Rechtsstand: 01.01.2021

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IV. Weitere Dienste der Verkündigung

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Artikel 100

( 1 ) Die Gestaltung der gottesdienstlichen Musik, die Pflege des Gemeindegesanges und die Aufführung geistlicher Musik in Konzerten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen gehören zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 2 ) Das Angebot einer christlichen Lebensorientierung und die Einladung zu eigenen Erfahrungen mit dem christlichen Glauben werden Kindern von Erzieherinnen und Erziehern in den Kindertagesstätten vermittelt.
( 3 ) Soziale Dienste, durch die Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen konkrete Hilfe und christliche Orientierung für ihr Leben erfahren, werden angeboten durch Mitarbeitende in den Diakonischen Werken, den Sozialstationen und den Beratungsstellen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke.
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Literatur
Bubmann, Peter (2002): Einstimmung ins Heilige. Die religiöse Macht der Musik (Herrenalber Forum, H. 31). Karlsruhe.
Bubmann, Peter (2009): Musik – Religion – Kirche. Studien zur Musik aus theologischer Perspektive (Beiträge zu Liturgie und Spiritualität). Leipzig.
Kirchenamt der EKD (2004): Wo Glauben wächst und Leben sich entfaltet. Der Auftrag evangelischer Kindertageseinrichtungen. Eine Erklärung des Rates der EKD. Gütersloh.
Kirchenamt der EKD (2006): Gerechte Teilhabe. Befähigung zu Eigenverantwortung und Solidarität. Eine Denkschrift des Rates der EKD zur Armut in Deutschland. 2. Aufl. Gütersloh.
Koch, Renate (2016): Kindertagesstätten und Jugendhilfe. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 19.
Munsonius, Hendrik (2016): Gottesdienst und Verkündigung. In: Anke, Hans Ulrich / de Wall, Heinrich / Heinig, Michael (Hrsg.): HevKR. Tübingen, § 16.
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A. Dienste der Verkündigung

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Artikel 100 ist eine Neufassung des früheren § 67 GO, der unter der Überschrift stand: »Weitere Dienste in der Gemeinde«. Bereits durch die veränderte Überschrift wird verdeutlicht, dass es hier um Dienste geht, die an der Verkündigung der Kirche einen wesentlichen Anteil haben, obwohl für die berufliche Wahrnehmung keine besondere Beauftragung erteilt wird, wie das bei den in den Artikeln 97 bis 99 GO genannten Berufsgruppen der Fall ist. Die Grundordnung würdigt damit die wichtige Funktion der Kirchenmusik, der pädagogischen Arbeit mit Kindern und der sozialen Arbeit in den Einrichtungen der Gemeinden und Kirchenbezirke. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Arbeit dieses Personenkreises ist das Mitarbeitendendienstgesetz.1#
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B. Kirchenmusik

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2
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker entfalten sich mit ihrem Dienst im liturgisch-musikalischen Aufgabenbereich der Kirche im Sinne von Art. 89 Abs. 1 GO.2# Die Formulierungen in Absatz 1 sind der Aufgabenbeschreibung in § 1 des Kirchenmusikgesetzes entlehnt.3# Mit ihnen werden die beiden wesentlichen Handlungsfelder der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker benannt, nämlich die musikalische Ausgestaltung der Gottesdienste unter Einschluss des Gemeindegesangs und die konzertante Tätigkeit. Die Kirchenmusik hat damit »Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes. Anbetung und Gotteslob finden in der Kirchenmusik Ausdruck«4#. Sie ist »nicht eine ästhetische Zugabe zu den eigentlichen Aufgaben der Kirche, also etwa zur Verkündigung und zur Sakramentsverwaltung. Sie hat vielmehr Anteil an allen Grunddimensionen kirchlicher Identität und kirchlichen Handelns.«5#
3
In § 67 Abs. 2 GO war bisher geregelt, dass in jeder Kirchengemeinde eine Organistenstelle eingerichtet werden soll. Das entspricht nicht mehr den heutigen Realitäten, sodass »zur Verhinderung eines ungeordneten Wegbrechens von Kantorenstellen wegen Finanzierungsschwierigkeiten der jeweils anstellenden Gemeinde«6# ein umfassender Plan zur Profilierung und Qualitätssicherung im Handlungsfeld Kirchenmusik entwickelt worden ist.7# In dessen Folge liegt die Anstellungsträgerschaft für die beruflich in der Kirche beschäftigten Kantorinnen und Kantoren heute bei den Kirchenbezirken.
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C. Kindertagesstätten

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4
Absatz 2 ist eine Konkretisierung für den »lehrend-erzieherischen« Bereich der Kirche nach § 89 Abs. 1 GO. »Die Evangelische Landeskirche in Baden versteht ihre Kindergartenarbeit als einen im Evangelium begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft.«8# Deshalb sind die evangelischen Kindertagesstätten ein integraler Bestandteil der Gemeindearbeit und ein offenes Angebot für alle Kinder und Familien im Wohnumfeld.9#
5
Zur Umsetzung dieser Zielsetzung leisten die in den Kindertagesstätten tätigen Erzieherinnen und Erzieher einen unverzichtbaren Beitrag:
»Die Erzieherinnen und Erzieher stellen oft den größten Teil der Mitarbeiterschaft in einer Kirchengemeinde. Sie bringen dadurch nicht nur pädagogische Kompetenzen in die Arbeit einer Gemeinde ein, sie tragen auch durch ihre exponierte Arbeit an der Nahtstelle von Kirche und Gesellschaft dazu bei, dass die Kirche nicht nur mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer identifiziert wird. Dies setzt aber voraus, dass sich Erzieherinnen und Erzieher als Mitarbeitende in der Gemeinde verstehen, die einbezogen sind in die Kommunikation mit anderen Mitarbeitenden. Sie müssen bereit sein, die kirchliche Trägerschaft der Kindertagesstätte mit Leben zu füllen und nach außen zu vertreten; sie haben anderseits aber auch Anspruch auf Begleitung, Hilfe und Unterstützung durch die Kirchengemeinde.«10#
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D. Soziale Dienste

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Absatz 3 gehört in den Kontext der »seelsorglich-beratenden« und »diakonisch-sozialen« Tätigkeit der Kirche nach Art. 89 Abs. 1 GO. Mit ihren sozialen Einrichtungen erfüllt sie die in Art. 56 Abs. 1 GO übernommene Verpflichtung, dafür zu sorgen, »dass das kirchliche Leben in ihrem Bereich diakonisch bestimmt wird und die Gemeinden zum diakonischen Dienst gerufen werden«.
7
Die in den kirchlichen Einrichtungen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten über die angebotene Hilfe und christliche Lebensorientierung im konkreten Fall hinaus einen wichtigen gesellschaftspolitischen Dienst:
»Es gibt wenige Institutionen und Organisationen, die über Einfluss in der Gesellschaft verfügen und gleichzeitig durch eine so umfangreiche, vielfältige und intensive Arbeit im persönlichen Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen aus allen sozialen Gruppen geprägt sind, wie die Kirchen mit ihren diakonischen Einrichtungen. Wenn die Kirchen auf fragwürdige Konsequenzen politischer Entscheidungen hinweisen, dann sind diese Aussagen in der Regel von hoher, durch unmittelbare Begegnung gewonnener Sachkompetenz geprägt und ganz vorrangig an einem ethischen Idealen verpflichteten konkreten Bewertungsmaßstab orientiert. Sie verdienen daher besondere Aufmerksamkeit. Wenn die Gesellschaft an ihrer inneren und äußeren Erneuerung anhand des Leitbildes der gerechten Teilhabe arbeitet, tut sie gut daran, den lokalen Erfahrungsschatz und die unmittelbare Urteilskraft der kirchlichen Diakonie zu nutzen.«11#

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1 ↑ Kirchliches Gesetz über die Dienste der Mitarbeitenden in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionsunterricht und weiteren kirchlichen Arbeitsfeldern (Mitarbeitendendienstgesetz – MDG) vom 30. April 1976, GVBl. S. 65, zuletzt geändert am 21. Mai 2021, GVBl. Teil 1, Nr. 35, S. 95 (RS Baden Nr. 496.200).
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2 ↑ Zur Bedeutung der Kirchenmusik im Handlungsfeld Gottesdienst und Verkündigung vergl.: H. Munsonius (2016): Rdnr. 63 ff.
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3 ↑ Kirchliches Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz – KMusG) vom 20. Oktober 2012, GVBl. S. 226, zuletzt geändert am 21. Mai 2021, GVBl. Teil 1, Nr. 35, S. 94 (RS Baden Nr. 460.100).
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4 ↑ Präambel zum KMusG. In einer früheren Fassung hieß es: Kirchenmusik hat »in ihrer Vielfalt Anteil an der Verkündigung des Evangeliums und am Lob Gottes in seiner Schöpfung«. Zur theologischen Würdigung der Kirchenmusik siehe auch: P. Bubmann (2009).
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5 ↑ P. Bubmann (2002): S. 16.
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6 ↑ Vorlage des Landeskirchenrates vom 17. März 2005: Profilierung und Qualitätssicherung im Handlungsfeld Kirchenmusik, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 20. bis 23. April 2005, Anlage 3.
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7 ↑ Siehe: Vorlage des Landeskirchenrates, ebd.
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8 ↑ Der evangelische Kindergarten, Grundsätzliche Orientierungspunkte vom 18. August 1978, GVBl. S. 75 (RS Baden Nr. 330.200).
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9 ↑ Vergl.: Kirchenamt der EKD (2004): S. 71; zu den Kindertagesstätten vergl. im Ganzen: R. Koch (2016).
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10 ↑ Kirchenamt der EKD (2004): S. 73.
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11 ↑ Kirchenamt der EKD (2006): S. 71.