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Rechtsverordnung
über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
(SubstanzerhaltungsrücklageRVO - SERL-RVO)

Vom 22. Juli 2020 (GVBl. S. 285)
geändert am 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110)
zuletzt geändert am 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51)

Der Landeskirchenrat hat nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für bewegliches Vermögen

( 1 ) Für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des beweglichen Vermögens sollen Substanzerhaltungsrücklagen durch Zuführungen in Höhe der jährlichen linearen Abschreibungen gebildet werden.
( 2 ) Von der Zuführung an die Substanzerhaltungsrücklage kann bei beweglichen Vermögensgegenständen abgesehen werden, wenn
  1. die Finanzierung der Anschaffung des Vermögensgegenstandes aus Drittmitteln erbracht wurde und bei einer Ersatzbeschaffung voraussichtlich mit einer vergleichbaren Mitfinanzierung zu rechnen ist oder
  2. die Ersatzbeschaffung voraussichtlich aus laufenden Einnahmen finanziert werden kann oder
  3. eine Ersatzbeschaffung entbehrlich oder aus anderen Gründen nicht beabsichtigt ist.
Der Verzicht auf die Zuführung an die Substanzerhaltungsrücklage muss im Zeitpunkt der Anschaffung des betreffenden Vermögensgegenstandes unter Angabe der Gründe im Beschluss dokumentiert werden. Der Verzicht zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage kann auf einen beschließenden Ausschuss delegiert werden.
( 3 ) Die Substanzerhaltungsrücklage für bewegliches Vermögen kann in der Vermögensrechnung zu einer oder mehreren geeigneten Positionen zusammengefasst werden.
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§ 2
Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen1#

( 1 ) Für die abnutzbaren Vermögensgegenstände des unbeweglichen Vermögens sind Substanzerhaltungsrücklagen durch jährliche Zuführungen gemäß Anlage 1 abhängig von der vorhandenen Nettoraumfläche nach DIN 277 (NRF) je Nutzungseinheit zu bilden (Zwischensumme 1).
( 2 ) Der in der Anlage unter Nr. 2 festgelegte Wert berücksichtigt abhängig von der Nutzungsart folgende Faktoren:
  1. die Herstellungskosten nach dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) nach dem Stand 1. Quartal 2018 oder andere geeignete Erfahrungswerte,
  2. wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wie folgt
    1. Sakralraum: 100 Jahre,
    2. Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude: 40 Jahre,
    3. Gemeindehaus, Pfarramt, Pfarrwohnen, weitere Gebäude: 60 Jahre,
  3. Baukostensteigerung von 1,5 Prozent pro Jahr und
  4. Abzinsung von 4,0 Prozent pro Jahr.
( 3 ) Die in Absatz 2 festgelegten Faktoren sollen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
( 4 ) Verteilt sich die Baupflicht auf mehrere Rechtsträger ist die Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage entsprechend aufzuteilen bzw. bei Baulasten Dritter zu vermindern (Faktor Baupflicht). Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen einer staatlichen Baulast.
( 5 ) Werden bauliche Maßnahmen eines Gebäudes regelmäßig ganz oder teilweise durch Drittmittel finanziert, ist die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage wie folgt zu reduzieren:
  1. für Baubeihilfen aus landeskirchlichen Bauprogrammen pauschal 50 Prozent;2#
  2. bei Zuschüssen der Kommune für Kindertagesstätten in Höhe der aktuellen Förderquote und
  3. in anderen Fällen in Höhe der aufgrund von Verträgen oder vergleichbaren Rechtsgrundlagen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Förderquote.
Bei der Nutzungsart Kindertagesstätten ist die Substanzerhaltungsrücklage zunächst um die Zuschüsse der Kommune zu reduzieren. Von dem sich daraus ergebenden Betrag werden gegebenenfalls die Baubeihilfen nach Nummer 1 abgezogen.3#
( 6 ) Erfolgt die Finanzierung bei dem Erwerb von Gebäuden oder bei Baumaßnahmen durch die Aufnahme nicht FAG-fähiger Kredite, kann die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage um den jährlichen Tilgungsanteil gemindert werden. Diese Minderungsmöglichkeit findet keine Anwendung für die Nutzungsart Sakralraum.
( 7 ) Eine Reduzierung nach den Absätzen 5 und 6 kann nur in Höhe von maximal 80 Prozent der regulär zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage erfolgen (Zwischensumme 2). Ausgenommen ist die Nutzungsart Kindertagesstätte, wenn durch Zuschüsse der Kommune nach § 2 Abs. 5 die Reduzierung mehr als 80 Prozent beträgt.4#
( 8 ) Anstelle der NRF kann bei der Nutzungsart Gemeindehaus abweichend zu Absatz 1 die zugewiesene Höchst-NRF nach dem jeweiligen Gebäudemasterplan angesetzt werden. Dies muss vom für den Haushaltbeschluss zuständigen Organ beschlossen, unter Angabe der Gründe im Beschluss dokumentiert und dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt werden. Der Sachverhalt und die sich ergebende Differenz zur Substanzerhaltungsrücklage bezogen auf die NRF sind im Anhang zur Bilanz (§ 81 KVHG) darzustellen.
( 9 ) Bei der Nutzungsart Sakralraum kann abhängig von der Klassifizierung die nach Anwendung der Absätze 5 und 7 verbleibende Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage wie folgt reduziert werden:
  1. Kategorie A+/A: keine Reduzierung,
  2. Kategorie B: 20 Prozent,
  3. Kategorie C: 50 Prozent und
  4. Kategorie D: 100 Prozent.
( 10 ) Die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen kann je Nutzungsart in der Vermögensrechnung zusammengefasst dargestellt werden.
( 11 ) Kann die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen nicht in voller Höhe erbracht werden, ist folgende Rangfolge zu beachten:
  1. Sakralraum,
  2. Pfarramt,
  3. Pfarrwohnen,
  4. Kindertagesstätten, Familienzentren, Hochschulen, Beherbergung, herausgehobene Verwaltungsgebäude,
  5. Gemeindehäuser,
  6. weitere Gebäude.
( 12 ) Bei der Nutzungsart Gemeindehaus, Pfarramt und Pfarrwohnen kann durch Beschluss des für den Haushaltbeschluss zuständigen Organs ein Abschlag von der nach Anwendung der Absätze 5 bis 8 verbleibenden Substanzerhaltungsrücklage von bis zu 30 Prozent vorgesehen werden. Der gewählte Abschlag ist im Bilanzanhang in Prozent auszuweisen.
( 13 ) Wenn abzusehen ist, dass ein Gebäude innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre verkauft wird, kann durch Beschluss des für den Haushaltbeschluss zuständigen Organs auf die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage insgesamt verzichtet werden. Gleiches gilt, wenn das Gebäude im Liegenschaftsprojekt oder im Haushaltssicherungskonzept als künftig zu veräußern aufgenommen ist. Der Beschluss ist im Bilanzanhang aufzunehmen.
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§ 3
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage bei Baupflichten

Die Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen ist auch für Nutzungseinheiten zu bilden, die der Kirchengemeinde zur kirchlichen Nutzung gewidmet sind und für die sie die Baupflicht aufgrund dinglicher Vereinbarung, Herkommen oder altrechtlicher Vereinbarung hat. § 2 findet entsprechend Anwendung.
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§ 4
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Die Anschaffung beweglicher Vermögensgegenstände des Vermögens kann durch Entnahme aus der nach § 1 gebildeten Substanzerhaltungsrücklage für bewegliches Anlagevermögen erfolgen.5#
( 2 ) Aus der nach § 2 gebildeten Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen kann eine Entnahme zur Finanzierung folgender Maßnahmen erfolgen:
  1. Baumaßnahmen an vorhandenen Gebäuden soweit es sich um Kosten nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 handelt,
  2. Kosten der Anschaffung und Herstellung nach den Kostengruppen 200-700 der DIN 276 für neue Gebäude, soweit sie Ersatz für bisherige Gebäude darstellen und
  3. Maßnahmen der Bauunterhaltung über 2.000 Euro pro Maßnahme.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 15. November 2011 (GVBl. S.276) außer Kraft.
( 3 ) Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 gilt die Rechtsverordnung über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
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Anlage 1
Anlage
Ermittlung der Substanzerhaltungsrücklage für unbewegliches Vermögen
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1.
Berechnungsformel (vereinfacht)
Faktor Baupflicht (Prozent) x IST-NRF/Höchst-NRF x SERL gemäß Nr. 2
Zwischensumme 1
- ggf. Drittmittelfinanzierung (Prozent)
- ggf. Kredittilgung (Euro)
Zwischensumme 2 8#
- ggf. Reduzierungsbetrag für Sakralraum (Prozent) oder
- ggf. Abschlag für Nutzungsart Gemeindehaus, Pfarramt und Pfarrwohnen (Prozent)
= Zuführung SERL pro Jahr und Nutzungsart.
2.
SERL je Quadratmeter NRF nach Nutzungsart
Euro pro Quadratmeter
NRF/Jahr
Sakralraum
17,65
Gemeindehaus
48,25
Kindertagesstätte, Familienzentrum,
Hochschule, Beherbergung,
herausgehobenes Verwaltungsgebäude
72,77
Pfarrwohnen und Pfarramt
27,78
Verwaltung/Vermietung/Sonstiges
21,14
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der jeweilige Wert je Nutzungsart zu Grunde zu legen.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind die vorgenannten Werte um 5 Prozent zu erhöhen (Mehrbedarf Denkmalschutz).
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1 ↑ § 2 neu gefasst gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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3 ↑ Sätze 2 und 3 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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4 ↑ Satz 2 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
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6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO über die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 110) mit Wirkung zum 1. März 2020.
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7 ↑ Geändert gem. RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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8 ↑ Geändert gem. RVO zur Änderung der Substanzerhaltungsrücklagen-RVO vom 16. Februar 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 16, S. 51) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.