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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:02.10.2007
Aktenzeichen:2Sch 3/2007
Rechtsgrundlage:§ 40 lit. d MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Amtsperiode
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Leitsatz:

  1. Wird die Festlegung der Unterrichtszeit als ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand angesehen, werden die Vorgabe von Unterrichts- und Betreuungsstunden am Nachmittag gleichfalls als mitbestimmungspflichtig bewertet, so muss dies auch bezogen auf die Präsenzverpflichtung bzgl. neu eingestellter Lehrer gelten.
  2. Die Anordnung der Präsenz außerhalb der Unterrichtszeiten tangiert die zeitliche Lage der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, welche nach § 40 lit. d MVG grundsätzlich der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt.

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass durch die Anordnung einer generellen Präsenz außerhalb des Unterrichts bezogen auf die Lehrkräfte A. und B. ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen das Mistbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung verstoßen worden ist.
  2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.