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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:13.11.2018
Aktenzeichen:1 Sch 11/2018
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AR-M
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Amtsperiode
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Leitsatz:

  1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 AR-M finden die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD Bund Anwendung. Dazu gehört auf der TV FlexAZ.
  2. Eine generelle Ablehnung von Anträgen auf Altersteilzeit oder eine generelle Aussetzung der Anwendung des TV FlexAZ durch die Antragsgegnerin ist rechtlich ausgeschlossen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, in ihrer Dienststelle den Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) anzuwenden.