Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 27

( 1 ) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die die Kirchengemeinde und die in ihrem Gebiet bestehenden Pfarrgemeinden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages benötigen. Die Kirchengemeinde nimmt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und trifft die erforderlichen Entscheidungen.
( 2 ) Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind insbesondere:
  1. das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan der Kirchengemeinde zu beschließen, Beschluss zu fassen über die zu erhebende Ortskirchensteuer sowie den Jahresabschluss der Kirchengemeinde festzustellen;
  2. das Gemeindevermögen zu verwalten;
  3. die Befugnisse der Kirchengemeinde als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
  4. Bauvorhaben der Kirchengemeinde zu planen und durchzuführen und die vorhandenen Gebäude in gutem Zustand zu erhalten;
  5. Beschluss zu fassen über die Widmung ihrer Gebäude und Räume zu kirchlichen Zwecken sowie die Überlassung kirchlicher Räume und Gerätschaften für besondere Zwecke an Dritte; soweit Pfarrgemeinden davon betroffen sind, sind deren Ältestenkreise zuvor anzuhören;
  6. den Pfarrgemeinden die für ihre Bedürfnisse notwendigen Gebäude und Räume zur Verfügung zu stellen;
  7. den Pfarrgemeinden nach Artikel 25 Satz 2 die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und Regelungen über deren Befugnisse im Rahmen der Budgetierung zu treffen, soweit nicht die Stadtsynode nach Artikel 38 Abs. 4 zuständig ist;
  8. in Angelegenheiten der Kirchengemeinde, die mehrere Pfarrgemeinden berühren, zu entscheiden, wenn die Ältestenkreise keine Übereinstimmung erzielen;
  9. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen mitzuwirken;
  10. Gemeindesatzungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu beschließen.
( 3 ) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden durch Verwaltungszweckverbände wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 4 ) Den Kirchengemeinden können durch Gesetz bestimmte Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Kirchengemeinden bei der Aufgabenerfüllung an Weisungen gebunden sind.
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A. Allgemeine Aufgabenstellung des Kirchengemeinderates

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Die allgemeine Aufgabenstellung des Kirchengemeinderates in Absatz 1 ist eine sprachlich präzisierte Übernahme der früheren Regelung in § 37 Abs. 1 GO. Entsprechend der Unterscheidung zwischen der Pfarrgemeinde und der Kirchengemeinde bezieht sich die Beschränkung auf die Sicherstellung der »notwendigen äußeren Voraussetzungen« nur auf den Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden.1# In Pfarrgemeinden, die selbst den Status einer Kirchengemeinde haben, werden diese Aufgaben vom Ältestenkreis wahrgenommen, der nach Art. 26 Abs. 1 GO in diesen Fällen zugleich als Kirchengemeinderat fungiert.
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In der allgemeinen Aufgabenstellung des Kirchengemeinderates ist bereits dessen Verantwortung auch für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages in den Pfarrgemeinden hervorgehoben, für die er die finanziellen und räumlichen Voraussetzungen schaffen muss. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kirchgeldgesetzes wurde in Absatz 2 Nr. 1 die Beschlussfassung über die Erhebung des Kirchgeldes gestrichen.2#
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B. Der Aufgabenkatalog im Einzelnen

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I. Betroffene Bereiche

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Der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz wird in Absatz 2 in einem nicht abgeschlossenen Katalog präzisiert. Entsprechend der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen für die kirchliche Arbeit in der Kirchengemeinde selbst und den zu ihr gehörenden Pfarrgemeinden geschaffen werden, sind nur Aufgaben aufgeführt, die die Bereiche Finanzen und Vermögensverwaltung, Bauvorhaben und Personalwesen betreffen.
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II. Verantwortung für die Pfarrgemeinden

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Durch die Überarbeitung des Katalogs im früheren § 37 Abs. 2 GO ist einerseits die Stellung der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Gebäude gestärkt, anderseits die Mitverantwortung des Kirchengemeinderates für die Aufgabenerfüllung in den Pfarrgemeinden unterstrichen worden. In Absatz 2 Nr. 5. ist die nach § 37 Abs. 2 Nr. 9 GO bisher notwendig gewesene Zustimmung des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde zur Überlassung kirchlicher Räume und Gerätschaften zu besonderen Zwecken entfallen. Die Neufassung hält das Recht der Kirchengemeinde fest, als Eigentümerin der Gebäude über deren generelle Widmung für kirchliche Zwecke und die Überlassung im Einzelfall an Dritte zu bestimmen. Sie ist dabei nicht mehr auf die Zustimmung der betroffenen Pfarrgemeinde angewiesen, muss diese aber selbstverständlich anhören und deren Interessen berücksichtigen. Die Stärkung der Position der Kirchengemeinde ist erfolgt, um die Möglichkeit zur Blockade notwendiger Entscheidungen vor allem im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden durch mögliche Eigeninteressen der Pfarrgemeinden künftig auszuschließen.
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Diese Regelung ist allerdings im Zusammenhang mit der bereits durch das 16. Kirchliche Änderungsgesetz zur Grundordnung vom 20. Oktober 2005 neu eingeführten Bestimmung in Nr. 6 zu lesen, die im Gegenzug die generelle Pflicht des Kirchengemeinderates begründet, den Pfarrgemeinden die für die Erfüllung ihrer Bedürfnisse notwendigen Gebäude und Räume zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die Kirchengemeinde bei der Bewirtschaftung ihres Gebäudebestandes einerseits größere Spielräume hat, anderseits dabei die Bedürfnisse der Pfarrgemeinden nicht außer Acht lassen darf. Eine Umwidmung für andere Zwecke oder ein Verkauf von Gebäuden und Räumen, die bisher einer Pfarrgemeinde zur Verfügung standen, ist deshalb nur zulässig, wenn diese entweder nicht mehr benötigt oder von der Kirchengemeinde zumutbare Ersatzlösungen zur Verfügung gestellt werden. Soweit darüber keine Einigkeit erzielt werden kann, ist es Aufgabe des Bezirkskirchenrates nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 12 GO, sich um eine Schlichtung der Streitfragen zu bemühen.
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An der Besetzung von Gemeindepfarrstellen nach Absatz 2 Nr. 9 wirkt der Kirchengemeinderat mit, in dem er nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 PfStBesG durch ein Mitglied im Wahlkörper vertreten ist.
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C. Verwaltungszweckverbände

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Durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 20183# wurde Absatz 3 neu eingefügt.4# Hintergrund dafür ist das Ziel, die Erledigung der Aufgabe der Verwaltungs- und Serviceämter in öffentlich-rechtlicher Form zu gestalten, um einen Leistungsaustausch mit den Kirchengemeinden zu verhindern, der eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.5# Art. 107 Abs. 1 Satz 4 schreibt vor, dass zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke, die nicht Stadtkirchenbezirke sind, ein Veraltungszweckverband zu bilden ist. Insoweit besteht also eine Anschluss- und Benutzungszwang. Die Regelungen dazu finden sich im Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz vom 23. Oktober 2019.6#
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Der durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 24. Oktober 2018 neu eingefügte Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage für die Übertragung von Aufgaben des Kirchenbezirks oder des Evangelischen Oberkirchenrates auf die Kirchengemeinden durch ein einfaches Gesetz.7#

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1 ↑ Zum Problem der geistlich-rechtlichen Einheit in der Leitung der Kirchengemeinde siehe: Art. 7 Rdnr. 4.
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2 ↑ Kirchliches Gesetz zur Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes über das Ortskirchgeld sowie zur Änderung der Grundordnung vom 21. Oktober 2015, GVBl. S. 172.; zur Begründung siehe die Vorlage des Landeskirchenrates, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 18. bis 22. Oktober 2015, Anlage 5.
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3 ↑ GVBl. 2019 S. 30.
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4 ↑ Siehe auch die parallele Bestimmung in Art. 32 Abs. 3 für die Kirchenbezirke.
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5 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landskirchenrates vom 20. September 2018: Entwurf Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2018, Anlage 2, S. 170 (181).
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6 ↑ Kirchliches Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz – VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020 S. 2), zuletzt geändert am 21. Mai 2021, GVBl. 2021 Teil I, Nr. 35, S. 94 (RS Baden Nr. 100.200); siehe dazu auch den Kommentar bei Artikel 107.
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7 ↑ Siehe dazu die Parallele Bestimmung in Art. 32 Abs. 4. für die Kirchenbezirke und den dortigen Kommentar unter Rdnr. 8.