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Kirchliches Gesetz
über den Rücklagefonds kirchlicher Körperschaften
(Gemeinderücklagefondsgesetz – GRFG)

Vom 24. April 2004 (GVBl. S. 107)

geändert am 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174)
zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 4, S. 23)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Präambel

Angesichts der unterschiedlichen Finanzkraft kirchlicher Körperschaften soll der Einsatz kirchlicher Finanzmittel eine Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung schaffen. Das Prinzip einer so geregelten gegenseitigen Hilfeleistung setzt die Freiwilligkeit von Einlagen in den Fonds voraus.
Der Fonds soll dazu dienen, kirchlichen Körperschaften im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden eine sichere und ertragbringende Anlage ihrer Finanzmittel nach ethischen Grundsätzen im Sinne des kirchlichen Auftrages zu erleichtern.1#
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§ 1 2#

( 1 ) Zur Förderung zwischenkirchlicher Hilfeleistungen und einer möglichst wirtschaftlichen Kapitalanlage sollen die Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG die Verwaltung ihrer Finanzmittel bündeln. Rechtsträger in einer privatrechtlichen Organisationsform sind von diesem Gesetz nicht erfasst.3#
( 2 ) Für den in Absatz 1 genannten Zweck wird ein Fonds gebildet, der zentral verwaltet wird.
( 3 ) Einlageberechtigt sind die in Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, deren rechtlich unselbstständige Stiftungen sowie die rechtlich unselbstständigen Stiftungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 4 ) Aus dem Fonds werden zweckgebundene Darlehen ausschließlich an Einlageberechtigte insbesondere zur Mitfinanzierung von Bau- und Bauinstandsetzungsvorhaben sowie des hierzu erforderlichen Grundstückserwerbs vergeben.
( 5 ) Der Fonds wird von der Evang.-Kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt Karlsruhe, Anstalt des öffentlichen Rechts, als Sondervermögen verwaltet.
( 6 ) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Einlagen und zur Abdeckung von Kapitalanlagerisiken soll eine Schwankungsreserve in angemessener Höhe gebildet werden.
( 7 ) Übersteigt die Schwankungsreserve die notwendige Mindesthöhe, kann die Landessynode beschließen, dass der übersteigende Teil anderen von ihr zu bestimmenden kirchengemeindlichen Zwecken zugeführt wird.
( 8 ) Die Landeskirche übernimmt nach vorheriger Inanspruchnahme der Schwankungsreserve die Gewährsträgerschaft für die Einlagen und Zinsleistungen des Fonds.
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§ 2

( 1 ) Der Fonds ist regelmäßig durch die für die Rechnungsprüfung der Landeskirche zuständige Stelle zu prüfen.4#
( 2 ) Über das Ergebnis ist der Landessynode zu berichten.
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§ 3

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Regelung
  1. der Modalitäten der Vereinnahmung von Einlagen und Vergabe von Darlehen,
  2. der Ausgestaltung der Schwankungsreserve,5#
  3. der Erhaltung der Liquidität,
  4. der Ausnahmen bei der Aufstellung von Haushaltsplänen
zu erlassen.
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§ 4

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über die Bildung eines Fonds aus Rücklagemitteln der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 22. Oktober 1976 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 28. April 2001 (GVBl. S. 101), außer Kraft.
( 2 ) Die Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über die Bildung eines Fonds aus Rücklagemitteln der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 22. Oktober 1976 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. S. 223), bleibt bis zur Änderung auf der Grundlage des § 3 dieses Gesetzes in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des KVHG und des GRFG vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 4, S. 23) mit Wirkung zum 1. November 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 174), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.