Rechtsstand: 01.01.2021

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III. Der Bezirkskirchenrat

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Artikel 43

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat ist verantwortlich für alle Leitungsaufgaben, die nicht der Bezirkssynode, der Dekanin bzw. dem Dekan oder der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan vorbehalten sind.
( 2 ) Die Aufgaben des Bezirkskirchenrates sind insbesondere:
  1. die Tagungen der Bezirkssynode vorzubereiten, den Rechenschaftsbericht vorzulegen und die Entschließungen der Bezirkssynode auszuführen;
  2. in eiligen Fällen Aufgaben der Bezirkssynode zwischen den Synodaltagungen wahrzunehmen. Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind der Bezirkssynode bei ihrer nächsten Tagung bekannt zu geben;
  3. Synodale nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Bezirkssynode zu berufen;
  4. über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 1 zu entscheiden;
  5. im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung über die Errichtung neuer und die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen nach Maßgabe von Artikel 15a Abs. 1 sowie landeskirchlicher Stellen zu entscheiden, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt;
  6. über die Errichtung, Aufhebung und Zuordnung von Predigtstellen zu entscheiden;
  7. -aufgehoben-
  8. die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirks nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrzunehmen;
  9. die Befugnisse des Kirchenbezirks als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
  10. bei Gemeindevisitationen und bei der Visitation des Kirchenbezirks nach Maßgabe der Visitationsordnung mitzuwirken;
  11. über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Ältestenkreises nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen zu entscheiden;
  12. Zwistigkeiten zwischen Gemeinden, den Kirchenältesten, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe fallen;
  13. das Vermögen und die Einrichtungen des Kirchenbezirks zu verwalten;
  14. den Jahresabschluss des Kirchenbezirks festzustellen;
  15. bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden einschließlich ihrer Dienste und Einrichtungen mitzuwirken, soweit sie dem Bezirkskirchenrat nach der Ordnung der Landeskirche übertragen ist.
( 3 ) Der Kirchenbezirk wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch die Dekanin oder den Dekan und die Dekanstellvertreterin oder den Dekanstellvertreter oder durch eine dieser Personen, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirkskirchenrates, vertreten.
( 4 ) Die Voraussetzungen für die Übertragung von Zuständigkeiten des Bezirkskirchenrates auf Ausschüsse oder andere Rechtsträger werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 5 ) Der Stadtkirchenrat nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, die nach der Grundordnung oder den kirchlichen Gesetzen dem Kirchengemeinderat obliegen, soweit diese Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen nicht der Stadtsynode übertragen sind.
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Die Aufgabenbeschreibung des Bezirkskirchenrates in Artikel 43 ist das Ergebnis der Aufwertung des Kirchenbezirks durch das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971.1# Absatz 1 entspricht inhaltlich dem damaligen § 83 Abs. 1 GO.2# Die Bestimmung ist als »Auffangtatbestand« formuliert, d.h., die Zuständigkeit des Bezirkskirchenrates ist – abgesehen von dem beispielhaften Katalog in Absatz 2 – nicht positiv formuliert, sondern ergibt sich in Parallele zur Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrates auf der landeskirchlichen Ebene3# durch den Ausschluss der Zuständigkeit der anderen Bezirksorgane.
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Auch der Aufgabenkatalog in Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Auflistung, die zum Teil bereits in der ersten Fassung der Grundordnung vom 23. April 19584# enthalten war und 1971 durch weitere Schwerpunkte ergänzt worden ist. Kernpunkte sind dabei die administrativen Aufgaben bei der Vorbereitung der Tagungen der Bezirkssynode und der Umsetzung ihrer Beschlüsse (Nr. 1 und 2)5#, die Vermögensverwaltung (Nr. 13 und 14)6#, die Berufung von Synodalen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 3)7#, die Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchenbezirks als Dienstherr und Anstellungsträger (Nr. 9)8#, sowie die Mitwirkung bei den Gemeindevisitationen (Nr. 10)9#, für die er 1971 eine »gesteigerte Verantwortung«10# bekommen hat, und der allgemeinen kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden (Nr. 15)11#. Hinzu kommen weitere dem Bezirkskirchenrat gesetzlich zugewiesene Aufgaben, wie die Wahrnehmung der Rechte nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 8)12# und die Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Ältestenkreise nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen (Nr. 11)13#. Die frühere Befugnis des Bezirkskirchenrates in Abs. 2 Nr. 7 über die Entlassung von Kirchenältesten zu entscheiden, ist durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201814# gestrichen worden. Dieses Recht liegt jetzt beim Evangelischen Oberkirchenrat.15#
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Die Pflicht des Bezirkskirchenrates nach Nr. 12, »Zwistigkeiten« im Bezirk zu schlichten, bestand bereits in der Grundordnung von 1958.16# Die Vorschrift begründet die Verpflichtung des Bezirkskirchenrates, bei Streitigkeiten der dort Genannten untereinander von sich aus tätig zu werden.17# Es ist nicht erforderlich, dass er von einer der Streitparteien im Sinne einer förmlichen Beschwerde nach Artikel 112 GO angerufen wird. Die Erfolglosigkeit der Schlichtungsbemühungen ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auflösung eines Ältestenkreises nach Artikel 20 GO. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Vorschrift ist der Bezirkskirchenrat nicht nur zur Schlichtung berechtigt und verpflichtet, wenn sich »Zwistigkeiten« innerhalb der genannten Gruppen ergeben, sondern auch dann, wenn diese die Gruppen übergreifen, z. B. bei einem Konflikt zwischen einem Ältestenkreis mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Gemeinde.
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Die Befugnis des Bezirkskirchenrates, in solchen Fällen auch »Entscheidungen« zu treffen, sind begrenzt durch die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe. Keine Entscheidungskompetenz des Bezirkskirchenrates besteht daher im Bereich etwa notwendiger Maßnahmen im Bereich des Dienst- und Arbeitsrechts, soweit er nicht selbst nach Abs. 2 Nr. 9 zuständig ist. Das betrifft vor allem die im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, bei denen die Landeskirche der Anstellungsträger ist. Entgegen der früheren Rechtslage nach § 34 Satz 2 GO, nach der der Bezirkskirchenrat bei Differenzen zwischen dem Kirchengemeinderat und der Pfarrgemeinde über die erforderlichen Mittel für die örtlich anfallenden Bedürfnisse zu entscheiden hatte, steht ihm dieses Recht nicht mehr zu. Die Bestimmung wurde nicht übernommen, um Eingriffe in die Haushaltshoheit der Kirchengemeinde durch den Bezirkskirchenrat zu vermeiden. Unberührt davon bleibt aber seine Verpflichtung, sich auch in solchen Fällen um eine Beilegung der Zwistigkeiten zu bemühen, da sich der letzte Halbsatz in Abs. 2 Nr. 12 nur auf die Entscheidungsbefugnis bezieht.
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Neu hinzugekommen sind Nr. 4, 5 und 6, da dem Bezirkskirchenrat diese Befugnisse erst mit der Neufassung der Grundordnung 2007 eingeräumt worden sind.18#
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Herausgenommen aus dem Aufgabenkatalog in Absatz 2 ist die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks, die jetzt im Absatz 3 eine eigene Regelung erfahren hat. Die Bestimmung ist z. B. beim Abschluss von Arbeits-, Dienst- oder anderen Verträgen relevant, die nur wirksam zustande kommen, wenn sie von zwei Mitgliedern des Bezirkskirchenrates unterschrieben worden sind, wobei eines davon die Dekanin bzw. der Dekan oder aber die zu deren Stellvertretung berufene hauptamtliche Person sein muss. Die frühere Regelung, nach der an die Stelle der Dekanin bzw. des Dekans auch die ehrenamtlich tätige Person treten konnte, die im Bezirkskirchenrat den Vorsitz oder den stellvertretenen Vorsitz führt19#, ist durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 201820# aufgehoben worden. Die Möglichkeit, dass zwei ehrenamtlich tätige Mitglieder des Bezirkskirchenrates diesen rechtlich vertreten können, ist damit nicht mehr gegeben.21# Durch die Novelle zur Grundordnung 201322# wurde durch eine redaktionelle Änderung bereits klargestellt, dass auch die Person, die den Vorsitz führt, und deren Stellvertretung gemeinsam die Vertretung wahrnehmen können. Das Gleiche gilt heute für die Dekanin bzw. den Dekan und die Dekanstellvertreterin bzw. den Dekanstellvertreter.
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Der neu eingefügte Absatz 4 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass die Übertragung von Befugnissen des Bezirkskirchenrates auf beschließende Ausschüsse und andere Rechtsträger durch einfaches Gesetz geregelt werden kann.23#
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Absatz 5 wurde neu eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012, um die erweiterte Zuständigkeit der Stadtkirchenbezirke abzubilden, die durch die Übernahme von Aufgaben entstehen, die sonst bei der Kirchengemeinde liegen.24#

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1 ↑ GVBl. S. 89.
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2 ↑ Zuletzt: § 89 Abs. 1 GO.
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3 ↑ Siehe: Art. 78 Abs. 1 Satz 2 GO.
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4 ↑ GVBl. S. 17.
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5 ↑ § 78 Abs. 2 Buchst. a und b GO i.d.F. vom 23. April 1958; § 83 Abs. 2 Buchst. a und b GO 1971 i.d.F. vom 29. April 1971.
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6 ↑ § 83 Abs. 2 Buchst. k GO i.d.F. vom 29. April 1971.
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7 ↑ Siehe oben: Art. 38 Abs. 1 und Artikel 40 GO; § 36 LWG.
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8 ↑ § 83 Abs. 2 Buchst. i i.d.F. vom 29. April 1971.
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9 ↑ Zur früheren Regelung siehe: § 78 Abs. 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958; zur heutigen Rechtslage siehe: § 4 Visitationsordnung (RS Baden Nr. 110.200).
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10 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 24; für die frühere Regelung siehe: § 78 Abs. 3 GO i.d.F. vom 23. April 1958.
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11 ↑ § 83 Abs. 2 Buchst. l i.d.F. vom 29. April 1971.
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12 ↑ Siehe: §§ 2, 7 und 8 PfStBesG (RS Baden Nr. 410.100).
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13 ↑ Siehe dazu unten: Art. 112 Rdnr. 12.
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14 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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15 ↑ Zu den möglichen Gründen der Entlassung und zum Verfahren und den Rechtsfolgen siehe jetzt §§ 6a bis 6c LWG. Zur Neuregelung des Entlassungsverfahrens siehe: Vorlage des Landeskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 181.
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16 ↑ § 78 Abs. 2 Buchst. f GO i.d.F. vom 23. April 1958.
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17 ↑ Als Beispiel siehe: Art. 27 Rdnr. 5.
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18 ↑ Siehe dazu oben die Kommentierung zu Artikel 15 GO.
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19 ↑ Siehe dazu die Regelung in § 47 Abs. 2 LWG.
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20 ↑ GVBl. 2019, S. 30.
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21 ↑ Vergl. dazu: Vorlage des Landeskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Kirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 187.
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22 ↑ GVBl. S. 109.
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23 ↑ Siehe bisher: § 89 Abs. 3 GO; jetzt: § 41 LWG.
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24 ↑ Siehe dazu auch die Kommentierung zu Art. 38 Rdnr. 9 und die Vorlage des Landeskirchenrates zur Änderung der Grundordnung vom 25. Juli 2012, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2017, Anlage 1, S. 131.