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Kirchliches Gesetz
über den Vorruhestand von Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(VorruhG)

Vom 25. Oktober 2001

(GVBl. S. 273)

Die Landessynode hat gemäß § 51 Satz 3 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, die in einem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen, sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und die ihrer Aufsicht unterliegenden Stiftungen und Einrichtungen. Es gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg (§ 106 PfDG) stehen.
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§ 2
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Der in § 1 genannte Personenkreis kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn diese Altersgrenze vor dem 1. Januar 2008 erreicht wird und die Zurruhesetzung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
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§ 3
Ruhegehalt

( 1 ) Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes richtet sich nach dem Pfarrerbesoldungsgesetz, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach den entsprechend anzuwendenden staatlichen Bestimmungen. Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wird für den Personenkreis nach § 1 S. 1 keine Verminderung des Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag) vorgenommen. Für den Personenkreis nach § 1 S. 2 wird die Verminderung des Ruhegehaltes durch das Land Baden-Württemberg von der Landeskirche ersetzt.
( 2 ) Die bzw. der Antragstellende darf bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, aus Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten höchstens einen Betrag hinzuverdienen, der die Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, die in § 34 SGB VI für eine Rente wegen Alters als Vollrente festgelegt ist.
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§ 4
Antragstellung

Der Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand soll möglichst frühzeitig, spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens gestellt werden.
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§ 5
Versetzung in den Ruhestand aus triftigen Gründen

Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 91 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz gilt die Vollendung des 63. Lebensjahres als Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlags nach § 26 Abs. 2 Pfarrerbesoldungsgesetz.
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§ 6
Übergangsbestimmungen

§§ 1 und 3 gelten auch für Anträge auf Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen der Altersgrenze, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entsprochen wurde oder die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden. Die aus dem Vorruhestandsgesetz vom 10. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 9) erworbenen Rechte bleiben erhalten.
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§ 7
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Das Vorruhestandsgesetz vom 10. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 9) tritt gleichzeitig außer Kraft.