Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 83

( 1 ) Der Landeskirchenrat beschließt je nach dem Gegenstand der Entscheidung mit allen seinen Mitgliedern (volle Besetzung) oder nur mit den Stimmen seiner synodalen Mitglieder (synodale Besetzung).
( 2 ) In voller Besetzung hat der Landeskirchenrat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er berät Vorlagen, insbesondere die Gesetzesvorlagen des Evangelischen Oberkirchenrats, und beschließt ihre Weitergabe an die Landessynode;
  2. er beschließt Rechtsverordnungen, soweit ihm die Zuständigkeit dafür übertragen worden ist;
  3. er beschließt vorläufige kirchliche Gesetze, wenn diese dringend nötig und unaufschiebbar sind, die Einberufung der Landessynode aber nicht möglich ist oder sich durch die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigen lässt. Bei ihrer nächsten Tagung ist der Landessynode das Gesetz zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt sie es ab, so tritt das Gesetz vom Zeitpunkt des Synodalbeschlusses an außer Kraft. Bedarf das Gesetz einer verfassungsändernden Mehrheit, müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 LWG) dem zustimmen.
  4. er beschließt über den Abschluss zwischenkirchlicher Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung;
  5. er erlässt im Benehmen mit der Landessynode und der Theologischen Fakultät Heidelberg die Ordnung der Theologischen Prüfungen als Rechtsverordnung;
  6. er wirkt mit bei der Berufung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Dekaninnen und Dekane und Schuldekaninnen und Schuldekane nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
  7. er trifft die ihm nach dem Pfarrdienstrecht und dem Pfarrbesoldungsrecht zugewiesenen Entscheidungen;
  8. er entscheidet über die Anfechtung einer Pfarrwahl;
  9. er ernennt die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof aufgrund der Wahl der Landessynode;
  10. er beruft die Mitglieder der kirchlichen Gerichte und wirkt mit bei der Bildung der kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
( 3 ) Der Landeskirchenrat nimmt regelmäßig den Bericht des Evangelischen Oberkirchenrates über alle wichtigen, die Landeskirche betreffenden Ereignisse entgegen. Auf Verlangen ist den Mitgliedern des Landeskirchenrates über alle Angelegenheiten der Landeskirche Auskunft zu geben. Sie sind befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen. Sie haben das Recht, den Theologischen Prüfungen beizuwohnen.
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Literatur
Siehe bei Artikel 81.
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A. Besetzung des Landeskirchenrates

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1
Absatz 1 legt fest, dass der Landeskirchenrat in zwei unterschiedlichen Besetzungen entscheidet. Bereits die Grundordnung von 1953 bestimmte, dass bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates nur die synodalen Mitglieder Stimmrecht haben.1# Daraus hat sich durch das Zehnte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. April 1990 die systematische Unterscheidung zwischen dem Landeskirchenrat in voller Besetzung und in synodaler Besetzung2# entwickelt.3# In bestimmten Fällen, die in Artikel 84 im Einzelnen aufgeführt sind, haben nur die synodalen Mitglieder Stimmrecht. Der Landeskirchenrat »in synodaler Besetzung« ist aber kein eigenständiges (fünftes) Leitungsorgan der Landeskirche.4#
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B. Zuständigkeit in voller Besetzung

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I. Allgemeine Zuständigkeit

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Absatz 2 legt die Aufgaben des Landeskirchenrates in voller Besetzung5# fest. Im Gegensatz zu Art. 84 Abs. 2 GO, der die Aufgaben des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung abschließend beschreibt, ist das bei der vollen Besetzung nicht der Fall. Aus Absatz 3 ergibt sich im Übrigen ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. Daraus folgt auch ein entsprechendes Beratungsrecht6#, insbesondere im Zusammenhang mit den regelmäßigen Berichten des Evangelischen Oberkirchenrates.
3
Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Beratung durch den Landeskirchenrat auch für Gegenstände in Anspruch nehmen, die in seine eigene originäre Zuständigkeit nach Art. 78 Abs. 2 GO fallen. In schwierigen Fällen kann das sinnvoll sein, um durch die Beteiligung der synodalen Mitglieder einen »Magnus Consensus« herzustellen. Der Oberkirchenrat darf dem Landeskirchenrat aber die Entscheidung nicht »zuschieben«, um sich von der Verantwortung zu entlasten. Der Landeskirchenrat kann diese Angelegenheiten auch nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Das würde der funktionalen Aufgabentrennung der kirchenleitenden Organe widersprechen. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen dagegen, dass der Landeskirchenrat in einer Angelegenheit einen Beschluss fasst, der nicht in die originäre Zuständigkeit eines anderen kirchenleitenden Organs fällt. Nach Art. 78 Abs. 1 GO ist hier zwar als Auffangtatbestand primär der Evangelische Oberkirchenrat zur Entscheidung berufen, um eine Zuständigkeitslücke zu vermeiden, jedoch besteht je nach Bedeutung der Sache auch Spielraum, einen Beschluss des Landeskirchenrates oder sogar der Landessynode herbeizuführen.
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II. Die Aufgaben im Einzelnen

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1. Übersicht

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Der Aufgabenkatalog in Absatz 2 hat sich inhaltlich durch die Neufassung der Grundordnung von 2007 gegenüber der bisherigen Auflistung in § 124 GO substanziell nicht geändert.7# Systematisch sind zunächst die Aufgaben des Landeskirchenrates im Bereich der landeskirchlichen Rechtssetzung vorangestellt (Nr. 1 bis 5). Es folgen die Aufgaben im Bereich des Pfarrdienstrechts und des Pfarrbesoldungsrechts (Nr. 6 bis 8), die Berufung der Mitglieder der kirchlichen Gerichte8# (Nr. 10). Der Landeskirchenrat ernennt außerdem nach Absatz 2 Nr. 9 die von der Landessynode gewählte Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.9# Die Mitwirkung des Landeskirchenrates bei Arbeitsrechtsregelungen und der Bildung der Schiedskommission nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in dem bisherigen Absatz 2 Nr. 11 wurde durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201810# gestrichen, da eine solche Mitwirkung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie könnte aber, da der Aufgabenkatalog nicht abschließend geregelt ist, auch ohne Verstoß gegen die Grundordnung eingeführt werden.
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2. Vorlagen an die Landessynode

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Neu gefasst worden ist Absatz 2 Nr. 1. Die frühere Aussage in § 124 Abs. 2 Nr. 3 GO, nach der der Landeskirchenrat die Vorlagen an die Landessynode zu »beschließen« hatte, ist differenzierter formuliert worden. Ausdrücklich erwähnt wird jetzt der wichtigste Fall, nämlich die vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgearbeiteten Gesetzentwürfe.11# Klargestellt wird außerdem, dass der Landeskirchenrat diese inhaltlich nur berät und sich der Beschluss nur auf die Weitergabe des Gesetzentwurfes als Vorlage an die Landessynode bezieht. Hintergrund für diese Änderung ist die praktische Erfahrung, dass eine umfassende inhaltliche Beratung der Gesetzentwürfe im Landeskirchenrat, wie sie später in den Ausschüssen der Synode stattfindet, im Rahmen seiner monatlichen Sitzungen nicht möglich ist. Die frühere Fassung hat Zweifel darüber entstehen lassen, ob und wie weit sich der Landeskirchenrat den Inhalt der Vorlagen in vollem Umfang zu eigen machen muss. Nach der Neufassung ist das nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Landeskirchenrat aufgrund seiner Beratungen zu der Überzeugung gelangt, dass der vorgelegte Entwurf eine für die Beratungen in der Landessynode geeignete Grundlage ist und seinem Inhalt keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.
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3. Erlass von Rechtsverordnungen und Notgesetzen

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Bei Absatz 2 Nr. 2 ergibt sich hinsichtlich des Rechts zum Erlass von Rechtsverordnungen ein sachlich relevanter Unterschied zur Formulierung in Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 GO. Während Rechtsverordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates nach dieser Vorschrift einer »gesetzlichen Ermächtigung« bedürfen, genügt es für den Landeskirchenrat, wenn ihm durch die Landessynode die Zuständigkeit dafür »übertragen worden« ist. In der Regel wird das in Form einer gesetzlichen Ermächtigung geschehen, kann jedoch auch durch eine einfache Beschlussfassung erfolgen. Damit sind an die Voraussetzungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch den Landeskirchenrat geringere Anforderungen zu stellen, als dies bei einer gesetzlichen Ermächtigung der Fall ist, die den Anforderungen genügen muss, wie sie im staatlichen Bereich nach Artikel 80 GG zu stellen sind.12# Der Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass der Landeskirchenrat kein Exekutivorgan ist, sodass schon aus diesem Grund der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht gilt, wie das im staatlichen Bereich im Verhältnis von Parlament und Regierung der Fall ist. Im kirchlichen Bereich bestehen jedenfalls keine Bedenken, einem Organ, das mehrheitlich von Synodalen besetzt ist, ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze eine eigene Rechtsetzungsbefugnis einzuräumen.13#
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Auf diesem Hintergrund ist auch die Funktion des Landeskirchenrates als »Notgesetzgeber« zu sehen, die ihm in Absatz 2 Nr. 3 eingeräumt wird.
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4. Zwischenkirchliche Vereinbarungen

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Zu Nummer 4 ist zu bemerken, dass der Landeskirchenrat beim Abschluss zwischenkirchlicher Vereinbarungen die Landeskirche nicht mehr »vertritt«, wie es früher nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 GO der Fall war, sondern darüber nur noch beschließt. Die Vertretung der Landeskirche in solchen Fällen ist jetzt Art. 73 Abs. 2 Nr. 8 GO der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof übertragen. Grundlage dieser Außenvertretung ist aber nach wie vor ein entsprechender Beschluss des Landeskirchenrates. Das Erfordernis der Genehmigung einer zwischenkirchlichen Vereinbarung durch die Landessynode besteht nach Art. 24 Abs. 3 GO nur, wenn diese zu Gebietsveränderungen der Landeskirche führt. Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 20. April 201314# wurde klargestellt, dass zwischenkirchliche Vereinbarungen nur dann vom Landskirchenrat beschlossen werden müssen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind.15#
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5. Ordnung für Theologische Prüfungen

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Bei Absatz 2 Nr. 5 ist gegenüber der früheren Fassung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 GO ergänzt, dass der Landeskirchenrat die Ordnung der Theologischen Prüfungen16# im Benehmen mit der Landessynode und der Theologischen Fakultät in Heidelberg erlässt.
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6. Auskunfts- und Informationsrecht

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Absatz 3 ist wörtlich identisch mit dem früheren § 123 Abs. 5 GO. Das Recht zur Akteneinsicht bezieht sich auch auf Personalakten, was vor allem bei Beschwerdeverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 GO relevant werden kann.17#

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1 ↑ § 106 Abs. 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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2 ↑ Die Wendung wird in der Grundordnung zum ersten Mal in § 117 Abs. 2 Buchst. c in der Fassung des Vierten Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971, GVBl. S. 89, im Zusammenhang mit der Berufung der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates verwendet.
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3 ↑ Vergl. dazu: die Begründung zum Gesetzentwurf und die Ausführungen des Synodalen Wendland als Berichterstatter des Rechtsausschusses: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 22. bis 27. April 1990, S. 74 und S. 202.
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4 ↑ Vergl.: Wendland ebd.
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5 ↑ Zur Zuständigkeit in synodaler Besetzung siehe: Artikel 84 GO.
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6 ↑ Für die synodalen Mitglieder ergibt sich das bereits als Annex aus Art. 65 Abs. 3 Satz 1 GO.
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7 ↑ Zu Veränderungen im Einzelnen siehe unten.
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8 ↑ Auf die Benennung der einzelnen Gerichte (früher § 124 Abs. 2 Nr. 8 und 9 GO) wurde verzichtet, um für künftige Entwicklungen offen zu sein, z. B. für die angestrebte Zusammenführung der Revisionsinstanzen der UEK und der VELKD bei der EKD.
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9 ↑ Vergl. dazu oben: Art. 74 Rdnr. 6.
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10 ↑ GVBl. 2019 S.30.
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11 ↑ Siehe: Art. 78 Abs. 2 Nr. 3 GO.
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12 ↑ Siehe dazu oben: Art. 78 Rdnr. 16.
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13 ↑ Siehe dazu: die Ausführungen des Synodalen Wendland: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 19. bis 22. April 1996, S. 65.
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14 ↑ GVBl. S. 109.
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15 ↑ Siehe dazu auch bei Art. 73 Rdnr. 23.
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16 ↑ Siehe: Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 17. November 2011, GVBl. 2012 S. 10, geändert am 16. Mai 2018, GVBl. S. 236 (RS Baden Nr. 420.100).
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17 ↑ Zu Absatz 3 siehe im Übrigen oben: Rdnr. 2.