.Merkblatt zu den Gesamtverträgen
Informationsblatt
Merkblatt zu den Gesamtverträgen
zwischen der EKD und der GEMA
sowie anderen Verwertungsgesellschaften
Vom 20. November 1997
(GVBl. 1998 S. 56)
#Merkblatt1#
zum
#- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20. Mai 1986 (ABl. EKD S. 357), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2,
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 4. März 1987 (ABl. EKD S. 157), nebst Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2,
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen vom 17. Juli 1967 (ABl. EKD S. 311),
- Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über Tonfilmvorführungen vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 108) mit Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 1977 (ABl. EKD S. 13),
- Gesamtvertrag zwischen der Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (JMHV) (jetzt VG Musikedition) und der EKD vom 18. November 1974 (ABl. EKD 1975 S. 2).
A. Allgemeines
- 1Zur Entlastung der Gemeinden und Kirchenmusiker haben die EKD und die GEMA schon seit einer Reihe von Jahren Verträge abgeschlossen, in denen die Vergütungspflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik u.a. pauschal abgegolten wird. 21986 und 1987 wurden die beiden wichtigsten Pauschalverträge neu gefaßt. 3In der Folgezeit kam es zu kleineren Zusatzvereinbarungen sowie zu einvernehmlichen Vertragsauslegungen und Klarstellungen. 4Dieses Merkblatt soll die wesentlichen Regelungen erläutern. 5Zunächst soll es jedoch den rechtlichen Zusammenhang und Rahmen aufzeigen.
- 1Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt, und zwar insbesondere durch das Urheberrechtgesetz vom 6. September 1965. 2Das Gesetz wurde 1985 novelliert und 1995 geändert, wobei der Urheberschutz in Teilbereichen noch ausgebaut und verbessert wurde. 3Der Urheberschutz ist wirksam bis 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers des Werkes (§ 64 UhrG). 4Dies gilt auch für Bearbeitungen von Werken, es sei denn, die Bearbeitung ist »nur unwesentlich« (§ 3 UhrG). 5Geschützt ist speziell auch die Aufführung musikalischer Werke.
- 1Die Interessen der Urheber und aller, die sonst Rechte an musikalischen Werken besitzen (Verlage insbesondere) werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.2Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfältigung von Musikwerken, d.h. für das sogenannte »Nicht-Papier-Geschäft«, liegt die Zuständigkeit bei der GEMA, München. 3Das »Papier-Geschäft« hingegen (Rechte an Noten, Vervielfältigungen usw.) wird von der Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel oder auch von den Verlagen selbst wahrgenommen.
- 1Weitreichende Gesamtverträge hat die EKD vor allem für die Wiedergabe von Musikwerken, also für das »Nicht-Papier-Geschäft« abgeschlossen. 2Vertragspartner ist die GEMA.3Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entsteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Wiedergabe musikalischer Werke öffentlich geschieht (zum Begriff der »Öffentlichkeit« siehe § 15 Abs. 3 UrhG).4Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind nur solche öffentlichen Wiedergaben, die einen so starken »sozialen Bezug« haben, daß dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit ein Verzicht auf ein Nutzungsentgelt zugemutet werden kann. 5Dies sind unter bestimmten Voraussetzungen2#: Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen (§ 52 Abs. 1 Sätze 3, 4 UrhG) – auch die in kirchlicher Trägerschaft.6Vergütungsfrei sind nach der amtlichen Begründung zur Urheberrechtsnovelle von 1985 auch der Gemeindegesang und seine Begleitung, und zwar weil sie nicht als »Darbietung« oder »Aufführung« im Sinne des Gesetzes anzusehen sind (anderer Ansicht: die GEMA).7Das »Wahrnehmungsgesetz«, ein Ergänzungsgesetz zum Urheberrechtsgesetz, bietet eine für die Kirchen wichtige Regelung. 8§ 13 Abs. 3 bestimmt: »Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen.« 9Diese Bestimmung gibt jedoch keinen Anspruch auf herabgesetzte Vergütungen, sondern enthält nur einen Appell oder eine Aufforderung an die Verwertungsgesellschaft.
- 1Das Diakonische Werk der EKD ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. Partner eines »Gesamtvertrages« mit der GEMA (datiert vom März/Juni 1975). 2Der Gesamtvertrag betrifft den Bereich der Altenheime und Altenwohnheime. 3Er sieht keine pauschale Gesamtabgeltung vor, sondern lediglich die Einräumung von Vorzugssätzen.
- 1Einzelne Rechtsträger, insbesondere im Bereich der kirchlichen Werke und Verbände, haben ergänzende Vereinbarungen mit der GEMA getroffen. 2Es handelt sich in der Regel um Gesamtverträge oder Vorzugssatzvereinbarungen für spezielle Arbeitsgebiete, die von den EKD-Pauschalverträgen nicht abgedeckt sind.3Auskünfte kann ggf. der entsprechende Verband/Dachverband geben.
B. Gesamtvertrag EKD/GEMA über die Aufführung von Musikwerken bei Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
- Mit dem Gesamtvertrag ist abgegolten:1Die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und bei »kirchlichen Feiern«. 2Hiermit ist das Gesamtfeld von Veranstaltungen gemeint, bei denen gewöhnlich gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. 3Kirchliche Andachten usw. sind selbstverständlich (wie bisher immer schon) einbezogen.4Nicht erfaßt sind:Kirchliche Musikwiedergaben außerhalb von Gottesdiensten, Andachten und kirchlichen Feiern. 5Derartige Veranstaltungen fallen jedoch größtenteils unter den Pauschalvertrag über »Kirchenkonzerte und Veranstaltungen« (siehe hierzu unter C).6Der Kreis der Berechtigten umfaßt:Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Untergliederungen sowie die kirchlichen Werke und Verbände, auch die rechtlich selbständigen Werke und Verbände usw., die kirchenbezogene Aufgaben wahrnehmen. 7Anhalte gibt die »Liste der Berechtigten«, die im Rahmen des Pauschalvertrages über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bei der GEMA eingereicht worden ist (siehe unter C., 1., d).
- Erfassung der Musikwiedergaben1Es erfolgt eine Repräsentativerhebung. 2Inhalt und Umfang der in Gottesdiensten aufgeführten geschützten Musikwerke werden durch die Formularbögen der Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik (»Musik im Gottesdienst«) ermittelt. 3Die Formulare erhalten nur die an der Repräsentativerhebung beteiligten Gemeinden, und zwar über die von den Kirchen jeweils dafür bestimmte landeskirchliche Stelle (Dienstweg), nämlich:
- Auskünfte:1Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA erklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. 2In besonders komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
C. Gesamtvertrag der EKD/GEMA über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen
- Mit dem Gesamtvertrag sind abgegolten:
- 1Persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken ernsten Charakters in Konzertveranstaltungen, die durchgeführt werden von folgenden Berechtigten:
- aa)
- der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden,
- bb)
- deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen,
- cc)
- den Mitgliedern der der früheren Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich
- dem Verband Evangelischer Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen Deutschlands,
- dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und
- dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
2Erforderlich ist, daß die Berechtigten die Darbietungen als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen (Näheres im Gesamtvertrag, Ziffer 1 und 3). - 1Persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken in Veranstaltungen der Kirchen und Kirchengemeinden und der sonst Berechtigten, ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, jedoch ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Unkostenbeitrag; die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein (Näheres im Gesamtvertrag Ziffer 3, Abs. 2). 2Erfaßt sind die verschiedenen Arten von Veranstaltungen der Berechtigten, beispielsweise Gemeindeabende, »Bunte Abende«, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä.
- Veranstaltungen: mit gottesdienstlicher Musik (Gottesdienste, Andachten und kirchliche Feiern mit gottesdienstlichem Charakter) sind nicht von diesem Pauschalvertrag erfaßt; sie werden nach dem Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern abgegolten (siehe oben bei B).
- Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus einem Verzeichnis aller durch den Vertrag Begünstigten, das die EKD der GEMA eingereicht hat (siehe Ziffer 6 des Gesamtvertrages).
- Meldungen und Programmeinsendungen bei Konzertveranstaltungen (Kirchenkonzerten):
- 1Voraussetzung der pauschalen Abgeltung ist nach wie vor die Einsendung von Programmen in zweifacher Ausfertigung an die jeweils dafür bestimmte landeskirchliche Stelle (Dienstweg), nämlich:2Bei den EU-Kirchen werden die beiden Programme an das Dezernat Kirchenmusik der Kirchenkanzlei der EKU geschickt.
- 1Die Programme müssen folgende Angaben enthalten: Ort, Veranstalter, Datum, Komponist, Werk (auch Zugaben), Bearbeiter (ggf. Herausgeber), Verlag. 2Es wird in der Regel genügen, ergänzende Anmerkungen auf dem Programm handschriftlich anzubringen. 3Auf einem der Programme bitte auch Eintrittspreise und geschätzte Besucherzahl angeben!
- 1Meldepflichtig ist der Veranstalter am Ort (Kirchengemeinde geht vor Verband). 2Die GEMA ist berechtigt, bei nicht rechtzeitig gemeldeten Veranstaltungen ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter direkt geltend zu machen. 3Rechtzeitig bedeutet: die Programme müssen bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober für das jeweils vorangegangene Quartal bei der zuständigen kirchlichen Stelle eingegangen sein.
- Meldung und Programmeinsendung bei Gemeinde- und sonstigen Veranstaltungen, die mit Musik verbunden sind (ausgenommen Kirchenkonzerte und gottesdienstliche Musik, für welche ja Sonderregelungen gelten, siehe 2. und B., 2.):
- 1Um die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten besser berücksichtigen zu können, können individuelle Durchführungsvereinbarungen für die Meldung und Erfassung der Musikdarbietungen zwischen den einzelnen Gliedkirchen und der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der GEMA getroffen werden.2Wo keine derartigen Durchführungsvereinbarungen bestehen, was bislang der Regelfall ist, gilt:Gemeindeveranstaltungen usw. brauchen nicht speziell angemeldet zu werden. 3Es ist jedoch in allen Fällen, in denen Programme mit Musikdarbietungen in vervielfältiger Form vorliegen, ein Programmexemplar an die Bezirksdirektion der GEMA einzusenden.
- Eventuell anfallende kirchenmusikalische Konzertprogramme sind der zuständigen kirchlichen Stelle für Kirchenmusik einzusenden (vgl. Ziff. 2a).
- Pauschal nicht abgegoltene Veranstaltungen:
- 1Bestimmte Arten von Musikdarbietungen sind durch den Gesamtvertrag nicht abgegolten, so insbesondere
- Feste einer Kirchengemeinde, bei denen überwiegend getanzt wird,
- Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld bzw. ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird (Ziff. 3 Abs. 2 des Gesamtvertrages).
2Sie sind bei der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der GEMA rechtzeitig, d.h. spätestens drei Tage vor Durchführung, anzumelden. 3Geeignete Anmeldekarten stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.4In allen Fällen, in denen bei Einzelveranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltung beizufügen oder aber innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung der Bezirksdirektion der GEMA einzureichen, sofern eine Durchführungsvereinbarung nichts anderes vorsieht. – 5Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung nachgemeldet werden.6Die vom Veranstalter zu zahlende Vergütung richtet sich nach den in Ziffer 4 des Vertrages angegebenen Vorzugssätzen. - 1Meldepflichtig ist auch hier der Veranstalter am Ort. 2Die GEMA ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten Veranstaltungen ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter direkt geltend zu machen.
- Bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten Veranstaltungen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
- Es besteht für die einzelnen Kirchengemeinden und die sonst Begünstigten die Möglichkeit, über Veranstaltungen, die nicht durch den EKD-Gesamtvertrag erfaßt sind, eigene Pauschalverträge mit der jeweils zuständigen Bezirksdirektion der GEMA abzuschließen (siehe Ziff. 5 der Anlage 1 zum Gesamtvertrag).
- Auskünfte:1Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages Zweifelsfragen ergeben, die nicht mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA geklärt werden können, empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen landeskirchlichen Stelle, oder – für EKU-Kirchen – bei der Kirchenkanzlei der EKU. 2In besonders komplizierten oder bedeutsamen Fällen erteilt das Kirchenamt der EKD Auskunft.
D. Gesamtvertrag der EKD/GEMA über die Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen
- 1Mit dem Gesamtvertrag ist abgegolten:Die eigene Herstellung von Tonbandaufnahmen und die Verwendung dieser Tonbandaufnahmen im Rahmen der kirchlichen Arbeit.2Einschränkung:Der Vertrag gilt nicht für reine Tanzveranstaltungen.
- Kreis der Berechtigten
- Die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Gliederungen mit Körperschaftsrechten,
- die Ton- und Bildstellen (Medienzentralen) der Evangelischen Kirche,
- die kirchlichen Werke und Verbände.
- Eine Verpflichtung, die einzelnen Herstellungen oder Verwendungen von Tonbandaufnahmen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem Gesamtvertrag nicht festgelegt.
E. Gesamtvertrag EKD/GEMA Tonfilmvorführungen
- Mit dem Gesamtvertrag sind abgegolten:Die Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Tonwerken in Tonfilmvorführungen.Einschränkungen:
- 1Das von den Besuchern der Filmvorführungen zu entrichtende Entgelt darf 1,- DM an sich nicht übersteigen. 2Mit Schreiben vom 12. Januar 1979 hat die GEMA sich jedoch bereit erklärt, auch bei einem Eintrittsgeld über 1,- DM keine Einzelgebühren in Rechnung zu stellen. 3Dies ist allerdings unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs geschehen.
- Der Veranstalter darf nicht öfter als an einem Tag in der Woche eine Filmvorführung vornehmen.
- Kreis der Berechtigten:
- Die Evangelischen Landeskirchen und ihre Kirchengemeinden, ihre Verbände und Filmdienste (Medienzentralen),
- der Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA.
- Eine Verpflichtung, die einzelnen Tonfilmaufführungen jeweils der GEMA zu melden, ist in dem Gesamtvertrag nicht festgelegt.
F. Gesamtvertrag zwischen der EKD und der Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV), jetzt Verwertungsgesellschaft Musikedition
1Außer mit der GEMA hat die EKD auch eine Gesamtvereinbarung mit der »Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV)« getroffen. 2Die Vereinbarung bezieht sich auf Fälle, die nicht zum GEMA-Bereich gehören, nämlich wissenschaftliche Ausgaben und Erstveröffentlichungen von nachgelassenen Werken (§§ 70, 71 UrhG).
3Die IMHV trägt inzwischen den Namen Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition); Sitz ist Kassel.
#Informationsblatt
vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen
zwischen der GEMA und der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Katholischen
Kirche (Deutsche Bischofskonferenz)
über
(1) Kirchenkonzerte und Veranstaltungen (PV/16b Nr. 7 (1) bzw. PV/16a Nr. 2 (2))
(2) Gottesdienste und kirchliche Feiern (PV/16b Nr. 5 (1) bzw. PV/16a Nr. 3 (2))
Die GEMA und die genannten beiden Kirchen haben am 21. Juli 1997 zur Vertragsauslegung und Vertragsanwendung folgendes einvernehmlich festgelegt, wobei die Ergebnisse früherer Absprachen und Regelungen einbezogen wurden:
#1. Sonderfälle
(1) 1Von dem Vertrag erfaßt sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes missionarischer Jugendbewegungen (rmj).
2Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderen Begünstigten im Sinne von Ziff. 1 des Vertrages stattfinden.
3Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z.B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
(2) 1»Hintergrundmusik« bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen. 2Hintergrundmusik ohne Verbindung mit einer Veranstaltung ist nur im Bereich der kirchlichen Jugendarbeit einbezogen.
(3) Erfaßt sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
#2. Möglichkeit abweichender Regelungen
Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 4 Absatz 1 des Gesamtvertrages i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion Stuttgart).
#3. Verfahren bei Zweifels- und Streitfällen
Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte Veranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in den betreffenden Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD herbeigeführt.
#4. Neues geistliches Liedgut, Gospelkonzerte u.ä.
1Musikwiedergaben mit neuem geistlichem Liedgut sowie Gospelkonzerte u.ä., die von berechtigten kirchlichen Organisationen durchgeführt werden, sind von dem Gesamtvertrag abgedeckt. 2Dies gilt unabhängig davon, ob die Musik oder der Komponist bei der GEMA dem Bereich der E-Musik oder der U-Musik zugerechnet werden.
3Neues geistliches Liedgut verbindet Texte geistlichen Charakters mit modernem Melodiegut, insbesondere aus dem Bereich von Popular Music, Jazz, Rock, Folklore usw.
4Die Texte des neuen geistlichen Liedguts müssen geistlichen, d.h. den Glauben bezeugenden und zum Glauben einladenden, verkündungsmäßigen Charakter tragen. 5Die Veranstaltung muß einen entsprechenden Charakter aufweisen.
6Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 3 Absatz 2 des Gesamtvertrages, wonach bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind, weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden darf; die Veranstaltung darf auch nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein.
#5. Sonstige Klarstellungen
(1) Der Vertrag schließt mechanische Musikwiedergaben ein.
(2) 1Die Meldung der Konzertveranstaltungen einschließlich der Übermittlung der Programme (Ziffer 5 des Vertrages) kann auch ohne Einschaltung der Zentralstelle erfolgen. 2Für die Ordnungsmäßigkeit haben die EKD und die Berechtigten Sorge zu tragen.
(3) 1In Ziffer 3 Absatz 2 des Vertrages über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen bezieht sich der Begriff »Tanz« auf gesellige Veranstaltungen (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 des Vertrages). 2Das Wort »Tanz« ist also im Sinne von Gesellschaftstanz zu verstehen. 3Nur Veranstaltungen mit Gesellschaftstanz sind gemäß gesondert zu vergüten, nicht jedoch solche mit beispielsweise meditativem Tanz oder Volkstanz/Volkstanzdarbietungen.
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1 ↑ Hinweis: Dieses Merkblatt wird ergänzt durch das Informationsblatt vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen zwischen der GEMA und der EKD und der Katholischen Kirche. Es ist im Anschluß an das Merkblatt abgedruckt.
1 ↑ Hinweis: Dieses Merkblatt wird ergänzt durch das Informationsblatt vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen zwischen der GEMA und der EKD und der Katholischen Kirche. Es ist im Anschluß an das Merkblatt abgedruckt.
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2 ↑ Anmerkung:Die Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 52 UhrG erfordert die kumulative Erfüllung folgender Merkmale:
2 ↑ Anmerkung:Die Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 52 UhrG erfordert die kumulative Erfüllung folgender Merkmale:
- Die Besucher dürfen nicht gegen Entgelt zugelassen werden;
- es darf kein Erwerbszweck des Veranstalters vorliegen;
- es darf keine besondere Vergütung an die ausübenden Künstler gezahlt werden.