.

Übereinkommen
über die Auslegung des Artikels VII Abs. 3 des Kirchenvertrags vom
14. November 19321#

Bekanntmachung vom 22. November 1983 (GVBl. S. 194)

Zwischen
dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe
und
dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg
wurde über die Auslegung des Artikels VII Abs. 3 des Kirchenvertrages vom 14. November 19322# folgendes
#

Übereinkommen

getroffen:
Der Erlaß des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg einerseits und des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung des Lehrvikars zwischen der ersten und zweiten theologischen Prüfung (Kandidatengesetz) vom 6. April 1978 andererseits und die inzwischen eingetretene Entwicklung der praktisch-theologischen Ausbildung haben neue Tatsachen geschaffen, die es erforderlich machen, den Artikel VII Absatz 3 des Kirchenvertrages vom 14. November 19323#wie folgt auszulegen:
1.
Durchführung der Ausbildung
1.1
Die Ausbildung der Lehrvikare im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase erfolgt durch das Predigerseminar der Landeskirche in Verbindung mit der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg. Diese trägt im Rahmen dieser Vereinbarung weiterhin Verantwortung für den wissenschaftlichen Standard dieser Ausbildung.
1.2
Zur Sicherung dieser Ausbildungsverpflichtung der Fakultät wird bei 3 C 4-Professuren für Praktische Theologie gemäß § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz in der Funktionsbeschreibung der Stelle festgelegt, daß 50 % des Lehrdeputats für das Predigerseminar zur Verfügung stehen.
Zwei dieser C 4-Professuren werden – nach der Funktionsbeschreibung dieser Stellen – künftig im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat besetzt.
1.3
Im Falle der Verhinderung der Professoren für Praktische Theologie wegen Durchführung eines Forschungssemesters, längerer Erkrankung, Wegberufung oder ähnlichem können mit der Erfüllung der bestehenden Lehrverpflichtung andere Mitglieder der Fakultät betraut werden. Hierzu bedarf es des Einvernehmens zwischen Fakultät und Kirchenleitung.
1.4
Die Heranziehung weiterer hauptamtlicher Fakultätsmitglieder zur Mitarbeit im Predigerseminar bedarf der Zustimmung der Fakultät.
1.5
Soweit die Landeskirche im Predigerseminar für wissenschaftliche Veranstaltungen Unterrichtende einsetzt, die nicht Angehörige der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg sind, bedarf es hierzu des Benehmens mit der Fakultät.
2.
Satzung des Predigerseminars
2.1
Die Satzung des Predigerseminars wird von der Landeskirche erlassen. Sie bedarf hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen.
2.2
Die Aufstellung und Fortentwicklung des Ausbildungsplans für die praktisch-theologische Ausbildung erfolgt im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg und im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz des Predigerseminars, wobei die hauptamtlichen Fakultätsmitglieder nicht überstimmt werden können.
3.
Leitung des Predigerseminars
Der Leiter (Direktor) des Predigerseminars wird von der Landeskirche bestellt. Handelt es sich um ein hauptamtliches Mitglied der Fakultät, ist das Einvernehmen mit derselben erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt das Benehmen mit der Fakultät. Die Bestellung kann zeitlich befristet werden.
4.
Rechtsstellung der Lehrvikare
Den Lehrvikaren kommt nicht der Status eingeschriebener Studenten zu. Es ist aber sichergestellt, daß die Lehrvikare im Rahmen ihrer Ausbildung ein Nutzungsrecht an den Einrichtungen der Universität haben und zum Besuch der ihrer Ausbildung dienenden und nützlichen Lehrveranstaltungen berechtigt sind.
Stuttgart, den 28. Juli 1983
Karlsruhe, den 31. August 1983
Der Minister für Wissenschaft und Kunst
Der Landesbischof der
Evang. Landeskirche in Baden
Dr. Helmut E n g l e r
Dr. Klaus E n g e l h a r d t

#
1 ↑ Nicht veröffentlicht.
#
2 ↑ Nicht veröffentlicht.
#
3 ↑ Nicht veröffentlich; ggf. siehe unter “www.kirchenrecht-baden.de“ und hier unter „Archiviertes Recht / 700.330“.