Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 54

Die Landeskirche sucht das Gespräch mit nicht christlichen Religionen und ist auf allen ihren Ebenen offen für die Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften.
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Literatur
Kirchenamt der EKD (2003): Christlicher Glaube und nicht-christliche Religionen. Theologische Leitlinien. Ein Beitrag der Kammer für Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD Texte 77). Hannover.
Kirchenamt der EKD (2006): Klarheit und gute Nachbarschaft. Christen und Muslime in Deutschland. Eine Handreichung des Rates der EKD (EKD Texte 86). Hannover.
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Während in Artikel 53 die Beziehungen der Landeskirche zu den anderen christlichen Kirchen geregelt sind, bezieht sich Artikel 54 nur auf das Verhältnis zu den nicht christlichen Religionen und Religionsgemeinschaften. Durch das Sechste Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 12. April 19721# wurde auf Antrag des Hauptausschusses der Landessynode unter der Überschrift »Gemeinsame Dienste der Landeskirche« damals als § 67 Abs. 5 die Bestimmung aufgenommen:
»Sie ist offen für das Gespräch mit den Anhängern anderer Religionen.«
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Die Bestimmung wurde anlässlich des 14. Änderungsgesetzes zur Grundordnung vom 26. April 20012# nach kontroverser Diskussion als § 68 Abs. 2 Nr. 4 mit folgenden Worten neu gefasst:
»Die Landeskirche ist offen für das Gespräch mit anderen Religionsgemeinschaften.«
Durch die vom Rechts- und Finanzausschuss unterstützte Änderung sollte der institutionelle Charakter des Gesprächs unterstrichen werden, dessen Schwerpunkt bei der Kirchenleitung und den Verantwortlichen in den Bezirken und Gemeinden liegt, die als ihr Gegenüber die Verantwortlichen anderer Religionsgemeinschaften haben.3# Dem Hauptausschuss ging es dagegen darum, dass auch Menschen erreicht werden, die zwar eine religiöse Überzeugung haben, jedoch nicht einer anderen Religionsgemeinschaft angehören. Er hatte deshalb eine auf die Individuen abzielende Formulierung vorgeschlagen:
»Sie ist offen für das Gespräch mit Menschen anderer religiöser Überzeugungen.«
Dem Bildungs- und Diakonieausschuss wiederum lag besonders der Dialog mit Juden und Muslimen am Herzen. Er wollte formuliert haben:
»Sie pflegt das Gespräch mit anderen Religionsgemeinschaften, insbesondere mit denen, mit denen wir dauerhaft zusammenleben.«
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Die aktuelle Formulierung in Artikel 54 umfasst sowohl die individuelle als auch die institutionelle Variante. Sie ist damit offener und weiter gefasst, als das bei den früheren Formulierungen der Fall war. Der erste Teil des Satzes enthält eine Verpflichtung der Landeskirche, den interreligiösen Dialog aktiv zu betreiben. Sie kommt dieser Verpflichtung u.a. durch die Landeskirchlichen Beauftragten für Islamfragen und für den christlich-jüdischen Dialog nach.4#
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Der Begriff »Begegnung« im zweiten Satzteil geht darüber hinaus und schließt andere Formen der Pflege der Beziehungen zu nicht christlichen Religionsgemeinschaften ein, wie z.B. die Einladung zu religiösen Festen oder anderen Veranstaltungen. Da in dieser Hinsicht das Element der wechselseitigen Bereitschaft eine größere Rolle spielt, ist die Formulierung im Unterschied zum ersten Teil des Satzes allerdings passivisch gewählt. Das schließt aber nicht aus, dass die Landeskirche auch selbst die Initiative zur Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften ergreift.
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Die Offenheit für die Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften gilt nicht nur für die Landeskirche selbst, sondern ausdrücklich für »alle ihre Ebenen«, also auch für die Gemeinden und Kirchenbezirke. Dementsprechend wird den Kirchenbezirken in Art. 32 Abs. 3 ausdrücklich zur Pflicht gemacht, in ihrem Bereich »das Gespräch und die Begegnung mit nicht christlichen Religionsgemeinschaften« zu suchen. Die Tatsache, dass eine entsprechende Bestimmung für die Pfarr- und Kirchengemeinden fehlt, kann nicht so verstanden werden, dass die Pflege der Beziehungen zu den nicht christlichen Religionsgemeinschaften nicht auch zu deren Aufgaben gehört. Das wird durch Artikel 54 klargestellt. Für die Gemeinden besteht allerdings im Unterschied zu den Kirchenbezirken und zur Landeskirche keine ausgesprochene Verpflichtung, den interreligiösen Dialog von sich aus aktiv zu betreiben. Insoweit geht die Grundordnung im Sinne einer Schwerpunktsetzung von einer Arbeitsteilung zwischen den Gemeinden, den Kirchenbezirken und der Landeskirche aus, die aber nicht im Sinne einer ausschließlichen Kompetenzregelung zu verstehen ist.
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Bemerkenswert ist die Tatsache, dass das Bemühen um die »Begegnung mit der Judenheit«, wie sie früher in § 69 Abs. 1 GO enthalten war, in der Grundordnung nicht mehr eigens erwähnt wird, sondern in der schwächeren allgemeinen Formulierung aufgegangen ist. Nicht durchgesetzt haben sich auch Überlegungen, den notwendigen Dialog und die Begegnung mit dem Islam wegen seiner zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung ausdrücklich und namentlich zu erwähnen.
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Die Notwendigkeit zum Dialog und zur Begegnung mit anderen Religionen und ihren Repräsentanten ergibt sich heute vor allem als eine Folge der Auflösung der homogenen, vom Christentum geprägten Gesellschaftsordnung. Als eine Begleiterscheinung der Migrationsbewegungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts findet die Begegnung mit Menschen aus anderen Kulturkreisen und den religiösen Vorstellungen, die sie prägen, nicht mehr außerhalb, sondern innerhalb unserer eigenen Gesellschaft statt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die große Zahl der Menschen muslimischen Glaubens, die heute in Deutschland leben. Damit steht die Frage im Raum, ob die inzwischen eingetretene religiöse Pluralisierung zu feindseligen gesellschaftlichen Spaltungen führt oder ob der Dialog zwischen den Religionen und das Bemühen um ihr friedliches Zusammenleben als Chance genutzt werden, einen Beitrag zu leisten zu den für ein freiheitlich-demokratisches Staatswesen unverzichtbaren Grundlagen, nämlich zur religiösen Toleranz, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die Achtung vor dem Glauben anderer Menschen und die Bereitschaft, diesen kennenzulernen. In diesem Kontext entfaltet Artikel 54 seine besondere Bedeutung.

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1 ↑ GVBl. S. 31.
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2 ↑ GVBl. S. 61.
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3 ↑ Siehe dazu den gemeinsamen Bericht der ständigen Ausschüsse (Synodale Schiele), Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2001, S. 55.
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4 ↑ Außerdem hat sie das Projekt »Christen und Muslime« in Baden aufgelegt.