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Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerinnen und der Kirchendiener und der Kirchendienerinnen und der Kirchendiener mit Aufgaben der Hausmeisterin und des Hausmeisters (AR Diens KD und HM – AR-KDuHM)

Vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 78, S. 151)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Aufgabenkreis der Kirchendienerinnen und der Kirchendiener

( 1 ) Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat legen die Aufgaben schriftlich fest.
( 2 ) Der Dienst umfasst im Allgemeinen folgende Aufgaben:
  1. die Kirche und die kirchlichen Räume zu pflegen und zu Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde vorzubereiten;
  2. Paramente, Tauf- und Abendmahlgeräte in ordentlichem Zustand zu halten und zu verwahren;
  3. alle Gebrauchsgegenstände und Anlagen in der Kirche zu pflegen,
  4. für die Ordnung bei allen Veranstaltungen in Kirche und Gemeinderäumen zu sorgen,
  5. die Glocken nach der bestehenden Läuteordnung zu läuten,
  6. das Kirchengrundstück und die dazugehörigen Anlagen und Wege zu pflegen und instand zu halten,
  7. das Schneeräumen und Streuen der Wege zu der Kirche und dem Gemeindehaus bei Schnee- und Eisglätte entsprechend den geltenden Vorschriften,
  8. kleinere Reparaturen an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen durchzuführen,
  9. Botengänge für das Pfarramt zu erledigen.
Darüber hinausgehende Aufgaben sind in die Aufgabenbeschreibung mit aufzunehmen.
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§ 2
Arbeitszeit/Bereitschaftszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit kann entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD bemessen werden, wenn regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeit entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD anfällt. Die Arbeitszeit während des Gottesdienstes ist der Arbeitszeit zuzuordnen.
( 2 ) Bei der Arbeitszeitermittlung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten aufzunehmen, die im Laufe eines Jahres anfallen. Für die Arbeitszeitermittlung ist ein durch Arbeitszeitnachweis zu belegender Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu Grunde zu legen, aus dem sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bildet. Die anteilig im Bemessungszeitraum zustehenden Urlaubstage und zusätzlich zustehenden dienstfreien Wochenenden für Sonntagsdienste (AR-SoFei) sind zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, auf welche Wochentage sich in der Regel die Arbeitszeit verteilt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, steht es den Mitarbeitenden frei, die Arbeitszeit, die auf Werktage entfällt, entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste selbst zu bestimmen.
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§ 3
Arbeitskleidung

( 1 ) Die Mitarbeitenden erhalten unentgeltlich Arbeitsschutzkleidung gemäß Anlage.
( 2 ) Wird das Tragen einer besonderen (dunklen), der Würde des Gottesdienstes entsprechende Bekleidung erwartet, übernimmt die Kirchengemeinde die Kosten.
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§ 4
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag und kein freier Sonntag auf einen kirchlichen Hauptfeiertag fallen. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt Entsprechendes.
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§ 5
Vertretung

Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung, insbesondere infolge Krankheit oder bei Arbeitsbefreiung, sorgt die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger für eine Vertretung und übernimmt deren Kosten.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin / des Hausmeisters – AR-KDuHM – vom 3. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 33), zuletzt geändert durch Art. 8 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 78), außer Kraft.
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Anlage zur § 3 Abs. 1 Satz 1:

Bestandteile der Arbeitsschutzkleidung sind insbesondere:
1)
Schutzmantel,
2)
Arbeitshandschuhe,
3)
Wetterschutzkleidung, sofern auch die Pflege der Außenanlagen oder das Schneeräumen zum Aufgabenkreis gehört,
4)
Sicherheitsschuhe für das Rasenmähen mit motorgetriebenen Sichelmähern und
5)
Gesichtsschutz für den Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln.
Dabei sind die Regelungen des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) und des Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitsschutzgesetz - KArbSchutzG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.