Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 14

Soweit sich aus dieser Grundordnung oder anderen kirchlichen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt, gehören zu einer Pfarrgemeinde alle getauften evangelischen Christen, die in ihrem Bereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten oder nicht ausschließlich Mitglieder einer anderen christlichen Gemeinschaft sind.
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Literatur
Siehe bei Artikel 8.
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Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Abs. 1 GO. Zu den Voraussetzungen der Taufe, der evangelischen Konfession und des Wohnsitzes siehe die Kommentierung zu Artikel 8.
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Die Vorschrift enthält die Zuordnung der Kirchenglieder zur örtlichen Pfarrgemeinde als Regelfall. Sie eröffnet aber zugleich die Möglichkeit für andere Regelungen durch die kirchliche Gesetzgebung. Abweichende Zuordnungen können sich insbesondere durch die Bildung von besonderen Gemeindeformen nach Artikel 30 GO ergeben. Durchbrochen wird der Grundsatz außerdem durch das Recht der Gemeindeglieder, sich aus der Gemeinde ihres Wohnsitzes nach Art. 8 Abs. 3 GO im Ganzen abzumelden oder sich für einzelne Amtshandlungen nach Art. 10 Abs. 5 GO bei einer anderen Gemeinde anzumelden.