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Stellenbesetzung
im Bereich Religionsunterricht

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 11. Februar 1997

(GVBl. S. 33)

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1.
Grundsätzliches
Es liegt im gemeinsamen Interesse von Lehrkräften, Landeskirche und Kirchenbezirken, bei der Stellenbesetzung im Bereich Religionsunterricht mehr Transparenz als bisher zu erreichen. Je besser der Informationsstand aller Beteiligten ist, desto leichter sind von allen Seiten akzeptierbare Stellenbesetzungen durchzuführen.
Das komplexe Abstimmungsverfahren der landeskirchlichen Stellen mit den Oberschulämtern, den Staatlichen Schulämtern und Schulleitungen läßt ein klassisches Ausschreibungsverfahren für kirchliche Lehrkräfte im Religionsunterricht nicht zu.
2.
Zukünftiges Vorgehen
2.1
Bekanntgabe
Anfang jeden Kalenderjahres wird im GVBl. auf die Möglichkeit hingewiesen, den Wunsch auf einen Wechsel in den hauptamtlichen Schuldienst, auf eine Versetzung oder Deputatsänderung zu melden.
Meldetermin für diese Wünsche ist grundsätzlich der 1.4. vor Beginn des jeweiligen Schuljahres.
Die Abteilung Personaleinsatz Religionsunterricht beim Evangelischen Oberkirchenrat und die Schuldekane/Schuldekaninnen geben auf Anfrage Auskunft zum Stand der Einsatzplanung.
2.2.1
Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag
Wünsche für einen Wechsel in den hauptamtlichen Schuldienst werden auf dem Dienstweg an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet. Der jeweilige Schuldekan/Schuldekanin ist zu informieren.
Die Besetzung der Stelle erfolgt im Benehmen mit dem für den Einsatzort zuständigen Schuldekan/Schuldekanin. Der Schuldekan/die Schuldekanin stellt möglichst frühzeitig einen Kontakt mit dem Bezirkskirchenrat her.
2.2.2
Lehrkräfte mit weniger als einem halben Lehrauftrag
Einsatz- und Änderungswünsche von Lehrkräften mit weniger als einem halben Lehrauftrag werden unter Beachtung des Dienstweges an den Schuldekan/die Schuldekanin gerichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich der Einsatz gewünscht wird. Entscheidungen fallen im Rahmen der Planungskompetenz der Kirchenbezirke durch den Evangelischen Oberkirchenrat Versetzungen innerhalb eines Kirchenbezirks liegen in der Zuständigkeit des Schuldekans/der Schuldekanin.
2.3
Besetzung der Stelle
Die Besetzung der freien Stellen erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen. Änderungswünsche von bereits im Schuldienst Tätigen und Wünsche auf Wechsel in den Schuldienst werden dabei grundsätzlich gleichberechtigt berücksichtigt.
Vor einem Wechsel in den hauptamtlichen Schuldienst (mit mindestens einem halben Lehrauftrag) findet grundsätzlich ein bewerteter Unterrichtsbesuch durch das Referat Erziehung und Bildung statt.