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Kirchliches Gesetz
über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen
»Versorgungsstiftung der Evangelischen Landeskirche
in Baden« (Versorgungsstiftungsgesetz – VersStG)

Vom 27. Oktober 1999 (GVBl. S. 141),
geändert 23. April 2010 (GVBl. S. 110)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168)
zuletzt geändert 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Unter dem Namen »Stiftung zur Sicherung der Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche (Versorgungsstiftung)«1# wird eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes entstanden ist.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe.
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§ 22#
Zweck

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden sichert die Versorgung ihrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und deren Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie sichert ferner die Versorgung der in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Bediensteten und deren Hinterbliebenen von Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, Zweckverbänden und kirchlichen Stiftungen (andere Dienstherren).3# Die Stiftung hat den Zweck, die aufzubringenden Versorgungsleistungen ganz oder teilweise abzudecken.4# Ferner deckt die Stiftung einen Teil des Aufwands der Landeskirche zur Finanzierung von
  1. Stellen im Gemeindepfarrdienst und
  2. weiteren Stellen der Landeskirche sowie
  3. Beihilfeansprüchen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
ab.5#
( 2 ) Durch das Stiftungsvermögen sollen
  1. eine nachhaltige Absicherung der anderweitig nicht gedeckten Versorgungs- und Beihilfenverpflichtungen gegenüber den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie
  2. ein Finanzierungsbeitrag für Stellen im Gemeindepfarrdienst und für weitere Stellen der Landeskirche
erreicht werden.6#
Näheres zum Umfang der Absicherung nach Nummer 1 regelt die Stiftungssatzung.7#
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen zur Sicherung der Versorgungsansprüche (Versorgungsvermögen), zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst und weiteren Stellen der Landeskirche8# (Stellenfinanzierungsvermögen) und der Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Beihilfenfinanzierungsvermögen) ist getrennt von anderem Vermögen der Landeskirche zu halten und innerhalb der Stiftung getrennt auszuweisen. Innerhalb des Stellenfinanzierungsvermögens ist das Vermögen zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst vom Vermögen zur Finanzierung von weiteren landeskirchlichen Stellen getrennt zu halten.9#
( 2 ) Die Erträge und falls erforderlich auch der Bestand des Versorgungs- und Beihilfenfinanzierungsvermögens dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Aus dem Stellenfinanzierungsvermögen dürfen nur die Erträge verwendet werden.10#
( 3 ) Die Erträge aus dem Versorgungs- und Beihilfevermögen sind nach Abzug der Verwaltungskosten und der Verwendung für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 so lange dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis die nach § 4 Absatz 4 ermittelte Deckungsrückstellung erreicht ist. Die Erträge aus den beiden Stellenfinanzierungsvermögen sind nach Abzug der Verwaltungskosten diesem wieder zuzuführen, soweit sie nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 verwendet werden.11#
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§ 4
Ausstattung

( 1 ) Das bisher angesammelte Vermögen zur Sicherung der Altersversorgung wird vollständig in das Versorgungsvermögen überführt.
( 2 ) Zuführungen zum Zwecke der Absicherung von Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen12# und der Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst13# und weiteren Stellen der Landeskirche aus dem Haushalt der Landeskirche und anderem Sondervermögen sind jederzeit zulässig.
( 3 ) Dem Versorgungsvermögen fließen die sich nach § 14 AG-BVG-EKD durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ergebenden Unterschiedsbeträge zu.14# Die Beträge sind jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres der Stiftung zuzuführen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Evangelischen Oberkirchenrat festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres pauschal ermittelt. Auf die Zuführung ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen ist.
( 4 ) Für jeden Haushaltszeitraum ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln, welche Deckungsrückstellung im Versorgungs- und Beihilfefinanzierungsvermögen zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist.15#
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§ 4a
Anbindung der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände und kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Soweit andere Dienstherren öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen, sind diese zur Absicherung der nicht anderweitig gedeckten Versorgung ihrer Bediensteten zur Beitragszahlung an die Versorgungsstiftung verpflichtet.
( 2 ) Der Beitragssatz sowohl für die Versorgungssicherung als auch für die Beihilfen wird für jede abgesicherte Person durch einen von der Stiftung beauftragten Aktuar nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und regelmäßig überprüft. Die Festsetzung des Beitrags erfolgt durch Verwaltungsakt.
( 3 ) Die Beitragspflicht für die Versorgungssicherung besteht für jede versicherte Person ab Dienstbeginn bis zum Ablauf des Monats, in dem diese in den Ruhestand tritt. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
( 4 ) Wechselt eine Person zu einem anderen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes oder zur Landeskirche unter Beibehaltung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, verbleiben die aus den Beiträgen angesammelten Mittel in der Stiftung. Diese werden bei der Ermittlung und Festsetzung der Beitragshöhe berücksichtigt.
( 5 ) Die Versorgungsstiftung erstattet dem anderen Dienstherrn bei Eintritt der Leistungspflicht die nach den landeskirchlichen Vorschriften der jeweiligen Person zustehenden Brutto-Versorgungsbezüge abzüglich der Leistungen der Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt und anderer auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Einkünfte sowie die Auslagen für die Beihilfeverpflichtungen nach den Vorschriften der Evangelischen Landeskirche. Die Leistungspflicht der Stiftung hinsichtlich der Versorgungszahlungen beginnt mit dem Eintritt der abgesicherten Person in den Ruhestand, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Beitragspflicht zur Stiftung gemäß Absatz 3 endet.
( 6 ) Absatz 5 gilt entsprechend für die Versorgung von Hinterbliebenen, Vollwaisen und Halbwaisen.
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§ 5
Verwaltung

( 1 ) Die Stiftung wird nach Maßgabe landeskirchlichen Rechts, insbesondere der Grundordnung, des kirchlichen Stiftungsrechts, des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen verwaltet.
( 2 ) Leitung und Verwaltung der Stiftung obliegen dem Stiftungsvorstand.
( 3 ) Die Rechtsaufsicht über die Stiftung obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat.
( 4 ) Für die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung wird eine sachkundige Mitarbeiterin oder ein sachkundiger Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats bestimmt. Sind wegen des Geschäftsumfanges der Stiftung haupt- oder nebenberuflich tätige Personen erforderlich, so können Stellen im Stellenplan der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet werden.
( 5 ) Die Kosten der Verwaltung werden aus Mitteln der Stiftungsvermögen getragen.
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§ 6
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf sachkundigen Mitgliedern, die vom Evangelischen Oberkirchenrat für jeweils sechs Kalenderjahre berufen werden. In ihm sollen die beziehungsweise der Vorsitzende des Finanzausschusses der Landessynode sowie die Finanzreferentin beziehungsweise der Finanzreferent des Evangelischen Oberkirchenrates vertreten sein.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand kann Anlageausschüsse bilden.
( 3 ) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand und in den Anlageausschüssen ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ehrenamtlich. Die persönlichen Auslagen sind nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen. An Mitglieder, die nicht im kirchlichen Dienst stehen und auch keine Versorgungsbezüge aus einer kirchlichen Kasse erhalten, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
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§ 7
Haushaltsplan

Vor Beginn eines jeden Haushaltszeitraumes hat der Stiftungsvorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, zu beschließen und der Aufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 8
- aufgehoben-16#

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§ 9
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die für die Prüfung der Jahresrechnung der Landeskirche zuständige Prüfungseinrichtung.17# Das Ergebnis ist dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen. Dieser unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuß der Landessynode.
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§ 10
Satzung/Änderung/Aufhebung

( 1 ) Das Nähere regelt eine Satzung, die auch Bestimmungen hinsichtlich der Aufsicht über die Stiftung enthalten muss.
( 2 ) Satzung und Satzungsänderungen erläßt der Landeskirchenrat.18#
( 3 ) Eine Änderung des Stiftungszweckes sowie die Aufhebung der Stiftung kann nur durch ein Kirchengesetz erfolgen, das die Landessynode mit verfassungsändernder Mehrheit (Artikel 59 Abs. 2 GO) beschließt.19# Bei Aufhebung der Stiftung fallen das Versorgungs-, Beihilfefinanzierungs- und das Stellenfinanzierungsvermögen zur Finanzierung landeskirchlicher Stellen an die Evangelische Landeskirche in Baden; das Stellenfinanzierungsvermögen zur Finanzierung von Stellen im Gemeindepfarrdienst wird dem Steueranteil der Kirchengemeinden zugeführt.20#
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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1 ↑ Änderung gemäß Artikel 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetzes vom 23. April 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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2 ↑ Lt. Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 18.04.08 (GVBl. Nr. 8/2008 S. 122) mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft getreten.
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3 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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5 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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6 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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7 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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8 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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9 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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10 ↑ Lt. Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 18.04.08 (GVBl. Nr. 8/2008 S. 122) mit Wikrung vom 1. Juni 2008 in Kraft getreten.
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11 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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12 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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13 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 7 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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14 ↑ Gemäß Artikel 6 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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15 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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16 ↑ Aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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17 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 8 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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18 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Versorgungsstiftungsgesetz vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 103) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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19 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 9 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).
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20 ↑ Lt. Artikel 1 Nr. 10 Kirchl. Gesetz zur Änderung des VersorgStiftG vom 23.04.10 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 110).