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Annahme von Zuwendungen
und Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
vom 4. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3)

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1.
Steuerliche Bedeutung und Auswirkung einer Zuwendung beim
Zuwendenden/Spender
1.1
Begriff der „Zuwendung/Spende“
1Zuwendungen an kirchliche Körperschaften sind nach § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerlich begünstigt.
5Danach sind Ausgaben für förderungswürdige Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter des Spenders als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. 6Die förderungswürdigen Zwecke werden in den §§ 52–54 AO abschließend definiert.
1.2
„Großspenden“
1Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro (Großspende) den Höchstsatz von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrages in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
1Für Großspenden im Kalenderjahr 2007 kann die bisherige Option der Berücksichtigung im vorangegangenen Veranlagungszeitraum mit anschließendem Vortrag des dann noch verbleibenden Zuwendungsbetrages in kommende Veranlagungszeiträume gewählt werden.
1.3
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung
1Zuwendungen im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG, die in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro neben den als Sonderausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10 b Abs. 1 EStG zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. 2Dieser besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
2.
Formen von Zuwendungen
1Um den steuerlichen Abzug beim Zuwender zu gewährleisten und die steuerliche Begünstigung des Zuwendungsempfängers nicht zu gefährden, sind steuerliche Vorschriften zu beachten.
2Eine Zuwendung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Beim Zuwender müssen Ausgaben in Geld und geldwerten Gütern abfließen.
  2. Die Ausgaben müssen freiwillig getätigt werden.
  3. Die Ausgaben müssen der begünstigten Institution unmittelbar zufließen.
  4. Den Ausgaben dürfen keine Gegenleistungen gegenüberstehen.
2.1
Zuwendungen in Geld
1An der Unentgeltlichkeit fehlt es z. B. bei Eintrittsgeldern, Teilnehmerbeiträgen und Kursgebühren. 2Bei Geldzahlungen ist die Aufteilung einer Einnahme in einen entgeltlichen Anteil und einen Zuwendungsanteil (z. B. beim Eintritt zu einem Konzert und Zuwendungsanteil für die neue Orgel) nicht zulässig. 3Eine Zuwendung liegt dann insgesamt nicht vor.
2.2
Zuwendungen in Form von „Aufwandsspenden“
1Besonders beschrieben und ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind Zuwendungen eines Steuerpflichtigen in Form von Nutzungen und Leistungen. 2Diese sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. 3Deshalb kann auch für ehrenamtliche Tätigkeiten kein steuerlicher Abzug gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht. Zuwendungsbestätigungen hierfür sind nicht erlaubt.
4Einzige Ausnahme sind so genannte „Aufwandsspenden“, wenn der Steuerpflichtige einen gesetzlichen oder rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, auf den dann verzichtet wird. 5Dies ist bei einer freiwilligen Maßnahme in der Regel nicht der Fall.
6Seit 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten mit bis zu 500,00 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei pauschal zu erstatten. 7Ist ein solches Entgelt in den Regularien der empfangenden Körperschaft (Kirchengemeinde) durch Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Grund der Satzung vorgesehen und verzichtet der ehrenamtlich Tätige darauf, so liegt durch die Verzichtserklärung eine Zuwendung vor, denn Aufwandsspenden können nur bei Einrichtungen geltend gemacht werden, denen gegenüber unmittelbar ein Anspruch auf Leistung besteht und die selbst Spendenempfänger (Letztempfänger) sind.
2.3
Sachzuwendungen
Bei Sachzuwendungen ist hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit dahingehend zu differenzieren, wo und auf welche Weise diese Sachzuwendungen tatsächlich karitativen Zwecken zugeführt werden.
2.3.1
Sachzuwendungen unmittelbar für karitative Zwecke
1Im Grundsatz ergibt sich aus § 10 b Abs. 3 EStG, dass Sachzuwendungen zu Gunsten steuerbegünstigter Zwecke wie Geldzuwendungen abzugsfähig sind. 2Demzufolge ist die Abzugsfähigkeit von Sachzuwendungen grundsätzlich möglich, wenn diese Zuwendungen den steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar zufließen und dort unmittelbar verwendet werden. 3Zu denken ist dabei z. B. an Spielzeugzuwendungen, die diakonischen Einrichtungen zur dortigen Verwendung unmittelbar zufließen.
4Problematisch kann in diesem Zusammenhang die Frage der Bewertung der einzelnen Sachzuwendungen sein. 5Hier ist bei Sachzuwendungen aus einem Privatvermögen jeweils der Markt- oder Verkehrswert (= im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbarer Verkaufspreis) zu ermitteln, bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen der Teilwert (= Wiederbeschaffungswert). 6Diese Werte ergeben sich aufgrund von Schätzungen und Vergleichswerten unter Berücksichtigung von Neuwert, Qualität, Alter und Erhaltungszustand. 7Zu beachten ist, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter Erhalt einer Zuwendungsbestätigung davon abhängt, dass jeder zugewendete Sachgegenstand einzeln bezeichnet und bewertet worden ist. 8Bei manchen gebrauchten Gütern ist es nahezu unmöglich, im Einzelfall eine Wertbestimmung vorzunehmen.
9In der Praxis ist es für manche Arten von Sachzuwendungen, z. B. Altkleider, nicht möglich, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, da kein Marktwert ermittelt werden kann.
2.3.2
Sachzuwendungen mittelbar für karitative Zwecke
1Nicht zulässig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sachzuwendungen, die nicht unmittelbar einem steuerbegünstigten Zweck zugeführt werden. 2Dies ist zum Beispiel der Fall bei Basaren und Flohmärkten. 3Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 4Dieser kann, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (der kirchlichen Körperschaft) bilden. 5Dann sind die Erlöse aus Basaren und Flohmärkten grundsätzlich steuerpflichtig. 6Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Zuwendungsbestätigung für die Sachzuwendung erteilt werden darf.
7Ausnahme: Handelt es sich bei dem vorgenannten Geschäftsbetrieb um einen so genannten Mittelbeschaffungsbetrieb einer Einrichtung der freien Wohlfahrt,
  1. der für Zweckverwirklichung (mildtätige Aufgaben) unentbehrlich oder
  2. nur durch solch einen Geschäftsbetrieb erreichbar ist und
  3. erfolgt durch den wirtschaftlichen Betrieb kein größerer Wettbewerb, also für die Zweckerreichung unvermeidbar und
  4. dient die Einrichtung im besonderen Maße hilfsbedürftigen Personen (z.B. Altenpflege) im Sinne von § 53 AO,
werden diese Betriebe (Mittelbeschaffungsbetriebe) dennoch als so genannte steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt.
8Unbedingte Voraussetzung ist jedoch, dass sichergestellt ist, dass die Verwertung von Sachzuwendungen nachweislich und ausschließlich mildtätigen Zwecken zugute kommt. 9In diesem Falle ist es dann möglich, für Sachzuwendungen eine Zuwendungsbestätigung zu erteilen.
2.3.3
Zusammenfassung Sachzuwendung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Sachzuwendungen dann steuerlich abziehbar sind, wenn
  1. für sie Zuwendungsbestätigungen erteilt werden können,
  2. sie einer steuerbegünstigten Körperschaft direkt oder unmittelbar zur dortigen Verwendung zufließen,
  3. sie über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Zweckbetriebe verwertet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die erzielten Erlöse in besonderem Maße mildtätigen Zwecken zugute kommen,
  4. sie zur Mittelbeschaffung im Wege von höchstens zweimal im Jahr veranstalteten Lotterien und Tombolas dienen, die von den staatlichen Behörden genehmigt wurden.
3.
Zuwendungszwecke
1Eine Kirchengemeinde verfolgt grundsätzlich kirchliche Zwecke. 2Gleichwohl kann es vorkommen, dass ein Spender seine Kirchengemeinde für kulturelle oder mildtätige Zwecke unterstützen möchte. 3Zu den kulturellen Zwecken zählt z.B. die Denkmalpflege. 4Soll also eine Spende ausdrücklich für eine denkmalgeschützte Kirche verwendet werden, ist der Wille des Spenders bindend. 5Auf der Zuwendungsbestätigung (Tz 4.1) ist zu vermerken, für welchen Zweck die Zuwendung verwendet wird. 6Die förderungswürdigen Zwecke werden in den §§ 52–54 AO abschließend definiert.
7Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Zweckverwendung ist es ratsam, Zuwendungen für verschiedene Zuwendungszwecke auf verschiedenen Unterkonten zu verbuchen.
4.
Behandlung beim Zuwendungsempfänger
1Von den Zuwendungen zu unterscheiden sind Kollekten und Opfer. 2Da diese grundsätzlich ohne Namensnennung gegeben werden, kann daher grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. 3Um den Willen den Spenders nachvollziehbar zu wahren, sind Einnahmen – auch Zuwendungen – und Ausgaben für nicht kirchliche Zwecke gesondert auszuweisen. 4Sie dürfen nicht zusammen mit kirchlichen Einnahmen und Ausgaben verwendet werden.
4.1
Zuwendungsbestätigungen
1Als Nachweis der geleisteten Zuwendung gegenüber dem Finanzamt dient eine Zuwendungsbestätigung. 2Die Zuwendungsbestätigung dient hierbei nicht nur der Glaubhaftmachung der Zahlung, sondern sie ist materielle Voraussetzung, um die Zuwendung steuerlich geltend machen zu können. 3Grundsätzlich kann sich eine Zuwendung nur im Jahr der Ausgabe bei einem Zuwender steuerlich auswirken. 4Testamentarisch verfügte Zuwendungen werden beim Erblasser im Zeitpunkt des Todes erfasst.
5Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sind kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenbezirke) ebenso berechtigt wie die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen. 6Bei kirchlichen Körperschaften des privaten Rechtes (e. V. oder gGmbH) wird eine Zuwendungsbestätigung nur dann als Nachweis für die Zuwendung anerkannt, wenn der Freistellungsbescheid für die Körperschaft nicht älter als fünf Jahre ist bzw. 7eine vorläufige Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist.
8Zuwendungsbestätigungen sind nach einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Muster zu gestalten. 9Diese Muster für Zuwendungsbestätigungen, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, stehen im Internet unter www.ekiba.de bereit. 10Sie sind unter „ekiba von A–Z“, „Formulare zum Download“ zu finden.
11Von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden, wenn sie die Zuwendung vom Zuwender selbst unmittelbar in Empfang genommen haben, d. h. die Zuwendung muss dem Vermögen der Körperschaft der Kirchengemeinde bzw. des Kirchenbezirkes zugeflossen sein und als Einnahme verbucht werden.
12Für Zuwendungen an nicht selbstständige Sonderkassen (z. B. für Kirchen- und Posaunenchöre) kann eine Zuwendungsbestätigung nur ausgestellt werden, wenn die Zuwendung zuvor bei der Kirchengemeinde eingegangen ist.
13Rechtsfähige Einrichtungen, z. B. Chöre als eingetragene Vereine, dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erstellen.
14Für alle Zuwendungen ist eine Zuwendungsliste zu führen. 15Die Vereinnahmung und Weiterleitung von Zuwendungen innerhalb des kirchlichen Bereichs (hierzu zählt auch „Brot für die Welt“) ist in einem gesonderten Verzeichnis festzuhalten, so dass Einnahme und Weiterleitung jederzeit nachgewiesen werden können.
16Damit eine doppelte Ausstellung von Bescheinigungen in jedem Fall vermieden wird, ist festzulegen, wer die Zuwendungsbestätigung ausstellt (z. B. Gemeindepfarrer, Vorsitzender des Kirchengemeinderats etc.).
17In den Zuwendungsbestätigungen sind der Name und die Anschrift des Zuwenders einzutragen und das Eingangsdatum der Zuwendung zu vermerken. 18Liegt der Verwendungszweck der Zuwendung im Ausland, so ist dies auf der Zuwendungsbestätigung anzugeben.
19Bei Geldzuwendungen bis zur Höhe von 200,00 Euro ist für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung beim Zuwendungsgeber keine Zuwendungsbestätigung mehr erforderlich. 20Ein Einzahlungsbeleg einer Bank wird von der Finanzverwaltung als Nachweis anerkannt.
4.2
Haftung bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen
1Die inländische Körperschaft, beispielsweise die Kirchengemeinde, stellt die Zuwendungsbestätigung aus und hat damit die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung gegenüber dem Finanzamt. 2Der Zuwender darf auf die Richtigkeit der ausgestellten Zuwendungsbestätigung vertrauen. 3Dagegen haftet derjenige für die entgangene Steuer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
4Bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen haftet die ausstellende Körperschaft in Höhe von 30% des bescheinigten Zuwendungsbetrages. 5Dieser Fall kann auch bei fehlerhafter Wertermittlung von Sachzuwendungen eintreten.
6Gerade im Hinblick auf die persönliche Haftung des Ausstellers einer Zuwendungsbestätigung ist besondere Sorgfalt bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen anzuwenden. 7Die Haftung trifft die Person, die eine Zuwendungsbestätigung ausstellt bzw. unterzeichnet. 8Der Zuwendungsempfänger muss deshalb nach Entgegennahme der Zuwendung sicherstellen, dass die Zuwendung der in der Zuwendungsbestätigung verzeichneten Zweckbestimmung zugeführt wird. 9Dies gilt auch für Letztempfänger (bei Durchlaufspenden) in gleicher Weise.
5.
Beispielhafte Einzelfälle
1Erhält eine Kirchengemeinde Waren oder Gegenstände zu einem ermäßigten Kaufpreis, so liegt ein Leistungsaustausch vor. 2Es fehlt an der Unentgeltlichkeit für die gesamte Leistung. 3Daher ist es nicht zulässig, über den gewährten Preisnachlass eine Zuwendungsbestätigung auszustellen.
4Werden dagegen Waren unverbilligt an eine Kirchengemeinde geliefert und daneben vom Unternehmer ein Geldbetrag gespendet, so kann über den Geldbetrag eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
5Die Gewährung eines Darlehens durch ein Kirchenmitglied an die Kirchengemeinde ist keine Zuwendung. 6Erst wenn die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entfallen würde, z. B. bei einer Schenkung des Darlehensbetrages, liegt eine steuerlich abzugsfähige Zuwendung vor.
7Für die Zinsersparnis bei einem unverzinslich oder niedrig verzinslich gewährten Darlehen kann ebenfalls keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da es auch hier am Charakter der Zuwendung fehlt.
8Unentgeltliche Dienstleistungen und Nutzungen sind keine Zuwendungen. 2Es kann keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, weil z. B. ein Handwerker unentgeltlich für die Gemeinde tätig wird.
9Die im Rahmen ehrenamtlicher Mitarbeit erbrachten Dienstleistungen werden von den Kirchenmitgliedern unentgeltlich gewährt und begründen daher keinen Anspruch auf Vergütung. 10Nur wenn eine erbrachte Leistung über den Rahmen ehrenamtlicher Mitarbeit hinausgeht und ein Rechtsanspruch auf Vergütung bestehen würde, kann eine Zuwendung vorliegen. 11In diesem Fall ist an die Kirchengemeinde über die erbrachte Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. 12Die Vergütung ist als Ausgabe zu buchen: in der Höhe des ausgesprochenen Verzichts liegt eine Spende vor; über die eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden kann.
13Wird einer Kirchengemeinde ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur Nutzung überlassen, so liegt in der Regel keine Zuwendung vor, da kein Rechtsanspruch auf Auslagenersatz besteht. 14Besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Kostenersatz, so ist dieser aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung nachzuweisen und bei Verzicht auf die Auszahlung der zugewendete Betrag als Einnahme zu verbuchen.
6.
Auskünfte und Inkrafttreten
1Bei Zweifelsfragen bitten wir Sie, sich an das Finanzreferat des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe zu wenden.
2Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 17. November 2006 (GVBl. 2007 S. 6).

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