.7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/
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7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/
Jugendreferentinnen und Jugendreferenten1#
###Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. | 9a |
2. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung. | 10 |
3. | Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. | 10 |
4. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt. (Protokollerklärung Nr. 1) | 11 |
5. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 oder 3 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Protokollerklärung Nr. 2) | 11 |
6. | Mitarbeitende wie Fallgruppe 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich heraushebt. (Protokollerklärung Nr. 3) | 12 |
Protokollerklärungen
Nr. 1
Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden, Beauftragung mit Verwaltungsaufgaben nach § 5 Abs. 2 GDG i. V. m. § 3 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO).
Nr. 2
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.
Nr. 3
Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 und höher der Anlage 1 Teil 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).