Rechtsstand: 01.01.2021

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5. Der Landeskirchenrat

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Artikel 81

Der Landeskirchenrat ist das zum Dienst an der Kirchenleitung bestimmte Organ der Landeskirche, in dem Mitglieder der Landessynode, die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und die Prälatinnen und Prälaten zusammenwirken.
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Literatur
de Wall, Heinrich / Muckel, Stephan (2017): Kirchenrecht. 5. Aufl. München, § 40.
Heckel, Martin (1995): Kirchenreformfragen im Verfassungssystem. Zur Befristung von Leitungsämtern in einer lutherischen Landeskirche. ZevKR 20, S. 280 ff.
Kienitz, Andreas (1988): Verhältnis der kirchenleitenden Organe zueinander nach lutherischem Verständnis. KuR, S. 9 ff (= 130 Nr. 32 ff.).
Spohn, Georg (1861): Kirchenrecht der Vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche im Großherzogthum Baden. Karlsruhe.
Stössel, Hendrik (1999): Kirchenleitung nach Barmen. Das Modell der Evangelischen Landeskirche in Baden (Jus Ecclesiasticum, Bd. 60). Tübingen.
Thierfelder, Jörg (2005): Die badische Landeskirche in der Zeit des Nationalsozialismus – Anpassen und Widerstehen. In: Schwinge, G. (Hrsg.): Die Evangelische Landeskirche im Dritten Reich. Quellen zu ihrer Geschichte, Bd. VI: Generalregister (Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 62). Karlsruhe, S. 287 ff.
Wendt, Günther (1964/65): Kirchenleitung und Synode. ZevKR 11, S. 65 ff.
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A. Geschichte

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I. Der »verstärkte« Oberkirchenrat 1861

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Bereits nach der Kirchenverfassung von 1861 bestand eine Verbindung zwischen dem konsistorialen und dem synodalen Leitungselement. Nach § 87 wurde vor dem Schluss der Synode, die damals nur alle fünf Jahre tagte, ein aus vier Personen bestehender Synodalausschuss gebildet. Dessen Mitglieder waren nach § 88 außerordentliche Mitglieder des Oberkirchenrates und nahmen als solche an allen Beratungen und Entschließungen desselben zu bestimmten Gegenständen teil. Dazu gehörten: die Besetzung von Pfarreien und von Stellen im Oberkirchenrat, mit Ausnahme des Präsidenten und des Prälaten; die Erteilung von Zulagen aus der Centralpfarrkasse oder aus anderen Fonds sowie die Dotationserhöhung der Pfarreien; die Entlassung von Kirchenbeamten; der Strich aus der Liste der Kandidaten und Untersuchungen gegen Geistliche wegen der Lehre; provisorische Verfügungen, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Generalsynode gehörten. Die Mitglieder des Generalsynodalausschusses waren »für sich genommen keine Behörde, an welche gegen Entscheidungen oder Entschließungen des Oberkirchenrates Beschwerde erhoben werden könnte, vielmehr bilden sie vorkommenden Falls mit den ordentlichen Mitgliedern des Oberkirchenraths nur einen verstärkten Oberkirchenrat«1#.
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II. Der erweiterte Oberkirchenrat 1933

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Nach der Kirchenverfassung von 1919 bestand die Kirchenregierung aus dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem, dem Prälaten der Landeskirche und sechs Mitgliedern der Landessynode.2# Der Oberkirchenrat war eine der Kirchenregierung nachgeordnete Verwaltungsbehörde ohne synodale Beteiligung. Unter Missachtung der damaligen Kirchenverfassung wurde die Kirchenregierung 1933 abgeschafft und stattdessen der »Erweiterte Oberkirchenrat« gebildet. Danach erweiterte sich der Oberkirchenrat zu bestimmten Gegenständen »durch Zuziehung von 4 durch den Landesbischof aus der Landessynode zu berufenden Mitgliedern«3#. Dessen Befugnisse wurden aber 1934 im Zuge der Wirren des Kirchenkampfes auf den Evangelischen Oberkirchenrat übertragen, sodass es bis zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine synodale Beteiligung an der Kirchenleitung nicht mehr gab.4#
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B. Der Landeskirchenrat seit 1953

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Als erste Maßnahme wurde 1945 der Erweiterte Oberkirchenrat durch die Berufung von sechs synodalen Mitgliedern durch den Landesbischof wiederhergestellt. Dieser wurde später unter dem neuen Namen »Landeskirchenrat«5# in veränderter Zusammensetzung in das Leitungsgesetz von 19536# und die Grundordnung von 19587# übernommen. Artikel 81 entspricht – abgesehen von den notwendigen terminologischen Anpassungen – nahezu wörtlich der 1953 für den Landeskirchenrat festgelegten Konzeption eines Organs, »in dem Mitglieder der Landesynode, die Oberkirchenräte und die Kreisdekane in ständiger Arbeit zusammenwirken«8#.
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Im Landeskirchenrat kommt der Bedeutungswandel in der Leitung der Kirche gegenüber der Kirchenregierung von vor 1933 in besonderer Weise zum Ausdruck. In ihm findet »als gedankenreicher Sonderfall«9# eine horizontale Verzahnung der kirchenleitenden Organe statt10#, die Martin Heckel wie folgt beschrieben hat:
»Die Integration des gesamten Oberkirchenrates in die Kirchenleitung nähert das badische System dem ›altkonsistorialen‹, hier an erster Stelle skizzierten Modell an. Doch wird durch die Kombination mit der Mitgliedschaft des Synodalpräsidenten und der (für die Dauer der Wahlperiode gewählten) Synodalen ein großes Kirchenregierungsgremium geschaffen, in dem die bischöfliche Leitung, der Sachverstand und die Verwaltungserfahrung der Kirchenverwaltung und die Aktivitäten der Synodalgruppierungen vereinigt sind und in einem aufgegliederten Kompetenzspiel des Gesamtorgans und der Teilorgane eine aufgegliederte Kirchenleitung und Verwaltung wahrnehmen können. Die Wahl des Landesbischofs (…) und der Mitglieder des Oberkirchenrates (…) auf Lebenszeit sorgen für Kontinuität, die Wahl der Synodalen für die Dauer ihrer Wahlperiode (…) für personelle und funktionale Erneuerung der Kirchenleitung. Die polare Spannung zwischen der bischöflichen Behörde und der Synode wird im badischen Kombinationsmodell durch die – das ›Gegenüber‹ überwölbende – Institution des Landeskirchenrates zu einem Ausgleich eigener Art gebracht.«11#
Die von Heckel beschriebene ursprüngliche Konstruktion des Landeskirchenrates trifft durch die Einführung der Amtszeitbegrenzung für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und die übrigen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats durch die Kirchlichen Gesetze zur Änderung der Grundordnung vom 25 Oktober 201212# und vom 20. April 201313# so nicht mehr zu, da die frühere Balance zwischen Kontinuität und Erneuerung dadurch nicht mehr gegeben ist.
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Der Landeskirchenrat tagt in der Regel monatlich. Unter dem Gesichtspunkt der in funktioneller Verschiedenheit zusammenwirkenden Leitung der Landeskirche kommt ihm in der Grundordnung eine »herausragende Bedeutung zu, weil in ihm die Elemente, synodaler, personaler und kollegialer Leitung in besonderer Weise miteinander koordiniert sind«14#.

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1 ↑ G. Spohn (1861): S. 222.
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2 ↑ § 110 Abs. 2 KV 1919.
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3 ↑ § 5 Vorläufiges kirchliches Gesetz den vorläufigen Umbau der Verfassung der Vereinigten Evang.-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 1. Juni 1933; zur weiteren Entwicklung im »Dritten Reich« siehe oben: Einführung Rdnr. 33 ff.
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4 ↑ Vergl. dazu: J. Thierfelder (2005): S. 324 ff. und oben: Einführung Rdnr. 56 ff.
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5 ↑ Siehe dazu: Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom April 1953, S. 12 ff.
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6 ↑ §§ 14 ff. Kirchliches Gesetz, Die Leitung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens betreffend vom 29. April 1953, GVBl. S. 37.
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7 ↑ §§ 104 ff. GO i.d.F. vom 23. April 1958, GVBl. S. 17.
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8 ↑ § 14 Abs. 1 Leitungsgesetz.
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9 ↑ M. Heckel (1995): S. 312.
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10 ↑ Vergl. dazu: G. Wendt (1964/1965): S. 83 ff.; auch andere Landeskirchen kennen mit unterschiedlichen Bezeichnungen Organe dieser Art; vergl. dazu: H. de Wall / S. Muckel (2017): Rdnr. 10; A. Kienitz (1998).
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11 ↑ M. Heckel (1995): S. 312.
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12 ↑ GVBl. S. 253.
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14 ↑ H. Stössel (1999): S. 163; die von Stössel ebd. vertretene Qualifizierung des Landeskirchenrates als »Synodalausschuß sui generis« trifft deshalb nicht zu. Diese Sichtweise ist nur gerechtfertigt, soweit der Landeskirchenrat Entscheidungen in synodaler Besetzung nach Artikel 84 trifft.