreis zugleich Kirchengemeinderat

( 1 ) Umfasst die Kirchengemeinde den räumlichen Bereich einer Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis (§§ 7 und 8) zugleich der Kirchengemeinderat, auch wenn in ihr keine Pfarrstelle besteht.
( 2 ) Für den Kirchengemeinderat nach Absatz 1 gelten die Regelungen für den Ältestenkreis. Darüber hinaus gelten § 23 Abs. 3 bis 9 sowie die §§ 25, 27, 28 und 29 entsprechend.
( 3 ) Für die Auflösung des Kirchengemeinderats gilt § 18 entsprechend.
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§ 20
Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden
mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen

( 1 ) Dem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen gehören stimmberechtigt an:
  1. Kirchenälteste, die von den Ältestenkreisen gewählt werden (§ 21 Abs. 1 bis 4),
  2. Kirchenälteste und Personen, die der Kirchengemeinderat beruft (§ 21 Abs. 6 und 7),
  3. kraft Amtes:
    1. die Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrer der Pfarrgemeinden oder
    2. die Verwalterinnen bzw. die Verwalter der Gemeindepfarrstellen,
    3. die nicht theologischen Mitglieder der Gruppenämter.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Mitglieder kraft Amtes nach dem Pfarrdienstgesetz.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Wählbarkeit (§§ 4, 5) und die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6) finden für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Zahl der dem Kirchengemeinderat nach Abs. 1 Nr. 3 kraft Amtes angehörenden Personen darf die Hälfte der gewählten Kirchenältesten nach § 21 Abs. 1 bis 4 nicht übersteigen. Soweit diese Zahl überschritten wird, nehmen diese Personen beratend an den Sitzungen des Kirchengemeinderates teil (§ 24 Abs. 5).
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§ 21
Mitgliedschaft der Kirchenältesten im Kirchengemeinderat

( 1 ) Die Zahl der Kirchenältesten jeder Pfarrgemeinde im Kirchengemeinderat beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 2 bis 7 und 9 die Hälfte der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten.
( 2 ) Sind gemäß § 7 Abs. 2 in den Pfarrgemeinden einer Kirchengemeinde mehr als 40 Kirchenälteste zu wählen, gehören dem Kirchengemeinderat drei Kirchenälteste der Ältestenkreise jeder Pfarrgemeinde an.
( 3 ) Sind gemäß § 7 Abs. 2 in den Pfarrgemeinden einer Kirchengemeinde mehr als 60 Kirchenälteste zu wählen, gehören dem Kirchengemeinderat zwei Kirchenälteste der Ältestenkreise jeder Pfarrgemeinde an.
( 4 ) Sind gemäß § 7 Abs. 2 in den Pfarrgemeinden einer Kirchengemeinde mehr als 120 Kirchenälteste zu wählen, gehören dem Kirchengemeinderat eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester der Ältestenkreise jeder Pfarrgemeinde an.
( 5 ) Die Ältestenkreise entsenden die Kirchenältesten durch Wahl in den Kirchengemeinderat.
( 6 ) Der Kirchengemeinderat kann Kirchenälteste in den Kirchengemeinderat berufen. Die Zahl darf höchstens die Hälfte der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 bis 4 betragen.
( 7 ) Der Kirchengemeinderat kann ferner als stimmberechtigte Mitglieder bis zu zwei Gemeindeglieder, die als Kirchenälteste wählbar sind, berufen.
( 8 ) Der Kirchengemeinderat entscheidet darüber, ob für die nach Absatz 1 bis 4 gewählten Mitglieder sowie für die Mitglieder kraft Amtes persönliche oder generelle Stellvertretungen von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandt werden sollen. Der Kirchengemeinderat kann für diesen Personenkreis Regelungen über
  1. die beratende Teilnahme an seinen Sitzungen sowie
  2. die Übersendung von Einladungen, Protokollen und Beratungsunterlagen
treffen.
( 9 ) In der Kirchengemeinde mit zwei Pfarrgemeinden und zwei Pfarrstellen kann der Kirchengemeinderat in der Besetzung nach Absatz 1 nach der Konstituierung beschließen, dass für die laufende Amtsperiode alle Kirchenälteste dem Kirchengemeinderat angehören.
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§ 22
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Schulen im Bereich der Kirchengemeinde mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind, entsenden beratende Mitglieder in den Kirchengemeinderat, und zwar für je angefangene 20 ein Mitglied. Die Personen dürfen zu einem stimmberechtigten Mitglied des Kirchengemeinderates in keiner familienrechtlichen Beziehung nach § 5 stehen.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
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§ 23
Vorsitz im Kirchengemeinderat

( 1 ) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt. In das Stellvertretendenamt können mehrere Personen gewählt werden. In diesem Falle ist eine Rangfolge festzulegen. Der Kirchengemeinderat bestimmt die Amtszeit dieser Ämter.
( 2 ) Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester oder ein Mitglied nach § 21 Abs. 7 ins Vorsitzendenamt gewählt, ist eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer in das Stellvertretendenamt zu wählen. Das Entsprechende gilt für den umgekehrten Fall. Der Kirchengemeinderat soll dem Mitglied im Stellvertretendenamt bestimmte Leitungsaufgaben übertragen.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt hat die Aufgabe – jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates –, für den Kirchengemeinderat die Kirchengemeinde rechtlich zu vertreten.
( 4 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dies sind Angelegenheiten des laufenden Betriebs, die weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplans halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. Ihr obliegt insoweit die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde.
( 5 ) Der Person im Vorsitzendenamt obliegt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde. Die Zuständigkeit des Kirchengemeinderates für Personalentscheidungen bleibt hiervon unberührt.
( 6 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist zuständig für die Erteilung der Kassenanordnungen.
( 7 ) Aufgaben nach Absatz 3 bis 6 können durch Beschluss des Kirchengemeinderates oder durch Regelungen, die Bestandteil der Geschäftsordnung sind, delegiert werden. Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 bleiben hiervon unberührt.
( 8 ) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Kirchengemeinderates richtet dieser in der Regel eine Geschäftsstelle bei einem der Gemeindepfarrämter ein.
( 9 ) Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt Geschäfte der laufenden Verwaltung an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter übertragen.
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§ 24
Sitzungen des Kirchengemeinderates

( 1 ) Die Sitzungen des Kirchengemeinderates von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen sind in der Regel öffentlich. Der Termin ist der Gemeinde bekannt zu geben.
( 2 ) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn kirchliche Interessen oder Interessen Einzelner es erfordern. Die Entscheidung hierüber treffen in der Regel die Vorsitzenden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt in der Regel monatlich einmal zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Regelung trifft.
( 4 ) Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann vom Kirchengemeinderat geändert und ergänzt werden.
( 5 ) Die nach § 20 Abs. 3 nicht stimmberechtigten Personen nehmen an den Sitzungen des Kirchengemeinderates beratend teil.
( 6 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden. Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 7 ) Der Kirchengemeinderat hat vor einer Entscheidung, die Angelegenheiten einzelner Pfarrgemeinden betrifft, den Ältestenkreis dieser Pfarrgemeinden anzuhören.
( 8 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchengemeinderates wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist durch den Kirchengemeinderat zu genehmigen.
( 9 ) Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 25
Beratende und beschließende Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann beschließende Ausschüsse bilden und auf diese Zuständigkeiten seines Aufgabenbereichs in der Geschäftsordnung delegieren. Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde. Unabhängig von Satz 1 kann der Kirchengemeinderat durch Beschluss für zeitlich befristete Maßnahmen einen beschließenden Ausschuss bilden.
( 3 ) Bildet der Kirchengemeinderat einen Geschäftsführenden Ausschuss, können auf diesen alle Zuständigkeiten übertragen werden, die zum Vollzug des Haushalts- und Stellenplans sowie der Verwaltung und dem Bestand des Vermögens einschließlich der Grundstücke und Gebäude erforderlich sind. Dem Ausschuss können nur Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören. Die Zahl der Kirchenältesten muss mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 19 bzw. § 21 Abs. 1 bis 4 betragen. Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. Dem Ausschuss muss eine Person angehören, die kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) Mitglied des Kirchengemeinderates ist.
( 4 ) Bildet der Kirchengemeinderat andere beschließende Ausschüsse, können in diese Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen, berufen werden. Die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses soll dem Kirchengemeinderat als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied angehören. Ist dies nicht der Fall, kann ein solches Mitglied die Entscheidung des Kirchengemeinderates beantragen, wenn es einem Beschluss des Ausschusses nicht zustimmt.
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§ 26
Delegation auf Ältestenkreise

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann in der Geschäftsordnung Aufgaben seiner Zuständigkeit für den Bereich einer Pfarrgemeinde auf Ältestenkreise und Ausschüsse der Ältestenkreise übertragen. Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde mit Zweckbindung für die Pfarrgemeinde.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Ältestenkreise
  1. Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Pfarrgemeinde Mittel, insbesondere von Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung (§ 14 Abs. 2),
  2. die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern (§ 14 Abs. 3)
übertragen können.
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§ 27
Delegation auf rechtlich unselbstständige Einrichtungen

Der Kirchengemeinderat regelt die Zuständigkeit der Leitung rechtlich unselbstständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde und die Grundsätze der Delegation auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 28
Delegation von Aufgaben auf ein Verwaltungs- und Serviceamt
bzw. rechtlich selbstständige diakonische Einrichtungen

( 1 ) Ist die Kirchengemeinde Mitglied eines Verwaltungszweckverbandes, nimmt das Verwaltungs- und Serviceamt die in der Rechtsverordnung über die Bildung des Zweckverbandes festgelegten Verwaltungsaufgaben als Pflichtaufgaben wahr.
( 2 ) Durch kirchenrechtliche Vereinbarung mit dem Verwaltungszweckverband können Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates insbesondere in folgenden Bereichen auf das Verwaltungs- und Serviceamt übertragen werden:
  1. Aufgaben der Geschäftsführung,
  2. Aufgaben der laufenden Verwaltung,
  3. Personalentscheidungen einschließlich der Dienstaufsicht,
  4. Entscheidungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
  5. Vertretungsbefugnisse für die Kirchengemeinde,
  6. Befugnis zur Kassenanordnung.
Entsprechendes gilt für die Übertragung von Aufgaben auf ein Verwaltungsamt eines Kirchenbezirks.
( 3 ) Durch Vereinbarung mit rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen können an diese Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben übertragen werden.
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§ 29
Vorbehalte des Kirchengemeinderates

( 1 ) Bei der Delegation von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates nach § 25 bis 28 ist die übergeordnete Verantwortung des Kirchengemeinderates zu wahren.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann jede Angelegenheit, die nach § 25 bis 28 delegiert wurde, an sich ziehen.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann einen noch nicht vollzogenen Beschluss eines beschließenden Ausschusses (§ 25) oder Ältestenkreises (§ 26) ändern oder aufheben. Das Gleiche gilt für eine noch nicht vollzogene Entscheidung aus einer Delegation nach § 27 und § 28.
( 4 ) Folgende Zuständigkeiten können nicht übertragen werden:
  1. Mitwirkung bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen,
  2. Beschlussfassung über das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan, die Ortskirchensteuern und das Kirchgeld,
  3. Beschlussfassung über Gemeindesatzungen.
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§ 30
Ende der Amtszeit, Bildung des Kirchengemeinderates
für die neue Amtszeit

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Kirchengemeinderat zusammentritt. Entsprechendes gilt für beschließende Ausschüsse.
( 2 ) Zur konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates lädt die Person im Vorsitzendenamt ein. Sie leitet die Sitzung bis zur Wahl der neuen Person im Vorsitzendenamt, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
( 3 ) Der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates soll in der Regel ein Treffen vorausgehen, in dem informiert wird über
  1. die Aufgaben und Arbeitsweise des Kirchengemeinderates,
  2. die Aufgaben und Bildung der Ausschüsse sowie
  3. das Verfahren der Wahl der Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt und deren Amtszeit.
Außerdem sollen Fragen der Kandidatur für diese Ämter und die Besetzung der Ausschüsse erörtert werden.
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§ 31
Geschäftsführender Vorsitz

Wird in der konstituierenden Sitzung kein Mitglied des Kirchengemeinderates in das Vorsitzendenamt gewählt, nimmt bis zu einer erfolgreichen Wahl die bisherige Person im Vorsitzendenamt das Amt geschäftsführend mit Stimmrecht im Kirchengemeinderat wahr. Der Kirchengemeinderat kann auch ein anderes Mitglied damit beauftragen.
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§ 32
Auflösung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Kirchengemeinderat auflösen, wenn sich der Bezirkskirchenrat vergeblich um Schlichtung bemüht hat und diese Maßnahme erforderlich ist, um die Kirchengemeinde vor ernstem Schaden zu bewahren.
( 2 ) Gehören dem Kirchengemeinderat Kirchenälteste aus mehreren Pfarrgemeinden an (§§ 20, 21), so wählen die Ältestenkreise aus ihrer Mitte andere Kirchenälteste in den neu zu bildenden Kirchengemeinderat.
( 3 ) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 aufgrund der Anzahl der Kirchenältesten in einer Pfarrgemeinde nicht möglich, so ordnet der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat Neuwahlen an oder bestellt auf Vorschlag des Bezirkskirchenrates bis zu einer Nachwahl nach § 16 Bevollmächtigte im Sinne von § 17.
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VII. Die Bezirkssynode

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§ 33
Zusammensetzung der Bezirkssynode

( 1 ) Der Bezirkssynode gehören stimmberechtigt an:
  1. die von den Ältestenkreisen gewählten Synodalen,
  2. die vom Bezirkskirchenrat berufenen Synodalen,
  3. Synodale kraft Amtes.
( 2 ) Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann auf Antrag einer Bezirkssynode deren Zusammensetzung abweichend von §§ 34, 36 und 37 festgelegt werden.
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§ 34
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung

( 1 ) Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden entsenden durch Wahl eine Synodale bzw. einen Synodalen in die Bezirkssynode des Kirchenbezirks. Wählbar sind Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen für das Kirchenältestenamt nach § 4 erfüllen.
( 2 ) Zwei Synodale sind zu wählen, wenn nach § 7 Abs. 2 die Sollzahl der Kirchenältesten acht beträgt.
( 3 ) Besteht ein Gruppenamt oder Gruppenpfarramt, sind zwei Synodale mehr zu wählen, als Pfarrstellen bestehen.
( 4 ) Stellvertretende Synodale sind entsprechend der Zahl der ordentlichen Mitglieder nach den Absätzen 1 bis 3 zu wählen.
( 5 ) Scheiden ordentliche Mitglieder aus der Bezirkssynode aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Synodalen.
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§ 35
Wahlverfahren

( 1 ) Für die Wahl der Synodalen erstellt der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde eine Wahlvorschlagsliste. In diese Liste werden alle Wahlvorschläge aufgenommen, die aus der Mitte des Ältestenkreises gemacht werden oder von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern eingereicht und unterzeichnet sind.
( 2 ) Die Gemeinde ist durch Bekanntgabe im Gottesdienst darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirkssynode beim Ältestenkreis eingereicht werden können. Die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt dem Ältestenkreis.
( 3 ) Die Gewählten sind der Gemeinde in einem Gottesdienst bekannt zu geben und dem Dekanat zu melden.
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§ 36
Berufung von Synodalen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Kirchenältestenamt besitzen, als Synodale berufen.
( 2 ) Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht. In Ausnahmefällen können diese auch berufen werden, wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 3 ) Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 34 nicht übersteigen.
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§ 37
Mitglieder kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die im Kirchenbezirk ihren Wohnsitz haben,
  2. die Dekanin bzw. der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan,
  5. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer,
  6. die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
  7. die Verwalterinnen bzw. die Verwalter der Gemeindepfarrstellen und
  8. die nicht theologischen Mitglieder eines Gruppenamtes.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes bzw. entsprechenden kirchengesetzlichen Regelungen.
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§ 38
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode

An den Tagungen der Bezirkssynode nehmen beratend teil, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung beschließt:
  1. die im Bereich des Kirchenbezirks tätigen landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die kirchlichen Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind,
  3. die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare,
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Prädikantinnen bzw. der Prädikanten,
  5. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Konvents der Bezirksdienste,
  6. die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone,
  7. die Bezirksjugendreferentin bzw. der Bezirksjugendreferent,
  8. die Kantorinnen und Kantoren,
  9. die kirchlichen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kirchlichen Werke im Kirchenbezirk und
  11. die Leiterinnen und Leiter der diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk.
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§ 39
Vorsitz der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode wählt aus ihrer Mitte eine Person ins Vorsitzendenamt und eine oder mehrere Personen ins Stellvertretendenamt. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ins Vorsitzendenamt gewählt, so muss das erste Stellvertretendenamt von einem nicht theologischen Mitglied der Bezirkssynode ausgeübt werden. Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle.
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§ 40
Tagungen der Bezirkssynode, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Bezirkssynode wird im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat durch die Person im Vorsitzendenamt einberufen
  1. mindestens einmal im Jahr,
  2. auf Beschluss des Bezirkskirchenrates oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bezirkssynode oder auf Verlangen des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Ort und Zeit sowie die wesentlichen Punkte der Tagesordnung sind den Gemeinden rechtzeitig bekannt zu geben. Entsprechendes gilt für die Beschlüsse der Bezirkssynode.
( 3 ) Die Bezirkssynode tagt öffentlich; sie kann aus besonderen Gründen die Nichtöffentlichkeit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung trifft.
( 4 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bezirkssynode wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Die Bezirkssynode gibt sich in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Landessynode eine Geschäftsordnung; ist dies nicht der Fall, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend, soweit es sich um Fragen des Verfahrens handelt. Keine Anwendung finden die Regelungen über die Beschlussfähigkeit und Wahlen.
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§ 41
Beratende und beschließende Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Die Bezirkssynode kann zur Vorbereitung von Entscheidungen beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können.
( 2 ) Die Bezirkssynode kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in Regionen regionale Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Bezirkssynode kann zur Betreuung bestimmter Einrichtungen oder Arbeitsgebiete sowie zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitskreise, Ausschüsse, Planungs- und Dienstgruppen bestellen oder bestimmte Synodale berufen. In diese Gremien können weitere sachverständige Gemeindeglieder berufen werden, die der Bezirkssynode nicht angehören.
( 4 ) Die Bezirkssynode kann beschließende Ausschüsse bilden und diesen durch Geschäftsordnung Zuständigkeiten des Bezirkskirchenrates mit dessen Zustimmung übertragen. Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen des Kirchenbezirks.
( 5 ) Werden Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich von Kirchengemeinden oder anderen Kirchenbezirken wahrgenommen, können einem solchen Ausschuss auch Mitglieder der Kirchengemeinderäte bzw. der Bezirkskirchenräte oder Bezirkssynoden dieser Kirchengemeinden und Kirchenbezirke angehören.
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§ 42
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Kirchenältesten im Ältestenkreis nach § 6 finden auf gewählte und berufene Synodale entsprechende Anwendung. Das Amt berufener Synodaler endet vorzeitig, wenn die Funktion, die für die Berufung maßgebend war, nicht mehr wahrgenommen wird.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode in der Bezirkssynode endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
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VIII. Der Bezirkskirchenrat

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§ 43
Amtszeit, Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat wird spätestens im zweiten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt.
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§ 44
Mitglieder kraft Amtes

Kraft Amtes gehören dem Bezirkskirchenrat an:
  1. die Dekanin bzw. der Dekan,
  2. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  3. die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode, bei Verhinderung die Person im ersten Stellvertretendenamt,
  4. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes bzw. entsprechenden kirchengesetzlichen Regelungen.
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§ 45
Mitglieder durch Wahl

( 1 ) Die Bezirkssynode legt vor der Wahl für die Dauer der Amtszeit die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates fest. Sie soll die Zahl der Mitglieder kraft Amtes nach § 44 übersteigen und beträgt höchstens acht.
( 2 ) Insgesamt soll im Bezirkskirchenrat die Anzahl der theologischen Mitglieder die der nicht theologischen Mitglieder nicht erreichen.
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.
( 4 ) Stellvertretende Mitglieder der Bezirkssynode können nicht in den Bezirkskirchenrat gewählt werden.
( 5 ) Von der Wählbarkeit in den Bezirkskirchenrat sind Synodale ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kirchenbezirk stehen. Das Gleiche gilt für Synodale, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder der Landeskirche stehen und für den Kirchenbezirk tätig sind. Der Ausschluss gilt nicht, wenn es sich um eine ständig geringfügige Beschäftigung für den Kirchenbezirk mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu fünf Stunden handelt.
( 6 ) Die Bestimmungen über den Ausschluss von Familienangehörigen nach § 5 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
( 7 ) Scheiden ordentliche Mitglieder aus dem Bezirkskirchenrat aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
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§ 46
Wahlverfahren

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat informiert die Synodalen rechtzeitig vor der Wahl über das Wahlverfahren.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat sowie die Mitglieder der Bezirkssynode können bis zur Schließung der Wahlvorschlagsliste Synodale zur Wahl vorschlagen. Die Vorschläge müssen die Zustimmung zur Kandidatur enthalten.
( 3 ) Nach der Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates nach § 45 und nach Schließung der Wahlvorschlagsliste wird die Wahl durchgeführt.
( 4 ) Für die Wahl der theologischen bzw. nicht theologischen Mitglieder werden jeweils gesonderte Stimmzettel erstellt. Dies gilt auch für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder.
( 5 ) Die Wahl ist geheim. Offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu Wählenden entspricht und kein Mitglied der Bezirkssynode widerspricht.
( 6 ) Die Zuordnung der stellvertretenden Mitglieder zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt per Akklamation.
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§ 47
Vorsitz des Bezirkskirchenrates

( 1 ) Die Dekanin bzw. der Dekan hat das Vorsitzendenamt des Bezirkskirchenrates inne.
( 2 ) Die Person des Vorsitzendenamtes der Bezirkssynode hat das Stellvertretendenamt des Bezirkskirchenrates inne. Hat die Dekanin bzw. der Dekan oder eine Pfarrerin oder ein Pfarrer das Vorsitzendenamt der Bezirkssynode inne, so wählt der Bezirkskirchenrat ein nicht theologisches Mitglied aus seiner Mitte in das Stellvertretendenamt.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt hat die Aufgabe – jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirkskirchenrates –, für den Bezirkskirchenrat den Kirchenbezirk rechtlich zu vertreten.
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§ 48
Sitzungen des Bezirkskirchenrates, Ausschüsse

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt mindestens viermal jährlich zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
( 2 ) Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Bezirkskirchenrat keine andere Regelung trifft.
( 3 ) Die Sitzungen des Bezirkskirchenrates sind nicht öffentlich, wenn nicht der Bezirkskirchenrat im Einzelfall aus besonderen Gründen die Zulassung der Öffentlichkeit beschließt.
( 4 ) Zur Vorbereitung von Entscheidungen kann der Bezirkskirchenrat Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können.
( 5 ) Der Bezirkskirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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IX. Bildung der Landessynode

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§ 49
Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk

Jeder Kirchenbezirk entsendet durch Wahl der Bezirkssynode zwei Synodale. Zählt der Kirchenbezirk mehr als 60.000 Gemeindeglieder, so ist für je angefangene 60.000 Gemeindeglieder ein weiteres Mitglied in die Landessynode zu wählen. Die Wahl soll nach der Konstituierung der Bezirkssynode erfolgen.
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§ 50
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind
  1. Gemeindeglieder eines Kirchenbezirkes, die die Befähigung zum Kirchenältestenamt besitzen, sowie
  2. Personen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören, auch wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 2 ) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Referaten des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder der Geschäftsführung und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden sind nicht wählbar.
( 3 ) Unter den Gewählten darf nur eine Person sein, die ordiniert ist oder mit einem Beschäftigungsgrad von mindestes 50 v.H. im Dienst der Kirche oder Diakonie steht.
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§ 51
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Die Vorbereitung der Wahl erfolgt durch den Bezirkskirchenrat.
( 2 ) Wahlberechtigte Gemeindeglieder des Kirchenbezirks können schriftlich Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von 20 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein und innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen beim Dekanat eingereicht werden. Die Gemeindeglieder sind durch Bekanntgabe im Gottesdienst auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
( 3 ) Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet spätestens am vierten Tag vor der Tagung der Bezirkssynode.
( 4 ) Die Mitglieder der Bezirkssynode können bis zur Schließung der Wahlvorschlagsliste wählbare Personen zur Wahl vorschlagen.
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§ 52
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Bezirkssynode erstellt aufgrund der Wahlvorschläge nach § 51 die Wahlvorschlagsliste.
( 2 ) Den Vorgeschlagenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich der Bezirkssynode vorzustellen.
( 3 ) Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt mit Stimmzetteln, die die Namen aller Kandidierenden in alphabethischer Reihenfolge enthalten müssen.
( 4 ) Nach Durchführung der Wahl sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Geschäftsstelle der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens zu übersenden.
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§ 53
Berufung von Synodalen

( 1 ) Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates berufen im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof Pfarrerinnen oder Pfarrer und Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Kirchenältestenamt besitzen, darunter ein Mitglied der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, zu Mitgliedern der Landessynode.
( 2 ) Die Zahl der Berufenen darf höchstens ein Fünftel der gewählten Landessynodalen betragen.
( 3 ) Unter den Berufenen soll höchstens ein Drittel Theologinnen und Theologen sein.
( 4 ) Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Landessynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben in der Landeskirche entspricht.
( 5 ) Die Berufung erfolgt nach Abschluss der Wahl der Landessynodalen durch die Bezirkssynoden. Vorschläge für die Berufung können gemacht werden.
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§ 54
Ende der Mitgliedschaft in der Landessynode

( 1 ) Die Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Kirchenältesten im Ältestenkreis nach § 6 Abs. 1 finden auf gewählte und berufene Synodale entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn während der Amtszeit der Landessynode eine Zuordnung zu dem Personenkreis nach § 50 Abs. 2 oder 3 erfolgt.
( 3 ) Nach einer Amtszeit der Landessynode von vier Jahren bleiben gewählte Synodale im Amt, wenn sie nur deshalb ausscheiden würden, weil
  1. sie Mitglied einer Gemeinde eines anderen Kirchenbezirks werden bzw.
  2. ihre Mitgliedschaft in der Bezirkssynode in dieser Zeit endet.
( 4 ) Über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 1 bis 3 entscheidet der Ältestenrat der Landessynode endgültig.
( 5 ) Scheiden gewählte Synodale aus der Landessynode aus, so hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.
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X. Verfahren der Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise

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§ 55
Gemeindewahlausschüsse

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl der Kirchenältesten zur Bildung des Ältestenkreises wird in jeder Pfarrgemeinde ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindepfarrerin bzw. dem Gemeindepfarrer und zwei bis sechs wählbaren Gemeindegliedern, die vom Ältestenkreis der Pfarrgemeinde bestellt werden. In Pfarrgemeinden mit Predigtbezirken nach § 9 soll jeder Predigtbezirk vertreten sein.
( 3 ) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Bezirkswahlausschuss.
( 4 ) Der Gemeindewahlausschuss wählt je ein Mitglied in das Vorsitzendenamt und das Stellvertretendenamt.
( 5 ) Erklärt sich ein Mitglied des Gemeindewahlausschusses zur Kandidatur für das Kirchenältestenamt bereit, scheidet es aus dem Gemeindewahlausschuss aus.
( 6 ) Der Gemeindewahlausschuss bleibt bis zu den nächsten allgemeinen Kirchenwahlen im Amt.
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§ 56
Bezirkswahlausschüsse

( 1 ) In jedem Kirchenbezirk wird durch den Bezirkskirchenrat ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Dem Bezirkswahlausschuss gehören an:
  1. die Dekanin bzw. der Dekan oder die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter sowie
  2. zwei bis vier weitere wählbare Gemeindeglieder des Kirchenbezirks, die auch Mitglied des Bezirkskirchenrates sein können.
( 2 ) Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die der nicht theologischen nicht überschreiten. Das Vorsitzendenamt des Bezirkswahlausschusses obliegt der Dekanin bzw. dem Dekan oder der Dekanstellvertreterin bzw. dem Dekanstellvertreter, soweit kein anderes Mitglied durch den Ausschuss in das Vorsitzendenamt gewählt wird.
( 3 ) Der Bezirkswahlausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Bestellung der Mitglieder der Gemeindewahlausschüsse durch die Ältestenkreise zu bestätigen,
  2. über Ausnahmen von dem Ausschluss der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 5 zu entscheiden,
  3. über Einsprüche und Beschwerden, denen der Gemeindewahlausschuss nicht stattgegeben hat, endgültig zu entscheiden,
  4. über Wahlanfechtungen zu entscheiden (§ 77).
( 4 ) Die Zusammensetzung des Bezirkswahlausschusses ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
( 5 ) Nach Abschluss des Verfahrens der allgemeinen Kirchenwahlen werden die Aufgaben des Bezirkswahlausschusses vom Bezirkskirchenrat oder einem von ihm bei Bedarf gebildeten Ausschuss wahrgenommen.
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§ 57
Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse

Die Wahlausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahlausschüsse beraten und entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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§ 58
Anordnung der Wahl, Zeitplan

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ordnet die Durchführung der Wahl der Kirchenältesten an und bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Der Wahlvorgang kann auf einen Zeitraum von acht Tagen festgelegt werden.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erstellt den Zeitplan für das Wahlverfahren einschließlich der Wahlen der Mitglieder der Bezirkssynoden und der Landessynode.
( 3 ) Die Bekanntmachungen des Gemeindewahlausschusses erfolgen im Gottesdienst und in sonst geeigneter Weise. Für die Fristenberechnung ist die Bekanntgabe im Gottesdienst maßgebend. Bei der Fristenberechnung zählt der Tag der Bekanntgabe mit.
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§ 59
Wahlbezirke, Stimmbezirke

( 1 ) Wahlbezirk ist die Pfarrgemeinde. Sind Predigtbezirke nach § 9 eingerichtet, ist jeder Predigtbezirk ein Wahlbezirk.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss kann bei Bedarf den Wahlbezirk in mehrere Stimmbezirke gliedern.
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§ 60
Aufgaben des Gemeindewahlausschusses

Der Gemeindewahlausschuss hat insbesondere die Aufgabe, im Rahmen des vom Evangelischen Oberkirchenrat erstellten Zeitplans
  1. die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten nach §§ 7 und 9 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Ältestenkreises festzustellen,
  2. das nach dem Gemeindegliederverzeichnis erstellte Wählerverzeichnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und fortzuschreiben,
  3. das Verfahren der Wahl der Kirchenältesten durch Bekanntgaben und Offenlegungen in Gang zu setzen,
  4. von Amts wegen Gemeindegliedern die Wahlberechtigung abzuerkennen, wenn ihm Tatbestände nach § 3 Abs. 2 bekannt werden, die einen Ausschluss erforderlich machen,
  5. die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen und über die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zu entscheiden,
  6. über Einsprüche, durch die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit von Gemeindegliedern angefochten wird, zu beraten und an den Bezirkswahlausschuss zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Einspruch nicht stattgegeben werden kann,
  7. die Wahlvorschlagsliste zu ergänzen, sofern nicht mehr Gemeindeglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, als zu wählen sind,
  8. dafür zu sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird,
  9. das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben sowie
  10. bei einer Wahlanfechtung im Verfahren vor dem Bezirkswahlausschuss mitzuwirken.
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§ 61
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wählerverzeichnis) wird in der Regel auf der Grundlage des Gemeindegliederverzeichnisses des zuständigen Rechenzentrums nach Straßen geordnet erstellt. Das Verzeichnis kann auch dadurch erstellt werden, dass
  1. die Daten auf einem elektronischen Datenträger gespeichert werden oder
  2. eine Kartei geführt wird.
( 2 ) Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens einen Monat vor den allgemeinen Kirchenwahlen.
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§ 62
Prüfung des Wählerverzeichnisses

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss überprüft das Wählerverzeichnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auch auf den Eintrag von wahlberechtigten Gemeindegliedern, die sich im Ganzen umgemeldet haben.
( 2 ) Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass bei einem Gemeindeglied nach § 3 die Voraussetzungen für die Aberkennung der Wahlberechtigung vorliegen, so hat der Gemeindewahlausschuss dies zu prüfen und dem Gemeindeglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Hat sich der Gemeindewahlausschuss davon überzeugt, dass die Voraussetzung zum Verlust der Wahlberechtigung vorliegen, so hat er dies dem betroffenen Gemeindeglied durch förmlichen Bescheid bekannt zu geben und auf die Folge der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis bzw. der Streichung aus dem Wählerverzeichnis hinzuweisen.
( 4 ) Das betroffene Gemeindeglied kann gegen eine Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb einer Woche beim Gemeindewahlausschuss Einspruch einlegen. Gibt der Gemeindewahlausschuss dem Einspruch nicht statt, so legt er diesen dem Bezirkswahlausschuss unverzüglich zur Entscheidung vor.
( 5 ) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten vor der Wahl endgültig.
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§ 63
Offenlegung und Ergänzung des Wählerverzeichnisses

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss schließt das geprüfte Wählerverzeichnis ab.
( 2 ) Spätestens einen Monat vor dem Termin der allgemeinen Kirchenwahlen gibt der Gemeindewahlausschuss bekannt, dass das Wählerverzeichnis eine Woche zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder offenliegt. Bis zum Ablauf der Frist zur Einsichtnahme kann das Wählerverzeichnis auf Anmeldungen hin ergänzt werden.
( 3 ) Stellt ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nach Ablauf der Offenlegungsfrist fest, dass es nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, so kann die Aufnahme durch den Gemeindewahlausschuss noch nachträglich bis zwei Wochen vor der Wahl erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn ein Eintrag in das Wählerverzeichnis noch nicht erfolgt ist.
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§ 64
Einspruchsverfahren wegen der Wahlberechtigung

( 1 ) Gegen die Aufnahme eines Gemeindeglieds in das Wählerverzeichnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb der Offenlegungsfrist nach § 63 Abs. 2 beim Gemeindewahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die bzw. der Aufgenommene nach § 3 nicht wahlberechtigt ist.
( 2 ) Kann der Gemeindewahlausschuss dem Einspruch nicht stattgeben, legt er diesen unverzüglich dem Bezirkswahlausschuss zur Entscheidung vor.
( 3 ) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten vor der Wahl endgültig.
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§ 65
Einreichung von Wahlvorschlägen

( 1 ) Spätestens acht Wochen vor dem Termin der allgemeinen Wahlen ergeht an die Gemeinde die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen beim Gemeindewahlausschuss einzureichen.
( 2 ) Über einen Antrag des Gemeindewahlausschusses zur Befreiung von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Bezirkswahlausschuss vor Schließung der Wahlvorschlagsliste (§ 69 Abs. 1).
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§ 66
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein. Vorgeschlagene müssen durch Angabe des Vor- und Zunamens, des Berufs sowie der Anschrift, die Vorschlagenden durch Vor- und Zuname und ihre Anschrift eindeutig bestimmt sein.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung der bzw. des Vorgeschlagenen zur
  1. Kandidatur und
  2. Bereitschaft, für den Fall der Wahl die Verpflichtung auf das Ältestenamt zu unterzeichnen,
enthalten.
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§ 67
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang dahin gehend, ob sie die Voraussetzungen nach § 66 erfüllen, und weist gegebenenfalls das Gemeindeglied, das den Wahlvorschlag an erster Stelle unterzeichnet hat, auf formelle Mängel hin, die innerhalb der Wahlvorschlagsfrist behoben werden können.
( 2 ) Bestehen begründete Anhaltspunkte für den Gemeindewahlausschuss, dass bei einer bzw. einem Vorgeschlagenen die Voraussetzungen gemäß § 4 nicht vorliegen, so findet das Verfahren nach § 62 entsprechend Anwendung.
( 3 ) Trifft der Gemeindewahlausschuss bzw. der Bezirkswahlausschuss im Verfahren nach § 62 die Feststellung, dass das vorgeschlagene Gemeindeglied nach § 4 nicht wählbar ist, kann der Gemeindewahlausschuss den Wahltermin bis zu zwei Wochen verschieben.
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§ 68
Ergänzung der Wahlvorschläge

( 1 ) Werden innerhalb der Einreichungsfrist (§ 65) nicht mehr Gemeindeglieder zur Wahl vorgeschlagen, als Kirchenälteste zu wählen sind, so ergänzt der Gemeindewahlausschuss im Rahmen des Zeitplans nach § 58 die Wahlvorschläge mit dem Ziel, dass mehr Kandidierende zur Verfügung stehen, als Kirchenälteste zu wählen sind. Der Gemeindewahlausschuss gibt der Gemeinde bekannt, dass an ihn formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die zur Kandidatur bereit sind. Für die Kandidatur ist die Zustimmung der Kandidierenden nach § 66 Abs. 2 erforderlich.
( 2 ) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen mindestens die Hälfte der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten beträgt. Wird diese Zahl nicht erreicht, richtet sich das weitere Verfahren nach § 79.
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§ 69
Aufstellung der Wahlvorschlagsliste

Nach Abschluss der Verfahren nach § 65 bis § 68 nimmt der Gemeindewahlausschuss die zur Wahl zugelassenen Gemeindeglieder in die Wahlvorschlagsliste auf und schließt die Wahlvorschlagsliste ab.
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§ 70
Einspruchsverfahren wegen der Wählbarkeit

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss gibt die in die Wahlvorschlagsliste nach § 69 aufgenommenen Gemeindeglieder der Gemeinde mit dem Hinweis bekannt, dass jedes in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Frist von fünf Tagen beim Gemeindewahlausschuss gegen die Aufnahme der Gemeindeglieder in die Wahlvorschlagsliste schriftlich Einspruch einlegen kann.
( 2 ) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die bzw. der Vorgeschlagene die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 nicht erfüllt.
( 3 ) Für das weitere Verfahren findet § 64 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Erfolgt ein Einspruch, kann der Gemeindewahlausschuss den Wahltermin bis zu zwei Wochen verschieben.
( 5 ) Aufgrund der Entscheidung im Verfahren nach § 64 Abs. 2 und 3 ist die bzw. der Vorgeschlagene endgültig in die Wahlvorschlagsliste aufzunehmen bzw. zu streichen.
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§ 71
Abschluss der Wahlvorschlagsliste und Vorstellung der Kandidierenden

( 1 ) In das Kirchenältestenamt kann nur gewählt werden, wer im Verfahren nach § 66 bis § 70 endgültig in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen wurde.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss sorgt dafür, dass den Kandidierenden Gelegenheit gegeben wird, sich in der Gemeindeversammlung vorzustellen, und die Gemeinde in sonst geeigneter Weise über die Kandidierenden informiert wird.
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§ 72
Ort und Zeitraum der Wahl

Der Gemeindewahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl im Rahmen des Zeitplans nach § 58. Die Wahl kann so gestaltet werden, dass die Wahlberechtigten innerhalb von acht Tagen die Möglichkeit erhalten, an verschiedenen Orten die Wahl vorzunehmen. Die Wahlhandlung wird in der Regel mit einem Gottesdienst eingeleitet.
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§ 73
Wahl

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahlhandlung. Für die Durchführung kann er Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer bestellen.
( 2 ) Das wahlberechtigte Gemeindeglied erhält einen Stimmzettel, der die Namen der rechtskräftig abgeschlossenen Wahlvorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge enthält. Es kreuzt die Namen der Kandidierenden, die es wählen will, an. Es darf so viele Namen ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung macht den Stimmzettel ungültig.
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§ 74
Briefwahl

( 1 ) Ein wahlberechtigtes Gemeindeglied, das am Erscheinen zur Wahl verhindert ist, kann nach förmlicher Bekanntgabe des Wahltermins bis zum dritten Tag vor der Wahl beim Gemeindewahlausschuss oder Pfarramt schriftlich oder mündlich einen Briefwahlschein beantragen.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss erteilt der bzw. dem Antragstellenden den Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag. Die Ausstellung des Briefwahlscheins ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
( 3 ) Die Briefwahl wird dadurch vollzogen, dass das wahlberechtigte Gemeindeglied den Wahlbrief an den Gemeindewahlausschuss übersendet. Auf dem Briefwahlschein hat das Gemeindeglied zu versichern, dass es den Stimmzettel selbst gezeichnet hat. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag vor dem Ende der festgesetzten Wahlzeit an dem vom Gemeindewahlausschuss festgelegten Ort eingegangen sein. Der Wahlbrief muss
  1. den Briefwahlschein und
  2. den verschlossenen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel
enthalten.
( 4 ) Der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde kann beschließen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied mit der Wahlbenachrichtigung einen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag und einen Briefumschlag erhält. Die Wahlbenachrichtigung berechtigt in diesem Fall zur Briefwahl.
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§ 75
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Der Ablauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis sind in einer Wahlniederschrift festzuhalten.
( 2 ) Gewählt ist, wer unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Nimmt eine bzw. einer der Gewählten die Wahl nicht an, so rückt das nicht gewählte Gemeindeglied in den Ältestenkreis nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
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§ 76
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss veröffentlicht das amtliche Wahlergebnis in geeigneter Form. Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde durch Benennung der Gewählten am Sonntag nach der Wahl im Gottesdienst bekannt zu geben. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 77 hinzuweisen.
( 2 ) Während der Einspruchsfrist liegt das amtliche Wahlergebnis zur Einsichtnahme auf.
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§ 77
Wahlanfechtung

( 1 ) Gegen die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe im Gottesdienst Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nur auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Der Einspruch ist beim Gemeindewahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. Der Gemeindewahlausschuss leitet ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an den Bezirkswahlausschuss zur Entscheidung weiter. Die Beteiligten sind anzuhören.
( 3 ) Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Mit der Anfechtung kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden entscheidet endgültig.
( 4 ) Wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden sind und anzunehmen ist, dass die Wahl bei Beachtung dieser Wahlvorschriften anders ausgefallen wäre, ist diese insoweit – ganz oder teilweise – für ungültig zu erklären. Bei Berechnungsfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
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§ 78
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist ein erneutes Wahlverfahren durchzuführen.
( 2 ) Wird nur die Wahl einzelner Kirchenältester für ungültig erklärt, so ist nach § 16 zu verfahren.
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§ 79
Nichtzustandekommen der Wahl, Berufung

( 1 ) Kann eine Wahl nicht durchgeführt werden, weil weniger Gemeindeglieder kandidieren, als nach § 68 Abs. 2 erforderlich sind, ist das Wahlverfahren zu wiederholen. Der Zeitplan wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Gemeindewahlausschuss festgelegt.
( 2 ) Wird auch im zweiten Wahlverfahren die erforderliche Anzahl von kandidierenden Gemeindegliedern nicht erreicht, beruft der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit dem Gemeindewahlausschuss mindestens so viel Kirchenälteste, dass der Ältestenkreis beschlussfähig ist. Die Berufenen müssen nicht Mitglied der Pfarrgemeinde sein.
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§ 80
Mitteilung an den Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss meldet unverzüglich nach Abschluss der Auszählung an den Evangelischen Oberkirchenrat die von diesem angeforderten Daten für die Auswertung der Wahlbeteiligung durch elektronische Übermittlung.
( 2 ) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens teilt der Gemeindewahlausschuss dem Evangelischen Oberkirchenrat den Beruf und das Alter der gewählten Kirchenältesten sowie weitere vom Evangelischen Oberkirchenrat erbetene statistische Angaben über das Wahlverfahren mit.
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§ 81
Fristen, Form- und Verfahrensvorschriften, Wahlunterlagen

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Rahmen des Zeitplans nach § 58 von den in dieser Wahlordnung genannten allgemeinen Offenlegungs- und Einspruchsfristen abweichen, wenn dies für den zeitlichen Ablauf des Wahlverfahrens zur Einhaltung eines einheitlichen Wahltermins notwendig ist. Bekanntgaben an die Gemeinde erfolgen im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise, z.B. im Schaukasten, im Gemeindebrief oder in der örtlichen Presse.
( 2 ) Abweichend von den Regelungen der Grundordnung beginnt eine Frist mit dem Tag der Bekanntgabe im Gottesdienst; das Ende einer Frist kann auf einen Sonnabend festgelegt werden.
( 3 ) Soweit ein Rechtsmittel beim Gemeindewahlausschuss bzw. Bezirkswahlausschuss eingelegt werden kann, ist die Frist auch gewahrt, wenn dieses rechtzeitig beim zuständigen Pfarramt bzw. dem zuständigen Dekanat eingegangen ist.
( 4 ) Ein Rechtsmittel, das nicht innerhalb einer vom zuständigen Ausschuss festgesetzten Frist begründet wird, ist als unbegründet abzuweisen.
( 5 ) Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses und des Bezirkswahlausschusses sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Wahlausschusses und ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
( 6 ) Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses und des Bezirkswahlausschusses sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Anstelle der Rechtsbehelfsbelehrung tritt bei unanfechtbaren Entscheidungen der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit und die Rechtsfolgen.
( 7 ) Von den Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem betroffenen Gemeindewahlausschuss jeweils eine Ausfertigung zu übersenden. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen des kirchlichen Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Baden in Verfahren nach § 77.
( 8 ) Die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Strichlisten usw.) sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren.
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XI. Schlussbestimmungen

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§ 82
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es treten gleichzeitig außer Kraft:
  1. das kirchliche Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2001 (GVBl. S. 117),
  2. die Rechtsverordnung über die Bildung und Aufhebung von Wahlbezirken in kirchlichen Nebenorten vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 213).
Dies gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen nach § 31 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung bleibt bis zur Neubildung aus Anlass der allgemeinen Kirchenwahlen 2007/2008 bestehen. Dies gilt auch für Regelungen über die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen. Der Kirchengemeinderat kann beschließen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zusammensetzung nach diesem Gesetz erfolgt.
( 3 ) Regelungen über die Delegation von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen, die auf der Grundlage von § 37 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von den Kirchengemeinderäten beschlossen wurden, gelten als Regelungen einer Geschäftsordnung weiter, bis sie durch Regelungen nach diesem Gesetz ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung von beschließenden Ausschüssen.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend für Bezirkssatzungen der Bezirkssynoden.
( 5 ) Die nach den Bestimmungen der Grundordnung bzw. Kirchlichen Wahlordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gewählten oder berufenen Mitglieder der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden, der Bezirkskirchenräte und der Landessynode bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in diesen Organen nach der Neufassung dieses Gesetzes nicht mehr erfüllen. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kirchengemeinderäten in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Neubildung eines Kirchengemeinderates nach Absatz 2 letzter Satz.