Rechtsstand: 01.01.2021

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Zweiter Abschnitt. Die Kirchenmitgliedschaft

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Artikel 8

( 1 ) Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, wer Mitglied einer ihrer Gemeinden ist. Mitglied einer Gemeinde sind alle getauften evangelischen Christen, die ihr nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen zugeordnet sind.
( 2 ) Das Nähere über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft wird durch die gesamtkirchliche Rechtsetzung und in deren Rahmen durch Kirchengesetz und zwischenkirchliche Vereinbarungen geregelt.
( 3 ) Gemeindeglieder können sich aus ihrer Gemeinde in eine andere Gemeinde als Mitglied ummelden, wenn das zuständige Leitungsorgan der aufnehmenden Gemeinde dem zustimmt.
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Literatur
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Rausch, Rainer (1991): Die mitgliedschaftsrechtliche Erfassung Zuziehender. ZevKR 36, S. 337 ff.
Smend, Rudolf (1957/58): Zum Problem des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts. ZevKR 6, S. 113 ff.
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Thiele, Christoph (2002): Erste Änderung des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD. ZevKR 47, S. 79 ff.
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Wendt, Günther (1971): Bemerkungen zur gliedkirchlichen Vereinbarung über das Mitgliedschaftsrecht in der EKD. ZevKR 16, S. 23 ff.
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Winter, Jörg (1999): Probleme des Territorialprinzips im Mitgliedschaftsrecht der Evangelischen Kirche im europäischen Kontext. KuR, S. 1 ff. (= 550 S. 25 ff.)
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Winter, Jörg (2013): Der Kirchenaustritt im evangelischen Kirchenrecht. In: Bier, Georg (Hrsg.): Der Kirchenaustritt. Rechtliches Problem und pastorale Herausforderung. Freiburg i. Br., S. 225 ff.
Zeddies, Helmut (1994): Kirche nach der Wende. In: Rau, Gerhard / Reuter, Hans-Richard / Schlaich, Klaus (Hrsg.): Das Recht der Kirche Bd. 3 (Forschungen und Berichte der Evangelischen Studiengemeinschaft Bd. 51). Gütersloh, S. 405 ff.
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A. Begriff

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1
Mit dem Begriff »Kirchenmitgliedschaft« wird im Unterschied zur »Gliedschaft« in der Kirche,1# die auf die geistige Dimension der Zugehörigkeit zur Kirche verweist, der rechtliche Status einer Person im Hinblick auf eine konkrete kirchliche Organisation bezeichnet.
»Der Begriff Kirchenmitgliedschaft weist auf die neutestamentliche Bezeichnung der Christen als Glieder am Leib Christi zurück. Kirche sind die in Jesus Christus verbundenen Gemeindeglieder. Als Gemeinschaft von Personen hat sie auch eine rechtliche Gestalt. Deshalb ist die Mitgliedschaft in ihr auch rechtlich beschreibbar: sie wird durch die Taufe begründet und durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession gekennzeichnet.«2#
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B. Rechtliche Kriterien

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2
Im Bereich der evangelischen Kirche ist die Kirchenmitgliedschaft für alle Gliedkirchen durch ein Gesetz der EKD einheitlich geregelt.3# Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Kirchenglieder »die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören«.
3
Die Kirchenmitgliedschaft wird damit durch drei positive Kriterien definiert,4# nämlich durch:
  • die Taufe
  • den Wohnsitz
  • den Bekenntnisstand.
Hinzu kommen als negative Abgrenzungskriterien der Ausschluss der Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft und der Ausschluss eines Kirchenaustritts.5#
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I. Taufe als Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft

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1. Taufe als Rechtsakt

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4
Absatz 1 hält daran fest, dass die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe begründet wird. Das Festhalten an der Taufe als der entscheidenden Voraussetzung und Basis für die Kirchenmitgliedschaft ist nicht zuletzt aus ecclesiologischen Gründen unverzichtbar, weil dies der Analogie der Kirchenmitgliedschaft zu jeder Form der Mitgliedschaft nach weltlichem Vereins- oder Verbandsrecht Grenzen setzt. Mit der Taufe wird ein für die Kirche unverfügbarer geistlicher Personalstatus in der Gemeinde als Leib Jesu Christi vermittelt, der in der rechtlichen Kirchenmitgliedschaft nur seine äußere Schauseite findet. Im Recht der Kirchenmitgliedschaft greifen daher theologische und rechtliche Elemente in der Einheit geglaubter und erfahrener Kirche besonders eng ineinander.6# Der Taufe kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie als ökumenisches Sakrament allen christlichen Kirchen gemeinsam ist und als Basis der Kirchenmitgliedschaft wechselseitig anerkannt wird.7#
5
Die Taufe ist ein »Grundvollzug kirchlichen Lebens«8#. Als ein geistlicher Akt hat sie zugleich auch rechtliche Bedeutung, weil sie zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft führt. Abzulehnen ist die Auffassung, die die Taufe als einen rein spirituellen Akt versteht, der keine rechtliche Bedingung für die Kirchenmitgliedschaft darstellt, wie es zum Teil in der Schweiz der Fall ist.9# Das gesamte kirchliche Handeln in der Welt muss auf die verheißene wahre Kirche bezogen sein. Da diese Verheißung in der Taufe zeichenhaft zum Ausdruck kommt, hängt die Fähigkeit, Träger von kirchlichen Rechten und Pflichten zu sein, von der Taufe ab. Wenn man die kirchliche Rechtsfähigkeit von der Taufe abkoppelt, löst man gleichzeitig die Verbindung zwischen der geistlichen und der rechtlichen Dimension der Kirchenmitgliedschaft. Zwar ist es theoretisch möglich, die Orientierung der juristischen Mitgliedschaft in einer rechtlich verfassten Partikularkirche von dem geistlichen Sachverhalt der Teilhabe am Heil und der Gliedschaft in der ecclesia universalis aufzugeben.10# Damit wäre allerdings eine Trennung der Kirche Christi von der rechtlich verfassten Kirche verbunden. Dies widerspräche der reformatorischen Ekklesiologie, die zwar die geistliche Kirche von ihrer irdischen Schauseite unterscheidet, aber nicht scheidet. Die dialektische Bezogenheit der ecclesia particularis auf die ecclesia spiritualis muss sich auch im Mitgliedschaftsrecht spiegeln. Daher ist die Taufe auch weiterhin notwendige, aber auch hinreichende Bedingung für die kirchliche Rechtsfähigkeit.
6
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
»Durch die Taufe werden Menschen in die Kirche aufgenommen, entweder aufgrund eigener Entscheidung oder auf Wunsch der Eltern. Gott spricht dem Täufling durch das sichtbare Handeln von Menschen seine Liebe zu; dadurch wird dieser in die weltweite Gemeinschaft der Christen eingegliedert. Zugleich wird der Täufling zum Mitglied der Kirche, in der die Taufe stattfindet. Auf der einen Seite gehört also der Glaube zur Taufe, auf der anderen Seite begründet der Taufakt ein Rechtsverhältnis.«11#
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2. Taufpraxis

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Die Taufe setzt ein Taufbegehren voraus. Dies kann entweder von der Person gestellt werden, die getauft werden möchte, oder bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten. Die Taufpraxis in den christlichen Kirchen ist unterschiedlich. Die großen christlichen Kirchen kennen als Regelfall die Säuglingstaufe, d.h., sie taufen Menschen jeden Alters12#. Andere Kirchen taufen nur diejenigen, die ein persönliches Glaubensbekenntnis ablegen können:
»In der Taufe werden Menschen unabhängig von ihrem Lebensalter der Gnade Gottes teilhaftig. Die Taufe von Kindern und Erwachsenen gründet gleichermaßen im rettenden Handeln Gottes. Die Taufe eines Kindes bringt auf unüberbietbare Weise die Bedingungslosigkeit der göttlichen Heilszusage zum Ausdruck. Demgegenüber macht die Taufe eines Erwachsenen den verpflichtenden Charakter der Taufe stärker bewusst.«13#
»Die Säuglingstaufe unterstreicht den korporativen Glauben und den Glauben, den das Kind mit seinen Eltern teilt. Das Kind wird in eine zerbrochene Welt geboren und hat an deren Zerbrochenheit teil. Durch die Taufe werden dem Kind Verheißung und Anspruch des Evangeliums zugesprochen. Der persönliche Glaube des Empfängers der Taufe und die beständige Teilnahme am Leben der Kirche sind wesentlich dafür, dass die Früchte der Taufe empfangen werden. Die Praxis der Gläubigentaufe unterstreicht das ausdrückliche Bekenntnis des Menschen, der auf die Gnade Gottes in der Gemeinschaft des Glaubens und durch sie antwortet und um Taufe nachsucht.«14#
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3. Rechtliche Regelungen

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a) Staatliche Bestimmungen

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Bei der Taufe von Kindern ist das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 i.d.F. vom 12. September 199015# zu beachten, dessen § 1 bestimmt:
»Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.«
In § 5 dieses Gesetzes wird die Religionsmündigkeit wie folgt geregelt:
»Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.«
9
Eine entsprechende Regelung enthält § 1627 BGB. Das bedeutet, ein noch nicht religionsmündiges Kind kann nach staatlichem Recht nicht getauft werden, wenn ein erziehungsberechtigtes Elternteil damit nicht einverstanden ist.
10
Für den Elternteil, der das Kind taufen lassen möchte, bietet sich der Ausweg über § 1628 BGB an, indem er sich durch das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis allein übertragen lässt. Dieser Weg ist jedenfalls zulässig, ob er im Ergebnis auch erfolgreich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Landgericht Schleswig hat in einem unveröffentlichten Urteil den Antrag einer christlichen Mutter, deren muslimischer Mann mit der Taufe nicht einverstanden war, mit der Begründung abgelehnt, dass dem Kind durch den Verzicht auf die Taufe keinerlei Nachteile entstünden, da es mit Vollendung des 14. Lebensjahres darüber selber entscheiden könne.
11
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der widersprechende Elternteil in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, wenn das Kind gegen seinen Willen getauft wird, und ob er deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das Landgericht Frankenthal hat einen solchen Anspruch in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 24. Juni 1999 mehr aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, lässt aber die Frage offen, ob überhaupt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des übergangenen Vaters vorliegt, aus der ein materieller Schadensersatz abgeleitet werden kann.16#
12
Eine bisher nicht entschiedene Frage ist es, ob eine Taufe, die gegen den Willen eines Erziehungsberechtigten vorgenommen worden ist, die Rechtswirkungen der Kirchenmitgliedschaft im staatlichen Rechtskreis auslösen, z.B. im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern. Dagegen sprechen gute Gründe.
13
Unter den fortbestehenden volkskirchlichen Bedingungen ist die Säuglingstaufe als formaler Akt anerkannt, der die Kirchenmitgliedschaft begründet. Diese Rechtswirkung kann nur durch den Kirchenaustritt oder den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft beendet werden. Solange das nicht erfolgt ist, bleibt der einmal in einer evangelischen Gemeinde getaufte Mensch Glied der evangelischen Kirche. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die mit der Taufe verbundene Rechtsfolge der Kirchenmitgliedschaft einschließlich der Kirchensteuerpflicht auch im Falle der Säuglingstaufe nicht gegen das Grundgesetz verstößt:
»Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerpflichtigen Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindertaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, daß diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Daß damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (…), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst zu einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.«17#
Der Taufe kommt in Verbindung mit dem System der Kirchensteuer auch für den staatlichen Rechtskreis eine besondere Bedeutung zu, da sie den rechtlich verbindlichen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft abgibt und jede Form der Zwangsmitgliedschaft ausschließt.
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b) Kirchliche Bestimmungen

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Das evangelische Kirchenrecht trägt der staatlichen Rechtslage Rechnung, in dem die Lebensordnung über die Taufe bestimmt, dass diese abzulehnen ist, wenn ihr eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter widerspricht.18# Im Gegensatz dazu genügt es in der römisch-katholischen Kirche nach Can. 868 § 1 des CIC, dass »wenigstens ein Elternteil« der Taufe zustimmt. Die Taufe ist damit nach katholischem Kirchenrecht auch gegen den Willen eines Elternteils zulässig.19# Ein bewusster Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften ist im innerkirchlichen Bereich als disziplinarrechtlich relevanter Tatbestand zu werten.
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4. Abweichende Konzeptionen

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a) Selbstzuordnung Getaufter

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Nicht durchgesetzt hat sich die von Albert Stein vorgetragene rechtstheologische Konzeption, die für die Begründung der Kirchenmitgliedschaft einen über die Taufe hinausgehenden bewussten und sichtbaren Akt der Selbstzuordnung für notwendig hält.20# Stein fordert für das Recht auf Mitentscheidung und Mitverantwortung in der Kirche auch für die Getauften »eine bewusste und sichtbare Selbstzuordnung und Annahme in der Gemeinde«, die etwa in der Konfirmation oder der bewusst und eigenverantwortlich begehrten und gewährten Taufe zum Ausdruck kommen können.21# Umgekehrt sollte es weder »gliedschaftliche Mitwirkungsangebote noch Beitragsforderungen gegenüber solchen Getauften« geben, »welche sich niemals in ihrem Leben durch eine eigene Erklärung wie Konfirmation, Anmeldung oder Selbstbezeichnung für eine Gliedschaft auch selbst entschieden haben«22#.
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Im Hintergrund von Steins Überlegungen stehen erkennbar die Erfahrungen aus dem Kirchenkampf im »Dritten Reich«. Dem Zusammenhang zwischen dem persönlichen Bekenntnis und der Wahrnehmung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte kam damals in Abwehr der Machtübernahme durch die »Deutschen Christen« entscheidende Bedeutung zu.23# Diese Erfahrungen waren es, die dazu geführt haben, dass es nach dem Zweiten Weltkrieg Versuche gegeben hat, das aktive kirchliche Wahlrecht aller Kirchensteuerzahler durch den Wahldienst der an das Bekenntnis Gebundenen zu ersetzen. So durfte zum Beispiel in Baden nach der Wahlordnung von 1946 nur derjenige wählen, der durch bestimmte Qualifikationen als aktives Gemeindeglied ausgewiesen war. Die passive Wahlfähigkeit machte die Wahlordnung darüber hinaus von der regelmäßigen Teilnahme am gottesdienstlichen Leben abhängig. Diese strengen Anforderungen sind aber weitgehend zurückgenommen worden, »um Bedenken gegen eine in den Voraussetzungen zu eng fixierte Kirchenzucht Rechnung zu tragen«24#. An die Stelle des Leitbildes der gottesdienstlichen »Kerngemeinde« ist wieder stärker der Gedanke einer missionarischen Offenheit der Gemeinde in der Welt getreten. Rechtliche Differenzierungen innerhalb der Gemeinschaft der Getauften sind sinnvoll und nötig im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzungen zu kirchlichen Ämtern, wie z.B. das Ältestenamt. Darüber hinausgehende Tendenzen zur Bildung einer »Kerngemeinde« rufen aber die Gefahr hervor, dass die Kirche sektenhafte Züge bekommt, sodass sie »aus der weltoffenen Kirche zur weltabgewandten Sekte wird«25#.
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b) Mitgliedschaft Ungetaufter

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Es bleibt die Frage, ob die feste Bindung der Kirchenmitgliedschaft an die Taufe nicht zu eng ist angesichts der Tatsache, dass eine wachsende Zahl von Menschen der Kirche nicht mehr angehören.26# Im Sinne einer missionarischen Offenheit ist deshalb die Forderung nach Einführung einer »gestuften Kirchenmitgliedschaft« erhoben worden, die unterschiedliche Grade der Beteiligung am kirchlichen Leben ermöglichen soll.27# Dahinter stehen die Erfahrungen vor allem in den Landeskirchen im Gebiet der ehemaligen DDR, dass sich in den Gemeinden Getaufte und Ungetaufte zusammenfinden.28# Sie haben deshalb schon vor der Wende von 1989 Überlegungen angestellt, wie den Ungetauften ausdrücklich ein Platz in der Gemeinde eingeräumt werden kann.29# Im Entwurf eines Kirchengesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR heißt es dazu:
»Die Kirchengemeinden gewährleisten Ungetauften, die für die Verkündigung des Evangeliums offen sind und sich am Gemeindeleben beteiligen wollen, Möglichkeiten der Begegnung mit der Gemeinde, in denen sie christliche Gemeinschaft erfahren, angenommen werden und sich über Glaubensfragen informieren können. Zu allen öffentlichen Versammlungen in den Gemeinden sind sie eingeladen. Auch der Dienst der Kirche in Beratung und Diakonie kann von ihnen in Anspruch genommen werden.«30#
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Gegen das damit verfolgte Anliegen ist selbstverständlich nichts einzuwenden. In der Grundordnung ist es jedenfalls zum Teil durch Art. 2 Abs. 3 aufgenommen. Im Übrigen begründet auch die zitierte Vorschrift aus dem Entwurf des Kirchenbundes kein Mitgliedschaftsverhältnis im rechtlichen Sinne zur Gemeinde oder zur Landeskirche, sondern eröffnet einen ausdrücklichen Gaststatus für Nichtmitglieder. Deren Beteiligung aber ist mit den rechtlichen Kategorien des Mitgliedschaftsrechts nicht zu erfassen:
Diese Frage »muss vielmehr im Zusammenhang von Gemeindeaufbau, Gemeindepädagogik und Erneuerung des Katechumenats bedacht werden. Dabei gehört es in die gemeindliche Verantwortung zu entscheiden, welche Beteiligungsmöglichkeiten noch nicht getauften Erwachsenen eröffnet werden sollen, z.B. Beteiligung an praktischen, diakonischen und gemeindlichen Aufgaben und Mitarbeit in gemeindlichen Gruppen. Einladung und Zuspruch des Evangeliums gelten allen Menschen. Die christliche Gemeinde wird deshalb offen sein für alle, die kommen und sich am kirchlichen Leben beteiligen wollen.«31#
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II. Territorialprinzip

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1. Wohnsitz als Grundsatz

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19
Die Kirchenmitgliedschaft bezieht sich nach Abs. 1 Satz 1 primär auf die »Gemeinde«. Wie in den meisten Kirchenverfassungen vor 1945 war die Kirchenmitgliedschaft in der Kirchenverfassung von 1919 noch primär auf die Landeskirche bezogen. § 3 KV bestimmte:
»Mitglied der Landeskirche ist jeder evangelische Christ, der im Lande seinen Wohnsitz hat, solange er nicht erklärt, daß er der Landeskirche nicht angehören wolle.«
Nach 1945 hat sich das geändert. Auch darin macht sich der Einfluss des Kirchenkampfes in der Zeit des Nationalsozialismus bemerkbar:
»Der primäre Territorialismus der geschichtlich gewordenen Landeskirchen ist abgeschwächt, offenbar unter der im Kirchenkampf gewachsenen Einsicht von der Bedeutung der Kirchengemeinde als der eigentlichen, der gottesdienstlich um Wort und Sakrament versammelten Ecclesia.«32#
20
Nach § 1 Abs. 2 des Mitgliedschaftsgesetzes der EKD besteht die Mitgliedschaft zur Gemeinde und zur Landeskirche des Wohnsitzes33# des Kirchengliedes.34# Damit gilt grundsätzlich das »Territorialprinzip«.35# Eine Folge davon ist, dass sich nach § 8 Abs. 1 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD die Kirchenmitgliedschaft bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche automatisch in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fortsetzt, ohne dass es dafür einer besonderen Erklärung bedarf. Das gilt nicht, wenn das zuziehende Kirchenmitglied sich einer anderen Kirche im Bereich der Gliedkirche seines neuen Wohnsitzes anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist (»Votum negativum«). Das Bundesverfassungsgericht hat 1971 entschieden, dass es nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG verstößt, die Kirchenmitgliedschaft in dieser Weise von Taufe und Wohnsitz abhängig zu machen, sofern der Kirchenzugehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.36#
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2. Ausnahmen

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a) Ummeldung innerhalb der Landeskirche37#

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Das Mitgliedschaftsgesetz der EKD lässt in § 1 Abs. 2 Satz 2 zu, dass das Recht der Gliedkirchen bestimmen kann, dass die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Gemeinde als der des Wohnsitzes begründet werden kann. Dieser Fall ist in Absatz 3 geregelt, der durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 201338# an dieser Stelle eingefügt worden ist. Er tritt an die Stelle des bisherigen Art. 92 Abs. 4.39# Mit der Ummeldung geht das Gemeindeglied mit allen Rechten und Pflichten in die gewählte Gemeinde über und wird in deren Kirchenbüchern geführt. Die Bestimmung folgt dem Personalprinzip als Ausnahmeregelung vom Territorialprinzip. Die Ummeldung bedarf der Annahme durch den Ältestenkreis der aufnehmenden Gemeinde. Die Verweigerung der Aufnahme ist ein beschwerdefähiger Vorgang nach Art. 112 GO, über den der Bezirkskirchenrat zu entscheiden hat.
22
Unter melderechtlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass die einmal erfolgte Ummeldung in eine andere Gemeinde als die des Wohnsitzes verloren geht und erneuert werden muss, wenn der Wohnsitz in eine andere politische Gemeinde verlegt wird. Geschieht das nicht, wird die Mitgliedschaft zu der Gemeinde begründet, in der der neue Wohnsitz begründet wird.
23
Im Unterschied zur bisherigen Formulierung im früheren § 5 Abs. 140# hebt die Formulierung in Absatz 1 nicht mehr auf die Pfarrgemeinde als territorial umschriebene Größe ab, sondern spricht allgemein von »Gemeinden«, um die Kirchenmitgliedschaft auch für die besonderen Gemeindeformen nach Art. 30 GO zu öffnen, die nicht territorial organisiert sind. Die Einzelheiten dazu sind im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2002 geregelt.41#
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b) Ummeldung innerhalb der EKD

24
Innerhalb der EKD ist auch über die Grenzen der Landeskirche hinweg eine Ummeldung in eine andere Gemeinde möglich, wenn zu einer anderen Gemeinde als der des Wohnsitzes eine erkennbare Bindung und die Möglichkeit besteht, am Leben dieser Gemeinde teilnehmen zu können. Dazu besteht eine besondere Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 21. September 2006,42# die die Gliedkirchen der EKD abgeschlossen haben. Diese Vereinbarung ist an die Stelle der zweiseitigen Vereinbarungen getreten, die die Landeskirche bisher mit den unmittelbar benachbarten Landeskirchen abgeschlossen hatte.
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c) Zuzug aus dem Ausland

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Anders als bei einem Umzug innerhalb Deutschlands setzt sich die Kirchenmitgliedschaft eines nach Deutschland zuziehenden evangelischen Ausländers nicht automatisch in der Kirchengemeinde seines neuen Wohnsitzes fort.43# Dazu bedarf es vielmehr einer besonderen Erklärung, die grundsätzlich gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle abzugeben ist.44# Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft wird unmittelbar mit der Erklärung wirksam. Wie beim inländischen Zuzug bedarf es keines Aufnahmebeschlusses.45# Umstritten ist dabei, ob die Regelung in § 9 Abs. 3 des Mitgliedschaftsgesetzes der EKD, nach der dafür auch die Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde genügen sollen, verfassungskonform ist. Die Rechtsprechung hat darin keine unzulässige Zwangsmitgliedschaft gesehen, selbst wenn sich der zuziehende Ausländer über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung nicht im Klaren war.46# Diese Auffassung ist in der Literatur zu Recht auf Widerspruch gestoßen.47# Zumindest ist zu verlangen, dass der zuziehende Ausländer darüber aufgeklärt worden ist, dass seine Konfessionsangabe gegenüber der staatlichen Meldebehörde die Rechtsfolge der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche hat und die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern auslöst.48#
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d) Wegzug ins Ausland

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Bei einem Wegzug ins Ausland gilt grundsätzlich, dass die Kirchenmitgliedschaft in Deutschland endet (§ 10 Nr. 1 KMG-EKD).49# Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Mitgliedschaft in der bisherigen badischen Gemeinde aufrechterhalten werden.50# Die Regelungen dazu finden sich im Kirchlichen Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 15. April 200051# und in der Vereinbarung mit den evangelischen Kirchen im Elsass zur Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft bei in das benachbarte Ausland verziehenden Kirchenmitgliedern vom 10. Mai 2004.52#
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e) Personalprinzip

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Die genannten Ausnahmen vom Territorialprinzip kann man als »Auflösungserscheinungen des alten starren, auf der Seßhaftigkeit beruhenden kirchlichen Mitgliedschaftsrechts ansehen«,53# über die man aber – wie schon Hans Liermann 1955 zu Recht festgestellt hat – »wohl letztlich nicht zu klagen braucht, so sehr sie auch im Einzelfall zu verwaltungstechnischen Erschwerungen Anlaß geben«54#. Die partielle Öffnung für das »Personalprinzip«55# im Mitgliedschaftsrecht erweist sich nicht nur als notwendige Reaktion auf die heutige Mobilität56# und andere gesellschaftliche Veränderungen, die die Kirche nicht ignorieren kann, sondern auch als Respekt vor dem Recht des einzelnen Christen auf religiöse Selbstbestimmung. Die Begründung der Kirchenmitgliedschaft zur Gemeinde des Wohnsitzes und zur jeweiligen Landeskirche ist als Grundmuster der Kirchenverfassung nach wie vor geeignet,57# darf aber individuell begründete andere Optionen nicht ausschließen.
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III. Evangelisches Bekenntnis

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1. Bekenntnis als Kriterium

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Das Erfordernis des evangelischen Bekenntnisses dient der Zuordnung der Kirchenmitgliedschaft getaufter Christen zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.58# Ein Mensch, der getauft ist und in Baden wohnt, gehört damit nicht automatisch der Evangelischen Landeskirche in Baden an. Er kann ebenso gut Mitglied der Lutherischen Kirche in Baden sein.59# Als katholischer Christ kann er zur Erzdiözese Freiburg gehören oder sich zur Altkatholischen Kirche bekennen. Während das Vorliegen der beiden zuerst genannten positiven Kriterien der Taufe und des Wohnsitzes sowie die Tatsache eines eventuellen Kirchenaustritts als objektive Tatbestände in der Regel leicht festzustellen sind, ist das beim Merkmal des evangelischen Bekenntnisses nicht ohne Weiteres der Fall, weil es auf ein subjektives Element abstellt. Dieses gewinnt aber einen objektiven Charakter durch die evangelische Taufe oder den Übertritt aus einer anderen Kirche. In beiden Fällen liegt darin ein Akt der Selbstzuordnung zur evangelischen Kirche, der so lange Bestand hat, wie er durch einen formalen Akt des Kirchenaustritts oder eines Übertritts zu einer anderen Religionsgemeinschaft nicht revidiert worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Kirchenglied geheime oder offen erklärte Vorbehalte gegen den Bekenntnisstand der Landeskirche hegt.60#
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2. Historische Perspektive

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Gegenüber seiner historischen Bedeutung hat sich die Funktion des individuellen Bekenntnisses als Kriterium für die Kirchenmitgliedschaft verändert.61# Ausgehend von der spätrömischen Zeit war die Kirchenzugehörigkeit Bestandteil des normalen, von der Rechtsordnung vorausgesetzten Status des Menschen, die zugleich die Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit und seine Einordnung in die Rechtsgemeinschaft bedeutete. Nach der Reformation oblag die Festlegung des »Bekenntnisstandes« seines Territoriums nach den Regelungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 als staatspolitischer Akt dem jeweiligen Landesherrn. Auf die innere Einstellung seiner Untertanen kam es dabei in keiner Weise an. Der Entscheidung des Landesherrn über die Festlegung seiner Konfession konnte sich der Einzelne allenfalls durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Auswanderung entziehen. Von daher gab es keine Notwendigkeit, ein eigenes kirchliches Mitgliedschaftsrecht zu entwickeln, das sich am individuellen Bekenntnis des Einzelnen orientiert. Erst im Zusammenhang mit der Lösung des Kirchenwesens aus dem Staatsorganismus, wie er sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in den deutschen Einzelstaaten überall in ähnlicher Form vollzogen hat, war das der Fall.62# An die Stelle einer in Parallele zur Staatsangehörigkeit gedachten Kirchenmitgliedschaft als einer dem Menschen von außen zugeschriebenen Eigenschaft ist ein System der Kirchenmitgliedschaft getreten, das auf dem freien Entscheidungsrecht des Menschen über seine religiöse Konfession beruht.
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3. Heutige Bedeutung

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Dieser Sachverhalt wird z.T. dadurch verdeckt, dass die Kirchenmitgliedschaft bis heute nach wie vor in der überwiegenden Zahl der Fälle durch die Säuglingstaufe erworben wird, also nicht auf eine eigene bewusste Willensbildung der Betroffenen zurückgeht. Die im Kindesalter ohne eigenes Zutun erworbene Mitgliedschaft in der Kirche ist aber kein mehr oder weniger hinzunehmendes Schicksal mehr, wie das z.B. bei der Staatsangehörigkeit oder der durch die Geburt erworbenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie der Fall ist. Trotz der nach wie vor verbreiteten Praxis der Kindertaufe beruht die Mitgliedschaft auch in den großen Volkskirchen heute ganz und gar auf Freiwilligkeit.
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Auch die Funktion des »Bekenntnisses« als ein für die Kirchenmitgliedschaft konstitutives Element hat damit einen Bedeutungswandel erfahren. Es liefert im Sinne der Festlegung eines bestimmten »Bekenntnisstandes« unter Bezugnahme auf die historisch entstandenen Bekenntnisschriften nach wie vor das Grundmuster der kirchlichen Organisation des deutschen Protestantismus.63# »Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen«, so heißt es in Art. 1 Satz 1 ihrer Grundordnung. In diesem System konfessionell bestimmter evangelischer Landeskirchen bilden sich bis heute die staatskirchenrechtlichen Verhältnisse ab, wie sie vor 1918 bestanden haben. Deren Grundlagen aber sind im Hinblick auf das Recht der kirchlichen Mitgliedschaft inzwischen längst entfallen. Schon vor 1918 gab es in dieser Hinsicht Auflösungserscheinungen. Zu unterscheiden ist daher heute einerseits zwischen dem historisch überkommenen »Bekenntnisstand« einer Landeskirche und dem individuellen Bekenntnis des einzelnen Christen andererseits. Beide müssen keineswegs übereinstimmen, da die Kirchenmitgliedschaft nicht die explizite Zustimmung zu den Bekenntnisgrundlagen der Kirche voraussetzt. Gerade darin zeigt sich evangelische Freiheit, die anders als die römisch-katholische Kirche keine Rechtsverpflichtung kennt, wie sie in Can. 750 CIC für die katholischen Christen postuliert ist, nämlich »all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist«, und vom Lehramt der Kirche vorgelegt wird.64# Eine ausdrückliche Verpflichtung auf die im Vorspruch zur Grundordnung genannten Bekenntnisgrundlagen gibt es nur bei der Übernahme bestimmter kirchlicher Ämter, wie. z.B. in der Evangelischen Landeskirche in Baden beim Ältestenamt.65# Im Übrigen aber kann das Merkmal des »evangelischen Bekenntnisses« im heutigen kirchlichen Mitgliedschaftsrecht nur als freiwillige Zuordnung zur Landeskirche des jeweiligen Wohnortes verstanden werden, die keine rechtliche Verpflichtung zur Anerkennung bestimmter Bekenntnisaussagen voraussetzt.66#
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4. Bedeutung im staatlichen Recht

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Jedenfalls für den staatlichen Rechtskreis kann es sich bei der Zuordnung zum Bekenntnis der evangelischen Landeskirche als Kriterium zur Abgrenzung von der Mitgliedschaft zu einer anderen Religionsgemeinschaft nur um einen rein formalen Akt handeln, wie er sich entweder in der evangelischen Taufe oder einem nachträglichen Übertritt aus einer anderen christlichen Kirche manifestiert. Auf eine inhaltliche Überprüfung, ob diese Tatbestände auch durch eine entsprechende innere Einstellung getragen sind, kann es dabei nicht ankommen. Der Staat würde sich andernfalls mit seiner Pflicht zur Neutralität in religiösen Fragen in einen unlösbaren Widerspruch setzen. Geheime oder auch offen ausgesprochene Vorbehalte, das objektiv Erklärte gar nicht zu wollen, sind daher für den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft im staatlichen Recht unbeachtlich.
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5. Modifizierter Kirchenaustritt

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Für den in den Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts in Literatur und Rechtsprechung viel diskutierten Fall des sogenannten »modifizierten Kirchenaustritts« ist das inzwischen geklärt.67# Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Austrittswillige gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen erklärt, dass sich sein Austritt lediglich auf die Kirche in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehe, die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft aber im Übrigen nicht berühren solle. Als Motiv für eine solche Erklärung kann in der Regel das Bestreben unterstellt werden, die Rechtswirkungen des Kirchenaustritts auf den Wegfall der Kirchensteuerpflicht zu beschränken. In den Kirchensteuergesetzen sind solche Zusatzerklärungen inzwischen ausdrücklich ausgeschlossen.68# Das, was für den Austritt aus der Kirche gilt, muss dann aber auch umgekehrt für den Eintritt oder den Übertritt richtig sein. Auch hier gilt, dass deren Rechtswirkungen für den staatlichen Rechtskreis nicht davon abhängen können, ob der formal vollzogene Akt unter subjektiven Vorbehalten steht.
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6. Spannungsverhältnis zwischen Volkskirche und Bekenntnisgemeinschaft

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Im Recht der evangelischen Kirchenmitgliedschaft wird vor allem das Spannungsverhältnis deutlich, dass sich aus den Restbeständen volkskirchlicher Strukturen einerseits und der Kirche als einer Gemeinschaft von Menschen andererseits ergibt, die sich einem gemeinsamen Bekenntnis verpflichtet wissen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen »Volkskirche« und aktiver »Bekenntnisgemeinschaft« muss ausgehalten werden, solange die Kirche den Anspruch nicht aufzugeben bereit ist, Volkskirche im Sinne der sechsten These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 zu sein, nach der ihr Auftrag darin besteht, die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an »alles Volk«. Die Kirche weiß dabei um ihre äußeren Grenzen, die durch die Taufe gezogen sind, und sie weiß um ihre inneren Grenzen, die dadurch entstehen, dass sich nicht alle Getauften ihr Bekenntnis als subjektive Glaubensüberzeugung zu eigen machen. Sie kann diese Grenzen aber nicht selbst bestimmen und sich freiwillig in Strukturen zurückziehen, in denen sie das persönliche Bekenntnis von sich aus zum abgrenzenden Kriterium für die Zugehörigkeit zur Kirche macht. Sie kann nur zur Kenntnis nehmen, dass es auch unter den Getauften Menschen gibt, die sich selbst vom Bekenntnis der Kirche trennen.69# Als menschliche Gemeinschaft, die unter den institutionellen Rahmenbedingungen dieser Welt existiert, ist die Kirche eine Gemeinschaft von Getauften, die sich jedenfalls äußerlich durch ihre Mitgliedschaft zu ihr bekennen und sei es auch nur durch die Zahlung von Kirchensteuern. Alles andere unterliegt nicht ihrem Urteil.

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1 ↑ Zur terminologischen Unterscheidung siehe: S. Grundmann (1964/65): S. 35 ff.
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2 ↑ Arnoldshainer Konferenz, Muster einer Ordnung Kirchenmitgliedschaft vom 26. April 1996.
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3 ↑ Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976, ABl. EKD S. 389, i.d.F. vom 8. November 2001, ABl. EKD S. 486 (RS Baden Nr. 140.100); zu diesem Gesetz vergl.: W. Nyken (1979); das Gesetz trat an die Stelle einer früher zwischen den Gliedkirchen der EKD abgeschlossenen Vereinbarung, vergl. dazu: G. Wendt (1971); C. Meyer (1976); C. Thiele (2002): S. 79 ff.
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4 ↑ Siehe dazu: v. Campenhausen (1996): S. 145 ff.; J. Kuntze (2016): Rdnr. 12 ff.
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5 ↑ Siehe Artikel 11 GO; zum Kirchenaustritt vergl. auch: J. Winter (2013).
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6 ↑ G. Wendt (1997): S. 22.
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7 ↑ Siehe dazu die am 29. April 2007 im Magdeburger Dom unterzeichnete Erklärung von 11 Kirchen unter: https://www.oekumene-ack.de/themen/theologische-reflexion/taufe/ (07.04.2021); für die ACK-Kirchen in Baden-Württemberg siehe die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrates, Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe vom 30. Oktober 1998, GVBl. S. 204 (RS Baden Nr. 220.130); zu den konfessionellen Positionen siehe: E. Gelbdbach (1996): S. 26 ff.; zum Taufverständnis in Baden siehe auch oben Vorspruch, Rdnr. 27.
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8 ↑ C. Lienemann-Perrin (1983): S. 18.
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9 ↑ Vergl. dazu: J. G. Fuchs (1972): S. 17 ff.
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10 ↑ Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD »Zum kirchenrechtlichen Status ungetaufter Kinder« vom 11.6.1971, abgedruckt bei A. von Campenhausen (1983): S. 69 f.
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11 ↑ VELKD (2003): S. 35.
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12 ↑ Zum Streit um die Säuglingstaufe in Baden in den Jahren 1968 bis 1972 aus Anlass der Falles Weygand vergl.: M. Mall (2020) und bei Art. 88 Rdnr. 36.
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13 ↑ Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union, 2. Aufl., Leipzig 1999, Rn. 76 (= LO Baden Nr. 10; RS Baden Nr. 220.100).
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14 ↑ Konvergenzerklärung der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirche (1982): S. 13.
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15 ↑ RS Baden Nr. 370.240.
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16 ↑ Zu diesem Urteil siehe: J. Jurina (2003).
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17 ↑ BVerfGE Bd. 30, S. 415 (424).
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18 ↑ Art. 7 Abs. 1 »Lebensordnung Taufe« vom 25. Oktober 2001, GVBl. 2002, S. 16, geändert am 24. Oktober 2013, GVBl. S. 303 (RS Baden Nr. 220.100).
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19 ↑ Zu den sich daraus ergebenden Problemen vergl. J. Jurina (2003).
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20 ↑ A. Stein (1984): S. 58 ff.; siehe dazu auch: W. Huber (1983): S. 510.
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21 ↑ A. Stein ebd.: S. 58 f.
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22 ↑ A. Stein ebd.: S. 59.
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23 ↑ Vergl. dazu: G. Harder (1960).
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24 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anl. 1, S. 23.
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25 ↑ H. Liermann (1955): S. 396.
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26 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1997). Zu dieser Problematik vergl. auch den illustrativen Artikel »Auf Geburt folgt Taufe. Oder?« Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 4. April 2021, S. 11.
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27 ↑ Vergl. dazu: J. Neie (2008).
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28 ↑ Vergl. dazu: »Minderheit mit Zukunft«. Zu Auftrag und Gestaltung der ostdeutschen Kirchen in der pluralistischen Gesellschaft. Überlegungen und Vorschläge des Arbeitskreises »Kirche von morgen«, epd-Dokumentation, Nr. 3a/1995.
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29 ↑ Vergl. dazu: H. Zeddies (1994): S. 445.
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30 ↑ Zitiert nach Zeddies ebd.: S. 446.
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31 ↑ Arnoldshainer Konferenz, Muster einer Ordnung Kirchenmitgliedschaft, Art. III Nr. 5.
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32 ↑ H. Brunotte (1959/60): S. 349; siehe dazu auch: S. Grundmann (1964/65): S. 36.
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33 ↑ Nach der dazu ergangenen Verordnung vom 21. Juni 1985 ist der Wohnsitz in diesem Sinne die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung, GVBl. S. 125 (RS Baden Nr. 140.110).
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34 ↑ Zum Wohnsitzprinzip vergl.: C. Meyer (1982): S. 238 ff.
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35 ↑ Vergl. dazu: J. Winter (1999); zur historischen Entstehungsgeschichte des Prinzips vergl.: H. Brunotte (1959/60): S. 365 ff.
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36 ↑ BVerfGE, Bd. 30, S. 423.
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37 ↑ Zur Ummeldung für eine einzelne Amtshandlung vergl. die Kommentierung bei Art. 10 Rdnr. 19 ff.
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38 ↑ GVBl. S. 109.
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39 ↑ Eine inhaltlich gleiche Bestimmung gab es schon früher in Art. 55 Abs. 3 GO.
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40 ↑ Die Bestimmung hatte folgenden Wortlaut: »Mitglied der Landeskirche ist, wer Mitglied einer ihrer Pfarr- oder Kirchengemeinden ist. Mitglied einer Pfarr- oder Kirchengemeinde ist jeder getaufte evangelische Christ, der im Bereich der Gemeinde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten oder ausschließlich Mitglied einer anderen Kirchengemeinschaft ist.«
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41 ↑ Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Bade (KMG-Baden) vom 19. April 2002 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert am 19. April 2013, GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 140.102).
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42 ↑ GVBl. S. 237 (RS Baden Nr. 140.330).
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43 ↑ Vergl. dazu: R. Rausch (1991); J. Winter (2002).
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44 ↑ § 9 Abs. 1 KMG-EKD.
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45 ↑ Vergl.: H. de Wall (2017): § 26 Rdnr. 12.
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46 ↑ BFH Urt. v. 18.1.1995, ZevKR 40 (1995), S. 353 (356/357) m. Anm. Chr. Mayer; BVerwG, NVwZ 1991, S. 66 (67); OVG Lüneburg, Urt. v. 4.5.1988, KirchE 26, 101 (105).
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47 ↑ H. Engelhardt (1996), S. 154 ff.; K. Obermayer (1985); J. Winter (2002).
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48 ↑ So auch: H. de Wall (2017): § 26 Rdnr. 12.
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49 ↑ Zu den damit zusammenhängenden Problemen vergl.: J. Winter (2002).
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50 ↑ Die Möglichkeit dafür ist von der EKD durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchmitgliedschaft vom 8. November 2001 geschaffen worden, siehe dazu: C. Thiele (2002): S. 87 f.
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51 ↑ GVBl. S. 113, zuletzt geändert am 19. April 2013 GVBl. S. 106 (RS Baden Nr. 140.120).
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52 ↑ GVBl. S. 122 (RS Nr. 140.230).
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53 ↑ H. Liermann (1955): S. 398.
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55 ↑ Vergl. dazu bereits: H. Brunotte (1959/60): S. 358 ff.; R. Weeber (1959/60).
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56 ↑ Dazu bereits H. Liermann (1955): S. 398.
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57 ↑ Siehe dazu unten: Art. 13 Rdnr. 6 ff.
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58 ↑ Siehe dazu: H. Brunotte (1959/60): S. 355.
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59 ↑ Siehe dazu die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden über die kirchliche Mitgliedschaft und die Kirchensteuerpflicht vom 20. April 1992, GVBl. S. 76 (RS Baden Nr. 140.210).
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60 ↑ Siehe dazu bei Art. 11 Rdnr.6.
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61 ↑ Vergl. dazu: R. Smend (1957/58): S. 116 ff.
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62 ↑ Vergl. dazu: J. Hermelink (2000): S. 130 ff.
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63 ↑ Siehe dazu oben: Vorspruch, Rdnr. 8.
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64 ↑ Vergl. dazu: D. Pirson (2003).
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65 ↑ Siehe dazu oben: Vorspruch, Rdnr. 37 f.
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66 ↑ Siehe dazu oben: Vorspruch, Rdnr. 32 ff.
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67 ↑ Vergl.: J. Listl (1971); OVG Hamburg, NJW 1975, S. 1900 ff. (m. Anm. Listl und Weber); BVerwG, NJW 1979, S. 2322 ff.
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68 ↑ Siehe: § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg.
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69 ↑ Vergl. dazu: D. Bonhoeffer (1936); R. Smend (1957/58): S. 116; J. Winter (1997): S. 59 ff.