.Kirchliches Gesetz über die Vertretung
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 2
###§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#Abschnitt 3
###§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Kirchliches Gesetz über die Vertretung
von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz - PfVertrG)
Vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#Abschnitt 1
Grundsätzliches und Aufgabenbereich
###§ 1
Grundsatz
1 Aus der Dienstgemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern und den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche ergibt sich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse beteiligt werden. 2 Für die daraus entstehenden Aufgaben, die auch die Fürsorge für die Einzelnen umfassen, wird eine Vertretung gebildet. 3 Diese schließt die Vertretung der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, der im Probedienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Lehrvikarinnen und Lehrvikare nach Maßgabe dieses Gesetzes mit ein.
#§ 2
Zusammensetzung der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Pfarrvertretung umfasst die auf der Ebene der Kirchenbezirke gewählten Bezirkspfarrvertretungen, deren Gesamtversammlung und den Vorstand der Pfarrvertretung.
(
2
)
Der Gesamtversammlung gehören an:
- die nach § 10 gewählten Bezirkspfarrvertretungen sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretungen,
- die in der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung hinzugewählten Personen,
- die vom Vorstand der Pfarrvertretung nach § 13 in die Gesamtversammlung berufenen Personen,
- eine von den Pfarrerinnen und Pfarrern, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, gewählte Person sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretung.
- als beratende Mitglieder
- die Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung,
- für jede Ausbildungsgruppe der Lehrvikarinnen und Lehrvikare eine von der Ausbildungsgruppe entsandte Person, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
(
3
)
Die Gesamtversammlung wählt den Vorstand der Pfarrvertretung, der nach § 12 Abs. 4 eine Person für das Vorsitzendenamt wählt.
#§ 3
Tagungen, Sitzungen
(
1
)
Die Gesamtversammlung wird vor Beginn der Amtszeit nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen.
(
2
)
1 Nach der konstituierenden Sitzung tagt die Gesamtversammlung mindestens einmal und höchstens zweimal jährlich. 2 Die Gesamtversammlung wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
(
3
)
1 Der Vorstand der Pfarrvertretung tagt mindestens viermal bis sechsmal jährlich. 2 Er wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
(
4
)
Gesamtversammlung und Vorstand können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
#§ 4
Allgemeine Aufgaben
(
1
)
1 Die Bezirkspfarrvertretungen, die Gesamtversammlung und der Vorstand nehmen in partnerschaftlichem Dialog mit den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche und des Kirchenbezirks die Berufsinteressen der von ihnen Vertretenen wahr und unterstützen berechtigte berufliche, gesundheitliche und soziale Anliegen der Vertretenen gegenüber den zuständigen Leitungsorganen. 2 Hiervon bleibt das Recht der Vertretenen unberührt, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorganen selbst vorzutragen.
(
2
)
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wirkt der Vorstand der Pfarrvertretung an Entscheidungen der Kirchenleitung mit.
#§ 5
Aufgaben der Bezirkspfarrvertretung
(
1
)
Die Bezirkspfarrvertretung nimmt ihre Aufgaben nach § 4 in ihrem Kirchenbezirk insbesondere wahr,
- in der Erörterung allgemeiner Handhabungen im Bereich des Dienstrechts mit Dekaninnen und Dekanen, Schuldekaninnen und Schuldekanen sowie den örtlichen Pfarrkonventen,
- in der Aufnahme dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer,
- in der Vertretung dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber den kirchenbezirklichen Leitungsgremien im Rahmen der insoweit bestehenden Zuständigkeit,
- in der Vermittlung der Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gesamtversammlung.
(
2
)
1 Die Bezirkspfarrvertretung kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers diese oder diesen bei Dienstgesprächen mit der Dekanin oder dem Dekan, mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan begleiten. 2 Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Begleitung bei einem Dienstgespräch auch durch die Bezirkspfarrvertretung eines anderen Kirchenbezirkes oder durch ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
1 Der Vorstand wirkt mit bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vertretenen, die Grundsätze der Stellenplanung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die sozialen Belange der Vertretenen betreffen. 2 Dem Vorstand ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Regelungsentwürfen zu geben. 3 Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen und beginnt mit der elektronischen Übersendung des Regelungsentwurfs. 4 Die Frist kann in begründeten Fällen einvernehmlich verkürzt oder verlängert werden. 5 Die Stellungnahme des Vorstands ist vom Evangelischen Oberkirchenrat den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche vorzulegen. 6 Der Vorstand kann den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen zuleiten.
(
2
)
1 Änderungen des Pfarrdienstgesetzes durch die Evangelische Kirche in Deutschland werden dem Vorstand vom Evangelischen Oberkirchenrat nach ihrem Inkrafttreten formlos bekannt gegeben. 2 Eine Mitwirkung nach Absatz 1 erfolgt in den Fällen des § 107 Abs. 1 PfDG.EKD nur dann, wenn die Rechtsänderung auch zu einer gesetzgebenden Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden führt.
(
3
)
1 Der Vorstand wirkt formell in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer auf deren Antrag mit
- bei Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
- bei Versetzung in den Wartestand,
- bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- bei dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit,
- bei der Entlassung in der Probedienstzeit,
- bei Gewährung von Beihilfen, Unterstützung und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
- bei Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
- bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Dienstherrn gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer,
- bei Disziplinarverfahren als beistehende oder bevollmächtigte Person gemäß § 27 DG.EKD.
2 In Fällen der formellen Mitwirkung ist dem Vorstand die beabsichtigte Maßnahme mit dem wesentlichen Sachverhalt und den Unterlagen rechtzeitig bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. 3 Weicht die Stellungnahme des Vorstands von der Ansicht des zuständigen Leitungsorgans ab, sollen sich die Parteien um eine Einigung bemühen. 4 Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet das zuständige Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt dem Vorstand seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
(
4
)
Der Vorstand kann sich auf Bitten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer in allen dienstlichen Angelegenheiten an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden und an Dienstgesprächen teilnehmen.
(
5
)
Der Vorstand berät und schult die Bezirkspfarrvertretungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5.
#§ 7
Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung
(
1
)
Das Verfahren zur Bestellung einer Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung sowie deren Aufgabenkreis und Rechtsstellung und die Einrichtung eines Konventes der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
1 Die Vertrauensperson wird von dem Vorstand der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung des Vorstands nach § 6 Abs. 1 unterliegen und die Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme angehört. 2 Nehmen der Vorstand und die Vertrauensperson bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt der Vorstand das abweichende Votum der Vertrauensperson mit ihrer Stellungnahme gesondert weiter.
#Abschnitt 2
Wahl und Zusammensetzung der Pfarrvertretung
###§ 8
Wahlberechtigung und Ausübung der Wahlberechtigung
(
1
)
1 Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie am 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung voraus geht, in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen. 2 Ausgenommen sind diejenigen, die in den Ruhestand versetzt sind oder die beurlaubt sind. 3 Abweichend von Satz 2 sind Personen, die aus kirchlichem Interesse beurlaubt sind (§ 70 PfDG.EKD) wahlberechtigt, wenn sie ihren Dienst im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden leisten.
(
2
)
1 Die Wahlberechtigung wird durch die Wahl der Bezirkspfarrvertretung ausgeübt. 2 Die Wahlberechtigung bezieht sich dabei auf die Wahl der Bezirkspfarrvertretung in dem Kirchenbezirk, dem die Person zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, angehört.
(
3
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt sind, üben ihre Wahlberechtigung durch die Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 sowie deren Stellvertretung aus. 2 Das Wahlverfahren wird zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Vorstand der Pfarrvertretung abgestimmt und vom Evangelischen Oberkirchenrat durchgeführt.
(
4
)
Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag erteilt ist, nehmen ihre Wahlberechtigung entsprechend der letzten Pfarrstelle oder entsprechend dem zuletzt erteilten Dienstauftrag nach Absätzen 2 und 3 wahr.
(
5
)
Für Nachwahlen ist für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkte auf den Tag der Sitzung des Pfarrkonvents oder den Tag der Nachwahl abzustellen.
#§ 9
Wählbarkeit
(
1
)
1 Wählbar ist, wer gemäß § 8 Abs. 1 wahlberechtigt ist und am Stichtag nach § 8 Abs. 1 seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht. 2 Eine Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Nicht wählbar sind
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag nach § 23 Abs. 1 AG-PfDG.EKD erteilt wurde,
- Mitglieder des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates und deren stellvertretende Personen,
- Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat,
- Mitglieder des Landeskirchenrates,
- Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane sowie deren Stellvertretungen,
- Lehrvikarinnen und Lehrvikare.
§ 10
Wahl der Bezirkspfarrvertretung
(
1
)
1 Die Wahl der Bezirkspfarrvertretung erfolgt getrennt nach Pfarrerinnen und Pfarrern
- im Gemeindedienst und im allgemeinen kirchlichen Auftrag,
- im Schuldienst.
2 Bei nur anteiligem Schuldienst gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer mit mehr als der Hälfte des individuellen Deputats im Schuldienst dem Wahlkonvent der Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst an.
(
2
)
1 Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst sowie im allgemein kirchlichen Auftrag wird je Kirchenbezirk eine Person als Vertretung gewählt. 2 Die Wahl findet in einer besonderen Sitzung des Pfarrkonvents statt, an der nur die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst sowie im allgemein kirchlichen Auftrag teilnehmen (Wahlkonvent). 3 Dem Wahlkonvent gehören alle Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst und allgemein kirchlichen Auftrag an, die nach § 8 wahlberechtigt sind. 4 Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Kirchenbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Termin des Wahlkonvents aufgenommen, so ist sie im alten Kirchenbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Kirchenbezirk gewählt werden. 5 Zum Wahlkonvent ist durch das Dekanat mit einer Frist von acht Wochen schriftlich einzuladen.
(
3
)
1 Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst werden die Kirchenbezirke gemäß der Anlage zu Wahlbezirken zusammengefasst, in denen je eine Person als Vertretung gewählt wird. 2 Die Wahl findet in Wahlkonventen statt, denen nur die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst angehören, die nach § 8 wahlberechtigt sind. 3 Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Wahlbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Termin des Wahlkonvents aufgenommen, so ist sie im alten Wahlbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Wahlbezirk gewählt werden. 4 Die Schuldekaninnen oder Schuldekane der Kirchenbezirke, die einen Wahlbezirk bilden, verständigen sich über Ort und Termin des Wahlkonvents und laden mit einer Frist von acht Wochen ein.
(
4
)
1 Für Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt sind, ist Absatz 2 Satz 2 nicht anwendbar. 2 Soweit Mitarbeitende des Evangelischen Oberkirchenrates neben dem Dienst im Evangelischen Oberkirchenrat einen weiteren Dienstauftrag in einem Kirchenbezirk wahrnehmen, gehören sie ausschließlich dem Wahlkonvent dieses Kirchenbezirks an.
(
5
)
Die Wahlkonvente müssen bis zum 1. August des Jahres, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht, durchgeführt werden.
(
6
)
Für jede gewählte Person soll eine Stellvertretung gewählt werden.
(
7
)
1 Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor der Sitzung des Wahlkonvents beim Dekanat oder Schuldekanat eingereicht werden. 2 Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. 3 Das Dekanat oder Schuldekanat bittet die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zu dem Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um eine kurze schriftliche Vorstellung. 4 Alle schriftlichen Vorstellungen, die bis zwei Wochen vor dem Termin des Wahlkonvents eingegangen sind, werden den Mitgliedern des Wahlkonvents schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt. 5 Im Wahlkonvent selbst können aus der Mitte des Wahlkonvents weitere Wahlvorschläge eingereicht werden und Vorstellungen der Person erfolgen; sollte die vorgeschlagene Person nicht anwesend sein, ist deren schriftliche Zustimmung zur Wahl mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
(
8
)
Für das Wahlverfahren in den Wahlkonventen wird in den Wahlkonventen ein Wahlausschuss gebildet.
#§ 11
Konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung
(
1
)
1 Nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen wird bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung durchgeführt. 2 Die bisherige Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung beruft diese Sitzung mit einer Frist von acht Wochen schriftlich ein und leitet die Sitzung. 3 Die Sitzungsleitung kann an eine anwesende Person delegiert werden.
(
2
)
1 In der konstituierenden Sitzung werden bis zu zwei weitere Personen in die Gesamtversammlung gewählt. 2 Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person beim Vorstand der Pfarrvertretung eingereicht werden; § 9 und § 10 Abs. 7 gelten entsprechend. 3 Die vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bei der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung vorstellen. 4 Wird die Zahl nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Wahl in einer späteren Sitzung der Gesamtversammlung erfolgen.
(
3
)
1 Nach der Wahl nach Absatz 2 wählen die anwesenden Mitglieder der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtversammlung den Vorstand der Pfarrvertretung und stellvertretende Personen für die kommende Amtszeit. 2 Der neu gewählte Vorstand prüft im Anschluss an die konstituierende Sitzung, ob in der Gesamtversammlung sowie im Vorstand die verschiedenen Aufträge des pfarramtlichen Dienstes hinreichend repräsentiert sind. 3 Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand nach § 13 weitere Mitglieder in die Gesamtversammlung und in den Vorstand berufen. 4 Die Berufungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
#§ 12
Vorstand der Pfarrvertretung
(
1
)
1 Der Vorstand der Pfarrvertretung besteht aus sieben Personen, die von der Gesamtversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. 2 Für den Abwesenheitsfall werden Stellvertretungen gewählt. 3 Der Vorstand nimmt die Aufgaben der landeskirchlichen Pfarrvertretung wahr.
(
2
)
Die Person nach § 2 Nr. 5a gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
(
3
)
Für die Beratung von Angelegenheiten, die Lehrvikarinnen und Lehrvikare betreffen, nehmen die Personen nach § 2 Nr. 5 b an den jeweiligen Vorstandssitzungen beratend teil, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
(
4
)
1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung. 2 Für den Verhinderungsfall wird eine stellvertretende Person gewählt.
(
5
)
1 Scheidet eine Person aus dem Vorstand der Pfarrvertretung aus, rückt die stellvertretende Person nach. 2 Scheidet diese auch noch aus, wählt die Gesamtversammlung nach § 11 Abs. 3 in der nächsten nach dem Ausscheiden stattfindenden Sitzung eine neue Person in den Vorstand und die stellvertretende Position.
#§ 13
Berufungen in die Gesamtversammlung und den Vorstand
1 Der Vorstand kann, wenn die kirchlichen Aufträge in der Gesamtversammlung oder im Vorstand nicht angemessen berücksichtigt sind, bis zu vier weitere Personen und deren Stellvertretungen in die Gesamtversammlung, sowie bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in den Vorstand berufen. 2 Die berufenen Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertretungen müssen Mitglieder der Gesamtversammlung sein; § 9 gilt entsprechend.
#§ 14
Wahlprüfung und Wahlanfechtung
(
1
)
1 Über Fragen der Wahlprüfung und Wahlanfechtung entscheidet abschließend eine Wahlprüfungskommission. 2 Diese besteht aus
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode als Person im Vorsitzendenamt,
- der Oberkirchenrätin oder dem Oberkirchenrat, die oder der das Referat Geschäftsleitung und Recht leitet oder deren ständige Stellvertretung,
- einem vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung aus seiner Mitte zu benennenden Mitglied.
3 Entscheidungen der Wahlprüfungskommission sind abschließend und nicht im Klagewege anfechtbar.
(
2
)
1 Gegen jede Wahl oder Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 16 von mindestens drei wahlberechtigten Personen beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich eine Wahlanfechtung erhoben werden. 2 Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung. 3 Die Wahlanfechtung ist zu begründen. 4 Der Evangelische Oberkirchenrat legt die Wahlanfechtung mit einer Stellungnahme der Wahlprüfungskommission zur abschließenden Entscheidung vor.
(
3
)
1 Die Wahlprüfungskommission prüft im Rahmen der Wahlprüfung oder einer Wahlanfechtung, ob gegen Bestimmungen der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde und ob der Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. 2 Stellt die Wahlprüfungskommission solches fest, so erklärt sie die Wahl oder Berufung für ungültig und ordnet eine Wiederholung der Wahl oder Berufung an.
(
4
)
1 Die für die Pfarrvertretung gewählten und berufenen Personen und deren Stellvertretungen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Dekanaten oder dem Vorstand der Pfarrvertretung unter Vorlage der Wahlunterlagen mitgeteilt. 2 Ebenso wird vom Vorstand der Pfarrvertretung die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertretungen mitgeteilt. 3 Der Evangelische Oberkirchenrat prüft die Wählbarkeit und das Wahl- oder Berufungsverfahren. 4 Ergeben sich Bedenken, teilt der Evangelische Oberkirchenrat die Bedenken dem Dekanat oder dem Vorstand der Pfarrvertretung mit. 5 Erfolgt keine Abhilfe, legt der Evangelische Oberkirchenrat die Sache zur abschließenden Prüfung und Entscheidung der Wahlprüfungskommission vor. 6 Das Wahlprüfungsverfahren entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
#§ 15
Veränderungen während der Wahlperiode
(
1
)
Personen, deren Wählbarkeit nach § 9 während der laufenden Amtszeit entfällt, scheiden aus der Pfarrvertretung aus.
(
2
)
Für ausscheidende Personen oder deren Stellvertretungen ist entsprechend §§ 8 Abs. 3, 10 und 11 Abs. 3 nachzuwählen.
(
3
)
1 Wechseln Personen, die als Bezirkspfarrvertretung oder Stellvertretung gewählt wurden, den Kirchenbezirk, so scheiden sie aus ihrem Amt aus. 2 Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes der Pfarrvertretung, die wegen eines Wechsels des Kirchenbezirkes das Amt der Bezirkspfarrvertretung beenden, bleiben Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtversammlung. 3 In den in Satz 2 genannten Fällen erfolgt für die aus der Bezirkspfarrvertretung ausscheidende Person eine Nachwahl nach Absatz 2; die gewählte Person wird damit auch Mitglied der Gesamtversammlung.
(
4
)
Ist einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ruht die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung.
(
5
)
Wird ein Mitglied der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit beurlaubt, so ruht abweichend von Absatz 1 die Mitgliedschaft in der Vertretung, soweit nicht dieses Mitglied sein Amt niederlegt.
#§ 16
Veröffentlichungen
(
1
)
Alle Veröffentlichungen bezüglich der Wahl der Pfarrvertretung erfolgen in digitaler Form.
(
2
)
Zu veröffentlichen sind:
- Ein Zeitplan für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen, einschließlich des Termins der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung,
- Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 5,
- die gewählten Bezirkspfarrvertretungen und deren Stellvertretungen, sowie die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gewählte Person und deren Stellvertretung,
- die Möglichkeit, für die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung Wahlvorschläge für eine Wahl nach § 11 Abs. 2 einzureichen,
- die von der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung nach § 11 Abs. 2 und 3 gewählten Personen.
Abschnitt 3
Sonstige Regelungen und Abschlussregelungen
###§ 17
Amtszeit
1 Die Pfarrvertretung wird auf sechs Jahre gewählt. 2 Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des ersten Jahres der Amtszeit und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Amtszeit.
#§ 18
Kosten
(
1
)
Die Kosten der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen tragen die Kirchenbezirke.
(
2
)
1 Die Landeskirche trägt die Kosten der Gesamtversammlung der Pfarrvertretung und des Vorstands. 2 Dies schließt die Kosten für Sitzungen und Tagungen sowie die sachkundige Beratung ein. 3 Der Betrag der erforderlichen Geschäftsführungskosten wird zwischen der landeskirchlichen Pfarrvertretung und dem Evangelischen Oberkirchenrat für den Zeitraum eines Doppelhaushaltes im Voraus festgelegt.
#§ 19
Freistellung vom Dienst
1 Für die Tätigkeit der Pfarrvertretung soll ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Pfarrvertretung in Höhe von bis zu einem halben Deputat von weiteren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden. 2 Die Freistellung erfolgt bei Personen, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind, unter Berücksichtigung der schulischen Belange, ohne dass es zu einer Verkürzung des Freistellungszeitraumes insgesamt kommt.
#§ 20
Teilnahme an Sitzungen
(
1
)
Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats oder von ihnen beauftragte Mitarbeitende können auf Wunsch des Evangelischen Oberkirchenrats oder auf Wunsch der Pfarrvertretung zu den Sitzungen der Pfarrvertretung eingeladen werden.
(
2
)
Entscheidungen der Pfarrvertretung erfolgen in Abwesenheit der nach Absatz 1 eingeladenen Personen.
#§ 21
Schweigepflicht
1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem kirchlichen Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung oder aus dem Dienstverhältnis. 4 Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden. 5 Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Pfarrvertretung.
#§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchliche Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz) vom 14. April 2000 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230),
- die Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung (Pfarrvertretungswahl-RVO - PfVW-RVO) vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114).
(
3
)
Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Pfarrvertretung bleibt als landeskirchliche Pfarrvertretung bis zum 31. Dezember 2024 im Amt.
(
4
)
Die Bezirkspfarrvertretungen sollen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt sein. Die erste Amtszeit dauert bis zum 31. Dezember 2024. Stichtag für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der 1. Mai 2022.
(
5
)
Für die laufende Amtsperiode werden noch keine Mitglieder nach § 13 in die Gesamtversammlung berufen.
####Anlage zu § 10
Wahlbezirk 1:
Überlingen-Stockach, Konstanz, Villingen
Wahlbezirk 2:
Hochrhein, Markgräflerland, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg
Wahlbezirk 3:
Emmendingen, Ortenau, Baden-Baden und Rastatt
Wahlbezirk 4:
Karlsruhe-Land, Karlsruhe, Badischer Enzkreis, Pforzheim, Bretten-Bruchsal
Wahlbezirk 5:
Südliche Kurpfalz, Mannheim, Heidelberg, Neckar-Bergstraße
Wahlbezirk 6:
Kraichgau, Neckargemünd und Eberbach, Mosbach, Adelsheim-Boxberg, Wertheim