Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 66

( 1 ) Die Landessynode setzt sich zusammen aus den von den Bezirkssynoden gewählten und den von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof berufenen Synodalen.
( 2 ) Das Nähere über die Anzahl der Synodalen, die von den Bezirkssynoden zu wählen sind, die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die Berufung von Synodalen sowie die Beendigung der Mitgliedschaft in der Landessynode und die einzuhaltenden Verfahren werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 3 ) An den Tagungen der Landessynode nehmen die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates beratend teil.
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Literatur
de Wall, Heinrich / Muckel, Stefan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München.
Frost, Herbert (1995): Die Mitglieder von Landessynoden. Ihre Amtsstellung und rechtliche Einordnung. In: Boluminski, Andrea (Hrsg.): Kirche, Recht und Wissenschaft. Festschrift für Oberkirchenrat i.R. Prof. Dr. Dr. Albert Stein zum 70. Geburtstag. Neuwied, S. 43 ff.
Spohn, Georg (1861): Kirchenrecht der Vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
Wendt, Günther (1977): Neuere Entwicklungen in der evangelischen Kirchenverfassung. In: Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe (Hrsg.): Verkündigung im Gespräch mit der Gesellschaft. FS Hans-Wolfgang Heidland. Karlsruhe, S. 18.
Winter, Jörg (2008/2009): Die Verfassungsentwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach den Ersten Weltkrieg. Blätter für württembergische Kirchengeschichte, Bd. 108/109, S. 181 ff.
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A. Siebwahlsystem

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Artikel 66 entspricht in verkürzter Fassung dem früheren § 111 GO. Wie bisher nach § 111 Abs. 1 GO besteht die Landessynode aus den von den Bezirkssynoden gewählten Mitgliedern und solchen Synodalen, die durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung im Einvernehmen mit dem Landesbischof berufen worden sind.1# Die berufenen Mitglieder haben in der Synode die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gewählten.
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Die badische Landeskirche praktiziert nach Absatz 1 wie alle anderen Gliedkirchen der EKD, mit Ausnahme der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in der die Synodalen von den Kirchenmitgliedern direkt gewählt werden, das sog. »Siebwahlsystem«2#. Das bedeutet, die Gemeindeglieder wählen die Ältestenkreise ihrer Pfarr- oder Kirchengemeinde, die als nächste Stufe die Mitglieder der Bezirkssynoden bestimmen. Die Bezirkssynoden wiederum wählen die Vertreter ihrer Bezirke in die Landessynode. Im Amt des Landessynodalen setzt sich das Ältestenamt der Ortsgemeinde fort, mit dem es in der theologischen Substanz identisch ist.3# In diesem Wahlsystem spiegelt sich die Tatsache wider, dass sich die badische Landeskirche aus den Einzelgemeinden über die Kirchenbezirke von unten nach oben aufbaut, wie es in Artikel 5 Abs. 1 GO festgelegt ist.
3
Die Landeskirche hat sich damit vom System der sog. Urwahl der Landessynode verabschiedet, wie es nach der Kirchenverfassung von 19194# in Übernahme der Prinzipien der repräsentativen parlamentarischen Demokratie nach dem Ersten Weltkrieg eingeführt worden ist.5#
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B. Gesetzliche Ermächtigung

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Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 111 Abs. 2 GO. Neu ist, dass auch das Verfahren zur Berufung von Synodalen und die Voraussetzungen für die Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Leitungs- und Wahlgesetz geregelt sind.6# Diese Bestimmungen sind an die Stelle von § 111 Abs. 3 und § 112 GO getreten.
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C. Keine Mitglieder kraft Amtes

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In der badischen Landessynode gibt es – im Unterschied zur Bezirkssynode7# – keine Mitglieder kraft Amtes (»geborene Mitglieder«).8# Insbesondere sind die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und die übrigen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates keine Mitglieder der Synode, auch nicht mit beratender Stimme. Insofern liegt der Grundordnung das Prinzip der funktionalen Trennung der kirchenleitenden Aufgaben zugrunde9#, die nicht miteinander vermischt werden sollen.10# So wäre das Einspruchsrecht des Evangelischen Oberkirchenrates gegen Beschlüsse der Landessynode nach Artikel 70 bedenklich, wenn seine Mitglieder zugleich der Landessynode angehören würden.
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D. Beratende Teilnahme der Mitglieder und Bevollmächtigten des Evangelischen Oberkirchenrates

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Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates11# nehmen an den Tagungen der Landessynode nach Absatz 3 »beratend teil«. Daraus folgt, dass sowohl ein Recht als auch die Pflicht zur Teilnahme besteht. Das ist deshalb notwendig, weil sonst das Zusammenwirken »im Dienste der Leitung der Landeskirche« nach Art. 64 Abs. 1 GO kaum zu gewährleisten wäre. Nach § 23 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Landessynode erhalten die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates im Plenum auch außerhalb der Rednerliste jederzeit das Wort, damit sie ihrer Informations- und Beratungspflicht genügen können.
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Der Unterschied zwischen der »beratenden Mitgliedschaft« und der »beratenden Teilnahme« besteht grundsätzlich darin, dass die beratenden Mitglieder alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds haben, mit Ausnahme des Stimmrechts.12# Sie können deshalb z.B. von den Sitzungen nicht ausgeschlossen werden. Bei beratenden Teilnehmern ist das dagegen im Ausnahmefall möglich, wenn ein besonderer Anlass dafür besteht, dass ein Organ »unter sich« tagen will, z.B. um eine vertrauliche Personalangelegenheit zu behandeln.13# Für die Plenarsitzungen der Landessynode ist davon auszugehen, dass ein Ausschluss der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates nicht möglich ist, selbst dann nicht, wenn nach § 110 Abs. 2 GO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates sind keine Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Da die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates an »den Tagungen« der Landessynode teilnehmen, gilt das grundsätzlich auch für die Sitzungen der Ausschüsse.14# Es sind jedoch Situationen denkbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, wenn dazu im Einzelfall gewichtige Gründe vorliegen. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können die Ausschüsse daher auch ohne die Mitglieder und Bevollmächtigten des Evangelischen Oberkirchenrates tagen. Die Entscheidung darüber trifft die bzw. der Vorsitzende. Die Sitzungen und die Tagesordnung sind dem Evangelischen Oberkirchenrat vorher mitzuteilen.15#

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1 ↑ Zum Grundsätzlichen vergl.: Artikel 65.
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2 ↑ Vergl.: H. de Wall, S. Muckel (2017): § 38 Rn. 3.
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3 ↑ In Baden müssen die Mitglieder der Landessynode allerdings weder einem Ältestenkreis noch der Bezirkssynode angehören.
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4 ↑ Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 KV 1919 bestand die Landessynode damals aus 57 Abgeordneten, die »in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl in mindestens 3 Wahlkreisen auf Grund des Verhältniswahlverfahrens nach Maßgabe der besonderen Landessynodalwahlordnung« gewählt wurden. Nach der Kirchenverfassung von 1861 bestand die Generalsynode aus sieben vom Großherzog zu ernennenden geistlichen oder weltlichen Mitgliedern und aus 48 in einem indirekten Verfahren zu »erwählenden« Abgeordneten; vergl. dazu und zur Zusammensetzung der Generalsynode vor 1861: G. Spohn (1861): S. 213.
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5 ↑ Zu den damaligen Auseinandersetzungen über die Einführung der Urwahl siehe: J. Winter (2008/2009): S. 186 ff.
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6 ↑ Vergl.: §§ 49 ff. LWG; zur Entlassung von Synodalen aus dem Amt siehe: § 6a bis 6c LWG.
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7 ↑ Siehe oben: Artikel 40 GO.
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8 ↑ In den Landessynoden anderer Landeskirchen ist das zum Teil der Fall; vergl.: H. Frost (1995): S. 44.
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9 ↑ Zum Trennungsprinzip vergl.: Art. 64 Rdnr. 3.
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10 ↑ Vergl. dazu: G. Wendt (1977): S. 18.
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11 ↑ Siehe dazu: Artikel 79 GO.
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12 ↑ Zu denken ist hier z.B. an die beratenden Mitglieder in den Ältestenkreisen nach § 11 Abs. 1 LWG und die Prälatinnen und Prälaten als beratende Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und im Landeskirchenrat nach Art. 77 Satz 1 GO; zu der Unterscheidung zwischen beratender Mitgliedschaft und beratender Teilnahme siehe auch: die Ausführungen des Synodalen Wendland, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 63.
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13 ↑ Zu denken ist hier an die Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die nach § 11 Abs. 2 LWG an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teilnehmen.
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14 ↑ Nach § 16 Abs. 3, Satz 1 GeschOLS nehmen die Mitglieder und die Bevollmächtigten der Evangelischen Oberkirchenrates an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teil.
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15 ↑ Art. 16 Abs. 3 GeschOLS.